{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__92-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"XII ZB 92/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; BarwertVO § 5 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.). b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Ver- sorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.). c) Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unab- hängig von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Re- alteilung ist in diesem Fall abzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. September 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 92/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; BarwertVO \n§ 5 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 \n\na) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der \nvom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum \n1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 \nAbs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) \nÜbergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im An-\nschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - \nFamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom \n18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.). \n\nb) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Ver-\nsorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse \nvom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober \n1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.). \n\nc) Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung \neiner laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige \nregelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte \nEhegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unab-\nhängig von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Re-\nalteilung ist in diesem Fall abzusehen. \n\nBGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - OLG Celle \n\nAG Stadthagen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts Celle vom 23. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie am 9. Dezember 1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehe-\n\nfrau) und der am 22. Juli 1960 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehe-\n\nmann) haben am 5. Oktober 1984 die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann \n\nam 7. Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und \n\nden Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nur die gesetzlichen Renten-\n\nanwartschaften der Parteien ausgeglichen und im Wege des Splittings \n\n(§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen \n\nRentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versi-\n\ncherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Anwartschaften in Höhe von \n\n120,58 € monatlich, bezogen auf den 30. November 2004, übertragen. Der \n\nEhemann ist berufsunfähig und bezog bereits bei Ehezeitende laufende Leis-\n\ntungen der P. AG (weitere Beteiligte zu 2) aus einer privaten Berufsunfähig-\n\nkeits-Zusatzversicherung. \n\n2 \n\nAuf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das private \n\nAnrecht des Ehemanns bei der P. AG sowie die nach der Entscheidung des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - unverfallbar gewordenen Anwartschaften der \n\nEhefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere \n\nBeteiligte zu 3) im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Entscheidung des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - hat es dahin abgeändert, dass durch Realtei-\n\nlung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der \n\nP. AG für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus einem Deckungs-\n\nkapital in Höhe von 147.434,22 € begründet werden, bezogen auf den 30. No-\n\nvember 2004. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien \n\nwährend der Ehezeit (1. Oktober 1984 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) folgende Versorgungsanrechte erworben (jeweils monatlich und bezogen \n\nauf das Ende der Ehezeit): Beide Parteien verfügen über gesetzliche Renten-\n\nanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von 411,56 € (Ehefrau) bzw. \n\n170,41 € (Ehemann). Die Ehefrau hat zudem bei der VBL Anwartschaften auf \n\neine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe \n\nvon 34,48 €, die das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch \n\nbehandelt und mit einem dynamisierten Wert von 11,87 € im Versorgungsaus-\n\ngleich berücksichtigt hat. Schließlich bezieht der Ehemann seit 1. August 2004 \n\neine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der P. AG \n\nin Höhe von 2.848,73 €, die ihm bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt