{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__41-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"XII ZB 41/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 11 Satz 1, 1666, 1666 a; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; NRWSchulG §§ 34, 41; NRWVerf Art. 8 Abs. 2 Weigern sich Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen statt dessen selbst \"Hausunterricht\" zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Fa- miliengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Rege- lung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pfleg- schaft ist in solchen Fällen im Grundsatz zur Abwehr der Gefahr geeignet und verhältnismäßig. Ein vom Familiengericht bestellter Pfleger ist jedoch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall offenkundig ungeeignet, wenn er bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Pfleger bestellt worden war und in dieser Eigen- schaft die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Eltern ihre Kinder ins Ausland verbracht haben und ihnen dort nunmehr - wie von ihren Eltern be- zweckt - auf Antrag des Pflegers \"Hausunterricht\" erteilt wird. Die gleichzeitige Bestellung eines solchen Pflegers stellt zwar die Rechtsmä- ßigkeit des teilweisen Sorgerechtsentzugs und der Anordnung der Pflegschaft als solche nicht in Frage. Sie ist, weil sie die Wirksamkeit dieser an sich sach- gerechten Maßnahmen unterläuft, aber - für sich genommen - rechtsfehlerhaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 41/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 11 Satz 1, 1666, 1666 a; \nBrüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; \nNRWSchulG §§ 34, 41; \nNRWVerf Art. 8 Abs. 2 \n\nWeigern sich Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder \neiner anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen statt dessen selbst \n\"Hausunterricht\" zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge \nliegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Fa-\nmiliengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert. \n\nDie Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Rege-\nlung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pfleg-\nschaft ist in solchen Fällen im Grundsatz zur Abwehr der Gefahr geeignet und \nverhältnismäßig. \n\nEin vom Familiengericht bestellter Pfleger ist jedoch zur Wahrnehmung seiner \nAufgaben im Einzelfall offenkundig ungeeignet, wenn er bereits im einstweiligen \nAnordnungsverfahren zum Pfleger bestellt worden war und in dieser Eigen-\nschaft die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Eltern ihre Kinder \nins Ausland verbracht haben und ihnen dort nunmehr - wie von ihren Eltern be-\nzweckt - auf Antrag des Pflegers \"Hausunterricht\" erteilt wird. \n\nDie gleichzeitige Bestellung eines solchen Pflegers stellt zwar die Rechtsmä-\nßigkeit des teilweisen Sorgerechtsentzugs und der Anordnung der Pflegschaft \nals solche nicht in Frage. Sie ist, weil sie die Wirksamkeit dieser an sich sach-\ngerechten Maßnahmen unterläuft, aber - für sich genommen - rechtsfehlerhaft. \n\nBGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 41/07 - OLG Hamm \n\nAG Paderborn \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss \n\ndes 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen \n\ndie teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, die Anordnung der \n\nPflegschaft für die betroffenen Kinder und die dem Pfleger zuer-\n\nkannte Befugnis richtet, die Herausgabe der Kinder, notfalls mit \n\nGewalt und mittels Betretens und Durchsuchung der elterlichen \n\nWohnung, zu verlangen. \n\nIm Übrigen (Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger; Einschrän-\n\nkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Pflegers) wird der \n\nangefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten \n\nBehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 3000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten zu 1 sind die Eltern der minderjährigen Kinder M. \n\nund D. sowie deren drei jüngerer und drei älterer Geschwister. Sie sind \n\ngläubige Baptisten und - zusammen mit anderen Mitgliedern ihrer Glaubens-\n\ngemeinschaft - als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen. Das Kind D. \n\n besuchte die ersten drei Klassen der öffentlichen Grundschule. Im Septem-\n\nber 2004 - Beginn der vierten Grundschulklasse - haben die Eltern der Schule \n\nmitgeteilt, dass sie das Kind D. ebenso wie das Kind M. , das zu diesem \n\nZeitpunkt eingeschult werden sollte, künftig zu Hause unterrichten würden, da \n\ndie Lehrinhalte und -methoden der öffentlichen Grundschule mit ihren Glau-\n\nbensüberzeugungen fächerübergreifend nicht vereinbar seien. Gespräche mit \n\nSchulleitung, Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem führten ebenso \n\nwenig wie die rechtskräftige Verurteilung der Eltern zur Zahlung eines Bußgel-\n\ndes von je 250 € dazu, dass die Eltern die Kinder zum Schulunterricht brachten. \n\nEin Zwangsgeldverfahren wurde bislang nicht erfolgreich abgeschlossen. Die \n\nEltern und andere Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft streben die Gründung \n\neiner Ersatzschule an, die ihren religiösen Überzeugungen entspricht; eine Ent-\n\nscheidung im Verwaltungsverfahren steht aus. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Eltern im Wege der einstwei-\n\nligen Anordnung die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten sowie das Auf-\n\nenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf die Beteiligte zu 2 als Pfleger mit \n\nder Maßgabe übertragen, dass im Falle einer notwendig werdenden Fremdun-\n\nterbringung der Kinder keine Heimunterbringung, sondern eine Unterbringung in \n\neiner baptistischen Pflegefamilie erfolgen solle, welche die allgemeine Schul-\n\npflicht anerkenne und die Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer öffentli-\n\nchen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule ermögliche; zugleich ist die \n\nBeteiligte zu 2 ermächtigt worden, die Herausgabe der Kinder mittels Gewalt zu \n\nerzwingen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 \n\nhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\n3 \n\nDie Kinder wurden im Juli/August 2005 mit Einwilligung der Beteiligten \n\nzu 2 nach W. in K. (Österreich) umgemeldet. Sie halten sich über-\n\nwiegend dort auf und bewohnen gemeinsam mit ihrer Mutter, die ihren Wohn-\n\nsitz nach wie vor in P. hat, sowie mit Angehörigen einer anderen bap-\n\ntistischen Familie, die ebenfalls die Erfüllung der deutschen Schulpflicht verwei-\n\ngert, ein gemietetes Haus. Der Vater lebt mit den anderen sechs Kindern wei-\n\nterhin in P. und geht dort seiner Berufstätigkeit nach. Die Mutter be-\n\nsucht mit den Kindern D. und M. in den Ferien und an verlängerten \n\nWochenenden die übrige Familie in P. . Sie will mit den Kindern nicht \n\ndauerhaft in Österreich bleiben, sondern nach einem für sie erfolgreichen Ab-\n\nschluss des vorliegenden Verfahrens nach P. zurückkehren. Die Betei-\n\nligte zu 2 hat bei den österreichischen Behörden die Gestattung erwirkt, dass \n\ndie Kinder in Österreich Heimunterricht nach § 11 des österreichischen Schul-\n\npflichtgesetzes erhalten; der Unterricht wird ihnen anhand von österreichischem \n\nLernmaterial von ihrer Mutter, die über keine einschlägige Vorbildung verfügt, \n\nerteilt. Ausweislich eines von der Hauptschule V. erteilten Zeugnisses \"lt. \n\nÜberprüfung des häuslichen Unterrichts (Schulpflichtgesetz § 11 Abs. 4)\" hat \n\ndas Kind D. die 1. Klasse (5. Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen \n\nund ist zum Aufsteigen in die 2. Klasse (6. Schulstufe) berechtigt. \n\n4 \n\nIm Hauptverfahren hat das Amtsgericht die bereits mit der einstweiligen \n\nAnordnung getroffene Regelung über den teilweisen Entzug des Sorgerechts \n\nund dessen Übertragung auf die Beteiligte zu 2 aufrechterhalten. Die Gefahr für \n\ndas Kindeswohl bestehe trotz der Beschulung der Kinder in Österreich insoweit \n\nfort, als bei einer Aufhebung der angeordneten Maßnahme mit einer Rückkehr \n\nder Kinder nach P. zu rechnen sei, ohne dass die Kinder dort die öf-\n\nfentlichen Schulen besuchen würden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der \n\nBeteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 ihr Beschwerdebegehren \n\nweiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel führt lediglich zur teilweisen Aufhebung der angefoch-\n\ntenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nOberlandesgericht, hat aber im Übrigen keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Familiengericht den \n\nBeteiligten zu 1 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung \n\nvon Schulangelegenheiten für ihre Kinder D. und