{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__25-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"XII ZB 25/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 543, 544, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 9 Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich wird, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingegangen ist (Festhaltung am Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. August 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 25/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 543, 544, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 9 \n\nDie Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich wird, \n\nauch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, erst dann rechtskräftig, \n\nwenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein \n\nRechtsmittel eingegangen ist (Festhaltung am Senatsurteil vom 15. November \n\n1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 6. August 2008 - XII ZB 25/07 - OLG Schleswig-Holstein \n\nAG Norderstedt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Hol-\n\nsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts \n\nwird angewiesen festzustellen, dass der Beschluss des 1. Senats \n\nfür Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 30. August 2006 seit dem 10. Oktober \n\n2006 rechtskräftig ist. \n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten \n\nwerden nicht erstattet. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2006 eine Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich ab-\n\ngeändert und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ausfertigungen der ab-\n\nändernden Entscheidung sind durch Verfügung vom 5. September 2006 den \n\nBeteiligten am 5., 6., 7. und 8. September 2006 zugestellt worden; eine Rechts-\n\nmittelschrift ist nicht eingegangen. Im Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten \n\nder Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts wird festgestellt, dass der Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts seit dem 5. September 2006 rechtskräftig sei. \n\n2 \n\nGegen diese Feststellung hat sich die Deutsche Rentenversicherung \n\nBund mit der Erinnerung gewandt und beantragt, als Rechtskrafttermin den auf \n\nden Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist folgenden Tag festzustellen. Der Ur-\n\nkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das \n\nOberlandesgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich \n\ndie Erinnerungsführerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass seine Entscheidung \n\n(vom 30. August 2006) zum Versorgungsausgleich bereits mit der Absendung \n\ndieser Entscheidung an die Beteiligten am 5. September 2006 rechtskräftig ge-\n\nworden sei. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sei nicht statthaft, da \n\ndie Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen worden sei \n\nund die Nichtzulassung nach § 26 Nr. 9 EGZPO generell unanfechtbar sei. So-\n\nweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten habe, ein Rechtsmittel in \n\nEhesachen sei nicht grundsätzlich unstatthaft, weil das Gesetz für den Fall der \n\nNichtzulassung von Revision oder (damals:) weiterer Beschwerde keine Rege-\n\nlung enthalte und deshalb in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts bzw. des Gerichts der weiteren Beschwerde erforderlich sei, habe sich \n\ndie Rechtslage zwischenzeitlich geändert. Der Gesetzgeber habe in diesem \n\nZweifelspunkt Abhilfe geschaffen, indem er in den §§ 543, 544 ZPO nunmehr \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich geregelt und in § 26 Nr. 9 \n\nEGZPO bestimmt habe, dass diese Vorschriften in Familiensachen keine An-\n\nwendung finden, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar \n\n2010 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht \n\nworden sei. Daraus ergebe sich zwingend, dass mangels Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde ein Rechtsmittel unstatthaft gewesen wäre mit der Folge, \n\ndass im vorliegenden Fall die Rechtskraft mit dem Tag des Existentwerdens \n\ndes Beschlusses des Oberlandesgerichts (vom 30. August 2006), also der Ab-\n\nsendung an die Beteiligten (am 5. September 2006), eingetreten sei. