{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__32-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"XII ZB 32/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, E, Fd, 520 Abs. 2 a) Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprü- fen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104). b) Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entwe- der aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Ein- zelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanz- leianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. c) Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheb- lichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurech- nendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität). d) Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerech- net werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten ein- gehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall fest- gelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schrift- stück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den or- ganisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 32/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, E, Fd, 520 Abs. 2 \n\na) Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle \nfristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, \nnach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprü-\nfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt \nist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im An-\nschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ \n2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104). \n\nb) Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entwe-\nder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Ein-\nzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanz-\nleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per \nTelefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die \nAusgangskontrolle erstrecken. \n\nc) Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten \nschließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheb-\nlichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurech-\nnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität). \n\nd) Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder \nBriefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerech-\nnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten ein-\ngehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall fest-\ngelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schrift-\nstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den or-\nganisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den \nEmpfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss \nvom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - OLG Köln \n\nAG Aachen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n13. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Beru-\n\nfungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwährt. \n\nBeschwerdewert: 4.226 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Klägerin verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zur \n\nZahlung von Trennungsunterhalt. Gegen das am 15. September 2006 zuge-\n\nstellte Urteil legte der Beklagte rechtzeitig Berufung ein. Die Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung wurde auf seinen Antrag bis zum 15. Dezember 2006 (Frei-\n\ntag) verlängert. Erst am 18. Dezember 2006 (Montag) gingen beim Berufungs-\n\ngericht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Berufungsbe-\n\ngründung und ein weiterer Schriftsatz ein, in dem beantragt wurde, zunächst \n\nüber die Prozesskostenhilfe zu entscheiden, \"bevor das Berufungsverfahren \n\nseinen Fortgang nimmt\". Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom \n\n11. Januar 2007, dass die Berufungsbegründung und der Prozesskostenhilfe-\n\nantrag verspätet eingegangen seien, beantragte der Beklagte mit einem am \n\n29. Januar 2007 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung erneut. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und dem Beklagten die begehrte \n\nProzesskostenhilfe versagt, weil die Fristversäumung auf ein - dem Beklagten \n\ngemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - Organisationsverschulden seines \n\nProzessbevollmächtigten zurückzuführen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe \n\nweder durch eine allgemeine Kanzleianweisung noch durch seine Einzelanwei-\n\nsung eine ausreichende Postausgangs- und Fristwahrungskontrolle sicherge-\n\nstellt. Deswegen sei es zur Löschung der Frist gekommen, noch bevor sich die \n\nKanzleiangestellte anhand des Sendeprotokolls von der ordnungsgemäßen \n\nÜbermittlung der Berufungsbegründung überzeugt habe. Der Prozessbevoll-\n\nmächtigte habe den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung oder des \n\nProzesskostenhilfeantrags auch nicht durch andere organisatorische Maßnah-\n\nmen sichergestellt. Zwar habe die Kanzleiangestellte in ihrer eidesstattlichen \n\nVersicherung erklärt, sie habe am 13. Dezember 2006 (Mittwoch) auf dem \n\nHeimweg mit der übrigen Post auch diese Schriftsätze vom gleichen Tage in \n\nden Briefkasten geworfen. Dabei sei allerdings offen geblieben, wann dies ge-\n\nschehen sein soll, um welchen Briefkasten es sich gehandelt habe und vor al-\n\nlem, zu welchem Zeitpunkt die nächste Leerung erfolgen sollte. Diese Unklar-\n\nheit spreche dafür, dass die erst am folgenden Montag beim Berufungsgericht \n\neingegangene Berufungsbegründung zu spät zur Post gegeben worden sei. \n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 533 Abs. 1 Satz 4, \n\n238 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, \n\nweil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 \n\nm.