M. gemäß §§ 1666, \n\n1666 a BGB zu Recht entzogen und auf die Beteiligte zu 2 übertragen. \n\nDas geistige und seelische Wohl der Kinder sei nachhaltig gefährdet, \n\nweil die Beteiligten zu 1 die für die Entwicklung der Kinder in einer pluralisti-\n\nschen Gesellschaft wichtige staatliche Schulerziehung ablehnten und verhinder-\n\nten. Dabei könne dahinstehen, ob die Heimunterrichtung der Kinder eine hinrei-\n\nchende Wissensvermittlung gewährleiste; denn durch den gemeinsamen \n\nSchulbesuch sollten Kinder auch in das Gemeinschaftsleben hineinwachsen. \n\nEs sei notwendig, Kinder auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses \n\nauszusetzen. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe, könnten \n\nsoziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, \n\nDurchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abwei-\n\nchenden Überzeugung effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Ge-\n\nsellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur \n\ngelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch \n\nverbundenen Alltagserfahrung seien. \n\n8 \n\nDer Umstand, dass die Kinder sich derzeit in Österreich aufhielten und \n\nnach dem dortigen Recht die Schulpflicht durch Heimunterricht erfüllt werde, \n\nstehe nicht entgegen. Denn die Kinder teilten den Wohnsitz ihrer Eltern (§ 11 \n\nBGB), der für beide Elternteile weiterhin in Nordrhein-Westfalen begründet sei. \n\nDer Aufenthalt in Österreich sei, wie die Mutter selbst wiederholt erklärt habe, \n\nnur vorübergehender Natur; er begründe mangels Domizilwillens keinen Wohn-\n\nsitz. Deshalb unterlägen die Kinder nach wie vor der Schulpflicht nach § 34 \n\nSchulG NRW, die eine Hausunterrichtung nicht zulasse. Eine Kindeswohlge-\n\nfährdung sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beteiligte zu 2 selbst bei \n\nden österreichischen Behörden beantragt habe, dass die Kinder ihre Schul-\n\npflicht durch Heimunterricht nach österreichischem Recht erfüllen könnten. \n\nDenn mit diesem Antrag habe die Beteiligte zu 2 ersichtlich nur erreichen wol-\n\nlen, dass die Kinder zumindest in die Lage versetzt würden, in Österreich häus-\n\nlichen Unterricht mit der Möglichkeit des Ablegens einer Prüfung nach § 11 \n\nAbs. 4 des österreichischen Schulpflichtgesetzes zu erhalten. \n\n9 \n\nDurch die Schulpflicht seien die Grundrechte der Beteiligten zu 1 und der \n\nKinder nicht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt habe, diene \n\ndie Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der \n\nDurchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und sei zur Erreichung die-\n\nses Ziels auch geeignet und erforderlich. Die mit dieser Pflicht verbundenen \n\nEingriffe in die Grundrechte der Eltern stünden auch in angemessenem Ver-\n\nhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Er-\n\nziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten \n\nließen. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entste-\n\nhung von religiös oder weltanschaulich geprägten \"Parallelgesellschaften\" ent-\n\ngegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration \n\nsetze dabei auch voraus, dass religiöse oder weltanschauliche Minderheiten \n\nsich nicht selbst abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und \n\n-gläubigen nicht verschlössen. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und \n\nzu praktizieren, sei eine wichtige Aufgabe schon der Grundschule. \n\n10 \n\nDie vom Familiengericht zur Durchsetzung der Schulpflicht angeordneten \n\nMaßnahmen seien auch verhältnismäßig; geringere Eingriffe zur Abwehr der \n\nKindeswohlgefährdung kämen nicht in Betracht. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Wesentli-\n\nchen stand. \n\na) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, \n\nda die Kinder weiterhin in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben \n\n(Art. 8 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 2201/2003, EuEheVO II = \"Brüssel II a\"). Das \n\nOberlandesgericht hat zwar den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder nicht aus-\n\ndrücklich erörtert. Aus seinen zum Wohnsitz getroffenen Feststellungen ergibt \n\nsich jedoch, dass der Schwerpunkt der Bindungen der Kinder, mithin ihr Da-\n\nseinsmittelpunkt (vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73 - FamRZ \n\n1975, 272), weiterhin in