wird. Das \n\nOberlandesgericht hat den monatlichen Rentenbetrag nach der Barwert-Verord-\n\nnung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und mit monatlich 1.595,69 € in \n\nseine Ausgleichsbilanz eingestellt. Die P. AG lässt die Realteilung des bei ihr \n\nbestehenden Anrechts zu. Für den Wertausgleich durch Realteilung hat das \n\nOberlandesgericht den zu Gunsten der Ehefrau ermittelten Ausgleichsbetrag in \n\nHöhe von ([1.595,69 € + 170,41 €] - [411,56 € + 11,87 €] = 1.342,67 € : 2 =) \n\n671,34 € in den Barwert eines statischen Anrechts in Höhe von 147.434,22 € \n\nrückdynamisiert. \n\n4 \n\nMit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann \n\nvor allem dagegen, die befristete Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsaus-\n\ngleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien \n\nseien auch die private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bei der P. AG \n\nund die unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf eine VBL-Rente in den Ver-\n\nsorgungsausgleich einzubeziehen. Dabei sei der nur im Leistungsstadium voll-\n\ndynamische Ehezeitanteil des VBL-Anrechts in Höhe von 34,48 € nach der Bar-\n\nwert-Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Wert von 11,87 € umzu-\n\nrechnen. Die Ehefrau verfüge deshalb zusammen mit ihrer gesetzlichen Ren-\n\ntenanwartschaft von 411,56 € über dem Wertausgleich unterliegende Anrechte \n\nvon 423,43 €. \n\n7 \n\nDie bei Ehezeitende bereits laufende und beitragsfreie private Berufsun-\n\nfähigkeitsrente des Ehemanns sei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB zu be-\n\nwerten. Eine Dynamisierung könne zwar grundsätzlich unterbleiben, wenn der \n\nBezugsberechtigte bei Ehezeitende bereits Leistungen aus einem durch Real-\n\nteilung auszugleichenden privaten Rentenanrecht erhalte. Vorliegend verfüge \n\nder ausgleichspflichtige Ehemann jedoch über die wertmäßig geringeren An-\n\nwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb die gesetzliche \n\nRentenanwartschaft der Ehefrau mit dem auszugleichenden privaten Anrecht \n\nzu verrechnen sei. In solchen Konstellationen müssten Anrechte aus einer pri-\n\nvaten Rentenversicherung auch dynamisiert werden, wenn der Geschäftsplan \n\ndes Versicherers die Realteilung zulasse. Hierfür sei das Deckungskapital der \n\nlaufenden Rente durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor zur Um-\n\nrechnung von Deckungskapitalien in Entgeltpunkte umzurechnen. Diese seien \n\nsodann mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfachen. Das Deckungskapital \n\nder Berufsunfähigkeitsrente betrage ausweislich der Auskunft der P. AG \n\n350.431,93 €. Demnach ergebe sich ein dynamisierter Wert von (350.431,93 € \n\nx 0,0001742628 = 61,0672 EP x 26,13 aRW =) 1.595,69 €. Auch wenn die Be-\n\nrufsunfähigkeitsrente nicht lebenslang gezahlt werde, sei kein Abschlag nach \n\n§§ 4 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung geboten. Die Zahlun-\n\ngen seien auf den 1. Januar 2021 befristet, die Restlaufzeit des Vertrages \n\nbetrage mithin deutlich mehr als zehn Jahre. Für derartige Konstellationen sei \n\nes gerechtfertigt, von einem Abschlag abzusehen und das volle Deckungskapi-\n\ntal auszugleichen. Dies folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Barwert-\n\nVerordnung, wonach für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung \n\nvorgesehene Laufzeit zehn Jahre unterschreite, ein Abschlag von 10 % vom \n\nhypothetischen Barwert einer lebenslangen Versorgung vorzunehmen sei. Dar-\n\naus könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für längere Laufzeiten ein \n\nAbschlag nicht in Betracht komme. Der Ehemann möge zwar durch die gesetz-\n\nliche vorgegebene Typisierung einen gewissen wirtschaftlichen Nachteil er-\n\nleiden. Dieser überwiege indessen die Vorteile der Typisierung nicht und be-\n\ndeute erst Recht keine unerträgliche Schlechterstellung gegenüber Beziehern \n\nunbefristeter Renten, die eine Beurteilung der §§ 4, 5 Barwert-Verordnung als \n\nverfassungswidrig rechtfertigen könnte. Mit seinen gesetzlichen Rentenanwart-\n\nschaften verfüge der Ehemann deshalb über auszugleichende Anwartschaften \n\nvon monatlich (170,41 € + 1.595,69 € =) 1.766,10 €. \n\n8 \n\nNach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe der Ehefrau die Hälfte des Wert-\n\nunterschiedes von ([1.766,10 € - 423,43 €] : 2 =) 671,34 € zu. Der Versor-\n\ngungsausgleich habe gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG insgesamt durch Realteilung \n\ndes Anrechts bei der P. AG zu erfolgen. Allerdings müsse der ermittelte Aus-\n\ngleichswert zuvor noch rückdynamisiert werden, weil sich die Versorgung