{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__27-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"XII ZB 27/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 121 Abs. 2 Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskosten- hilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen An- trag regelmäßig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 27/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin der Prozesskostenhilfesache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nZPO § 121 Abs. 2 \n\nIm Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskosten-\n\nhilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen An-\n\ntrag regelmäßig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft \n\nbejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen. \n\nBGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - KG Berlin \n\nAG Pankow/Weißensee \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Januar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an \n\ndas Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee zurück-\n\nverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte wird von der Klägerin auf Feststellung der Vaterschaft und \n\nZahlung des Regelunterhalts in Anspruch genommen. Das Familiengericht be-\n\nwilligte ihm Prozesskostenhilfe, wies seinen Antrag auf Beiordnung eines \n\nRechtsanwalts jedoch mit der Begründung ab, eine anwaltliche Vertretung sei \n\nim vorliegenden Amtsermittlungsverfahren nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 \n\nZPO). Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kammergericht, dessen \n\nEntscheidung in FamRZ 2007, 1472 f. veröffentlicht ist, zurück. Mit seiner vom \n\nKammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen \n\nAntrag auf Beiordnung seines Dresdner Rechtsanwalts weiter. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familienge-\n\nricht. \n\n1. Der von der Rechtsbeschwerde formulierte Antrag, dem Beklagten un-\n\nter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Familiengerichts und des \n\nKammergerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war umzudeuten. Prozess-\n\nkostenhilfe ist dem Beklagten bereits bewilligt. Wie der Rechtsbeschwerdebe-\n\ngründung eindeutig zu entnehmen ist, richtet sich die Rechtsbeschwerde allein \n\ngegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes und damit gegen \n\ndie Beschwer des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss. \n\n4 \n\n2. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde die vom Beschwerdegericht \n\nauch schon früher (DAVorm 1999, 201 f.) und nach seiner Darstellung in stän-\n\ndiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, im Vaterschaftsfeststellungsver-\n\nfahren sei die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den als Vater in Anspruch \n\nGenommenen nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, jedenfalls \n\nnicht, solange das einzuholende Abstammungsgutachten - wie hier - noch nicht \n\nvorliege. \n\n5 \n\nInsoweit führt das Beschwerdegericht aus, bis dahin brauche der Beklag-\n\nte nichts weiter zu veranlassen, als seiner Verpflichtung aus § 372a Abs. 1 ZPO \n\nnachzukommen und an der Begutachtung mitzuwirken. Auch gewährten ihm \n\ndas Verbot eines Versäumnisurteils (§ 612 Abs. 4 ZPO) und die in Kindschafts-\n\nsachen geltende Amtsermittlungspflicht (§§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO) hinrei-\n\nchenden Schutz. Zwar komme es für die Frage, ob eine anwaltliche Vertretung \n\nerforderlich sei, auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf den \n\nUmfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache sowie auf die Person \n\ndes Antragstellers und insoweit vor allem auf seine Gewandtheit. Besondere \n\nUmstände, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderten, lägen hier aber \n\nderzeit nicht vor. Dies gelte auch für den im Annexverfahren begehrten Regel-\n\nunterhalt, zumal der Beklagte etwaige Einwendungen wegen § 653 Abs. 1 \n\nSatz 3 ZPO erst mit einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend machen \n\nkönne. Schließlich gebiete auch die dem klagenden Kind durch das Jugendamt \n\ngewährte Vertretung und Beratung keine Beiordnung eines Rechtsanwalts aus \n\nGründen der Waffengleichheit. \n\n6 \n\n3. