{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__83-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"XII ZB 83/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 83/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2008 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 durch die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss \n\ndes 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrü-\n\ncken - als Familiensenat - vom 30. April 2007 aufgehoben. \n\n2. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Be-\n\nrufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Speyer vom 24. Januar 2007 gewährt. \n\n3. Der Beklagten wird als Beschwerdeführerin für das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-\n\nwalt Dr. Schott beigeordnet. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger begehrt von der Be-\n\nklagten Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs, Rückzahlung zu-\n\nviel geleisteten Unterhalts sowie Feststellung, dass die Beklagte weiteren zuviel \n\ngezahlten Unterhalt zurückzuzahlen hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat \n\nunter Abweisung der Klage im Übrigen - den von den Parteien geschlossenen \n\nUnterhaltsvergleich teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, von dem \n\nihr für die Zeit von Dezember 2004 bis Januar 2006 geleisteten nachehelichen \n\nUnterhalt 510,52 € zurückzuzahlen; außerdem hat es festgestellt, dass die Be-\n\nklagte verpflichtet ist, von dem ihr für die Zeit von Februar 2006 bis Januar 2007 \n\ngeleisteten nachehelichen Unterhalt 1.628,32 € zurückzuzahlen. \n\n2 \n\nNachdem der Kläger am 27. Februar 2007 Berufung eingelegt hat, hat \n\ndie Beklagte am 28. Februar 2007 angekündigt, gegen dieses ihr am 29. Januar \n\n2007 zugestellte Urteil, soweit es sie zur Rückzahlung von Unterhalt verurteilt \n\nund ihre Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterhalt feststellt, ihrerseits Beru-\n\nfung einzulegen. Zugleich hat sie für die Durchführung dieser Berufung Pro-\n\nzesskostenhilfe beantragt. Sie hat dazu u.a. geltend gemacht, der Kläger habe \n\n- entgegen der Annahme des Amtsgerichts - in der Zeit ab Juni 2005 nicht \n\n666,36 €, sondern - nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung in \n\nHöhe von 299,36 € monatlich - nur (666,36 € - 299,36 € =) 367 € monatlich Un-\n\nterhalt an sie gezahlt. In der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse hat die Beklagte zwar (in der Rubrik C) angekreuzt, \"Unter-\n\nhaltsleistungen … vom getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten\" zu bezie-\n\nhen; die Höhe der Unterhaltsleistungen wird jedoch (in der Rubrik E \"Bruttoein-\n\nnahmen\") unter \"andere Einnahmen\" nicht angegeben. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit \n\nBeschluss vom 29. März 2007, zugestellt am 10. April 2007, abgelehnt, weil die \n\n(den vom Kläger gezahlten Unterhalt nicht berücksichtigenden) Einkünfte der \n\nBeklagten und der bei ihr lebenden drei Kinder die angegebenen Ausgaben nur \n\num rund 73 € überstiegen und deshalb nicht ausreichten, den Lebensbedarf der \n\nFamilie zu decken; die dargelegten Verhältnisse seien mithin nicht nachzuvoll-\n\nziehen. \n\n4 \n\nAm 19. April 2007 hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, ihr \n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren; zugleich hat sie die Berufung begründet. Das Oberlandes-\n\ngericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 30. April 2007, \n\nformlos übersandt am 4. Mai 2007, abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Be-\n\nklagte mit ihrer am 4. Juni 2007 eingelegten Rechtsbeschwerde. \n\n5 \n\nAuf ihren erneuten Antrag (vom 23. April 2007) hat das Oberlandesge-\n\nricht der Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die vom Kläger \n\neingelegte Berufung und für die Durchführung der von ihr vorsorglich eingeleg-\n\nten Anschlussberufung gewährt. In diesem Antrag ist die Frage nach Unter-\n\nhaltszahlungen des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten bejaht worden; \n\nder \"Unterhalt von J. B. \" ist sodann mit 367 € beziffert worden. Das Ober-\n\nlandesgericht hat der Beklagten daraufhin Prozesskostenhilfe für die Rechtsver-\n\nteidigung gegen die Berufung des Klägers sowie für ihre Anschlussberufung \n\ngewährt. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas Rechmittel hat Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie ist auch zulässig, da die Ab-\n\nlehnung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beklagte \n\nin ihrem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt und eine \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs deshalb zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechsprechung geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 \n\n- XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n9 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der \n\nRechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe be-\n\nantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Ver-\n\nschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung \n\nverhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerwei-\n\nse nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rech-\n\nnen muss, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus \n\nseiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unter-\n\nlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden wer-\n\nden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - \n\nFamRZ 