{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__62-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"XII ZB 62/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1 Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, der keine Realteilung zulässt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungs- ausgleich grundsätzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz der Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt an- geblich statisch) berücksichtigt worden. (Im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröf- fentlicht bei juris; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 ff.)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 62/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1 \n\nEin privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, der keine \n\nRealteilung zulässt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich grundsätzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde \n\nnicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz \n\nder Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt an-\n\ngeblich statisch) berücksichtigt worden. (Im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom \n\n27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991 \n\n- XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröf-\n\nfentlicht bei juris; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und \n\nvom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 ff.) \n\nBGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - XII ZB 62/07 - OLG Hamburg \n\n AG Hamburg-Bergedorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 9. Januar 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den \n\nBeschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandes-\n\ngerichts Hamburg vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten verwor-\n\nfen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie am 13. Juli 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der \n\nEhefrau (Antragsgegnerin; geboren am 3. März 1966) am 25. April 2006 zuge-\n\nstellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 13. April 1963) \n\ndurch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit \n\nrechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\n2 \n\nBeide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juli 1985 bis 31. März \n\n2006; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversi-\n\ncherung Nord (DRV Nord; weitere Beteiligte zu 2) dynamische Anrechte in Hö-\n\nhe von 464,00 € sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von \n\n125,13 €, die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; \n\nweitere Beteiligte zu 1) dynamische Anrechte in Höhe von 22,05 € sowie an-\n\ngleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 105,68 € (jeweils monatlich und \n\nbezogen auf den 31. März 2006). Weiter verfügt der Ehemann über eine Ren-\n\ntenanwartschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-\n\nbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 3), Abteilung A, deren Ehezeitanteil \n\njährlich 2.764,08 € beträgt (monatlich 230,34 €; ebenfalls bezogen auf den \n\n31. März 2006). Schließlich hat die Ehefrau eine Anwartschaft aus einer Leib-\n\nrentenversicherung bei der \"neue leben\" LV AG mit einem ehezeitlichen De-\n\nckungskapital von 53,87 € erworben, deren monatlicher Wert 0,25 € beträgt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versi-\n\ncherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versicherungskonto \n\nder Ehefrau bei der DRV Bund dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von \n\n220,98 € und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von \n\n9,73 € übertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 2006. \n\nFerner hat es durch Realteilung zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei \n\nder PKDEuS \"auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Ren-\n\ntenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,64 €, bezogen auf den 31. März \n\n2006, begründet\". \n\n4 \n\nAuf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die Ent-\n\nscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem Ren-\n\ntensplitting in dem vom Amtsgericht - Familiengericht - ausgesprochenen Um-\n\nfang durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) weitere 49,00 € \n\nvom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versiche-\n\nrungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen werden. Von einer Real-\n\nteilung hat das Oberlandesgericht abgesehen, da die Satzung der PKDEuS ei-\n\nne solche nicht zulässt. Das Anrecht des Ehemanns bei der PKDEuS hat das \n\nOberlandesgericht als volldynamisch behandelt und mit seinem Nominalbetrag \n\nin die Ausgleichsbilanz eingestellt. In den Gründen hat das Beschwerdegericht \n\nausgeführt, das nach Durchführung des erweiterten Splittings verbleibende An-\n\nrecht des Ehemanns bei der PKDEuS unterliege einem späteren schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsausgleich. \n\n5 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS, die das \n\nOberlandesgericht formell am Verfahren beteiligt hat, das