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen und \n\n7 \n\n8 \n\nfolgt vielmehr der in Rechtsprechung und Literatur wohl herrschenden Meinung \n\n(vgl. OLG Frankfurt NJW 2007, 230 f.; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 121 Rdn. \n\n6 m.N.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 121 Rdn. 11 m.N.; Reichold in Tho-\n\nmas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 121 Rdn. 5; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Pro-\n\nzesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 547 m.N.). \n\nAuch im Amtsermittlungsverfahren darf die mittellose Partei nicht \n\nschlechter gestellt werden als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits auf-\n\nbringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531, 532). \n\nJedenfalls dann, wenn die Parteien des Vaterschaftsfeststellungsverfah-\n\nrens - wie hier - entgegengesetzte Ziele verfolgen, legt bereits die existentielle \n\nBedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe. Dies gilt erst \n\nrecht, wenn damit eine Klage auf Zahlung des Regelunterhalts verbunden ist. \n\nDenn in einem Verfahren mit so weit reichender Bedeutung würde auch eine \n\nbemittelte Partei sich in der Regel eines Anwalts bedienen. \n\n9 \n\nDie Beiordnung eines Rechtsanwalts erscheint im Vaterschaftsfeststel-\n\nlungsverfahren aber auch deshalb geboten, weil es sich um ein vom allgemei-\n\nnen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt. Gerade mit \n\nseinem Hinweis, der Beklagte brauche nichts weiter zu tun als seiner Verpflich-\n\ntung nach § 372a ZPO nachzukommen, verkennt das Beschwerdegericht, dass \n\nder Schutz des Beklagten insoweit allein durch die Möglichkeit gewährleistet ist, \n\ndie Untersuchung zu verweigern und über die Rechtmäßigkeit dieser Weige-\n\nrung nach § 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der \n\n§§ 386 f. ZPO ein Zwischenurteil herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 1. März \n\n2006 - XII ZR 210/04 - FamRZ 2006, 686, 688 = BGHZ 166, 283 ff.). Diese \n\nMöglichkeit ist aber einem juristischen Laien regelmäßig nicht bekannt. \n\n10 \n\nIm vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass das Familiengericht sich \n\n- nach der Entscheidung des Kammergerichts - bei der Vernehmung der Kin-\n\ndesmutter mit der Angabe begnügt hat, sie habe mit dem Beklagten mehrmals \n\n\"in der gesetzlichen Empfängniszeit\" verkehrt, ohne nach weiteren Zeitangaben \n\noder Umständen zu fragen, und mit der Abstammungsbegutachtung sodann \n\nentgegen § 404 Abs. 2 ZPO statt eines persönlich zu beauftragenden (vgl. dazu \n\nZöller/Greger aaO § 404 Rdn. 1a) öffentlich bestellten Sachverständigen eine \n\nGmbH beauftragt hat. Dies als problematisch zu erkennen und daraus gegebe-\n\nnenfalls rechtliche Konsequenzen zu ziehen, wird dem Beklagten ohne rechtli-\n\nchen Beistand ebenfalls kaum möglich sein. \n\n11 \n\nZutreffend weist die Rechtsbeschwerde weiter darauf hin, dass Prozess-\n\nkostenhilfe für die Instanz und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte zu ge-\n\nwähren ist. Nichts anderes gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach \n\n§ 121 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist die Erforderlichkeit im Zeitpunkt des Ein-\n\ngangs des Prozesskostenhilfegesuchs im Wege der Prognose zu beurteilen. \n\nSie kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine noch durchzuführende \n\nBeweisaufnahme könne zu dem Ergebnis führen, dass die Vaterschaft des Be-\n\nklagten ausgeschlossen wird, und dessen anwaltliche Vertretung sich dann als \n\nnicht erforderlich erweisen werde. \n\n12 \n\n4. Der Senat hält es für sachdienlich, die Auswahl des beizuordnenden \n\nRechtsanwalts und die Bedingungen seiner Beiordnung dem erstinstanzlichen \n\nTatrichter zu überlassen, und sieht deshalb davon ab, selbst darüber zu ent-\n\nscheiden. Die Sache wird deshalb zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\nan das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 28.11.2006 - 15 F 3854/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 WF 7/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-27-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 372a","ref_norm":"372a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-27-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:04.382378+00:00"}}