{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__66-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"XII ZB 66/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2 Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 66/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2 \n\nDie niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - KG Berlin \n\nAG Berlin-Schöneberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom \n\n4. April 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. \n\nSie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-\n\ndungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt \n\nworden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich durchgeführt. \n\n3 \n\nIn der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weite-\n\nre Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bun-\n\ndes und der Länder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezem-\n\nber 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich \n\n509,09 €, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Ver-\n\nsorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 €, jeweils bezogen auf das \n\nEnde der Ehezeit. \n\n4 \n\nDie Ehefrau hat während der Ehezeit keine Anwartschaften in der deut-\n\nschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer stati-\n\nschen niederländischen Betriebsrente bei der \"S. Pensionsfonds ABP\" \n\n(im Folgenden: ABP-Rente), der nach Aufgabe der Berufstätigkeit zum \n\n15. September 1987 auf ein Wartegeld für die Zeit bis zum 22. Februar 1992 \n\nzurückzuführen ist, beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\njährlich 750,42 € und entspricht einer volldynamischen Anwartschaft von monat-\n\nlich 30,85 €. \n\n5 \n\nDaneben hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften auf ein \n\nallgemeines Altersgeld der niederländischen Volksversicherung (im Folgenden: \n\nAOW-Pension) erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich unter Berücksichti-\n\ngung der (satzungsgemäß aufgerundeten) 12 Versicherungsjahre auf monatlich \n\n(1.777,58 NLG x 24 % = 426,62 NLG =) 193,59 € brutto. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es \n\nvom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung auf dasjenige der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von \n\n197,54 € übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammerge-\n\nricht die Entscheidung abgeändert und im Wege des Splittings insgesamt \n\n222,58 € monatlich übertragen. Wie das Amtsgericht hat auch das Kammerge-\n\nricht die AOW-Pension der Ehefrau bei der Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs berücksichtigt. Dagegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils \n\nder Zusatzversorgung des Ehemannes wendet sich die Ehefrau mit der zuge-\n\nlassenen Rechtsbeschwerde. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Kammergericht hat auf Seiten des Ehemannes neben dem Ehe-\n\nzeitanteil der gesetzlichen Altersrente von 509,09 € einen Ehezeitanteil der Be-\n\ntriebsrente bei der VBL in Höhe von 160,52 € berücksichtigt. Weil der Ehemann \n\ninzwischen eine Betriebsrente erhalte, sei von dieser auszugehen, die jährlich \n\num 1 % steige und somit im Leistungsstadium volldynamisch sei. Gleichwohl \n\nkönne der Ehezeitanteil nicht mit dem vollen Nominalwert eingestellt werden, \n\nweil der Versorgungsfall erst am 1. Dezember 2002 und somit nach dem Ende \n\nder Ehezeit am 28. Februar 1999 eingetreten sei. Die in der Zwischenzeit be-\n\nstehende Anwartschaftsdynamik könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die im \n\nAnwartschaftsstadium statische und erst mit Leistungsbeginn nach Ende der \n\nEhezeit volldynamische Anwartschaft des Ehemannes sei deswegen unter Be-\n\nrücksichtigung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in \n\neine volldynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung umzurechnen. \n\n9 \n\nAuf Seiten der Ehefrau sei neben dem Ehezeitanteil der niederländi-\n\nschen Betriebsrente auch der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft auf eine AOW-\n\nPension bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. \n\nOb dies geboten sei, werde zwar in Rechtsprechung und Literatur kontrovers \n\nbehandelt. Überwiegend werde die Einbeziehung dieser Volksrente abgelehnt, \n\nweil es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste und der Höhe nach von Bei-\n\ntragsleistungen unabhängige Grundversorgung handele, die deswegen nach \n\n§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen sei. Nach \n\nanderer Auffassung, der sich das Kammergericht angeschlossen hat, seien die \n\nAnwartschaften auf eine AOW-Pension in den Versorgungsausgleich einzube-\n\nziehen. Zweifellos handele es sich bei dieser Versorgung um eine Anwartschaft \n\ni.S. des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig könne allenfalls sein, ob die Anwart-\n\nschaft mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten im Sinne von \n\n§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben oder aufrechterhalten sei. Diese Ausnah-\n\nmevorschrift