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in \n\nbesonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garan-\n\ntieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und \n\nden in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba-\n\nrer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren \n\n(BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefoch-\n\ntene Entscheidung. \n\n5 \n\n1. Allerdings kann es den Beklagten nicht entlasten, dass die Berufungs-\n\nbegründung und der Prozesskostenhilfeantrag ursprünglich schon am 13. De-\n\nzember per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt werden sollten. Denn \n\ninsoweit geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass die unterlassene \n\nÜbermittlung per Telefax auf ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zure-\n\nchenbares Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zurück-\n\nzuführen ist. \n\n6 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der \n\nRechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender \n\nSchriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermitt-\n\nlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermitt-\n\nlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die \n\nFrist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli \n\n2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f. und vom 10. Mai 2006 - XII ZB \n\n267/04 - FamRZ 2006, 1104, 1005 f.; BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 \n\n- XI ZB 27/05 - NJW 2007, 601 f.). Diese zwingend notwendige Ausgangskon-\n\ntrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianwei-\n\nsung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. \n\nFehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanwei-\n\nsung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzu-\n\nsenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzlei-\n\nangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle \n\nder vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Eine \n\ndiesen Anforderungen genügende Anordnung der Ausgangskontrolle hat weder \n\nder Prozessbevollmächtigte des Beklagten noch dessen Kanzleiangestellte \n\nvorgetragen oder glaubhaft gemacht. Denn eine Anweisung, die Frist im Kalen-\n\nder erst nach einer Überprüfung des Sendeberichts zu löschen, ergibt sich hier \n\nnach dem Vortrag des Beklagten weder aus einer allgemeinen Kanzleianwei-\n\nsung noch aus einer konkreten Anweisung seines Prozessbevollmächtigten. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich auf eine aus-\n\ndrücklich erteilte Einzelanweisung beruft, hätte er außerdem dafür sorgen müs-\n\nsen, dass diese nicht vergessen wird. \n\nZwar erstreckte sich die Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten \n\ndarauf, den Berufungsschriftsatz und den Antrag auf Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Grund-\n\nsätzlich darf ein Rechtsanwalt auch darauf vertrauen, dass eine Büroangestell-\n\nte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung \n\nbefolgt. Die Anweisung sollte aber nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des \n\nBeklagten nicht unverzüglich, sondern lediglich im Laufe desselben Tages aus-\n\ngeführt werden. In solchen Fällen kann die Einzelanweisung auch wegen der \n\nGefahr des Vergessens eine wirksame Ausgangskontrolle nicht ersetzen. \n\n9 \n\nDenn wenn eine Einzelanweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vor-\n\ngang wie die Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist betrifft, müssen in \n\nder Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen \n\nsein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch ver-\n\nsäumt wird. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen \n\nOrganisationsmangel (BGH Beschlüsse vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - \n\nFamRZ 2007, 1007, vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711, \n\n1362 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; vgl. \n\nauch Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ \n\n2006, 1663). \n\n10 \n\n2. Dem Beklagten ist allerdings gleichwohl Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zu bewilligen, weil das Organisationsverschulden seines Prozessbe-\n\nvollmächtigten für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden ist. Denn \n\nnach dem an Eides statt versicherten Vortrag des Beklagten erstreckte sich die \n\nkonkrete Einzelanweisung seines Prozessbevollmächtigten auch darauf, die \n\nBerufungsbegründung und den Prozesskostenhilfeantrag nebst den