des \n\nEhemanns bereits in der Leistungsphase befinde und die Ehefrau deshalb un-\n\nangemessen benachteiligt würde, wenn anstelle der tatsächlich bezogenen Be-\n\nrufsunfähigkeitsrente nur deren dynamisierter Wert dem Ausgleich unterläge. \n\nDie Rückdynamisierung ergebe ein durch Realteilung auszugleichendes anteili-\n\nges Deckungskapital von (671,34 € : 26,13 = 25,6923 EP : 0,0001742628 =) \n\n147.434,22 €. Aus diesem Betrag werde die P. AG die künftige Rente der Ehe-\n\nfrau zu ermitteln haben. \n\n9 \n\n10 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Die angegriffene Entscheidung kann - nach Maßgabe des gemäß § 48 \n\nAbs. 1 VersAusglG noch anwendbaren alten Rechts - bereits deshalb nicht be-\n\nstehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit \n\neinem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der \n\nAnwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus \n\nGründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgut-\n\nschrift zugrunde, die sich für die am 9. Dezember 1961 geborene Ehefrau nach \n\nder in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berech-\n\nnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. \n\n11 \n\na) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-\n\ngend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter \n\nAnrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes \"Punktemodell\" eingeführt. \n\nDen Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes \n\nim Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die \n\nvor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält \n\ndie VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei \n\nwerden für die sog. rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau ge-\n\nhört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß \n\n§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des \n\nErsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-\n\nchen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicher-\n\nten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der \n\nAnwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne \n\nBerücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird. \n\n12 \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefoch-\n\ntenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangs-\n\nregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, \n\nFamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ \n\n2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. \n\nausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ \n\n2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Feb-\n\nruar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). \n\n13 \n\nb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne \n\nVersicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutge-\n\nbrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und \n\nden Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei \n\nEintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt \n\n(BGHZ 174, 127, 175 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsrege-\n\nlung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine ge-\n\nrichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung \n\nmittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, \n\n177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV \n\nals einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ \n\n174, 127, 138 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung \n\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertrags-\n\npartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177). \n\n14 \n\nAuch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach \n\nMaßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung bemessener \n\nWert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein \n\noder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zu-\n\ndem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgut-\n\nschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) \n\nÜbergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe \n\neine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aus-\n\nsicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt \n\n(§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem \n\nVersicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu be-\n\nachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen \n\nMaßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. \n\nDer im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebli-\n\nche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versor-\n\ngungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse \n\nvom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB \n\n53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - \n\nFamRZ 2009, 950, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtig-\n\nte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbe-\n\nziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. \n\nEin Rentenbezug der am 9. Dezember 1961 geborenen (nach derzeitiger \n\nRechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. \n\n15 \n\n3. Zudem hat das Oberlandesgericht den Wertausgleich zu Gunsten der \n\nEhefrau unzutreffend durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) des bei der P. AG \n\nbestehenden Anrechts des Ehemanns durchgeführt. \n\n16 \n\na) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegan-\n\ngen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten \n\naus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts \n\ndes Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend \n\ngezahlt werden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 \n\nund vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f.). \n\n17 \n\naa) Dabei sind private Berufsunfähigkeitsrenten mit beendeter Prämien-\n\nzahlungspflicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB in voller Höhe des bei \n\nEhezeitende geleisteten Rentenbetrages auszugleichen, wenn - wie hier - der \n\nzu ihrem Erwerb erforderliche letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde. Denn \n\nfür eine reine Risikoversicherung, wie sie die Berufsunfähigkeits(Zusatz-)ver-\n\nsicherung darstellt, wird vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital \n\ngebildet. Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrecht erhalten \n\n(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230). Gegen eine \n\nBerücksichtigung der vollen Rente im Versorgungsausgleich spricht zudem \n\nnicht, dass sie unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit \n\ndurch den Versorgungsträger steht. Denn § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB stellt \n\nfür die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätz-\n\nlich nur darauf ab, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits einge-\n\ntreten war. \n\n18 \n\nbb) Nach § 1587 a Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. BGB ist ein im Versor-\n\ngungsausgleich zu berücksichtigendes privates Anrecht im Sinne von § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 5 BGB allerdings regelmäßig in ein volldynamisches Anrecht der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung umzuwerten (Wick Der Versorgungsausgleich \n\n2. Aufl. Rdn. 174 a). Dies hat bei einer laufenden Berufsunfähigkeitsversiche-\n\nrung jedoch - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht gemäß \n\n§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgehend von dem bei Eintritt des Leistungsfalls \n\nvom Versorgungsträger gebildeten Deckungskapital zu erfolgen. Da es sich bei \n\ndiesem Deckungskapital nicht um ein aus ehezeitlichen Beiträgen gebildetes \n\n\"echtes\" Deckungskapital handelt, ist die Umrechnung vielmehr nach § 1587 a \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfe des nach der Barwert-Verordnung zu ermittelnden \n\nBarwerts der laufenden Versorgung durchzuführen (Johannsen/Henrich/Hahne \n\naaO § 1587 a Rdn. 238). \n\n19 \n\nHierfür ist vorliegend aus der laufenden Berufsunfähigkeitsrente der \n\nP. AG in Höhe von monatlich 2.848,73 € die Jahresrente von 34.184,76 € zu \n\nbilden, die nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Tabelle 7 der Barwert-Verord-\n\nnung mit dem Barwertfaktor 12,1 (das Lebensalter des Ehemanns betrug bei \n\nEhezeitende 44 Jahre) zu multiplizieren ist. Es errechnen sich ein Barwert von \n\n413.635,60 € und (0,0001742628 x 413.635,60 =) 72,0813 Entgeltpunkte, die \n\n- multipliziert mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Renten-\n\nwert - einen volldynamischen, im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden \n\nRentenbetrag von (72,0813 x 26,13 =) 1.883,48 € ergeben. Zwar wird die Be-\n\nrufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt. \n\nAllerdings ist der Barwert einer zeitlich befristeten Rente nach § 5 Abs. 2 Satz 2 \n\nBarwert-Verordnung nur dann mit einem um 10 % jährlich gekürzten Kapitalisie-\n\nrungsfaktor zu berechnen, wenn die Restlaufzeit nach Ehezeitende zehn Jahre \n\nunterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier angesichts des bis zum 1. Januar \n\n2026 möglichen Leistungsbezugs nicht gegeben. Aus verfassungsrechtlicher \n\nSicht bestehen dabei gegen die typisierende Betrachtungsweise der Bar-\n\nwert-Verordnung keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 \n\n- XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 