Deutschland liegt. \n\n13 \n\nb) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, \n\ndass die Kinder weiterhin der Schulpflicht nach deutschem Recht unterliegen, \n\nda der insoweit maßgebende § 34 Schulgesetz NRW auf den Wohnsitz oder \n\ngewöhnlichen Aufenthalt der Kinder abstellt, die Kinder den Wohnsitz ihrer El-\n\ntern teilen (§ 11 Satz 1 BGB) und dieser für beide Elternteile - nach den rechts-\n\nbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandes-\n\ngerichts - weiterhin in P. begründet ist. Richtig ist ferner, dass das \n\ndeutsche Schulrecht die Beteiligten zu 1 verpflichtet, ihre Kinder zur Befolgung \n\nder Schulpflicht anzuhalten (vgl. § 41 Abs. 1 Schulgesetz NRW i.V.m. Art. 8 \n\nAbs. 2 Landesverfassung NRW). Richtig ist außerdem, dass die beharrliche \n\nWeigerung der Beteiligten zu 1, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder \n\neiner anerkannten Ersatzschule zuzuführen, sich als ein Missbrauch der elterli-\n\nchen Sorge darstellt, der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährdet \n\nund Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert. \n\nVerfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit weder gegen die Schul-\n\npflicht noch - im Grundsatz - gegen familiengerichtliche Maßnahmen, mit denen \n\ndie Schulpflicht nach Maßgabe der §§ 1666, 1666a BGB durchgesetzt werden \n\nsoll. Auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts und die dort ausführlich \n\nwiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird verwie-\n\nsen. Danach sind die Eltern auch dann nicht berechtigt, ihre Kinder der Schul-\n\npflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder -methoden der Schule den \n\nGlaubensüberzeugungen der Eltern entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls solan-\n\nge, als der Staat seinen Erziehungsauftrag im Sinne der Vorgaben des Grund-\n\ngesetzes verantwortungsvoll wahrnimmt; Gegenteiliges ist hier nicht ersichtlich. \n\n14 \n\nDas Oberlandesgericht durfte auch zu Recht davon absehen, den von \n\nden Beteiligten zu 1 angebotenen Zeugenbeweis über deren Behauptung zu \n\nerheben, die Erfahrungen mit dem Unterricht in Gemeindeschulen sowie mit \n\ndem (Haus-)Unterricht der \"D. F. \" oder der \"P. -\n\nS. \" hätten keine Kindeswohlgefährdungen zutage gebracht. Der Unterricht \n\nin Gemeindeschulen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die \n\nVor- und Nachteile von Hausunterricht sind, wie das Oberlandesgericht zu \n\nRecht bemerkt, nicht einem Zeugenbeweis, sondern allenfalls einem Sachver-\n\nständigenbeweis zugänglich. Der Erhebung eines solchen Sachverständigen-\n\nbeweises bedurfte es jedoch nicht, da sich die vom Oberlandesgericht - in An-\n\nlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - geschilderten \n\nVorzüge eines nicht hausgebundenen Unterrichts ebenso wie die relativen \n\nNachteile eines Hausunterrichts dem tatrichterlichen Sachverstand ohne weite-\n\nres erschließen und sich zudem mit der Einschätzung des deutschen Schulge-\n\nsetzgebers wie auch des Bundesverfassungsgerichts decken. \n\n15 \n\nc) Frei von Rechtsfehlern sind auch der teilweise Entzug des Sorge-\n\nrechts und die Anordnung einer Pflegschaft. Diese Maßnahmen sind im Grund-\n\nsatz geeignet, dem Missbrauch der elterlichen Sorge durch die Beteiligten zu 1 \n\nentgegenzuwirken. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des \n\nRechts zur Regelung von Schulangelegenheiten schafft in Verbindung mit der \n\nAnordnung der Pflegschaft die Voraussetzungen dafür, dass die Kinder durch \n\ngeeignete Maßnahmen eines Pflegers zum Besuch einer öffentlichen Schule \n\noder einer anerkannten Ersatzschule in Deutschland angehalten werden und \n\nSchaden von den Kindern, wie er von einem fortgesetzten ausschließlichen \n\nHausunterricht durch die Mutter zu besorgen ist, abgewendet wird. Es ist \n\nrechtsbedenkenfrei und im Hinblick auf die gezeigte Widersetzlichkeit der Eltern \n\nsogar naheliegend, dass ein solcher Pfleger - wie im Beschluss des Familienge-\n\nrichts auch geschehen - ermächtigt wird, die Herausgabe der Kinder notfalls \n\nunter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der elterli-\n\nchen Wohnung sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers \n\noder der Polizei zu erzwingen. Mildere Mittel, die Kinder vor dem Missbrauch \n\nder elterlichen Sorge wirksam zu schützen