{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__34-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"XII ZB 34/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle frist- wahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sende- protokoll versandten Seiten besonders nachdrücklich anzuordnen, wenn die Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in die- sem Punkt lückenhaft sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 34/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd \n\nEin Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle frist-\n\nwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach \n\neiner Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob \n\ndie Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei \n\nist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sende-\n\nprotokoll versandten Seiten besonders nachdrücklich anzuordnen, wenn die \n\nVorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in die-\n\nsem Punkt lückenhaft sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli \n\n2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - OLG Köln \n\nAG Aachen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n20. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. \n\nBeschwerdewert: 4.524 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch das am 3. Januar 2007 zugestellte Urteil hat das Amtsgericht die \n\nAbänderungsklage der Klägerin teilweise abgewiesen. Dagegen hat die Kläge-\n\nrin mit am 8. Februar 2007 bei dem Oberlandesgericht - im Original - eingegan-\n\ngenem Schriftsatz vom 5. Februar 2007 (Montag) Berufung eingelegt. Bereits \n\nam 5. Februar 2007 waren die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift \n\nsowie das sechs Seiten umfassende erstinstanzliche Urteil per Telefax beim \n\nBerufungsgericht eingegangen. Die bei der Faxübermittlung fehlende Seite 2 \n\nder Berufungsschrift enthält neben der Angabe der gegnerischen Prozessbe-\n\nvollmächtigten erster Instanz die Mitteilung, dass und gegen welches Urteil Be-\n\nrufung eingelegt werden soll, sowie die Unterschrift des Prozessbevollmächtig-\n\nten der Klägerin. Die mit \"Berufungsschrift\" überschriebene Seite 1 nennt dem-\n\ngegenüber die Parteien und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. \n\n2 \n\nAuf telefonischen gerichtlichen Hinweis vom 7. Februar 2007, dass die \n\nSeite 2 der Berufungsschrift fehle, hat die Klägerin am selben Tag erneut Beru-\n\nfung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsge-\n\nsuchs hat sie ausgeführt: \n\n3 \n\nDie unterbliebene Übermittlung der zweiten Seite der Berufungsschrift \n\nper Telefax sei auf ein Versäumnis der Rechtsanwaltsfachangestellten M. zu-\n\nrückzuführen, die den Auftrag gehabt habe, die Berufungsschrift zusammen mit \n\ndem angefochtenen Urteil per Telefax an das Berufungsgericht zu senden. Zu \n\nden Aufgaben von Frau M. gehöre die Notierung von Fristen und deren Über-\n\nwachung. Die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten sei nach ISO 9001 zertifi-\n\nziert, was es mit sich bringe, dass nahezu sämtliche Arbeitsvorgänge, insbe-\n\nsondere die der Rechtsanwaltsfachangestellten, in einem Qualitätshandbuch \n\nverzeichnet seien. Die Einhaltung der so vorgegebenen Vorgänge werde re-\n\ngelmäßig überprüft. Frau M. sei mit dem Inhalt des Qualitätshandbuchs gut ver-\n\ntraut. Sie sei angewiesen, den Zugang der Fristpost durch Telefax besonders \n\nzu überprüfen. Diese Überprüfung sei durch den Ausdruck eines Sendeberichts \n\nerfolgt, den Frau M. auf die Richtigkeit des Adressaten sowie der Fax-Nummer \n\nund selbstverständlich auch auf die Anzahl der übermittelten Seiten habe über-\n\nprüfen müssen. Sie habe an dem betreffenden Tag erstmals versäumt, die Voll-\n\nständigkeit einer Faxübermittlung zu kontrollieren. Nach Beendigung des Sen-\n\ndevorgangs habe Frau M. den Sendebericht sowie den Fristenzettel mit dem \n\nVermerk \"SB (Sendebericht) in Akte, Frist streichen?