bei ihr bestehende \n\nAnrecht des Ehemanns insgesamt als statisch qualifiziert wissen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zu-\n\ngelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO); daran ist der Senat nach § 575 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO gebunden. Sie ist dennoch unzulässig, weil der PKDEuS als \n\nRechtsbeschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis fehlt. \n\n1. Nach § 20 Abs. 1 FGG, der auch im Versorgungsausgleichsverfahren \n\nAnwendung findet (§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), muss der Rechtsbeschwerde-\n\nführer für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels beschwerdebefugt sein. Die Be-\n\nschwerdebefugnis erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der \n\nangegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom \n\n26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 und vom 18. Januar \n\n1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl \n\nFGG § 20 Rdn. 12). \n\n8 \n\nDer Senat hat für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits \n\nmehrfach entschieden, dass ein Versorgungsträger in seiner Rechtsstellung \n\nunmittelbar betroffen und deshalb beschwerdeberechtigt sein kann, wenn bei \n\nihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten ü-\n\nbertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis be-\n\ngründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert \n\nwird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ \n\n2003, 1738, 1740; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, \n\n370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 und vom \n\n12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 81, 132, 133). Die Beschwerde-\n\nberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechts-\n\nstellung des Versorgungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkre-\n\nten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde. Wegen der Un-\n\ngewissheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs lässt sich eine belastende \n\nRechtsbeeinträchtigung regelmäßig nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1741 m.w.N.). \n\n2. Die angefochtene Entscheidung greift indessen nicht unmittelbar in die \n\nRechtsstellung der Rechtsbeschwerdeführerin ein. \n\na) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 \n\nBetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. \n\n§ 1 Rdn. 220 ff.). Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts in einen privatrechtlichen organisierten Versiche-\n\nrungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) i.S.v. § 53 VAG umgewandelt worden \n\n(Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und \n\nanderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 69, S. 3416, 3426 f.; Blo-\n\nmeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 228), der für die beteiligten Trägerunternehmen \n\ndie betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren \n\nHinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nEin privatrechtlicher Versorgungsträger wird durch den öffentlich-\n\nrechtlichen Wertausgleich aber grundsätzlich nicht in seiner Rechtsstellung be-\n\ntroffen; er ist materiell nicht am Verfahren beteiligt. Selbst wenn das Gericht bei \n\nder Ermittlung des Ausgleichsbetrages ein betriebliches Anrecht berücksichtigt \n\nhat, dessen privatrechtlicher Träger keine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 \n\nVAHRG vorsieht (wie vorliegend die PKDEuS, vgl. § 20 b Abs. 1 der Satzung), \n\nist das Anrecht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nnur Saldierungsposten der Versorgungsbilanz der Ehegatten. Das Rechtsver-\n\nhältnis zwischen dem privatrechtlichen Versorgungsträger und dem durch die \n\nVersorgungszusage begünstigten Ehegatten bleibt inhaltlich unverändert (an-\n\nders für den Fall einer vorgesehenen Realteilung, vgl. Senatsbeschluss vom \n\n27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740). \n\n12 \n\nb) Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zu Gunsten des ausgleichsbe-\n\nrechtigten Ehegatten von der Möglichkeit des erweiterten Splittings (§ 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG) Gebrauch macht und für den Wertausgleich anstelle des \n\ndem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden privatrechtlichen \n\nAnrechts ersatzweise ein anderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen durch \n\nÜbertragung und Begründung von Rentenanrechten heranzieht. \n\n13 \n\naa) Durch das vorliegend vom Oberlandesgericht angeordnete erweiterte \n\nSplitting erlangt die ausgleichsberechtigte Ehefrau eine höhere eigenständige \n\ngesetzliche Rentenanwartschaft, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente \n\nnach § 1587 g BGB, die sie später ggf. fordern kann, sich entsprechend ver-\n\nmindert. § 3 b VAHRG schützt dabei vorrangig das Interesse des ausgleichsbe-\n\nrechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung (vgl. \n\nSenatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, \n\n371; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom \n\n20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678). Die