sei aber nur anzuwenden, wenn das gesetzgeberische Motiv die \n\nAusklammerung der hier streitigen Versorgung rechtfertige. Aus den Geset-\n\nzesmaterialien ergebe sich dafür nichts, zumal danach lediglich Versorgungen \n\nausgenommen seien, zu denen der Erwerber eine besonders enge Beziehung \n\nhabe, insbesondere Schadensrenten sowie Versorgungen, die dem Anwart-\n\nschaftsberechtigten geschenkt worden seien. Eine solche persönliche Bezie-\n\nhung könne der niederländischen Volksrente ebenso wenig beigemessen wer-\n\nden wie eine Schadensausgleichsfunktion. \n\n10 \n\nBei der AOW-Pension handele es sich auch nicht um eine (ausschließ-\n\nlich) aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Vielmehr würden zu den Volks-\n\nversicherungen Beiträge erhoben, die einen wesentlichen Bestandteil der Ab-\n\ngaben in den ersten beiden Steuerklassen bildeten. Nur weil es sich nicht um \n\neine (allein) steuerfinanzierte Rente handele und die Pflichtmitgliedschaft zur \n\nAOW der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung vergleichbar sei, seien die entsprechenden Beiträge nach deutschem \n\nSteuerrecht als Sonderausgaben absetzbar. Weil auch die deutsche Beamten-\n\nversorgung aus Steuermitteln finanziert werde, komme ein Ausschluss der \n\nAOW-Pension vom Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Ver-\n\nsorgung auch nicht \"durch Arbeit\" erworben wäre. Zutreffend sei zwar, dass es \n\nan einem Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der Höhe der späte-\n\nren Rente fehle und letztere allein von der Dauer der Versicherungspflicht ab-\n\nhänge. Das treffe aber nur im Grundsatz zu. Ein (negativer) Zusammenhang \n\nzwischen Rentenhöhe und Beitragszahlung ergebe sich schon daraus, dass \n\neine Kürzung der AOW-Pension in Betracht komme, wenn wegen falscher An-\n\ngaben Beiträge pflichtwidrig nicht entrichtet wurden. Jedenfalls in Fällen, in de-\n\nnen vorübergehend eine Beitragspflicht bestanden habe, sei es nicht gerecht-\n\nfertigt, die AOW-Pension als eine (insgesamt) nicht auf Arbeit beruhende An-\n\nwartschaft anzusehen. \n\n11 \n\nAber auch soweit die Rente ausschließlich auf Zeiten ohne Beitrags-\n\npflicht beruhe, sei es nicht gerechtfertigt, die Anwartschaft beim Versorgungs-\n\nausgleich außer Betracht zu lassen. Wenngleich das Solidarprinzip in der nie-\n\nderländischen Volksversicherung weitaus stärker ausgeprägt sei als in der \n\ndeutschen gesetzlichen Rentenversicherung, bemesse sich auch die Rente bei \n\nder Deutschen Rentenversicherung nicht allein anhand gezahlter Beiträge. \n\nAuch hier seien beitragslose Zeiten, wie Anrechnungszeiten, Zurechnungszei-\n\nten, Kindererziehungszeiten u.a. als rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auch \n\ndie Anwartschaftsdynamik der Rente könne schwerlich als \"durch Arbeit auf-\n\nrechterhalten\" angesehen werden. Die Tatsache, dass die niederländische Al-\n\ntersversorgung auch beitragslose Zeiten berücksichtige, könne deswegen nicht \n\ndazu führen, diese nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt zu lassen. \n\n12 \n\nDie Gegenmeinung führe zu einem eklatanten Verstoß gegen den Halb-\n\nteilungsgrundsatz. Da die Volksversicherung als Grundversorgung konzipiert \n\nsei, auf die andere kollektive oder private Versorgungen aufgebaut werden \n\nkönnten, bestehe nur die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Versor-\n\ngung. Würde der \"AOW-Sockel\" nicht in den Versorgungsausgleich einbezo-\n\ngen, ergäbe sich ein Ungleichgewicht gegenüber einem Ehepartner, der aus \n\n13 \n\n14 \n\nder deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft er-\n\nworben habe, die der Summe der AOW-Pension und zusätzlicher Versor-\n\ngungsanwartschaften des anderen Ehepartners entspreche. Der Ehezeitanteil \n\nder AOW-Pension sei deswegen pro rata temporis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a \n\nBGB) zu ermitteln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Das Kammergericht ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsan-\n\nwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 669,61 € ausgegangen, \n\ndie sich in Höhe von 509,09 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden gesetzli-\n\nchen Altersrente und in Höhe von weiteren 160,52 € aus dem Ehezeitanteil der \n\nlaufenden Betriebsrente ergeben. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das \n\nKammergericht dabei zu Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am \n\n31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung der Tabelle 1 der \n\nBarwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Anwart-\n\nschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. \n\n15 \n\naa) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das \n\nKammergericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von der \n\nim Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung ausge-\n\ngangen. