{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__31-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"XII ZB 31/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Be- schluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre \"Durchführung\" von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger be- hält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553). c) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirk- sam erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Ent- scheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Beru- fungsgericht zurücknehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 31/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 \n\na) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine \nBerufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz \nnicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur \ndann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden \nvernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an \ndie Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, \n995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Be-\nschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). \n\nb) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre \"Durchführung\" \nvon der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn \ndann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt \nder Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger be-\nhält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme \nder Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 \n- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553). \n\nc) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur \ndurch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirk-\nsam erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Ent-\nscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234 \nAbs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Beru-\nfungsgericht zurücknehmen. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - OLG Hamm \n\nAG Marl \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n13. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 3.871 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas Amtsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weiter-\n\ngehenden Klage zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe \n\nvon 227 € für die Zeit ab Oktober 2005. Das Urteil wurde den Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin am 24. August 2006 zugestellt. \n\nAm 23. September 2006 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze \n\nder Klägerin vom 21. September 2006 ein. In dem ersten Schriftsatz wiesen die \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass \"in der Anlage Berufung \n\nnebst Berufungsbegründung\" übersandt werden. Außerdem beantragten sie, \n\n\"der Klägerin und Berufungsklägerin\" Prozesskostenhilfe für das Berufungsver-\n\nfahren zu bewilligen. Weiter beantragten sie \"schon jetzt\", der Klägerin nach \n\nBewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-\n\ngen Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung wiesen sie \n\ndarauf hin, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozess-\n\nkostenhilfe bewilligt werde. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage, die Kos-\n\nten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Sie sei deswegen auch un-\n\nverschuldet daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Aus diesem Grun-\n\nde sei ihr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zu gewähren. \n\n3 \n\nDer beigefügte weitere Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin war mit \"Berufung und Berufungsbegründung\" überschrieben und von den \n\nProzessbevollmächtigten unterschrieben. Außerdem war ihm das angefochtene \n\nUrteil beigefügt. Nach dem vollständigen Rubrum wurde in dem Schriftsatz \n\nausgeführt: \"Namens der Berufungsklägerin wird gegen das am 21. August \n\n2006 verkündete, am 24. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Marl \n\nBerufung eingelegt.\" Es folgten dann die Berufungsanträge und die Berufungs-\n\nbegründung. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht bewilligte der Klägerin \"für die beabsichtigte Beru-\n\nfung\" teilweise Prozesskostenhilfe. Soweit die Klägerin für die Zeit ab Mai 2006 \n\nüber monatlich weitere 226 € (insgesamt 227 € + 226 € = 453 €) hinaus Unter-\n\nhalt begehrt, lehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss \n\nwurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. November 2006 zuge-\n\nstellt. \n\n5 \n\nMit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 trugen die Prozessbevollmächtig-\n\nten der Klägerin weiter zur Sache vor und errechneten darin einen Unterhalts-\n\nanspruch in Höhe von monatlich 657 €, der sogar über den Betrag der ur-\n\nsprünglichen Berufungsbegründung hinausging. Weiter führten sie aus: \"Der \n\nBeklagte wird ausdrücklich in Höhe von 657,00 € ab Januar 2007 in Verzug ge-\n\nsetzt. Vorgenannte Klage wird ausdrücklich nur noch als Teilklage weiterge-\n\nführt.\" \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie \n\nnicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und der Klägerin auch keine \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Schriftsätze \n\nder Klägerin vom 21. September 2006 könnten nicht als unbedingte Berufung \n\nund Berufungsbegründung ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung sei \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zu beachten, dass in \n\nFällen, in denen die gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt \n\nseien, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung be-\n\nstimmt sei, nur dann in Betracht komme, wenn sich dies aus den Begleitum-\n\nständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit er-\n\ngebe. Vorliegend sei das allerdings der Fall. Insbesondere habe die Klägerin \n\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nur durchgeführt werden \n\nsolle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Der Wiedereinsetzungsantrag \n\nder Klägerin sei zudem überflüssig, wenn schon der rechtzeitig eingegangene \n\nSchriftsatz vom 21. September 2006 als unbedingte Berufung und Berufungs-\n\nbegründung auszulegen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nKlägerin. \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbin-\n\ndung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\nII. \n\nzulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n8 \n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 \n\nm.