2006, 32, 33 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, \n\n252; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, \n\n2062 m.w.N.). \n\n10 \n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antrag \n\nden gesetzlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entspricht. Die Partei muss \n\nsich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des zu diesem \n\nZweck eingeführten Vordrucks vollständig und in einer Weise erklären, die die \n\ngerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht. Wenn, wie hier, \n\nProzesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt deshalb \n\ndie Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, dass \n\ndie Partei bis zum Ablauf dieser Frist ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollstän-\n\ndig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vor-\n\nlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (Se-\n\nnatsbeschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252). \n\n11 \n\nDabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit aller-\n\ndings nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, \n\ndem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu er-\n\nmöglichen, deutlich verfehlt würde. Deshalb dürfen bei der Auslegung der Vor-\n\nschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betrof-\n\nfene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim \n\nZugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht überzogen werden. So kann die Par-\n\ntei, auch wenn der Vordruck gemäß § 117 ZPO einzelne Lücken enthält, u.U. \n\ngleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewil-\n\nligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben. Das kommt namentlich dann \n\nin Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefüg-\n\nten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden \n\nkönnen (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - \n\nFamRZ 2005, 2062). \n\n12 \n\nSo liegen die Dinge auch hier. Die Beklagte hat in dem gemäß § 117 \n\nZPO verwandten Vordruck unter Buchstabe C angegeben, vom Kläger Unter-\n\nhalt zu erhalten; sie hat allerdings den vom Kläger geleisteten Betrag in den \n\nfolgenden Angaben über ihre Bruttoeinnahmen (Buchstabe E des Vordrucks) \n\nnicht aufgeführt. Die Höhe des vom Kläger an die Beklagte gezahlten Unter-\n\nhalts ergibt sich indes ohne weiteres aus der Begründung des von der Beklag-\n\nten eingereichten ersten Prozesskostenhilfegesuchs selbst. Darin hat die Be-\n\nklagte vorgetragen, der Kläger habe zwar aufgrund eines von den Parteien ge-\n\nschlossenen Unterhaltsvergleichs bis Mai 2005 Unterhalt in Höhe von monatlich \n\n666,36 € geleistet. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich sei jedoch \n\nam 28. April 2004 in Höhe von 299,36 € eingestellt worden; der Kläger zahle \n\nseither nur noch Unterhalt in Höhe von 367 € monatlich. Hierauf stützt die Be-\n\nklagte auch ihre Berufung. \n\n13 \n\nFür sich genommen stellt, wie das Oberlandesgericht insoweit mit Recht \n\nbemerkt, der von der Beklagten ausgefüllte Vordruck deren Verhältnisse nicht \n\nnachvollziehbar dar. Die Unterhaltsleistungen des Klägers an die Beklagte wer-\n\nden in ihm jedoch nicht verschwiegen; sie sind lediglich betragsmäßig nicht be-\n\nsonders aufgeführt. Damit enthält der von der Beklagten ausgefüllte Vordruck \n\neine - offenkundige - Lücke; diese schließt sich jedoch, wenn die vom Prozess-\n\nbevollmächtigten der Beklagten verfasste Begründung des Prozesskostenhilfe-\n\ngesuchs hinzugenommen wird. Diese Begründung ist knapp und leicht über-\n\nschaubar abgefasst, so dass sich dem Leser die von der Beklagten behauptete \n\nHöhe der Unterhaltszahlungen des Klägers aus ihr - auch bei einer nur über-\n\nschlägigen Lektüre - unmittelbar erschließt. Die Beklagte durfte deshalb erwar-\n\nten, dass das Oberlandesgericht seiner Entscheidung über ihr Gesuch nicht nur \n\ndie Angaben im ausgefüllten Vordruck, sondern auch die kurzgefassten und \n\nmühelos als solche erkennbaren Angaben über die Unterhaltszahlungen des \n\nKlägers in der Begründung ihres Prozesskostenhilfegesuchs zugrunde legen \n\nwürde. Bei Berücksichtigung dieser Angaben hätte das Oberlandesgericht der \n\nBeklagten - wie auch später zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers \n\nund zur Durchführung ihrer Anschlussberufung geschehen - die Prozesskos-\n\ntenhilfe nicht mangels hinreichender Darlegung ihrer Bedürftigkeit verweigern \n\ndürfen. Die Beklagte musste deshalb bei Einreichung ihres Antrags auf Pro-\n\nzesskostenhilfe nicht mit dessen Ablehnung rechnen. \n\n14 \n\nDer angefochtene Beschluss kann danach nicht bestehen bleiben. Der \n\nSenat vermag in der Sache zu entscheiden und der Beklagten die begehrte \n\nWiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren. Da die Beklagte die Beru-\n\nfung zugleich mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht nur eingelegt, sondern \n\nauch begründet hat, kann der Beklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung \n\nauch in die Berufungsbegründungsfrist gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Speyer, Entscheidung vom 24.01.2007 - 43 F 311/04 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.04.2007 - 5 UF 24/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/xii-zb-83-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/xii-zb-83-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:18.085711+00:00"}}