{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__57-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"XII ZB 57/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 57/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März \n\n2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. \n\nBeschwerdewert: 36.420 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Zuge-\n\nwinnausgleich in Höhe von 36.420,44 € nebst Zinsen zu zahlen und die Wider-\n\nklage der Beklagten abgewiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am \n\n6. Dezember 2006 zugestellt. Dagegen legte die Beklagte rechtzeitig am \n\n8. Januar 2007 (Montag) Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 7. Februar (nicht: \n\nJanuar) 2007, der am gleichen Tag eingegangenen ist, beantragte der zwei-\n\ntinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten, \"die am 08.02.2007 ablau-\n\nfende Frist zur Begründung der Berufung\" um einen Monat zu verlängern. Auf \n\nden Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Begründungsfrist bereits am \n\n6. Februar 2007 (Dienstag) abgelaufen sei und deswegen eine Verlängerung \n\nder Frist nicht mehr in Betracht komme, beantragte die Beklagte mit Telefax \n\nvom 23. Februar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete \n\ndie Berufung mit einem weiteren Telefax vom selben Tag. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die ver-\n\nsäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verwor-\n\nfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung \n\nmit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-\n\nlässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge-\n\ngen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-\n\nforderlich, denn die angefochtene Entscheidung entspricht im Ergebnis der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und erschwert der Beklag-\n\nten den Zugang zum Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise. \n\n4 \n\n1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt. Ihr zweitinstanzlicher Pro-\n\nzessbevollmächtigter habe bei Mandatserteilung den Ablauf der Begründungs-\n\nfrist zum 6. Februar 2007 richtig berechnet und seine Anwaltsgehilfin angewie-\n\nsen, diese Frist und eine einwöchige Vorfrist in den Fristenkalender einzutra-\n\ngen. Die Anwaltsgehilfin habe stattdessen als Fristablauf den 8. Februar 2007 \n\neingetragen, die entsprechende einwöchige Vorfrist nicht beachtet und die Akte \n\nerst nach Fristablauf am 7. Februar 2007 vorgelegt. \n\n5 \n\nZur Kenntnis von dem Zustellungsdatum hatte der zweitinstanzliche Pro-\n\n6 \n\n7 \n\nzessbevollmächtigte der Beklagten auf Nachfrage des Berufungsgerichts vorge-\n\ntragen, dass die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte das genaue Zustel-\n\nlungsdatum nicht mitgeteilt, sondern mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 le-\n\ndiglich erklärt habe, eine Berufung sei \"bis zum 08.01.2007 möglich\". Das Zu-\n\nstellungsdatum (6. Dezember 2006) sei ihm erst in einem Telefongespräch am \n\n13. Dezember 2006 von der Beklagten persönlich genannt worden. Daraufhin \n\nsei mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 die Berufung zur Fristwahrung eingelegt \n\nworden. Erst am 19. Januar 2007 habe mit der Beklagten eine persönliche Be-\n\nsprechung der Berufungsbegründung stattgefunden. \n\n2. Dieser Vortrag kann ein Verschulden der Beklagten bei der Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausschließen. \n\nUm die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu \n\nwahren, muss der Prozessbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veran-\n\nlassen. Er hat insbesondere die Anbringung von Erledigungsvermerken über \n\ndie Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist anzuordnen und \n\nnach diesen Erledigungsvermerken zu forschen, wenn ihm die Handakte im \n\nZusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt \n\nden Ablauf von solchen Fristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, aber \n\ndann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit \n\neiner fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, \n\nvorgelegt werden. Darauf, ob die Vorlage der Handakte wegen der Berufungs-\n\nbegründungsfrist oder aus Anlass einer anderen fristgebundenen Prozesshand-\n\nlung erfolgt ist, kommt es nicht an. Denn der Rechtsanwalt muss im Zusam-\n\nmenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets \n\nauch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den \n\nHandakten prüfen. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht \n\ndaher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest (Senatsbe-\n\nschluss vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 496). Auch wenn \n\nHandakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt \n\nwerden, beschränkt sich diese Kontrollpflicht nicht auf die Prüfung, ob die Beru-\n\nfungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der No-\n\ntierung der Berufungsbegründungsfrist (Senatsbeschluss vom 21. April 2004 \n\n- XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.). \n\n3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Versäumung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist auf ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozess-\n\nbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen, was der Beklagten nach § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zuzurechnen ist. \n\nDie Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vor-\n\ngetragen und durch Vorlage einer \"eidesstattlichen Erklärung\" der Anwaltsgehil-\n\nfin ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass \n\nschon bei der Eintragung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist \n\nauf den zutreffenden Ablauf der Begründungsfrist am 6. Februar 2007 hinge-\n\nwiesen worden sei und sich die Anwaltsgehilfin lediglich bei der Umsetzung, \n\nnämlich der späteren Eintragung, geirrt habe. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nWeil dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Zeitpunkt der \n\nZustellung zunächst nicht mitgeteilt worden war und er diesen nach der weite-\n\nren Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erst telefonisch am 13. Dezem-\n\nber 2006 von der Beklagten persönlich erfahren hat, muss die Eintragung der \n\nFrist nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor dem 8. Januar 2007 erfolgt sein. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten, nachdem er Kenntnis von dem genauen Zustellungsdatum erlangt hat-\n\nte, die Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift vom 8. Januar 2007 vorge-\n\nlegt worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs die in der Handakte eingetragenen Fristen \n\nüberprüfen müssen. Er wäre dann auf der Grundlage der schon bekannten Zu-\n\nstellung des angefochtenen Urteils am 6. Dezember 2006 zu dem Fristablauf \n\nam 6. Februar 2007 gelangt und hätte den Vermerk auf der Handakte über die \n\n(fehlerhafte) Notierung der Begründungsfrist bemerkt. Dass der Prozessbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten diese Prüfung versäumt hat, ergibt sich auch aus sei-\n\nnem Verlängerungsantrag vom 7. Februar 2007, in dem er ausdrücklich bean-\n\ntragt, \"die am 08.02.2007 ablaufende Frist\" zur Begründung der Berufung zu \n\nverlängern. Selbst in diesem Zeitpunkt hatte der Rechtsanwalt den Fristablauf \n\nnicht erneut auf der Grundlage des korrekten Zustellungsdatums überprüft. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Krefeld, Entscheidung vom 05.12.2006 - 67 F 26/06 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2007 - II-4 UF 13/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-57-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-57-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:40.885107+00:00"}}