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in \n\nbesonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garan-\n\ntieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und \n\nden in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba-\n\nrer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren \n\n(BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefoch-\n\ntene Entscheidung. \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung \n\nals auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht einge-\n\ngangen sind. \n\n10 \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schrift-\n\nsatz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungs-\n\nbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu \n\nbehandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Beru-\n\nfung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich \n\ndies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschlie-\n\nßenden Deutlichkeit \n\nergibt \n\n(Senatsbeschlüsse \n\nvom \n\n20. Juli \n\n2005 \n\n- XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ \n\n2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, \n\n995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). \n\nSolches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht \n\nder Fall. Denn im Zweifel ist zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen, \n\ndass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung \n\nauf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen wird. \n\n11 \n\nb) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2006 erfüllte sämtli-\n\nche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Beru-\n\nfungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene \n\nUrteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wur-\n\nde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung \"Berufung eingelegt\". Auch eine \n\nAusfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO \n\nbeigefügt. Der Schriftsatz enthielt außerdem Berufungsanträge und deren Be-\n\ngründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1-4 ZPO). Schließlich war er von den postulations-\n\nfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben. \n\n12 \n\nZweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und -begründung \n\nkonnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zugleich ein-\n\ngereichten Prozesskostenhilfe- und Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Septem-\n\nber 2006 ergeben. \n\n13 \n\nSoweit in diesem weiteren Schriftsatz allerdings darauf hingewiesen wird, \n\ndass die Berufung \"nur durchgeführt\" werden soll, \"soweit Prozesskostenhilfe \n\nbewilligt wird\", ist schon diese Formulierung nicht eindeutig, wie der Senat be-\n\nreits in seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 \n\n- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) ausgeführt hat. Sie kann vielmehr \n\nauch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in \n\nwelchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die \n\ndie Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt -, von der Bewilligung der Pro-\n\nzesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und \n\ndass der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhil-\n\nfe die Rücknahme der Berufung vorbehält (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai \n\n1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563). Gleiches gilt dann auch für den Hin-\n\nweis der Klägerin, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungs-\n\nverfahrens selbst zu bezahlen. \n\n14 \n\nSoweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt, \n\ndass sie daran gehindert sei, die Berufungsfrist einzuhalten, und deswegen \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Prozesskostenhil-\n\nfe beantragt, hat das Berufungsgericht darin zwar zu Recht einen Widerspruch \n\nzu der in dem weiteren Schriftsatz vom 21. September 2006 unbedingt einge-\n\nlegten Berufung und Berufungsbegründung gesehen. Im Gegensatz zur Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts folgt daraus allerdings nicht mit hinreichender \n\nDeutlichkeit, dass die vorliegende Berufung und Berufungsbegründung - mit all \n\nden dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt wer-\n\nden sollte. Denn der Widerspruch der beiden eingereichten Schriftsätze kann \n\nnicht zwingend im Sinne der Auslegung eines Schriftsatzes gelöst werden. Er-\n\ngibt sich aus dem Zusammenwirken der beiden Schriftsätze aber keine - jeden \n\nvernünftigen Zweifel ausschließende - Deutlichkeit dafür, dass die Berufung nur \n\nbedingt eingelegt werden sollte, sprechen die Einhaltung der Förmlichkeiten \n\nund die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz dafür, dass die Berufung \n\nund die zugleich enthaltene Begründung bereits als unbedingt eingelegt gelten \n\nsollten. \n\n15 \n\n2. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - die Berufung zu-\n\nnächst bedingt eingelegt und begründet worden wäre, hätte das Berufungsge-\n\nricht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls nicht mit \n\nder Begründung ablehnen dürfen, die Prozesshandlungen seien erst nach Ab-\n\nlauf der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden. \n\n16 \n\nNachdem der Klägerin am 28. November 2004 der Beschluss mit der \n\nteilweisen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zugestellt worden \n\nwar, hat sie mit einem am 9. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz vom \n\n7. Dezember 2005 deutlich gemacht, dass sie eine - gegebenenfalls zunächst \n\nbedingt eingelegte - Berufung in vollem Umfang durchgeführt wissen will. Ob-\n\nwohl sie mit ihrer ursprünglichen Berufungsbegründung lediglich rückständigen \n\nUnterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 453 € und laufenden Unterhalt ab \n\nMai 2006 in Höhe von monatlich 553 € geltend gemacht hatte, für die ihr Pro-\n\nzesskostenhilfe in Höhe von durchgehend insgesamt 453 € monatlich (227 € \n\n+ 226 €) bewilligt worden war, hat sie in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 \n\nwegen des nunmehr entfallenen Wohnvorteils einen Unterhaltsanspruch von \n\nmonatlich 657 € errechnet. Die \"vorgenannte Klage\" hat sie deswegen aus-\n\ndrücklich \"nur noch als Teilklage weitergeführt\". Indem die Klägerin sich in die-\n\nsem rechtzeitig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schrift-\n\nsatz sogar eines höheren Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab Januar 2007 be-\n\nrühmte, der hilfsweise auch die geringe Unterhaltsdifferenz aus dem ursprüngli-\n\nchen Berufungsantrag und der bewilligten Prozesskostenhilfe (monatlich 100 € \n\nfür die Zeit von Mai bis Dezember 2006) hätte auffüllen können, hat sie \n\njedenfalls deutlich gemacht, dass der ursprünglich erhobene Antrag in diesem \n\nUmfang unbedingt weiter verfolgt werden sollte. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Marl, Entscheidung vom 21.08.2006 - 15 F 132/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 8 UF 180/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-zb-31-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-zb-31-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:10.247053+00:00"}}