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der \n\nEhezeit am 28. Februar 1999 noch an, denn die Betriebsrente wird erst seit \n\nVollendung des 65. Lebensjahres ab Dezember 2002 gezahlt. Gleichwohl sind \n\nder inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentschei-\n\ndung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen \n\nund der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu \n\nermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrund-\n\nsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG \n\nBerücksichtigung finden. Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf \n\nan, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG erfüllt ist (Se-\n\nnatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 \n\nm.w.N.). \n\n16 \n\nDie Umstellung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2002 führt hier auch \n\nnicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift. Denn der Ehemann war \n\nam 1. Januar 2002 bereits 64 Jahre alt und gehört deswegen zu den rentenna-\n\nhen Jahrgängen im Sinne des § 79 Abs. 2 VBLS. Die Gründe, die den Bundes-\n\ngerichtshof bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne \n\nJahrgänge für unwirksam zu erachten (BGH Urteil vom 14. November 2007 \n\n- IV ZR 74/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind auf die Anwartschaft des \n\nEhemannes deswegen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere für den nach \n\nden §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungs-\n\nsatz von 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, der auf rentennahe \n\nJahrgänge nicht anzuwenden ist. \n\n17 \n\nbb) Weil das Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) noch vor der Sat-\n\nzungsänderung der VBL (31. Dezember 2001) liegt, ist der Ehezeitanteil der \n\nBetriebsrente aus der zum 1. Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errech-\n\nnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Ehezeitanteil deswegen insoweit \n\nzeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der \n\nEhe zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt \n\n(Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, \n\n1085). \n\n18 \n\ncc) Den so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat das Kam-\n\nmergericht zutreffend in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung umgerechnet. \n\n19 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-\n\nrechte bei der VBL seit Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar \n\n2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldy-\n\nnamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, \n\n1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 \n\nfestgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift. \n\n20 \n\nZu Recht hat das Kammergericht deswegen den Ehezeitanteil dieser \n\nAnwartschaften des Ehemannes auf seine Betriebsrente in Höhe von monatlich \n\n214,54 € in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung in Höhe von 160,52 € umgerechnet. Denn die Zusatzversorgung des \n\nEhemannes befand sich in dem hier relevanten Zeitpunkt zum Ende der Ehezeit \n\nnoch in der statischen Anwartschaftsphase und ist erst mit Beginn der Betriebs-\n\nrente am 1. Dezember 2002 in eine volldynamische Rente übergegangen. Wür-\n\nde die Statik der Anwartschaftsphase zwischen dem Ende der Ehezeit und dem \n\nspäteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verlet-\n\nzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Denn der im öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleich auf die Ehefrau zu übertragende Betrag würde dann \n\ndurch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von (47,65 \n\nDM =) 24,36 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversiche-\n\nrungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten \n\nEntgeltpunkte würden vom Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) bis zum Be-\n\nginn der Betriebsrente des Ehemannes am 1. Dezember 2002 nach der Ent-\n\nwicklung des aktuellen Rentenwerts von 24,36 € auf 25,86 € dynamisiert. Die \n\nEhefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom \n\nEnde der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dy-\n\nnamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, \n\n1085 f.). \n\n21 \n\nDer Nominalbetrag einer im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist \n\ndeswegen grundsätzlich nur dann ohne Umrechnung nach der Barwertverord-\n\nnung auszugleichen, wenn die Versorgung auch schon im Anwartschaftsstadi-\n\num volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen \n\nund deswegen nur die volldynamische Leistungsphase relevant wurde. Denn \n\nauch der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, wonach \n\ndie Statik einer befristeten Anwartschaftsphase unberücksichtigt bleiben kann, \n\nwenn in derselben Zeit auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beam-\n\ntenversorgung als Maßstabversorgungen nicht angestiegen sind (vgl. insoweit \n\nSenatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, \n\n1086), liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen \n\nRentenversicherung in der hier relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit am \n\n28. Februar 1999 bis