\" dem Prozessbevollmäch-\n\ntigten vorgelegt, damit dieser die Frist streichen könne. Der Anwalt habe den \n\nSendebericht in Bezug auf die korrekte Faxnummer sowie den Erfolg der Über-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ntragung kontrolliert, allerdings ebenfalls versäumt, die Anzahl der versendeten \n\nSeiten zu überprüfen. \n\nDieser Vortrag ist von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin anwalt-\n\nlich und von M. an Eides statt versichert worden. Außerdem ist neben einer Ko-\n\npie des Fristenzettels ein Auszug aus dem Qualitätshandbuch vorgelegt wor-\n\nden. \n\nDas Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der von der \n\nRechtsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-\n\nwiesen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem der Klägerin nach \n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten \n\nberuhe. Dabei könne offen bleiben, ob das Versehen der Rechtsanwaltsfach-\n\nangestellten M. auf einem Büroorganisationsverschulden des Anwalts beruhe. \n\nDenn dieser hätte bei der der Absendung per Telefax folgenden eigenen Kon-\n\ntrolle des Sendeberichts jedenfalls noch rechtzeitig erkennen können, dass eine \n\nSeite, bei der es sich um einen Teil der Berufungsschrift habe handeln können, \n\nnicht übermittelt worden sei. Übernehme der Anwalt die Ausgangskontrolle im \n\n8 \n\n9 \n\nkonkreten Fall mit, komme er der damit verbundenen Verpflichtung nur nach, \n\nwenn er sich selbst davon überzeuge, dass alle abzusendenden Seiten des \n\nSchriftsatzes ordnungsgemäß gesendet worden seien. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die am \n\n5. Februar 2007 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt ist. Zwar könnte sich \n\ndie Erklärung der Berufungseinlegung (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) möglicherweise \n\naus der Überschrift der ersten Seite des Schriftsatzes vom 5. Februar 2007 (Be-\n\nrufungsschrift) entnehmen lassen; die angefochtene Entscheidung (§ 519 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO) könnte aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil zu erse-\n\nhen sein. In jedem Fall mangelt es dem per Telefax am letzten Tag der Beru-\n\nfungsschrift eingegangenen Schriftsatz aber an der Unterschrift des Prozessbe-\n\nvollmächtigten. Diese war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sich \n\nnicht aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine \n\nder Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergab, dass der Rechtsmittelanwalt \n\ndie Verantwortung für den Schriftsatz übernommen und diesen willentlich in den \n\nRechtsverkehr gebracht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB \n\n120/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\n10 \n\n3. Der Klägerin ist die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu Recht versagt worden, weil nach ihrem Vortrag ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO \n\nzuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt ist. \n\n11 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der \n\nRechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender \n\nSchriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermitt-\n\nlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermitt-\n\nlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die \n\nFrist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli \n\n2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723; vom 20. Juli 2005 - XII ZB \n\n68/05 - FamRZ 2005, 1534 f. und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ \n\n2006, 1104, 1105 f.). \n\n12 \n\nDiese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für \n\n13 \n\n14 \n\nalle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - \n\naus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen \n\nKanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich \n\nper Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die \n\nAusgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzu-\n\nweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung an-\n\nhand des Sendeprotokolls zu streichen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 \n\n- XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723). \n\nb) Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle im Büro \n\ndes Klägervertreters ist nicht dargetan worden. \n\naa) Dass durch allgemeine Kanzleianweisungen vorgeschrieben