{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__69-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"XII ZB 69/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 B, Fc Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledi- gung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm eine Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vor- gelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 69/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 B, Fc \n\nVon einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledi-\n\ngung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm eine \n\nSache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vor-\n\ngelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur \n\nFristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (im Anschluss \n\nan Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, \n\n649, 650 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - OLG Koblenz \n\nAG Lahnstein \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2007 wird ihr Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist \n\nzur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge-\n\nrichts - Familiengerichts - Lahnstein vom 21. November 2006 be-\n\nwilligt. \n\nGerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\nerhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller (Vater) und die Antragsgegnerin (Mutter) sind die nicht \n\nmiteinander verheirateten Eltern des Kindes L.D. Sie streiten über das Sorge-\n\nrecht für das Kind, nachdem sie nach ihrer Trennung vor dem Jugendamt er-\n\nklärt hatten, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Va-\n\nter allein übertragen. Gegen den am 24. November 2006 zugestellten Be-\n\nschluss richtet sich die am 29. November 2006 bei dem Amtsgericht eingegan-\n\ngene Beschwerde der Mutter. Auf Anforderung ihres Verfahrensbevollmächtig-\n\nten wurden die Gerichtsakten diesem am 29. November 2006 für die Dauer von \n\nfünf Tagen zur Einsicht überlassen. Am 6. Dezember 2006 gingen die Akten \n\nwieder beim Amtsgericht ein. Am 26. Januar 2007 wurden sie durch das Amts-\n\ngericht an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 2. Februar 2007 ein-\n\ntrafen. Bereits am 26. Januar 2007 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der \n\nMutter seine Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht nochmals ein. Gleich-\n\nzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Beschwerdefrist. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 621 e \n\nAbs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die \n\nangefochtene Entscheidung die Mutter in ihren Verfahrensgrundrechten verletzt \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG), was eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Mutter ist wegen der \n\nVersäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\ngewähren. Damit ist die Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde \n\ngegenstandslos (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - \n\nFamRZ 2005, 791, 792). \n\n6 \n\na) Die Beschwerde ist verspätet eingegangen, weil sie nicht an das rich-\n\ntige Gericht gerichtet war. Nach § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die befristete \n\nBeschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; sie kann nicht wirk-\n\nsam bei dem Gericht eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung \n\nerlassen hat. Da die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht erst am \n\n26. Januar 2007 eingegangen ist, war die - bis zum 27. Dezember 2006 wäh-\n\nrende - einmonatige Frist (§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO) nicht gewahrt. \n\n7 \n\nb) Das Berufungsgericht hat der Mutter jedoch zu Unrecht keine Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Es ist davon auszugehen, dass die \n\nBeschwerdefrist nicht durch ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten \n\nder Mutter, das dieser zuzurechnen wäre (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt worden \n\nist (§ 233 ZPO), so dass ihr auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. \n\n8 \n\naa) Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die an das \n\nfalsche Gericht gerichtet ist, hat die Partei zwar grundsätzlich zu vertreten (vgl. \n\nz.B. Senatsbeschluss vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79; BGH \n\nBeschluss vom 12. Oktober 1995 - VII ZB 14/95 - NJW 1996, 393). Dennoch ist \n\nin solchen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn \n\nder Schriftsatz so rechtzeitig eingegangen ist, dass eine fristgerechte Weiterlei-\n\ntung im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht ohne weiteres \n\nerwartet werden konnte; die Weiterleitung obliegt dem Ausgangsgericht auf-\n\ngrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (BGH Urteil vom 1. Dezember 1997 \n\n- II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 24. September 1997 \n\n- XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286; BGH Beschluss vom 3. September \n\n1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171). \n\n9 \n\nbb) Das Oberlandesgericht hat gleichwohl ein für die Versäumung der \n\nBeschwerdefrist ursächliches Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der \n\nMutter bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Mutter könne sich nicht \n\ndarauf berufen, dass das Amtsgericht die Beschwerdeschrift an das Oberlan-\n\ndesgericht hätte weiterleiten müssen und dass bei pflichtgemäßer Weiterleitung \n\neine Fristversäumung vermieden worden wäre. Vielmehr sei zu berücksichti-\n\ngen, dass die Akten dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter antragsgemäß \n\nübersandt worden seien und ihm vom 1. bis zum 4. Dezember vorgelegen hät-\n\nten. Bei dieser Gelegenheit hätte er den Fehler erkennen und dafür Sorge tra-\n\ngen müssen, dass die Beschwerdeschrift an das zuständige Oberlandesgericht \n\nweitergeleitet oder dort erneut eine Beschwerde eingelegt wird. Angesichts die-\n\nses Fehlverhaltens des Anwalts, das die Mutter sich zurechnen lassen müsse, \n\nkönne sie sich nicht auf die pflichtwidrige Nichtweiterleitung der Beschwerde-\n\nschrift durch das Amtsgericht berufen. Ursächlich für die Fristversäumung sei \n\nnicht mehr das für den Anwalt der Mutter erkennbare Versäumnis des Amtsge-\n\nrichts, sondern dessen eigenes Versäumnis. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\ncc) Dabei kann dahinstehen, ob dem Verfahrensbevollmächtigten der \n\nMutter die Gerichtsakten überhaupt vorgelegt oder ob sie lediglich von seinem \n\nBüropersonal kopiert und alsdann wieder zurückgeschickt worden sind. Selbst \n\nwenn die Akten dem Anwalt vorgelegt worden wären, hätte für ihn nicht die \n\n10 \n\n11 \n\nVerpflichtung bestanden, den Fristablauf sowie die ordnungsgemäße Einrei-\n\nchung der Beschwerdeschrift zu überprüfen. \n\n12 \n\nEin Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, etwa die Anbringung von Erledi-\n\ngungsvermerken über die Notierung von Rechtsmitteleinlegungs- und \n\n-begründungsfristen zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammen-\n\nhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696; vom \n\n21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. und vom 1. Dezember \n\n2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 f.). Die an die Sorgfalt des Anwalts zu \n\nstellenden Anforderungen würden aber überspannt, wenn man von ihm verlan-\n\ngen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch \n\ndann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer \n\nfristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunk-\n\nte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen \n\nkönnten versagt haben (Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB \n\n204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.). \n\n13 \n\nDanach bestand für den Rechtsanwalt vor dem 22. Januar 2007, dem \n\nTag der beabsichtigten Beschwerdebegründung, an dem ihm auffiel, dass die \n\nBeschwerdeschrift an das Amtsgericht gerichtet worden war, kein Anlass zu \n\nprüfen, ob die Beschwerdefrist gewahrt worden war. In der Zeit vom Eingang \n\nder Gerichtsakten in seinem Büro bis zu deren Rücksendung am 4. oder \n\n5. Dezember 2006 war eine fristgebundene Prozesshandlung aus seiner Sicht \n\nnicht vorzunehmen. Die Vorlage der Akten erfolgte - falls überhaupt - auch nicht \n\nim Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, da die Frist für \n\ndie Beschwerdebegründung erst am 24. Januar 2007 ablief und zuvor eine Be-\n\nsprechung mit der Mutter erfolgen sollte. Ein für die Fristversäumnis ursächli-\n\nches Verschulden des Anwalts liegt deshalb nicht vor. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lahnstein, Entscheidung vom 21.11.2006 - 5 F 342/06 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2007 - 13 UF 60/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zb-69-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zb-69-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:51.759831+00:00"}}