zum Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 von \n\n24,36 € auf 25,86 €, also um mehr als 6 %, angestiegen. \n\n22 \n\nDen Barwert der im Anwartschaftsstadium noch statischen und erst mit \n\nLeistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das Kammergericht zu \n\nRecht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung ermittelt (vgl. insoweit Senatsbe-\n\nschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). \n\nWegen der Volldynamik der Betriebsrente ab Leistungsbeginn hat es entspre-\n\nchend der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 den Tabellenwert um 50 % erhöht. Eben-\n\nfalls zutreffend hat das Kammergericht den so ermittelten Barwert unter Be-\n\nrücksichtigung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 2008, 115, 117 f.) in \n\nEntgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Multiplikation mit \n\ndem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit in einen volldynamischen \n\nEhezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. \n\n23 \n\nb) Zutreffend hat das Kammergericht auch den Ehezeitanteil der nieder-\n\nländischen Betriebsrente der Ehefrau ermittelt und dem Versorgungsausgleich \n\nzugrunde gelegt. \n\n24 \n\nWeil die Höhe der ABP-Rente weder ausschließlich beitragsabhängig \n\nnoch nach den für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden \n\nRechnungsgrundlagen zu ermitteln ist, hat das Kammergericht den Ehezeitan-\n\nteil dieser Betriebsrente der Ehefrau sachverständig beraten zutreffend nach \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ermittelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend \n\nnach § 1587 a Abs. 8 BGB von der Jahresrente eines Alleinstehenden in Höhe \n\nvon 6.899 € ausgegangen. Dem \n\nliegt eine Versicherungszeit von \n\n10,1089 Jahren zugrunde, wovon 4,3972 Jahre in die Ehezeit fallen, die aller-\n\ndings als Wartezeit nur zu 25 %, also mit 1,0993 Jahren anzurechnen sind. Die \n\ngebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit einen im Anwartschaftsstadium \n\nstatischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Ehefrau in Höhe von \n\n(6.899 € / 10,1089 Jahre x 1,0993 Jahre =) 750,24 € jährlich. Diese Anwart-\n\nschaft hat das Kammergericht unter Hinweis auf das Gutachten des Sachver-\n\nständigen G. zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in \n\neinen volldynamischen Ehezeitanteil von monatlich 30,85 € umgerechnet. \n\n25 \n\nDer Umstand, dass die Betriebsrente der Ehefrau bis zu einer Mindest-\n\ngrenze, die zum 1. Januar 2005 355,33 € betrug, nicht gekürzt werden kann, \n\nsteht einer Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf \n\nSeiten der Ausgleichsberechtigten nicht entgegen. Denn die Zusatzversorgung \n\nder Ehefrau wird - wegen der höheren Versorgungsanwartschaften des Ehe-\n\nmannes - ohnehin lediglich als Berechnungsposition berücksichtigt und nicht \n\nunmittelbar ausgeglichen, was bei einer ausländischen Anwartschaft ohnehin \n\nnur im Wege des schuldrechtlichen und nicht des öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs in Betracht käme. Denn die insoweit allein in Frage kommen-\n\nde Ausgleichsform des § 3 b Abs. 1 VAHRG ist nach § 3 b Abs. 2 i.V.m. § 3 a \n\nAbs. 5 VAHRG auf ausländische Anrechte nicht anwendbar (vgl. Wick Der Ver-\n\nsorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 395; Wagner Versorgungsausgleich mit Aus-\n\nlandsberührung Rdn. 43, 45). \n\n26 \n\nc) Zutreffend hat das Kammergericht schließlich auch den Ehezeitanteil \n\nder AOW-Pension der Ehefrau bei der Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleichs berücksichtigt. \n\n27 \n\nIn dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohn-\n\nsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem \n\nanderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkom-\n\nmen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten ver-\n\nsichert, die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der \n\nLohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen je-\n\ndoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (gegenwärtig bis jährlich \n\n31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Bei-\n\ntrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Kran-\n\nkenversicherung) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension \n\nentfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif \n\nvon 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheit-\n\nlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundver-\n\nsorgung, auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut \n\nwerden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit ge-\n\nschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe \n\nder AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je \n\nVersicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die mit \n\neinem volldynamischen Festbetrag für Alleinstehende, Alleinstehende mit Kin-\n\ndern oder Verheiratete bemessen wird und für allein stehende Personen zum \n\nEnde der Ehezeit insgesamt 1.777,58 NLG brutto betrug. \n\n28 \n\naa) Die AOW-Pension der Ehefrau, die diese teilweise in der Ehezeit er-\n\nworben hat, bildet somit eine gesetzliche Altersvorsorge, die trotz ihres Charak-\n\nters als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. Das nieder-\n\nländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine \n\nPflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der \n\nVersicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Auf-\n\nenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich \n\num eine sonstige Rente i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Dass die Höhe \n\nder späteren Rente unabhängig von geleisteten Beiträgen zu bemessen ist, \n\nsteht dem nicht entgegen. \n\n29 \n\nbb) Ob die niederländische AOW-Pension von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nerfasst wird und deswegen bei der Bemessung des Versorgungsausgleichs au-\n\nßer Betracht bleiben muss, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur um-\n\nstritten. \n\n30 \n\n(1) In der Rechtsprechung wurde zunächst überwiegend die Auffassung \n\nvertreten, die niederländische AOW-Pension müsse beim Versorgungsaus-\n\ngleich außer Betracht bleiben, weil es sich um eine nicht durch Beiträge finan-\n\nzierte Volksrente handele. Gegen eine Berücksichtigung spreche auch, dass \n\ndie Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszah-\n\nlung abhingen. Denn für jedes Jahr mit Aufenthalt in den Niederlanden zwi-\n\nschen dem 15. und dem 65. Lebensjahr werde ein Satz von 2 % des vollen Be-\n\ntrages der AOW-Pension erdient. Zwar bestehe für Personen, die in den Nie-\n\nderlanden berufstätig seien, dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen \n\neiner Beitragspflicht und der AOW-Pension. Auch in diesen Fällen sei die Höhe \n\nder Pension allerdings nicht von den geleisteten Beiträgen abhängig. Eine sol-\n\nche Beitragsabhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, der AOW-Pension den \n\nCharakter einer Volksrente abzusprechen und sie trotz der Regelung des \n\n§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die \n\ngesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruhe, unabhängig \n\ndavon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschüsse gewährt würden, auf dem \n\nBeitragsprinzip, während ausländische Volksrenten ihre Grundlage nicht in vo-\n\nrausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten hätten, sondern allein \n\naus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert würden. Derartige nicht \n\ndurch eigene Leistungen der Ehegatten erdiente Versorgungsanrechte seien \n\nnach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers \n\nvom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 62, \n\n63 [zur schwedischen Volksrente]; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; OLG Köln \n\n[27. Zivilsenat] FamRZ 2001, 31, 32 und [26. Zivilsenat] FamRZ 2001, 1461; \n\nOLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461 f.). Zur Vermeidung unbilliger Härten müs-\n\nse gegebenenfalls auf § 1587 c BGB zurückgegriffen werden. \n\n31 \n\nDem hat sich die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlos-\n\nsen (vgl. Staudinger/Eichenhofer BGB [2004] § 1587 Rdn. 26; MünchKomm/ \n\nDörr BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 22 [für die schwedische und dänische Sozialver-\n\nsicherung]; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI 29; Jo-\n\nhannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 16; Weinreich/ \n\nKlein/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1578 BGB \n\nRdn. 24; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII \n\nRdn. 989, 992 und 1073; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich 8. Aufl. § 1587 \n\nNr. 4; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 60; FamGB/Wick § 1587 BGB \n\nRdn. 19 [für die schwedische Volksrente]; Rolland/Wagenitz Familienrecht \n\n§ 1587 BGB Rdn. 33 [für die schwedische Volksrente] und Borth FamRZ 2003, \n\n889 f.). \n\n32 \n\n(2) Eine vermittelnde Meinung vertritt demgegenüber die Auffassung, der \n\nEhezeitanteil einer niederländischen AOW-Pension müsse jedenfalls dann nach \n\n§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er im konkreten Ein-\n\nzelfall nicht durch geleistete Beiträge begründet, sondern allein als Folge des \n\nWohnsitzes in den Niederlanden erworben worden sei. In den übrigen Fällen \n\nsei die AOW-Pension auf eine Beitragspflicht infolge einer Berufstätigkeit in den \n\nNiederlanden zurückzuführen und deswegen durch Arbeit begründet (OLG Ol-\n\ndenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2002, 961; Wick Der Versor-\n\ngungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392; Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Fa-\n\nmilienrecht [Stand April 2006] M Rdn. 38). \n\n33 \n\n(3) Nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auf-\n\nfassung ist die niederländische AOW-Pension allerdings stets in den Versor-\n\ngungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Grundrente überwiegend \n\naus Beiträgen finanziert werde, eine Versicherungspflicht