f.). \n\n20 \n\nb) Der Geschäftsplan der P. AG sieht für den Fall des Versorgungsaus-\n\ngleichs eine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG des bei ihr bestehen-\n\nden Anrechts auf eine laufende Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Hat der \n\nAusgleich eines privaten Rentenanrechts nach dem Geschäftsplan des Versi-\n\ncherers durch Realteilung zu erfolgen, ist der Wertausgleich grundsätzlich nicht \n\nin Höhe des dynamisierten Ausgleichswerts, sondern in Höhe des entspre-\n\nchenden Nennwerts des auszugleichenden Anrechts durchzuführen. Somit hat \n\ndas Oberlandesgericht zwar den auszugleichenden volldynamischen Differenz-\n\nbetrag aus seiner Sicht folgerichtig in einen statischen Betrag rückdynamisiert \n\n(vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 11). Allerdings \n\nbenachteiligt die im Geschäftsplan der P. AG vorgesehene Realteilung den aus-\n\ngleichspflichtigen Ehegatten unangemessen; die Regelung ist deshalb nicht \n\nanzuwenden. \n\n21 \n\naa) Grundsätzlich ist eine in der Versorgungsregelung vorgesehene \n\nMöglichkeit der Realteilung zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegen-\n\ndes Anrecht rechnerisch aufzuteilen ist, gibt § 1 Abs. 2 VAHRG indessen nicht \n\nvor. Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom Versor-\n\ngungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach § 1 \n\nAbs. 2 Satz 2 VAHRG grundsätzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. Senats-\n\nbeschluss BGHZ 176, 348, 360). Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des \n\nVersorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf \n\nzu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus \n\nderen Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und \n\ndem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis \n\nnach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges \n\nRecht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom \n\n23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064; vom 22. Oktober \n\n1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB \n\n88/85 - FamRZ 1989, 951, 953). Dabei ist die Prüfungspflicht des Gerichts nicht \n\nnur auf die in den zitierten Senatsentscheidungen erörterte Frage beschränkt, \n\nob der Ausgleichsberechtigte durch die Realteilung eine angemessene eigene \n\nVersorgung erhält. Die Unangemessenheit der vom Versorgungsträger vorge-\n\nsehenen Realteilung kann sich auch aus einer den Ausgleichspflichtigen unan-\n\ngemessen belastenden Regelung ergeben. Denn auch der Pflichtige hat An-\n\nspruch auf eine den Mindestanforderungen des Versorgungsausgleichs ent-\n\nsprechende Durchführung der Realteilung. \n\n22 \n\nbb) Danach kann die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Realtei-\n\nlung keinen Bestand haben. Die Regelung der Realteilung im Geschäftsplan \n\nder P. AG benachteiligt den ausgleichspflichtigen Ehemann unter Verstoß ge-\n\ngen Treu und Glauben unangemessen. \n\n23 \n\nNach Ziffer 3.3 des vom Oberlandesgericht beigezogenen \"Geschäfts-\n\nplans für die Realteilung\" der P. AG erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte \n\nim Falle des Versorgungsausgleichs eine \"sofort (mit dem ersten Tag des auf \n\ndie Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden \n\nMonats) beginnende Zeitrente\", die aus dem hälftigen Deckungskapital der lau-\n\nfenden Berufsunfähigkeitsversicherung gebildet wird und mit der Restlaufzeit \n\ndes auszugleichenden Anrechts übereinstimmt. Die derzeit 47 Jahre alte Ehe-\n\nfrau erhielte somit unmittelbar Rentenzahlungen bis längstens 1. Januar 2026, \n\ndie sich nach Auskunft der P. AG vom 12. Oktober 2006 auf vierteljährlich \n\n3.066,75 € beliefen (monatlich 1.022,25 €). Die Leistungen wären weder an ei-\n\nne bestimmte Altersgrenze noch an eine Berufsunfähigkeit der Ehefrau gekop-\n\npelt. \n\n24 \n\nObwohl der Versorgungsausgleich gerade auch den Zweck verfolgt, ent-\n\nsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichbe-\n\nrechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschaf-\n\nteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. zum schuldrechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 5. November 2009 - XII ZB 217/04 - \n\nFamRZ 2009, 205, 208), gibt das hier noch anwendbare Ausgleichssystem dem \n\nAusgleichsberechtigten keinen unmittelbaren, von einem Versorgungsbedarf \n\nunabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger oder den Aus-\n\ngleichspflichtigen an die Hand. Nach dem Grundsatz des Einmalausgleichs \n\nüber die gesetzliche Rentenversicherung sollen dem Ausgleichsberechtigten \n\nvielmehr möglichst eigenständige Versorgungsanrechte