{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__80-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"XII ZB 80/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 621 a Abs. 1, 516, 565 Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Sie ist ferner grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner of- fensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 80/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 621 a Abs. 1, 516, 565 \n\nDie Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch \n\nnicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. \n\nSie ist ferner grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch \n\ndann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner of-\n\nfensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche \n\nUmstände erklärt wurde. \n\nBGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Darmstadt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n2. Mai 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nGegen den ihm am 28. August 2006 zugestellten Beschluss des Famili-\n\nengerichts, mit dem seinem Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem \n\nKind nur eingeschränkt stattgegeben wurde, legte der Antragsteller mit Fax-\n\nschreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 27. September \n\n2006 Beschwerde ein. \n\n2 \n\nNach erstmaliger Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. Novem-\n\nber 2006 verlängerte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Begründungs-\n\nfrist auf den weiteren, am 30. November 2006 eingegangenen Antrag der Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Einverständnis mit der Beteilig-\n\nten zu 2 erneut bis zum 2. Januar 2007. \n\n3 \n\nMit am 4. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom \n\n2. Dezember 2006 erklärte der Antragsteller, er nehme seine Beschwerde zu-\n\nrück, weil seine Verfahrensbevollmächtigte versäumt habe, die Beschwerde \n\ninnerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Ferner teilte er mit, seiner Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten deshalb das Mandat entzogen zu haben. Da er sich \n\nnunmehr nur noch selbst vertrete, sei Schriftwechsel nur noch mit ihm zu füh-\n\nren. \n\n4 \n\nMit weiterem, am 11. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem \n\nSchreiben vom 10. Dezember 2006 erklärte der Antragsteller, er wolle an seiner \n\nBeschwerde festhalten. Vorsorglich fechte er seine Rücknahmeerklärung an, \n\nweil er irrtümlich davon ausgegangen sei, die \"am 23. Oktober 2006 ablaufen-\n\nde\" Beschwerdebegründungsfrist sei versäumt. Von den beiden beantragten \n\nund gewährten Fristverlängerungen habe er erst jetzt erfahren. Zugleich be-\n\ngründete er seine Beschwerde. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die \n\nRücknahmeerklärung des Antragstellers sei wirksam und könne weder durch \n\nWiderruf noch durch Anfechtung rückgängig gemacht werden. Soweit das \n\nSchreiben vom 10. Dezember 2006 als erneute befristete Beschwerde auszule-\n\ngen sei, sei die Rechtsmittelfrist abgelaufen. \n\n6 \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des An-\n\ntragstellers. \n\n7 \n\nDie nach §§ 621e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es - entgegen der Auffassung der \n\nII. \n\nRechtsbeschwerde - an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\nEin solcher ist auch erforderlich, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen ei-\n\nnen ein Rechtsmittel als unzulässig verwerfenden Beschluss richtet (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss BGHZ 155, 21, 22). \n\n8 \n\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn sämtliche von der \n\nRechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits höchstrichterlich im Sin-\n\nne der angefochtenen Entscheidung geklärt. Insbesondere hat das Berufungs-\n\ngericht dem Antragsteller auch nicht den Zugang zur Beschwerdeinstanz auf-\n\ngrund überspannter Anforderungen versagt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 f.). \n\n9 \n\n1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das eine Be-\n\nschwerdebegründung enthaltende Schreiben des Antragstellers vom 10. De-\n\nzember 2006 zwar als erneute Beschwerdeeinlegung angesehen werden kann, \n\naber nicht geeignet war, die am 28. September 2006 abgelaufene Frist zur