zu dieser Form der \n\nAltersvorsorge bestehe und die Höhe der Pension von den individuellen Versi-\n\ncherungsjahren abhängig sei. Auch in Deutschland werde die gesetzliche Ren-\n\ntenversicherung in nicht unerheblichem Umfang durch Steuermittel subventio-\n\nniert und es würden mit Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten eben-\n\nfalls beitragsfreie Zeiten anerkannt (OLG Köln [10. Senat für Familiensachen] \n\nFamRZ 2001, 1460; OLG Naumburg FamRB 2002, 259; OLGR Oldenburg \n\n[4. Senat für Familiensachen] 2003, 434 f. und 2002, 182; MünchKomm/Glock-\n\nner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 417 f. und grundlegend Gutdeutsch FamRB \n\n2003, 63). \n\n34 \n\ncc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach \n\ndie niederländische AOW-Pension grundsätzlich in den Versorgungsausgleich \n\neinzubeziehen ist. \n\n35 \n\n(1) Zwar bleiben nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsaus-\n\ngleich Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des \n\nVermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten \n\nworden sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine Ausnahme von \n\ndem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften \n\nauf Altersvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind (zu aus-\n\nländischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 \n\n- IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 474 sowie Wagner Versorgungsausgleich \n\nmit Auslandsberührung Rdn. 41), um den geschiedenen Ehegatten schon in \n\ndiesem Zeitpunkt eine eigene Altersvorsorge als Teilhabe an dem ehezeitlich \n\nErworbenen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Die Ausnahmerege-\n\nlung darf deswegen nicht - über ihren Zweck hinaus - weit ausgelegt werden. Im \n\nRahmen der Auslegung dieser Vorschrift ist deswegen zunächst der Wille des \n\nhistorischen Gesetzgebers zu ergründen. \n\n36 \n\nIn der Begründung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-\n\nrechts (1. EheRG = BT-Drucks. 7/650 S. 155) ist insoweit ausgeführt, dass der \n\nKreis der ausgleichspflichtigen Versorgungsarten durch die Verweisung auf den \n\nKatalog des § 1587 a Abs. 2 BGB näher umgrenzt werde. Eine Versorgung, die \n\nnach dem Grund ihrer Gewährung oder ihrer Bemessungsart unter keine der \n\ndort aufgeführten Kategorien falle, unterliege nicht der Ausgleichspflicht. Dem \n\nVersorgungsausgleich unterlägen demnach nicht Renten nach dem Bundesver-\n\nsorgungsgesetz oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die \n\nNichteinbeziehung dieser Versorgungsarten rechtfertige sich aus dem Entschä-\n\ndigungscharakter der Leistungen. Ausgeschlossen von der Ausgleichspflicht sei \n\nweiter das Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in der \n\nFassung vom 14. September 1965. Seiner Nichtberücksichtigung im Rahmen \n\ndes Versorgungsausgleichs liege die Erwägung zugrunde, dass das Altersgeld \n\nlediglich als Bargeldzuschuss zu dem - vom Versorgungsausgleich ebenfalls \n\nnicht erfassten - Altenteil diene. Im Übrigen beziehe sich die Ausgleichspflicht \n\nnach der allgemein gehaltenen Formulierung des § 1587 BGB sowohl auf An-\n\nrechte nach öffentlichem Recht als auch auf privatrechtlich begründete Versor-\n\ngungsberechtigungen. \n\n37 \n\nDer Gedanke, dass eine zu erwartende oder gewährte Versorgung auf \n\nder gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruhe, lasse sich allein in-\n\nsoweit rechtfertigen, als die Versorgung einen Bezug zu der Ehezeit habe; das \n\nGleiche gelte für die Annahme, dass die Versorgung dem beiderseitigen Unter-\n\nhalt der Ehegatten zu dienen bestimmt sei. Die Versorgungsanrechte als die \n\nwirtschaftliche Basis des Lebensabends seien das Ergebnis der gemeinsamen \n\ngleichwertigen Lebensleistung beider Eheleute. Es sei deshalb ein Gebot der \n\nGerechtigkeit, die Ehezeitanteile im Falle der Scheidung zwischen den Eheleu-\n\nten gleichmäßig aufzuteilen (BT-Drucks. 7/4361 S. 19). \n\n38 \n\n§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte in Ergänzung des Satzes 1 eine wei-\n\ntere Abgrenzung und habe vor allem als Auslegungshilfe für die Entscheidung \n\nder Frage Bedeutung, ob Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, \n\ndie im Gesetz nicht ausdrücklich genannt worden seien, in den Versorgungs-\n\nausgleich einzubeziehen seien. Dieser Satz beruhe auf dem Gedanken, dass in \n\nden Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden soll-\n\nten, die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Deshalb \n\nwürden durch Satz 2 vor allem Leistungen ausgeschlossen, die Entschädi-\n\ngungscharakter tragen, wie etwa Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz \n\noder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ferner beispielsweise unentgeltli-\n\nche Zuwendungen Dritter. Dagegen sollten durch Satz 2 nach Auffassung des \n\nRechtsausschusses Rentenanwartschaften, die aufgrund beitragsloser Zeiten \n\nerworben worden sind, nicht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wer-\n\nden. Denn diese Zeiten