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEine gerichtliche Entscheidung wird nur dann mit ihrer Verkündung bzw. \n\nmit ihrer Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe an die Beteiligten rechtskräf-\n\ntig, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung schon an sich nicht statthaft \n\nist. Unter einem an sich statthaften Rechtsmittel ist, wie der Gemeinsame Senat \n\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 88, 353, 357 = FamRZ 1984, \n\n975, 976) entschieden hat, ein solches zu verstehen, das ohne Rücksicht auf \n\nbesondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben ist. Unstatthaftigkeit eines \n\nRechtsmittels bedeutet, wie der Senat dargelegt hat (Senatsurteil vom 15. No-\n\nvember 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.), dementsprechend die \n\ngenerelle Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes, ohne \n\ndass es noch eines richterlichen Rechtsfindungsaktes bedürfe, sei es durch das \n\nErstgericht, sei es durch das Rechtsmittelgericht. An einer solchen generellen \n\nUnanfechtbarkeit fehlt es, wenn sich - wie im vorliegenden Fall der Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich - die Unanfechtbarkeit der \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidung nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern erst aus dem weite-\n\nren Umstand ergibt, dass das Erstgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen \n\nhat; denn auch die Zulassung oder Nichtzulassung ist ein Akt richterlicher \n\nRechtsfindung. Der Umstand, dass der durch das Zivilprozessreformgesetz \n\neingefügte § 26 Nr. 9 EGZPO die Nichtzulassung eines Rechtsmittels in Famili-\n\nensachen der Nachprüfung entzieht, ändert deshalb nichts daran, dass das Ge-\n\nsetz eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\nin Familiensachen vorsieht, auch wenn es deren Statthaftigkeit von der weiteren \n\nVoraussetzung einer Zulassung durch das Oberlandesgericht abhängig macht. \n\nAuch unter der Geltung des Zivilprozessreformgesetzes tritt die Rechtskraft ei-\n\nner solchen Entscheidung, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, \n\nfolglich nicht schon mit ihrer Verkündung, Zustellung oder sonstigen Bekannt-\n\ngabe, sondern grundsätzlich erst dann ein, wenn die Rechtsbeschwerdefrist \n\nabgelaufen und binnen dieser Frist keine Rechtsmittelschrift eingegangen ist. \n\n7 \n\nFür diese Auffassung spricht nicht nur - wie dargestellt - der Zusammen-\n\nhang des Rechtsmittelrechts, sondern auch ein praktisches Bedürfnis. So kann \n\ninsbesondere zweifelhaft sein, inwieweit ein Rechtsmittel wirksam zugelassen \n\nworden ist. In einem solchen Fall muss das Rechtsmittelgericht zunächst über \n\ndie Reichweite der Zulassung oder Nichtzulassung entscheiden. Vor einer sol-\n\nchen Entscheidung steht letztlich nicht verbindlich fest, inwieweit die angefoch-\n\ntene Entscheidung - mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde - einer Über-\n\nprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen und insoweit rechtskräf-\n\ntig ist. Dies schließt es aber aus, in Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde \n\n- unbeschadet einer möglicherweise nur begrenzten Zulassung - unbeschränkt \n\neingelegt worden ist, die Rechtkraft der Entscheidung - ganz oder hinsichtlich \n\ndes von der Zulassung nicht erfassten Teils - als bereits mit der Verkündung, \n\nZustellung oder Bekanntgabe eingetreten anzusehen. Auch allgemein muss es \n\ndeshalb bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Entscheidung eines Ober-\n\nlandsgerichts in Familiensachen, welche ein Rechtsmittel nicht zulässt, erst \n\ndann rechtskräftig wird, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und ein unbe-\n\nschränktes Rechtsmittel nicht innerhalb dieser Frist eingelegt ist. \n\n8 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Die Rechtskraft des \n\nBeschlusses des Oberlandesgerichts (vom 30. August 2006) zum Versor-\n\ngungsausgleich ist erst eingetreten, als die einmonatige, am 8. September 2006 \n\n(letzte Zustellung) beginnende Rechtsbeschwerdefrist mit dem 9. Oktober 2006 \n\n(Montag) abgelaufen war. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ober-\n\nlandesgerichts war deshalb anzuweisen, in seinem Rechtskraftvermerk festzu-\n\nstellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. August 2006 seit \n\ndem 10. Oktober 2006 rechtskräftig ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Norderstedt, Entscheidung vom 29.03.2006 - 52 F 154/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2007 - 8 UF 86/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/xii-zb-25-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/xii-zb-25-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:18.516944+00:00"}}