Ein-\n\nlegung der Beschwerde zu wahren. Zutreffend ist ferner, dass die Erklärung der \n\nRücknahme der am 27. September 2006 eingelegten Beschwerde in der vorlie-\n\ngenden Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) \n\ngemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterlag und die Rücknahme \n\neines Rechtsmittels grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden \n\nkann (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04 - FamRZ 2007, \n\n375). Insoweit erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n10 \n\n2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allein geltend, ein die Zu-\n\nlassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigender Rechts- und Verfahrensfehler \n\ndes Beschwerdegerichts bestehe darin, dass es die Auslegungsbedürftigkeit \n\nder Rücknahmeerklärung nicht erkannt habe. Es sei für das Gericht und für die \n\nBeteiligte zu 2 offensichtlich gewesen, dass die Rücknahme nur für den - in \n\nWirklichkeit nicht vorliegenden - Fall einer bereits eingetretenen Versäumung \n\nder Begründungsfrist habe erklärt werden sollen. Zumindest aber könne die \n\nBeteiligte zu 2 sich hier wegen des offensichtlichen Irrtums des Antragstellers \n\nnach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Rücknahme der Be-\n\nschwerde berufen. Die angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen den \n\nAnspruch des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Artt. 2, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG), demzufolge die Prüfung der materiellen \n\nRechtslage, soweit irgend möglich, nicht beeinträchtigt werden dürfe. \n\n11 \n\na) Rücknahmeerklärungen unterliegen als Prozesshandlungen der un-\n\neingeschränkten Nachprüfung - auch auf ihre Auslegung hin - durch das \n\nRechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95 - \n\nFamRZ 1996, 1142). Dieses hat verfahrensrechtliche Erklärungen frei zu würdi-\n\ngen und dabei unter Heranziehung aller für das Beschwerdegericht erkennba-\n\nren Umstände und unter Beachtung der durch die gewählten Bezeichnungen \n\nbestehenden Auslegungsgrenzen darauf abzustellen, welcher Sinn ihnen aus \n\nobjektiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 \n\n- IV ZB 38/05 - MDR 2006, 1126 m.w.N.). \n\n12 \n\nHier hat das Beschwerdegericht jedoch zu Recht keinen Anlass gese-\n\nhen, der Rücknahmeerklärung des Antragstellers einen vom Wortlaut abwei-\n\nchenden Sinn beizulegen. Die Formulierung \"nehme ich die durch meine Ver-\n\nfahrensbevollmächtigte … eingelegte Beschwerde vom 27.09.2006 gegen den \n\nBeschluss des Amtsgericht Darmstadt, Familiengericht vom 23.08.06 (52 F \n\n2260/04 UG) hiermit zurück\", wobei das Wort \"zurück\" durch Fettdruck in der \n\nMitte einer neuen Zeile hervorgehoben ist, ist aus objektiver Sicht eindeutig. \n\n13 \n\nDie Erklärung der Rücknahme wird auch nicht durch die nachfolgende \n\nBegründung (\"weil meine Verfahrensbevollmächtigte versäumt hat, die Be-\n\nschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen\") relativiert. \n\n14 \n\nZwar war für das Gericht und auch für die Beteiligte zu 2 offensichtlich, \n\ndass der Antragsteller einem Irrtum unterlag, soweit er davon ausging, die Be-\n\ngründungsfrist sei bereits versäumt. Dies stellt jedoch lediglich einen unbeacht-\n\nlichen Motivirrtum dar, nicht jedoch einen Irrtum über den Inhalt oder die Trag-\n\nweite seiner Rücknahmeerklärung. \n\n15 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt auch eine \n\nAuslegung oder Umdeutung der Rücknahmeerklärung dahingehend, dass die \n\nBeschwerde nur für den Fall tatsächlich versäumter Begründungsfrist zurück-\n\ngenommen werde, nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass eine solche Aus-\n\nlegung bereits angesichts des Wortlauts der Erklärung (\"nehme ich … zurück, \n\nweil …\" und nicht etwa: \"nehme ich … zurück, falls …\") fern liegt, wäre dies, wie \n\nauch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, eine bedingte Rücknahme. Die \n\nRücknahme eines Rechtsmittels ist aber bedingungsfeindlich; sie kann nicht \n\neinmal, was in Bezug auf andere Prozesshandlungen ausnahmsweise zulässig \n\nsein kann, von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden \n\n(Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - FamRZ 1990, 147, \n\n148 f. m.N.). Andernfalls könnte der