{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__82-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"XII ZB 82/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fc, 520 Abs. 2 a) Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH Be- schluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700). b) Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem kon- kret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung nur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gestützte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nur aus- nahmsweise bei einem Verstoß gegen die Anforderungen an ein faires Ver- fahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 82/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fc, 520 Abs. 2 \n\na) Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum \n\nverlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, \n\nSonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist \n\nerst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH Be-\n\nschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700). \n\nb) Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem kon-\n\nkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten \n\nFrist nicht an. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung \n\nnur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gestützte Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nur aus-\n\nnahmsweise bei einem Verstoß gegen die Anforderungen an ein faires Ver-\n\nfahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 \n\n- V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785). \n\nBGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - LG Potsdam \nAG Potsdam \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch die \n\nRichter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und \n\nden Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 4. April 2007 wird auf Kosten des \n\nKlägers verworfen. \n\nBeschwerdewert: 650 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Anzah-\n\nlung auf einen Mietzins abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. August \n\n2006 zugestellt. Dagegen legte der Kläger rechtzeitig Berufung ein. Mit einem \n\nam gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 beantragte \n\nder Kläger, \"die am 04.10.2006 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um ei-\n\nnen Monat bis zum 06. November 2006 zu verlängern\". Das Landgericht ver-\n\nlängerte die Begründungsfrist mit Verfügung vom 5. Oktober 2006, die dem \n\nKläger mit Telefax vom 6. Oktober 2006 übermittelt wurde, bis zum 3. Novem-\n\nber 2006 und führte ergänzend aus: \n\n\"Eine weitere Fristverlängerung konnte nicht gewährt werden, da die Frist \n\ndes § 520 II ZPO am 3.11.2006 endet (Zustellung des Urteils am \n\n3.8.2006).\" \n\n2 \n\nDie Berufungsbegründung ging am 6. November 2006 (Montag) per Te-\n\nlefax beim Berufungsgericht ein. Nachdem der Kläger auf die verspätet einge-\n\ngangene Berufungsbegründung hingewiesen worden war, beantragte er mit am \n\ngleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 20. November 2006 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung \n\nmit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-\n\nlässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge-\n\ngen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des \n\nRechts geboten. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts der \n\n6 \n\n7 \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn einer vom Berufungsge-\n\nricht verlängerten Frist nicht widerspricht. \n\na) Zwar hätte das Berufungsgericht die Begründungsfrist nach § 520 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 4. November 2006 bzw., weil dies ein Samstag war, \n\nbis zum 6. November 2006 (Montag) verlängern dürfen, sodass die Berufungs-\n\nbegründung dann rechtzeitig eingegangen wäre. \n\nDenn weil das erstinstanzliche Urteil dem Kläger am 3. August 2006 zu-\n\ngestellt worden war, wäre die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO am 3. Oktober 2006 abgelaufen, wenn dieser Tag kein gesetzlicher \n\nFeiertag gewesen wäre. So aber lief sie nach § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf \n\ndes nächsten Werktages am 4. Oktober 2006 ab. Wenn das Berufungsgericht \n\ndie Begründungsfrist - wie grundsätzlich nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mög-\n\nlich - um einen Monat verlängert hätte, hätte der verlängerte Teil der Frist nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit Ablauf des dem \n\nFeiertag folgenden nächsten Werktages, hier also mit Ablauf des 4. Oktober \n\n2006 begonnen (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - \n\nNJW 2006, 700) und wäre deswegen erst am Montag, dem 6. November 2006 \n\nabgelaufen. \n\n8 \n\nb) Darauf kommt es hier aber nicht an, weil das Berufungsgericht die Be-\n\ngründungsfrist nicht um eine bestimmte Zeitspanne, sondern bis zum Ablauf \n\neines konkret bezeichneten Tages, nämlich des 3. November 2006 (Freitag), \n\nverlängert hat. Dann kommt es auf die Rechtsprechung zum Beginn der verlän-\n\ngerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststeht. Die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts widerspricht deswegen dieser Rechtsprechung \n\nnicht. Weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb dieser konkret bestimmten \n\nFrist bis zum Ablauf des 3. November 2006, sondern erst am 6. November \n\n2006 eingegangen ist, war die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO nicht \n\ngewahrt. \n\n9 \n\n2. Auch soweit das Berufungsgericht dem Kläger die beantragte Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, vermag die Rechtsbeschwerde \n\nkeine Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO aufzuzeigen. Die an-\n\ngefochtene Entscheidung überspannt insbesondere nicht die Sorgfaltsanforde-\n\nrungen an die Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten zur Kontrolle lau-\n\nfender Rechtsmittelbegründungsfristen. \n\n10 \n\na) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass ein \n\nRechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund-\n\nsätzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der \n\nBerufungsbegründungsfrist um einen Monat stattgegeben wird, wenn die Vor-\n\naussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind \n\n(BVerfG NJW 1989, 1147; Senatsbeschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB \n\n184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 \n\n- V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785, vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, \n\n3051, 3052, vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 und vom \n\n17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97 - NJW-RR 1998, 1140). \n\n11 \n\nDieser Vertrauensschutz gilt aber nur so lange, bis das Gericht über den \n\nVerlängerungsantrag entschieden hat. Hat das Berufungsgericht - wie hier - \n\nbereits über den Verlängerungsantrag entschieden und ihm nur teilweise statt-\n\ngegeben, kann die Partei nicht mehr auf eine antragsgemäße Verlängerung \n\nvertrauen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gerichtliche Entscheidung über \n\nden Verlängerungsantrag eindeutig ist, aus ihr zweifelsfrei deutlich wird, dass \n\ndem weitergehenden Antrag nur teilweise stattgegeben wurde, und noch aus-\n\nreichend Zeit für die Berufungsbegründung verbleibt. Die Grundrechte des Be-\n\nrufungsklägers auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren können \n\nallenfalls dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über den Ver-\n\nlängerungsantrag so unbestimmt ist, dass sie geeignet ist, den Berufungsführer \n\nin die Irre zu leiten, und die Verlängerung der Frist dadurch ihren Sinn verliert \n\n(vgl. insoweit BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR \n\n2004, 785). \n\n12 \n\nSolches war hier allerdings nicht der Fall, weil der Vorsitzende den Klä-\n\nger ausdrücklich auf den Tag des Fristablaufs und zusätzlich darauf hingewie-\n\nsen hatte, dass dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben werde. Die Ver-\n\nfügung des Gerichts vom 5. Oktober 2006 ist dem Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers auch so rechtzeitig zugegangen, dass er sich auf den darin mitgeteilten \n\nFristablauf am 3. November 2006 hinreichend einstellen konnte. \n\n13 \n\nb) Danach ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein \n\ndem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten zurückzuführen. \n\n14 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein \n\nRechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, \n\ndass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Die Einhaltung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht \n\nnur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausrei-\n\nchende Vorfrist sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 \n\n- XII ZB 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 m.w.N.). \n\n15 \n\nZwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist vorgelegte Sache nicht \n\nstets sofort bearbeiten, weil er grundsätzlich frei darin ist, ob er die Begrün-\n\ndungsfrist vollständig ausnutzen möchte (BGH Beschlüsse vom 5. Oktober \n\n1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - \n\nNJW 1999, 2048, 2049). Der Rechtsanwalt kann die Handakte deswegen auch \n\nzur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben, wenn er sich nach \n\nsorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung \n\nnoch rechtzeitig innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht werden kann (BGH \n\nBeschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825, 2826). Die mit \n\nder Vorfristanordnung bezweckte Sicherung, dem Anwalt den für die Bearbei-\n\ntung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten, \n\nverlangt dann keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, sich \n\ndie Sache für den letzten Tag der sorgfältig geprüften Begründungsfrist erneut \n\nvorlegen zu lassen. \n\n16 \n\nbb) Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann eine erneute Prüfung \n\nder Begründungsfrist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. Februar 2004 \n\n- XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696), weil nur so sichergestellt werden kann, \n\ndass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt \n\nwird. Das gilt hier schon deswegen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klä-\n\ngers eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hatte und deswegen \n\nzunächst lediglich eine vorläufige Frist eingetragen werden konnte, die sich aus \n\ndem Verlängerungsantrag ergab. In solchen Fällen ist der endgültige Fristablauf \n\nnach Gewährung der Verlängerung stets erneut zu überprüfen und neu in den \n\nFristenkalender einzutragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die \n\nHandakte nicht zu einer hypothetischen, sondern zu einer wirklichen Frist vor-\n\ngelegt und diese eingehalten wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Fristver-\n\nlängerung erst am Tag des Ablaufs der regulären Begründungsfrist oder schon \n\neinige Zeit zuvor beantragt wird. In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen \n\nsicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der \n\nFrist festgestellt und eingetragen wird (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 \n\n- XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663). Diese Pflicht zur Überprüfung der tat-\n\nsächlich gewährten Verlängerung der Begründungsfrist hat der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers schuldhaft nicht erfüllt, was dem Kläger zuzurechnen ist. \n\n17 \n\nc) Dieses Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist für \n\ndie Versäumung der Frist ursächlich geworden, so dass es auf ein gerichtliches \n\nMitverschulden bei der Bewilligung der Fristverlängerung nicht entscheidend \n\nankommt (BGH Beschluss vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, \n\n515). \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 01.08.2006 - 29 C 465/05 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 S 173/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-82-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-82-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:48.059801+00:00"}}