entspre-\n\nchenden Unterlagen noch am 13. Dezember 2006 auf den Postweg zu bringen. \n\nEntsprechend hat die Kanzleiangestellte die Schriftsätze nach dem Inhalt ihrer \n\neidesstattlichen Versicherung noch am Abend des 13. Dezember 2006 kuver-\n\ntiert, frankiert und in einen Postbriefkasten eingeworfen. \n\n11 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt dieser glaub-\n\nhaft gemachte Sachverhalt, um ein für die Verspätung ursächliches Verschul-\n\nden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auszuschließen. Denn ein frü-\n\nheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die \n\nWiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein \n\nspäteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt \n\n(sog. überholende Kausalität). So liegt der Fall auch hier. \n\n12 \n\nb) Die Berufungsbegründung ist durch die Kanzleiangestellte des Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten noch am 13. November 2006 zur Post ge-\n\ngeben worden. Damit scheidet ein Verschulden aus, auch wenn die Schriftsätze \n\nerst verspätet beim Berufungsgericht eingegangen sind. Der Beklagte und sein \n\nProzessbevollmächtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem \n\nfrüheren Zeitpunkt zur Post zu geben, sondern berechtigt, die Frist bis zum letz-\n\nten möglichen Zeitpunkt auszunutzen. Sie mussten lediglich dafür Sorge tragen, \n\ndass die Berufungsbegründung so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie \n\nbei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Be-\n\nrufungsgericht einging (BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - \n\nNJW-RR 2004, 1217 f.). Weil das hier geschehen ist, kommt es nicht darauf an, \n\naus welchen Gründen die Frist bis zum letzten möglichen Moment ausgenutzt \n\nwurde. \n\n13 \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Verschul-\n\nden des Beklagten oder seines Prozessbevollmächtigten auch nicht darin, dass \n\ndie Berufungsbegründung erst am Abend des 13. November 2006 zur Post ge-\n\ngeben wurde. Denn nach ständiger Rechtsprechung dürfen dem Rechtsmittel-\n\nführer Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deut-\n\nsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr dar-\n\nauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der \n\nDeutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwor-\n\ntungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß \n\naufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrun-\n\ngen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Dabei \n\ndarf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet \n\naufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausge-\n\nliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche \n\ndie ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH Beschlüsse vom \n\n13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. und vom 15. April 1999 \n\n- IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). Weil die Berufungsbegründung und der Pro-\n\nzesskostenhilfeantrag hier schon am Abend des 13. Dezember 2006 eingewor-\n\nfen wurden, war die Versendung spätestens mit Leerung des Briefkastens am \n\n14. Dezember 2006 sichergestellt. Dann durften der Beklagte und sein Pro-\n\nzessbevollmächtigter darauf vertrauen, dass die Schriftsätze am Folgetag, dem \n\n15. Dezember 2006, bei dem nahe gelegenen Oberlandesgericht eingehen \n\nwerden. \n\n14 \n\nbb) Selbst wenn dem Berufungsgericht weitere Unklarheiten oder Zweifel \n\nzum konkreten Ablauf verblieben wären, hätte es die Berufung nicht verwerfen \n\ndürfen, sondern den Beklagten nach § 139 ZPO zur Konkretisierung seines \n\nVortrags auffordern müssen. Die weitere Konkretisierung des im Wiedereinset-\n\nzungsverfahren rechtzeitig eingegangenen Vortrags des Beklagten, wie er jetzt \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt ist, hätte das Berufungsgericht \n\ndann bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Das gilt insbesondere \n\nfür die Tatsache, dass die Kanzleiangestellte am 13. Dezember 2006 bis \n\n18.35 Uhr arbeitete und die Schriftsätze sodann in der etwa drei Gehminuten \n\nvon der Kanzlei entfernten Hauptpost eingeworfen habe, wo die Briefkästen \n\nstündlich bis 19.00 Uhr geleert werden. \n\n15 \n\nc) Wegen der überholenden Kausalität bei der Versendung der Schrift-\n\nsätze im Postweg entfällt somit ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten \n\ndes Beklagten. Auf den rechtzeitig eingegangenen Antrag ist ihm deswegen die \n\nbegehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist zu bewilligen. Über den Antrag auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe wird das Berufungsgericht erneut unter Berücksichtigung \n\nder persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten und der Er-\n\nfolgsaussicht der Berufung zu befinden haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aachen, Entscheidung vom 25.08.2006 - 28 F 27/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2007 - 10 UF 168/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-zb-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-zb-32-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:32.382266+00:00"}}