Rechtsmittelkläger beispielsweise seine \n\nErklärung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, in ein Hilfsverhältnis zu seinem \n\nRechtsmittelantrag stellen und auf diese Weise eine ihm nachteilige rechtskraft-\n\nfähige Entscheidung von vornherein vermeiden. \n\n16 \n\nIst aber eine bedingte Rücknahmeerklärung unzulässig und deshalb wir-\n\nkungslos, verbietet sich eine solche Auslegung, weil sie dem wirklichen Willen \n\nder Partei, das Verfahren zu beenden, zuwiderliefe. Dies gilt auch dann, wenn \n\ndieser Wille - wie hier - auf einem Motivirrtum beruhte. \n\n17 \n\nAus den gleichen Gründen verbietet sich auch eine Umdeutung der er-\n\nklärten Rücknahme in eine bedingte Rücknahme. Die Umdeutung einer Pro-\n\nzesshandlung in eine andere setzt nämlich stets voraus, dass sie als solche \n\nunwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 - \n\nFamRZ 2007, 375), während die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer ande-\n\nren, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 17. April 2002 - XII ZB 46/02 - FuR 2002, 432; Senatsurteil vom \n\n6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - ZIP 2001, 305, 307 m.w.N.). Hier ist das \n\nGegenteil der Fall: Die vom Antragsteller erklärte Rücknahme ist wirksam; als \n\nbedingte Rücknahme wäre sie es nicht. \n\n18 \n\nc) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner darauf, dass \n\nVerfahrensvorschriften kein Selbstzweck seien und die Klärung materieller \n\nRechtsfragen möglichst nicht an Formalien scheitern solle. Denn die unwider-\n\nruflich verfahrensbeendende Wirkung der Rücknahme einer Klage oder eines \n\nRechtsmittels ist kein Formalismus, sondern unerlässlich, um Rechtssicherheit \n\nzu gewährleisten. Prozesshandlungen der Parteien, die die Einleitung oder Be-\n\nendigung eines Verfahrens betreffen, vertragen keinen Schwebezustand (Se-\n\nnatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - FamRZ 1990, 147, 148 \n\nf. m.N.). Die Klärung materieller Rechtsfragen muss aufgrund der Parteimaxime \n\nzurückstehen, wenn die das Verfahren betreibende Partei ihren darauf gerichte-\n\nten Antrag wirksam zurückgenommen hat. \n\n19 \n\nd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag auch der \n\nGrundsatz von Treu und Glauben hier keine andere Entscheidung zu rechtferti-\n\ngen. \n\n20 \n\nLediglich für den Fall, dass eine durch einen Prozessbevollmächtigten \n\nerklärte Rücknahme zu dem wirklichen Willen des Rechtsmittelführers in Wider-\n\nspruch stand und der Irrtum des Prozessbevollmächtigten, auf dem diese Erklä-\n\nrung beruhte, für den Rechtsmittelgegner und das Gericht offensichtlich war, \n\nhat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Gegner sich nach Treu und \n\nGlauben nicht auf die Rücknahme berufen kann und diese als unwirksam zu \n\nbehandeln ist (BGH, Beschluss vom 21. März 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, \n\n574; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - \n\nFamRZ 1988, 496). \n\n21 \n\nDamit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Denn hier hat \n\nnicht ein Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter die Rücknahme entgegen \n\ndem wirklichen Willen des Rechtsmittelführers erklärt. Vielmehr hat der An-\n\ntragsteller die Rücknahme selbst erklärt, und dies entsprach auch seinem wirk-\n\nlichen, wenn auch auf einem offensichtlichen Motivirrtum beruhenden Willen. In \n\neinem solchen Fall kann die Frage, ob das Verfahren durch die Rücknahme \n\nbeendet wurde, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht davon \n\nabhängig gemacht werden, ob dies bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht \n\neines sachkundigen Dritten dem objektiven Interesse des Antragstellers \n\nentsprochen hätte. Denn andernfalls würde die Frage der Beendigung des Ver-\n\nfahrens letztlich von der Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängen, die aber nur \n\nim Rahmen eines (noch) anhängigen Rechtsmittelverfahrens geprüft werden \n\ndarf. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 23.08.2006 - 52 F 2260/04 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.05.2007 - 6 UF 200/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zb-80-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zb-80-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:53.276833+00:00"}}