werden nur deswegen angerechnet, weil der Versicher-\n\nte im Übrigen gearbeitet und Beiträge gezahlt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 36). \n\n39 \n\nZweck der Vorschrift des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es demnach, \n\nüber den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Ver-\n\nsorgungsausgleich auszuschließen, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleis-\n\ntung der Ehegatten beruhen. Dies gilt für Anrechte auf Leistungen mit Entschä-\n\ndigungscharakter ebenso wie für die Landabgaberente nach den §§ 121 ff. ALG \n\nund die Produktionsaufgaberente für Landwirte. Außer Betracht bleiben danach \n\naber auch Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung wie das Wohngeld, das Er-\n\nziehungsgeld, die Ausbildungsförderung, die bedarfsorientierte Grundsicherung \n\nim Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII und der Unterhaltsbeitrag für entlassene \n\nBeamte (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 42 m.w.N.; Borth \n\nVersorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 59 f.; JurisPK-Bregger BGB 3. Aufl. § 1587 \n\nRdn. 28; zum Kindererziehungszuschlag nach den §§ 294 ff. SGB VI vgl. OLG \n\nJena FamRZ 1998, 1438). Der Ausschluss der zuletzt genannten staatlichen \n\nLeistungen aus dem Versorgungsausgleich beruht aber darauf, dass sie teil-\n\nweise schon nicht als Altersversorgung qualifiziert werden können und im Übri-\n\ngen als subsidiäre Sozialleistung gewährt werden und ein Anspruch darauf \n\ndeswegen von einer Bedürftigkeit des Berechtigten abhängt. Der Rechtsgedan-\n\nke lässt sich nicht auf Leistungen übertragen, auf die der Berechtigte einen un-\n\nwiderruflichen Rechtsanspruch hat und die ihm nicht lediglich subsidiär gewährt \n\nwerden. Denn solche Leistungen sind - wenn sie nicht einen Entschädigungs- \n\noder Ausgleichscharakter haben - von dem berechtigten Ehegatten erdient und \n\n- wenn der Rechtsanspruch während der Ehezeit erworben wurde - auch auf \n\ndie gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen. \n\n40 \n\n(2) Nach diesem - aus den Gesetzesmotiven zu entnehmenden - Willen \n\ndes Gesetzgebers kann die niederländische AOW-Pension nicht dem Versor-\n\ngungsausgleich vorenthalten bleiben. Sie ist weder mit den ausdrücklich aufge-\n\nführten Versorgungen mit besonders enger Beziehung zum Erwerber, wie etwa \n\nLeistungen mit Entschädigungscharakter, noch mit rein sozialstaatlichen Leis-\n\ntungen vergleichbar. \n\n41 \n\nWie die Versorgungsanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung sind auch die Anwartschaften auf eine niederländische \n\nAOW-Pension auf eine Pflichtmitgliedschaft zurückzuführen und werden erst \n\nmit Eintritt in das Rentenalter zur Alterssicherung geleistet. Zwar verfolgt die \n\nniederländische Volksversicherung den Zweck einer Sicherung des Sozialmini-\n\nmums. Damit handelt es sich aber lediglich um eine Säule der Altersvorsorge, \n\ndie nicht getrennt von anderen - darauf aufbauenden - Rentenanwartschaften \n\nbewertet werden kann. Denn die AOW-Pension unterscheidet sich von einer \n\nSozialleistung dadurch, dass sie nicht nur subsidiär geschuldet ist, sondern we-\n\ngen des erworbenen subjektiven Anspruchs unabhängig von einer Bedürftigkeit \n\ndes Rentenberechtigten bewilligt wird. Ergänzende Sozialhilfe, die im Versor-\n\ngungsausgleich unberücksichtigt bleiben müsste, wird nur dann bewilligt, wenn \n\nwegen einer Kürzung der Rentenleistung das sozialstaatliche Mindesteinkom-\n\nmen unterschritten wird. \n\n42 \n\n (3) Zwar weist die Gegenauffassung zu Recht darauf hin, dass zwischen \n\nder Beitragspflicht zur AOW und der Rentenleistung kein Zusammenhang be-\n\nsteht, weil sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versiche-\n\nrungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Vollrente ergibt. Das kann \n\neine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht aus-\n\nschließen, weil auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Al-\n\ntersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer ei-\n\nner Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 \n\nZiff. 4 a BGB zu ermitteln ist. In solchen Fällen ist nicht ein gezahlter Beitrag, \n\nsondern allein die Dauer der Anrechnungszeit als persönliches, individuelles \n\nKriterium bei der Bemessung der späteren Rente zu berücksichtigen. \n\n43 \n\n(4) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass die AOW-Pension in \n\nnicht unerheblichem Umfang durch Steuern finanziert wird, steht dies der \n\nRechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Denn das gilt auch für \n\ndie deutsche Beamtenversorgung, die nicht von entsprechenden Beiträgen, \n\nsondern von der Dienststellung und der Beschäftigungsdauer abhängig ist. Das \n\ngilt selbst dann, wenn der Dienstherr - wie in jüngster Zeit vermehrt angestrebt - \n\naus allgemeinen Steuermitteln Rückstellungen für die Beamtenversorgung bil-\n\ndet. Ob die Renten- oder Pensionsleistungen über Beiträge der Versicherten \n\nfinanziert oder durch Steuern sichergestellt werden, ist