{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__78-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"XII ZB 78/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksa- me Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 78/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nAuch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der \n\nZulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksa-\n\nme Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im \n\nAnschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom \n\n12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom \n\n12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR \n\n226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, \n\n1794, 1796). \n\nBGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - OLG Düsseldorf \n AG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April \n\n2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nSie hatten am 8. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsan-\n\ntrag des Antragsgegners, der der Antragstellerin am 19. Juli 1989 zugestellt \n\nworden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April \n\n1990 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versor-\n\ngungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hat-\n\nte es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des \n\nAmtsgerichts vom 8. Mai 1990), bezogen auf den 30. Juni 1989, auf das Versi-\n\ncherungskonto der Antragstellerin übertragen. Zusätzlich hatte es zum Aus-\n\ngleich der IBM-Betriebsrente des Antragsgegners gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG im Wege des erweiterten Splittings bis zur Höchstgrenze von seinerzeit \n\n63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin über-\n\ntragen. \n\n3 \n\nDie Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente \n\ndes Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zusätzlich seine Betriebs-\n\nrente, die sich zur Zeit auf monatlich 1.919,47 € brutto beläuft. Die Betriebszu-\n\ngehörigkeit des Antragsgegners bei der IBM vom 15. August 1966 bis \n\n31. Dezember 1993 fällt überwiegend in die Ehezeit vom 1. Juli 1966 bis zum \n\n30. Juni 1989. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin \n\nfür die Zeit ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von \n\n587,60 € zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner IBM-Betriebsrente an \n\ndie Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er \n\neine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich \n\n65,35 € begehrte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die unselbstän-\n\ndige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, \"den \n\nVersorgungsausgleich neu durchzuführen\", hat das Oberlandesgericht als un-\n\nzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, \"da hin-\n\nsichtlich der Frage, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine \n\nnachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 323 ZPO er-\n\nfordert, die Voraussetzungen nach §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen\". \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine Her-\n\nabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zu-\n\nrückgewiesen, weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein höherer schuld-\n\nrechtlicher Versorgungsausgleich ergebe. \n\nDer schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antrag-\n\nstellerin durchzuführen, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bezögen. \n\nAuszugleichen sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente. \n\nDass ein Teil dieser Betriebsrente als \n\nfreiwillige Leistung der \n\nIBM GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht \n\nentgegen, da bei einer etwaigen Änderung eine Anpassung der Ausgleichsrente \n\nmöglich sei. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Antragsgeg-\n\nners belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf \n\n1.603,75 €. Auszugleichen seien somit insgesamt 801,88 €. \n\n9 \n\nDer bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgegliche-\n\nne Teil von 63 DM sei nach dem Maßstab der Veränderung des allgemeinen \n\nRentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 € hochzurechnen, so dass noch \n\nein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 € - \n\n44,17 € =) 757,71 € verbleibe, der den vom Amtsgericht zugesprochenen Be-\n\ntrag sogar übersteige. \n\n10 \n\nDie Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht \n\nals unzulässig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich § 621 e Abs. 1 und \n\n3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des \n\n§ 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass \n\nauch im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO und auch nach der Neufas-\n\nsung des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Anschlussrechtsmittel statthaft sei. \n\n11 \n\nDie Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil \n\nsie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe \n\ndie Anschließung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen. \n\nDiese bis zum 20. April 2006 gesetzte Frist sei durch die am 22. Februar 2007 \n\neingegangene Anschlussbeschwerde nicht gewahrt. \n\n12 \n\nEine spätere Anschließung sei auch nicht nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO \n\nmöglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vor-\n\nschrift handele. Denn die erweiterte Anschließungsmöglichkeit nach § 524 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die Mög-\n\nlichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich erge-\n\nbende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Ab-\n\nänderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen. Dies folge aus \n\ndem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf § 323 ZPO. \n\n13 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in \n\ndem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschränkung \n\nbezüglich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gründen hat es \n\ndazu ausgeführt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen \n\ndafür nach den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage vorlä-\n\ngen, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche \n\nÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordere. \n\n14 \n\n2. Die Antragstellerin, deren Anschlussbeschwerde verworfen wurde, hat \n\nhiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgeg-\n\nners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleichs begehrt, ist unzulässig. \n\n15 \n\na) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor \n\neine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann \n\n(Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. No-\n\nvember 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. Novem-\n\nber 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR \n\n226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW \n\n2000, 1794, 1796). \n\n16 \n\nDas bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der \n\nZulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe ent-\n\nnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen \n\nvielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender \n\nKlarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprü-\n\nfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrenn-\n\nbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 \n\n- XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall. \n\n17 \n\nb) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu ent-\n\nnehmen, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich \n\nder mit der Anschlussbeschwerde begehrten Abänderung des öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die Zulassungsvor-\n\naussetzungen der §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht \n\nnur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des \n\n§ 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Fra-\n\nge, ob die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zulässig war. \n\n18 \n\nEiner Beschränkung der Zulassungsentscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde \n\ninsoweit ohnehin statthaft gewesen wäre, weil das Oberlandesgericht die An-\n\nschlussbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat (§ 621 e \n\nAbs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist \n\ndeswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 7. April 2004 - XII ZR 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Ausle-\n\ngung regelmäßig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug \n\neinzuräumen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zu-\n\nlässigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Be-\n\ngrenzung der Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ent-\n\ngegen. \n\n19 \n\nHinzu kommt, dass die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeu-\n\ntung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) hinsicht-\n\nlich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus \n\nSicht des Oberlandesgerichts - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das Oberlan-\n\ndesgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des \n\nSenats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des \n\nAntragsgegners ausgegangen (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177 = FamRZ \n\n2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, \n\n1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats \n\nhat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Berück-\n\nsichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (Senatsbeschluss vom \n\n14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Schließlich hat das \n\nBeschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten Splittings öffent-\n\nlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im \n\nEinklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (Senatsbeschlüsse \n\nvom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056, vom \n\n4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 und vom 20. Juni 2007 \n\n- XII ZB 50/05 - FamRZ 2007, 1805, 1806 f.). \n\n20 \n\nWährend das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zum \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die ständige Rechtspre-\n\nchung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gründen \n\nnäher bezeichnete Zulassungsfrage nur die Rechtzeitigkeit der Anschlussbe-\n\nschwerde, die ihrerseits nur die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs zum Gegenstand hat. Aus den Gründen des angefochtenen \n\nBeschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begründung der Zulassungs-\n\nentscheidung, sondern eine eindeutige Beschränkung auf die Anschlussbe-\n\nschwerde. \n\n21 \n\nc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine \n\nBeschränkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf \n\neinen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezieht, der einem Teilurteil zugäng-\n\nlich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden \n\nkönnen. \n\n22 \n\naa) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung \n\nder Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, \n\nwenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zu-\n\ngänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über \n\ndiesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegens-\n\ntand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender \n\nEntscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910, \n\n1912 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, \n\n117 f.). \n\n23 \n\nUnzulässig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne \n\nvon mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu be-\n\nschränken (BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - NJW 2003, 2529). \n\nEnthält die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung des \n\nRechtsmittels, ist allerdings zu prüfen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich \n\neines Teils des Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist die Rechtsfrage nämlich \n\nnur für einen von mehreren Ansprüchen erheblich, kann auch in einem solchen \n\nAusspruch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen \n\n(BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.). \n\n24 \n\nbb) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfra-\n\nge, wegen der das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, \n\nfür die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und \n\nsomit für das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist. \n\n25 \n\nZwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein sol-\n\ncher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung wi-\n\nderstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der schuld-\n\nrechtliche Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich \n\nübertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert \n\nden Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings \n\nschon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versor-\n\ngungsausgleich ist deswegen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich grundsätzlich subsidiär (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht \n\n4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. \n\nRdn. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung \n\nnach § 10 a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB \n\n114/91 - FamRZ 1993, 304, 305). \n\n26 \n\nÜber den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich wird deswegen regelmäßig in getrennten Verfahren entschieden. Die \n\nZulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit \n\nkeinen rechtlichen Bedenken. \n\n27 \n\nd) Weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in zulässiger Wei-\n\nse nur für den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - Anschlussbe-\n\nschwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht für \n\nden vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des \n\nAntragsgegners unzulässig. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Vézina Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2005 - 256 F 373/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2007 - II-2 UF 53/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/xii-zb-78-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/xii-zb-78-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:45.260955+00:00"}}