in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung verschafft werden. Leistungen erhält der Ausgleichsbe-\n\nrechtigte dann erst mit Eintritt der für gesetzliche Rentenleistungen maßgebli-\n\nchen Fälligkeitsvoraussetzungen. Soweit die Begründung gesetzlicher Renten-\n\nanrechte über die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nund 2 VAHRG geregelten öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen nicht möglich \n\nist, kann der Berechtigte zwar schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den \n\nanderen Ehegatten geltend machen (§ 1587 f ff. BGB, § 2 VAHRG). Diese set-\n\nzen aber nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auf Seiten des Ausgleichsberechti-\n\ngen voraus, dass entweder ein eigener Versorgungsbezug (wegen Alters oder \n\nErwerbsminderung) vorliegt oder dass er wegen Krankheit oder anderer körper-\n\nlicher oder geistiger Gebrechen auf nicht absehbare Zeit keine zumutbare Er-\n\nwerbstätigkeit mehr ausüben kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO \n\n§ 1587 g Rdn. 9 f.). Der darin zum Ausdruck kommende Zweck des Versor-\n\ngungsausgleichs, dem Ausgleichsberechtigten ein grundsätzlich \"bedarfsab-\n\nhängiges\" eigenes Versorgungsanrecht zu verschaffen, ist auch bei der Aus-\n\ngleichsform der Realteilung zu beachten. Für eine angemessene Realteilung ist \n\nes deshalb nicht bereits ausreichend, dem Ausgleichsberechtigten ohne Rück-\n\nsicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der In-\n\nvalidität eine sofort beginnende Rente auszuzahlen (OLG Koblenz FamRZ \n\n2001, 995; Wick aaO Rdn. 210). Vielmehr muss sie dem Ausgleichsberechtig-\n\nten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes Anrecht für \n\ndas Alter und/oder den Invaliditätsfall verschaffen. \n\n25 \n\nDiese Anforderungen sind hier durch Ziffer 3.3 des \"Geschäftsplans für \n\ndie Realteilung\" der P. AG nicht gewährleistet. Die 47-jährige Ehefrau erhielte \n\ndurch den Wertausgleich keine eigene Versorgung wegen Alters oder Erwerbs-\n\nunfähigkeit, sondern unmittelbar \"bedarfsunabhängige\" Zahlungen zu Lasten \n\ndes erwerbsunfähigen Ehemanns. Die Zahlungen würden bis längstens 1. Ja-\n\nnuar 2026 andauern und damit enden, bevor die am 9. Dezember 1961 gebo-\n\nrene Ehefrau die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nerreicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausgleich im Interesse der \n\nausgleichsberechtigten Ehefrau läge. Eine solche Realteilung widerspräche den \n\ndargestellten Grundsätzen des Versorgungsausgleichs (für die Realteilung ei-\n\nner laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG ebenso OLG Koblenz FamRZ \n\n2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann un-\n\nangemessen. Denn der Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente stünde keine \n\nBegründung eines an den Zielen des Versorgungsausgleichs orientierten An-\n\nrechts für die Ehefrau gegenüber. \n\n26 \n\ncc) Der Verstoß gegen die Mindestanforderungen des öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs hat nicht zur Folge, dass die für den Aus-\n\ngleichspflichtigen ungünstige Regelung im Geschäftsplan der P. AG gerichtlich \n\ndurch eine angemessene ersetzt werden darf. Darin läge eine Verletzung der \n\nPrivatautonomie des Versorgungsträgers. Vielmehr ist in diesem Fall von der \n\nRealteilung abzusehen. Der Ausgleich des privaten Anrechts auf eine Berufsun-\n\nfähigkeitsrente hat dann grundsätzlich nach den (ohne vorgesehene Realtei-\n\nlung) einschlägigen gesetzlichen Ausgleichsformen des erweiterten Splittings \n\n(§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), der Beitragsentrichtung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 \n\nVAHRG) oder hilfsweise des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \n\n(§§ 1587 f ff. BGB, 2 VAHRG) zu erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO \n\n§ 1 VAHRG Rdn. 8). \n\n27 \n\n4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. \n\nDas Verfahren war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da-\n\nmit dieses in tatrichterlichem Ermessen darüber entscheidet, ob und inwieweit \n\ndie private Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemanns durch erweitertes \n\nSplitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und/oder Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 \n\nNr. 2 VAHRG) teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann. \n\n28 \n\na) Für einen Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 \n\nNr. 1 VAHRG ist dabei die exakte Ermittlung des VBL-Anrechts der Ehefrau \n\nnicht zwingend erforderlich. Dass sich durch die anstehende Neuregelung der \n\nÜbergangsvorschriften