ist, bei \n\nder Übermittlung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift per \n\nTelefax nicht nur die Versendung an den richtigen Empfänger zu prüfen, son-\n\ndern auch die Vollständigkeit der Übermittlung einer Kontrolle zu unterziehen, \n\nergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Danach sind zwar nahezu \n\nsämtliche Arbeitsvorgänge, insbesondere die der Rechtsanwaltsfachangestell-\n\nten, in einem Qualitätshandbuch niedergeschrieben; die Einhaltung der so vor-\n\ngegebenen Vorgänge wird auch regelmäßig überprüft. Der in Kopie vorgelegte \n\nAuszug aus dem Qualitätshandbuch sieht für die Ausgangskontrolle der Frist-\n\npost durch Telefax allerdings nur vor, dass die Fachsekretärin einen Sendebe-\n\nricht ausdrucken lässt und diesen auf die Richtigkeit des Adressaten und der \n\nFaxnummer überprüft. Der weitere Vortrag, Frau M. sei angewiesen, die Über-\n\nmittlung der Fristpost durch Fax besonders zu überprüfen, lässt nicht erkennen, \n\nwelche konkreten, allgemeingültigen Vorgaben insofern gemacht worden sind, \n\ninsbesondere dass und in welcher Weise diese über die Anweisungen des Qua-\n\nlitätshandbuchs hinausgehen. Solche waren hinsichtlich der Überprüfung der \n\nÜbermittlung auf Vollständigkeit in besonderer Weise erforderlich, weil die Vor-\n\ngaben des Qualitätshandbuchs in diesem Punkt lückenhaft waren, andererseits \n\ndie Fachangestellten mit diesen Vorgaben aber gut vertraut gewesen sein sol-\n\nlen. Gerade unter diesen Umständen hätte ausdrücklich darauf hingewiesen \n\nwerden müssen, dass die Vorgaben des Qualitätshandbuchs nicht ausreichen, \n\nsondern in jedem Fall zusätzlich die Vollständigkeit des Übermittlungsvorgangs \n\nzu überprüfen ist. Soweit ausgeführt wird, die besondere Überprüfung sei durch \n\nden Ausdruck eines Sendeberichts erfolgt, diesen habe Frau M. auf die Richtig-\n\nkeit des Adressaten sowie der Faxnummer und selbstverständlich auch auf die \n\nAnzahl der übermittelten Seiten überprüfen müssen, wird hieraus, ebenso we-\n\nnig wie aus dem weiteren Vorbringen, erkennbar, dass diesen Anforderungen \n\neine allgemeine Kanzleianweisung zugrunde lag. Das Vorbringen lässt sich \n\nebenso dahin verstehen, dass es sich auf die stillschweigend erwartete Be-\n\nhandlung der konkreten Sache bezieht. \n\n15 \n\nbb) Eine den genannten Anforderungen genügende konkrete Einzelan-\n\nweisung ist ebenfalls nicht dargetan. Es ist nämlich nicht im Einzelnen vorge-\n\ntragen, dass Frau M. im vorliegenden Fall der Auftrag erteilt worden sei, die \n\nBerufungsschrift nebst dem angefochtenen Urteil per Telefax an das Oberlan-\n\ndesgericht zu übermitteln, anschließend einen Sendebericht ausdrucken zu las-\n\nsen und diesen sodann auch auf die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen. \n\n16 \n\nc) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob den Kläger-\n\nvertreter auch deshalb ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, weil die \n\neinzelnen Schritte der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei nicht eindeutig zuge-\n\nwiesen waren. Nach dem Vortrag zum Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich \n\ndavon auszugehen, dass der Anwalt selbst die Streichung einer Frist verfügt \n\nund es hier bei der zu diesem Zweck erfolgten Vorlage des Fristenzettels ver-\n\nsehentlich unterlassen hat, die Vollständigkeit der Übermittlung zu kontrollieren. \n\nDanach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl der Anwalt selbst als \n\nauch Frau M. für die Fristenkontrolle zuständig waren. Die dadurch bedingte \n\nÜberschneidung von Kompetenzen eröffnet aber Fehlerquellen, weil die Gefahr \n\nbesteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45). Ob auch insofern \n\nein für die Fristversäumnis ursächliches Organisationsverschulden vorliegt, \n\nkann aber dahinstehen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Aachen, Entscheidung vom 21.12.2006 - 23 F 89/06 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 20.02.2007 - 10 UF 15/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/xii-zb-34-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/xii-zb-34-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:35.397344+00:00"}}