und den staatlichen Erziehungsauf-\n\ntrag im wohlverstandenen Kindesinteresse durchzusetzen, stehen - wie vom \n\nOberlandesgericht zutreffend dargelegt - nicht zur Verfügung. Der teilweise \n\nSorgerechtsentzug und die Anordnung der Pflegschaft stehen zu dem mit die-\n\nsen Maßnahmen verfolgten Kindesinteresse auch nicht außer Verhältnis; sie \n\nsind in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes geboten. \n\n16 \n\nd) Rechtlich zu beanstanden ist allerdings, dass das Familiengericht die \n\nBeteiligte zu 2 zum Pfleger bestellt hat. Denn dieser Pfleger ist nicht geeignet, \n\nden Gefahren für das Kindeswohl effektiv zu begegnen. \n\n17 \n\nZwar ist es grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, einen geeigneten \n\nPfleger auszuwählen. Die Auswahlentscheidung ist deshalb vom Rechtsbe-\n\nschwerdegericht nur begrenzt nachprüfbar, insbesondere dahin, ob der Tatrich-\n\nter die maßgeblichen Umstände ausreichend und umfassend in seine Auswahl-\n\nentscheidung einbezogen hat. Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Denn das \n\nFamiliengericht hat die Erfahrungen, die es im vorangegangenen einstweiligen \n\nAnordnungsverfahren aus der Tätigkeit der Beteiligten zu 2 als Pfleger der Kin-\n\nder hätte gewinnen müssen, unberücksichtigt gelassen. \n\n18 \n\nVor Erlass der angefochtenen Entscheidung hatte die Beteiligte zu 2 als \n\nPfleger der Kinder deren Ummeldung nach Österreich - mit Wissen des Famili-\n\nengerichts - zugestimmt und damit deren Verbringung dorthin erst ermöglicht. \n\nDie Ummeldung der Kinder nach Österreich verfolgte nach dem erklärten Willen \n\nder Beteiligten zu 1 den Zweck, die Kinder der deutschen Schulpflicht zu ent-\n\nziehen und ihnen den in Österreich zulässigen Hausunterricht durch die Mutter \n\nangedeihen zu lassen. Die Möglichkeit, die Kinder in Österreich dem Hausun-\n\nterricht durch die Mutter zuzuführen, hat die Beteiligte zu 2 sodann - ebenfalls \n\nmit Wissen des Familiengerichts - durch eine entsprechende Antragstellung bei \n\nden österreichischen Behörden selbst eröffnet. Damit ist der Erfolg eingetreten, \n\nden die Beteiligten zu 1 von vornherein erstrebt haben, nämlich die häusliche \n\nUnterrichtung der Kinder durch die Mutter - dies allerdings nicht in Deutschland, \n\nsondern in Österreich. \n\n19 \n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene - im Hauptverfahren er-\n\ngangene - Beschluss des Familiengerichts, soweit er der Beteiligten zu 2 das \n\nAufenthaltsbestimmungsrecht und das Sorgerecht in Schulangelegenheiten \n\nüberträgt, an dieser von der Beteiligten zu 2 selbst herbeigeführten Situation \n\netwas ändert. Diese Sicht teilt im Ansatz offenbar auch das Familiengericht, das \n\neine Kindeswohlgefährdung deshalb für weiterhin gegeben hält und die teilwei-\n\nse Entziehung deshalb für nach wie vor notwendig erachtet, weil anderenfalls \n\n\"mit einer Rückkehr der Kinder nach P. zu rechnen ist, ohne dass diese \n\ndann hier die öffentlichen Schulen besuchen werden\". Damit wird indes ver-\n\nkannt, dass das Wohl der Kinder nicht deshalb gefährdet ist, weil sie in \n\nDeutschland keine öffentliche Schule besuchen, sondern weil sie - obschon sie \n\nder deutschen Schulpflicht unterliegen - überhaupt keine öffentliche Schule be-\n\nsuchen. Der Gefahr für das Kindeswohl kann deshalb auch nicht dadurch be-\n\ngegnet werden, dass die Kinder möglichst an einer Rückkehr nach Deutschland \n\ngehindert werden; Ziel einer auf §§ 1666, 1666a BGB gestützten Maßnahme \n\nkann es vielmehr nur sein, die Kinder zum Besuch einer öffentlichen Schule \n\nanzuhalten. Dieses Ziel kann zwar grundsätzlich mit dem vom Familiengericht \n\nvorgenommenen teilweisen Sorgerechtsentzug und der Anordnung einer Pfleg-\n\nschaft erreicht werden - dies allerdings nur dann, wenn der mit dem Aufent-\n\nhaltsbestimmungsrecht und der Sorge für Schulangelegenheiten der Kinder \n\nbetraute Pfleger willens und in der Lage ist, den Besuch der Kinder in einer öf-\n\nfentlichen Schule durchzusetzen, oder wenn er erforderlichenfalls durch geeig-\n\nnete Weisungen des Familiengerichts hierzu angehalten wird. \n\n20 \n\nAn geeigneten Weisungen hat es das Familiengericht - in Kenntnis des \n\nVerhaltens des Pflegers - bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren fehlen \n\nlassen; auch im Hauptverfahren hat es solche Weisungen offenbar für nicht