deswegen kein geeigne-\n\ntes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Nach dem Wil-\n\nlen des Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die \n\nRente auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist. \n\n44 \n\nDas ist bei der AOW-Pension jedoch grundsätzlich der Fall. Denn über-\n\nwiegend wird diese von den in den Niederlanden berufstätigen Personen durch \n\nBeiträge bzw. einen Teil der geleisteten Steuern erdient (Gutdeutsch FamRB \n\n2003, 63; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461). Auch die Ehefrau hat hier je-\n\ndenfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet, zumal sie außerdem eine An-\n\nwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat. Ob in solchen Fällen ein zu-\n\nsätzlicher Anteil zur Finanzierung der Rente aus allgemeinen Steuerleistungen \n\nhinzukommt, ist unerheblich, weil dies in der deutschen gesetzlichen Renten-\n\nversicherung nicht anders ist (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. \n\nRdn. 392). \n\n45 \n\n(5) Diesen Charakter als im deutschen Versorgungsausgleich zu berück-\n\nsichtigende Grundversorgung verliert die AOW-Pension auch dann nicht, wenn \n\nsie im Einzelfall allein auf die Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden zu-\n\nrückzuführen ist. Auch dann erwirbt der Berechtigte einen nach der Anrech-\n\nnungszeit zu bemessenden individuellen Anspruch auf die Rente, auf die er \n\nandere Versorgungssysteme aufbauen kann. Schon deswegen scheint es ver-\n\nfehlt, bei der Frage nach einer Berücksichtigung der AOW-Pension zwischen \n\neiner durch Arbeit in den Niederlanden erdienten Anwartschaft und einer An-\n\nwartschaft infolge eines Aufenthalts in den Niederlanden zu unterscheiden, was \n\nzu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei der Bewertung einer nur z.T. durch \n\nBeitragsleistung erworbenen Versorgungsanwartschaft führen würde. Hinzu \n\nkommt, dass auch in solchen Fällen ein (negativer) Zusammenhang zwischen \n\nBerufstätigkeit und Rentenhöhe gegeben ist, weil die erdiente Rente gekürzt \n\nwerden kann, wenn der Berechtigte trotz einer Beitragspflicht keine Beiträge \n\nentrichtet hat. \n\n46 \n\nEntscheidend ist allerdings, dass auch die deutsche gesetzliche Renten-\n\nversicherung mit Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), Berücksichtigungszei-\n\nten (§ 57 SGB VI), Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) und Zurechnungszeiten \n\n(§ 59 SGB VI) eine Berücksichtigung beitragsloser Zeiten bei der Bemessung \n\nder gesetzlichen Rente vorsieht. Im Unterschied zum niederländischen Recht, \n\ndas die Einkommenslosigkeit als Grund für die Beitragsbefreiung genügen \n\nlässt, knüpft das deutsche Rentenrecht daran an, dass eine Erwerbstätigkeit \n\ndurch die beitragslose Zeit lediglich unterbrochen ist. Für die Berücksichtigung \n\nvon Kindererziehungszeiten ist dies allerdings selbst nach deutschem Renten-\n\nrecht nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nallein auf solchen Zeiten beruhen kann (zur Ausgleichspflicht bei Kindererzie-\n\nhungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - \n\nFamRZ 2007, 1966). Dieser Unterschied kann nach dem genannten Zweck des \n\n§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eine abweichende Behandlung der AOW-Pension im \n\nVersorgungsausgleich nicht rechtfertigen (so auch Gutdeutsch FamRB 2003, \n\n63, 64). Denn schließlich \n\nist das Gesamtsystem der niederländischen \n\nAOW-Pension wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überwiegend \n\ndurch Beiträge und gezielt dafür vorgesehene Steueranteile und nur ergänzend \n\nals Sozialleistung durch allgemeine Steuereinnahmen finanziert. Auch deswe-\n\ngen ist es nicht geboten, zwischen einzelnen Teilen innerhalb des gesamten \n\nVersorgungssystems zu differenzieren. \n\n47 \n\ndd) Die Höhe des Ehezeitanteils der niederländischen AOW-Pension hat \n\ndas Kammergericht ebenfalls zutreffend auf der Grundlage des festen Wech-\n\nselkurses des Euro (1 € = 1,95583 DM = 2,20371 NLG) mit 193,59 € bemes-\n\nsen. Weil sich die Höchstversorgung der AOW-Pension, von der der Ehefrau \n\naufgrund ihrer individuellen Anrechnungszeit ein Anteil von 24 % zusteht, an-\n\nhand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet, ist diese als \n\nvolldynamisch zu behandeln und deswegen mit ihrem Nominalbetrag in den \n\nVersorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. OLGR Oldenburg 2002, 182, OLG \n\nKöln FamRZ 2001, 1460). \n\n48 \n\n3. Weil das Kammergericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsan-\n\nwartschaften der Parteien deswegen zutreffend berücksichtigt und bemessen \n\nhat, war die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt \nan der Unterschrift verhindert. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 F 249/98 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 UF 60/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zb-66-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zb-66-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:43.497706+00:00"}}