Rechtsstellung des \n\nprivatrechtlichen Versorgungsträgers wird aber auch durch das erweiterte Split-\n\nting nicht unmittelbar betroffen, weil nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gerade ein \n\nanderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen für den Wertausgleich herangezo-\n\ngen wird, während das Rechtsverhältnis mit seinem Versicherungsnehmer kei-\n\nner Veränderung unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Berechnung des \n\nöffentlich-rechtlich auszugleichenden Betrages - wie vorliegend von der \n\nRechtsbeschwerde behauptet - eine fehlerhafte Bewertung des privatrechtli-\n\nchen Anrechts zugrunde liegt, dessen schuldrechtlicher Ausgleich durch das \n\nerweiterte Splitting vermieden werden soll. \n\n14 \n\nbb) Zwar hat ein privatrechtlicher Versorgungsträger ein grundsätzlich \n\nanzuerkennendes Interesse daran, dass im Verfahren über den öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich die Möglichkeiten des § 3 b VAHRG ausge-\n\nschöpft werden, damit ein später in Betracht kommender, für ihn insgesamt \n\nnicht kostenneutraler verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach \n\n§ 3 a VAHRG vermieden wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB \n\n164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - ver-\n\nöffentlicht bei juris, dort Rdn. 5; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ \n\n1989, 369, 371 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602; \n\nBT-Drucks. 10/6369 S. 19). Auch die PKDEuS gewährt eine Hinterbliebenen-\n\nversorgung (vgl. § 15 der Satzung) und wird gegebenenfalls später mit einer \n\nentsprechenden Ausgleichsrente der Ehefrau belastet. \n\n15 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein privat-\n\nrechtlich organisierter Versorgungsträger, bei dem ein verlängerter schuldrecht-\n\nlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, ebenfalls nicht materiell \n\nam Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt \n\n(Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, \n\n1740; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom \n\n20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678; vom 12. Dezember 1990 \n\n- XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5 f.; vom 18. Januar 1989 \n\n- IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB \n\n210/87 - FamRZ 1989, 602). Ob es zu einem verlängerten schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleich kommen wird, ist während des Verfahrens über den öf-\n\nfentlich-rechtlichen Wertausgleich aber noch ungewiss. Voraussetzung wäre \n\ninsbesondere, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den ausgleichspflichti-\n\ngen überlebt. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass der Versorgungsträger \n\nzwischenzeitlich eine Realteilung oder einen anderen gleichwertigen Anspruch \n\ndes geschiedenen Ehegatten einführt, wodurch der verlängerte schuldrechtliche \n\nVersorgungsausgleich entfällt (§ 3 a Abs. 2 VAHRG). Das Recht, von dessen \n\nBetroffenheit die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG abhängt, muss \n\naber gerade im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestehen. Der pri-\n\nvatrechtliche Versorgungsträger wird durch die vorrangig im Interesse des aus-\n\ngleichsberechtigten Ehegatten liegende Entscheidung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG und die damit gegebenenfalls verbundene Vermeidung eines späteren \n\nverlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aber nur mittelbar be-\n\ntroffen. Das nur mittelbar geschützte Interesse an der Vermeidung eines ver-\n\nlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht indessen für eine \n\nmaterielle Beteiligung des Versorgungsträgers am Verfahren nicht aus. Allein \n\ndie künftige Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleichs begründet mithin - trotz der Anordnung des erweiterten Splittings und \n\ndessen Einfluss auf die Höhe einer späteren Ausgleichsrente der Ehefrau - kei-\n\nne Beschwerdebefugnis der PKDEuS (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober \n\n1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176 und vom 18. Januar 1989 \n\n- IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370). \n\n16 \n\nDie PKDEuS ist als privatrechtlich organisierter Träger einer betriebli-\n\nchen Altersversorgung erst dann materiell am Verfahren beteiligt und ggf. be-\n\nschwerdebefugt, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlänger-\n\nten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG gestritten wird \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, \n\n369, 371). In diesem Fall kann es erstmals zu einem Rechtsverhältnis zwischen \n\ndem Versorgungsträger und dem der Versorgung bisher nicht angehörenden \n\nEhegatten kommen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 11.10.2006 - 415c F 72/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 UF 72/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zb-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zb-62-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:00.183728+00:00"}}