für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBL-Satzung der vom Oberlandesgericht festgestellte Nominalwert von 34,48 € \n\n(von denen nach der Auskunft der VBL nur 6,84 € auf die unwirksame Startgut-\n\nschrift entfallen) in einem Umfang erhöhen wird, dass die nach derzeitigem \n\nRecht bestehende Ausgleichspflicht des Ehemanns unter den für das Ehezei-\n\ntende maßgeblichen Höchstbetrag für das erweiterte Splitting von 48,30 € fällt, \n\nist faktisch ausgeschlossen. Die Ehefrau verfügt neben ihrem VBL-Anrecht nur \n\nüber in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich \n\n411,56 €. Dem stehen wesentlich höhere ehezeitliche Anrechte des Eheman-\n\nnes von monatlich (1.883,45 € + 170,41 € =) 2.053,80 € gegenüber. \n\n29 \n\nb) Ebenso kommt bei einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Ehe-\n\nmann ein teilweiser Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Renten-\n\nversicherung in Betracht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn und soweit mit der \n\ngebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass auch eine spätere Bewertung des \n\ngegenzurechnenden VBL-Anrechts der Ehefrau nach Maßgabe der Neurege-\n\nlung der Übergangsvorschrift in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf den \n\nerrechneten Teilausgleichsbetrag keinen Einfluss haben kann. \n\n30 \n\nSofern dem Ehemann Beitragszahlungen wirtschaftlich zumutbar sind, \n\nwird das Oberlandesgericht bei seiner Ermessensausübung zu beachten ha-\n\nben, dass ein vollständiger Ausgleich auch dann nicht möglich sein wird, wenn \n\ndas gegenzurechnende VBL-Anrecht der Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt \n\nder Höhe nach bestimmbar sein sollte. Das Oberlandesgericht müsste das Ver-\n\nfahren nämlich bis zu einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für renten-\n\nferne Jahrgänge in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung entsprechend § 148 \n\nZPO aussetzen, um die genaue Höhe des geschuldeten Ausgleichsbetrages \n\nermitteln zu können. Zwar steht eine Verfahrensaussetzung grundsätzlich im \n\npflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann \n\nauf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung \n\n- wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung \n\ndes öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden kön-\n\nnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ \n\n2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 sowie vom \n\n18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Dabei ist nach der-\n\nzeitiger Lage davon auszugehen, dass nach einer Neuregelung der VBL-\n\nSatzung und damit nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits die Re-\n\ngelungen des am 1. September 2009 in Kraft tretenden VersAusglG (BGBl. I \n\n700) Anwendung finden werden. Denn nach der Übergangsregelung in § 48 \n\nAbs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist für Verfahren, die am 1. September 2009 abge-\n\ntrennt oder ausgesetzt sind, das ab diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht \n\nund Verfahrensrecht anzuwenden. Nach Maßgabe des neuen Rechts wird aber \n\ndie auf der laufenden Berufsunfähigkeitsrente beruhende Ausgleichspflicht des \n\nEhemanns entfallen. Gemäß § 28 Abs. 1 VersAusglG ist die in der Ehezeit er-\n\nlangte private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns nämlich nur dann (und \n\nnach § 28 Abs. 3 i.V.m. §§ 20 bis 22 VersAusglG nur schuldrechtlich) aus-\n\nzugleichen, wenn auch die ausgleichsberechtigte Ehefrau am Ende der Ehezeit \n\neine laufende Versorgung wegen Invalidität bezogen oder die Voraussetzungen \n\ndafür erfüllt hat. Entsprechende Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersicht-\n\nlich. \n\n31 \n\nc) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\noder 2 VAHRG nicht erfolgen kann, bleibt der Ehefrau grundsätzlich der schuld-\n\nrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\nIhre schuldrechtlichen Aus-\n\ngleichsansprüche richten sich aber aufgrund der Übergangsregelung in § 48 \n\nVersAusglG ab dem 1. September 2009 nach den materiellen Vorschriften des \n\nVersAusglG und den Verfahrensregelungen des FamFG. Aus den genannten \n\nGründen wird deshalb künftig auch ein schuldrechtlicher Ausgleich der Berufs-\n\nunfähigkeitsrente des Ehemanns entfallen. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stadthagen, Entscheidung vom 22.12.2005 - 60 F 1529/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 23.05.2007 - 12 UF 4/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/xii-zb-92-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/xii-zb-92-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:16.779379+00:00"}}