an-\n\ngezeigt erachtet. Da die Beteiligte zu 2 bereits vor dem Erlass der angefochte-\n\nnen Entscheidung keine geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der Schul-\n\npflicht getroffen und - im Gegenteil - die Voraussetzungen für eine Hausunter-\n\nrichtung der Kinder in Österreich überhaupt erst geschaffen hat, erscheint die \n\nBestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger - bei gleichzeitigem Fehlen entspre-\n\nchender Weisungen des Familiengerichts - zur Wahrnehmung seiner Aufgaben \n\nin diesem Einzelfall offenkundig ungeeignet, den Gefahren für das Wohl der \n\nKinder zu begegnen. Die Bestellung eines offenkundig ungeeigneten Pflegers \n\nstellt die Rechtmäßigkeit des teilweisen Sorgerechtsentzugs und der Anord-\n\nnung der Pflegschaft zwar als solche nicht in Frage; sie ist, weil sie die Wirk-\n\nsamkeit dieser an sich sachgerechten Maßnahmen unterläuft, aber für sich ge-\n\nnommen rechtsfehlerhaft. \n\n21 \n\ne) Soweit das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht des \n\nPflegers dahin eingeschränkt hat, dass die Kinder für den Fall einer notwendig \n\nwerdenden Fremdunterbringung nicht in einem Heim, sondern nur bei einer \n\nbaptistischen Pflegefamilie untergebracht werden dürfen, stützt sich diese Ein-\n\nschränkung - ausweislich der vom Familiengericht gegebenen Begründung - auf \n\ndie besonderen Verhältnisse und Möglichkeiten in P. . Sie ist ersichtlich \n\nauf die Beteiligte zu 2 als Pfleger zugeschnitten und deshalb nicht geeignet und \n\nbestimmt, auch andere Pfleger in der Wahrnehmung ihres Aufenthaltsbestim-\n\nmungsrechts zu binden. Diese Beschränkung teilt deshalb das rechtliche \n\nSchicksal der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger und bedarf erneuter \n\nÜberprüfung. \n\nIII. \n\n22 \n\nIm Ergebnis sind deshalb die teilweise Entziehung des Sorgerechts und \n\ndie Anordnung einer Pflegschaft als solche rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDeshalb war die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen diese Maßnahmen \n\nrichtet, zurückzuweisen. \n\n23 \n\nDie teilweise Entziehung des Sorgerechts und die Anordnung einer \n\nPflegschaft können die Kindeswohlgefährdung aber letztlich nur dann abwen-\n\nden, wenn durch die Auswahl eines geeigneten Pflegers oder durch geeignete \n\nWeisungen des Familiengerichts an den Pfleger sichergestellt wird, dass der \n\nSchulpflicht der Kinder und der Verantwortung der Eltern für deren Einhaltung \n\nGeltung verschafft werden kann. Dies gilt, solange deutsches Recht - auch \n\nSchulrecht - Anwendung findet, unabhängig davon, ob die Kinder sich in \n\nDeutschland oder in Österreich aufhalten. Daran fehlt es bislang. \n\n24 \n\nDer angefochtene Beschluss war daher hinsichtlich der vom Familienge-\n\nricht vorgenommenen Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger und der auf ihn \n\nzugeschnittenen Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuhe-\n\nben. Die Sache war insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es durch die Bestellung eines anderen, geeigneten Pflegers oder durch \n\ndetaillierte Weisungen sicherstellt, dass die Schulpflicht der Kinder entspre-\n\nchend dem offenkundigen Zweck der Pflegerbestellung und im recht verstande-\n\nnen Interesse des Kindeswohls durchgesetzt wird. Das Verbot der reformatio in \n\npeius hindert eine solche Abänderung oder Ergänzung der familiengerichtlichen \n\nEntscheidung nicht, da im Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB die Dispositi-\n\nonsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelführer im Interesse des \n\nKindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (BayObLG FamRZ \n\n1985, 635, 636; Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 19 Rdn. 115). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Paderborn, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 F 810/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2007 - 6 UF 53/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__41-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-41-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__41-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__41-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-41-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__41-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:02:09.807841+00:00"}}