{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__12-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-04-01","aktenzeichen":"XII ZB 12/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nrn. 3200, 3201 Nr. 1 Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechts- mittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache entschieden, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstat- tungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. April 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 12/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nrn. 3200, 3201 Nr. 1 \n\nWird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechts-\n\nmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache \n\nentschieden, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstat-\n\ntungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ \n\n2007, 1735 = NJW 2007, 3723). \n\nBGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - OLG Zweibrücken \n\n AG Landau i.d. Pfalz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina \n\nsowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats \n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-\n\nnat vom 13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin \n\nzurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat das Begehren der Antragstellerin \n\nauf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter \n\nder Parteien zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 2. August \n\n2006 ohne Begründung befristete Beschwerde beim Oberlandesgericht einge-\n\nlegt. Darauf hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners am \n\n23. August 2006 beim Oberlandesgericht für das Beschwerdeverfahren legiti-\n\nmiert und die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Am 5. September \n\n2006 ist die Beschwerdebegründung der Antragstellerin beim Oberlandesge-\n\nricht eingegangen und dem Antragsgegner zur Stellungnahme bis 10. Oktober \n\n2006 zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde vor Ablauf \n\nder Stellungnahmefrist zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsmittelverfah-\n\nrens der Antragstellerin auferlegt. \n\n2 \n\nDer Antragsgegner hat beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten gemäß \n\n§ 104 ZPO mit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) aus ei-\n\nnem Gegenstandswert von 3.000 € festzusetzen (302,40 € zzgl. MWSt.). Das \n\nAmtsgericht hat dem entsprochen. Die hiergegen erhobene sofortige Be-\n\nschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit \n\nder vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die An-\n\ntragstellerin erreichen, dass dem festzusetzenden Erstattungsanspruch nur eine \n\n1,1-fache (ermäßigte) Verfahrensgebühr wegen vorzeitiger Beendigung des \n\nAuftrags (Nr. 3201 VV RVG) zugrunde gelegt wird. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der An-\n\ntragsgegner kann nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3201 VV die Festsetzung einer \n\n1,6-fachen Verfahrensgebühr verlangen. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 846 f. \n\nveröffentlicht ist, hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts nicht \n\nbeanstandet und hierzu ausgeführt: Ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach \n\nNr. 3200 VV RVG auslösender Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels \n\nsei dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, wenn \n\nund solange die Gegenseite das eingelegte Rechtsmittel nicht begründet habe. \n\nVorliegend sei der Zurückweisungsantrag des Antragsgegners zwar vor der \n\nBegründung des Rechtsmittels gestellt worden, die Beschwerdebegründung der \n\nAntragstellerin sei jedoch später tatsächlich eingegangen. Bei dieser Konstella-\n\ntion sei die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfä-\n\nhig. Ob eine Tätigkeit des Rechtsanwalts zu einer zweckentsprechenden \n\nRechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig gewesen sei, beurteile sich \n\nnämlich nach den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese \n\nFrage. Der verfrühte Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ha-\n\nbe sich aber nach Eingang der Beschwerdebegründung als sachdienlich und \n\ninsofern als zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig er-\n\nwiesen. Es wäre eine unangebrachte Förmelei, von dem Rechtsanwalt, der ei-\n\nnen verfrühten Antrag gestellt habe, die Wiederholung des Antrags zu verlan-\n\ngen, wenn sich dessen Erforderlichkeit später eingestellt habe. \n\n5 \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Auch wenn der Rechtsmittel-\n\ngegner vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels beantragt, können die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren \n\nim Einzelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten \n\nim Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellen. \n\n6 \n\n7 \n\na) Durch die Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Zurückweisung \n\nder Beschwerde beantragt wurde, ist grundsätzlich nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. \n\nNr. 3200 VV RVG eine nach dem Gegenstandswert von 3.000 € zu berechnen-\n\nde 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden. \n\nDie 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht für das \n\nBetreiben des Geschäfts, wozu auch das Einreichen von Schriftsätzen bei Ge-\n\nricht gehört. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich zwar bei einer vorzeitigen Be-\n\nendigung des Auftrags nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG auf eine 1,1-fache Gebühr. \n\nHat aber der Rechtsanwalt bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sach-\n\nanträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt - wie sich aus Nr. 3201 Satz 1 \n\nNr. 1 VV RVG ergibt - eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine \n\nErmäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH Beschluss vom \n\n2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 - FamRZ 2009, 113). \n\n8 \n\nb) Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob der Antragsgegner \n\ndiese Kosten von der Antragstellerin als der unterliegenden Beschwerdeführerin \n\nerstattet verlangen kann. Dies setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vor-\n\naus, dass der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverteidigung notwendig war. Die Erstattung der aufgewendeten \n\nKosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem \n\nProzessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten \n\nmöglichst niedrig zu halten (BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - \n\nNJW 2007, 3723). \n\n9 \n\naa) Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei darf bereits vor des-\n\nsen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten \n\nim Falle ihres Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner erstattet verlan-\n\ngen (vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, \n\n522). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings ein die \n\n1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne grundsätzlich nicht notwendig, \n\nsofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbe-\n\ngründung eingereicht hat. Im Normalfall besteht nämlich kein Anlass für den \n\nRechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmäch-\n\ntigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukün-\n\ndigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittel-\n\nbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorin-\n\nstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenan-\n\ntrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich, \n\nwelche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmit-\n\ntels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine \n\nsachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist. Das gilt unabhängig \n\ndavon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde \n\noder nicht (BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 \n\n= NJW 2007, 3723; vgl. auch Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 - \n\nFamRZ 2009, 113 und vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461). \n\n10 \n\nbb) Vorliegend ist eine andere Beurteilung aber deshalb geboten, weil \n\ndie Antragstellerin ihre Beschwerde nach dem verfrühten Zurückweisungsan-\n\ntrag des Antragsgegners noch begründet und das Beschwerdegericht in der \n\nSache entschieden hat (ebenso OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208, 209; OLG \n\nStuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Hamburg OLGR 2006, 814, 816 und MDR \n\n2003, 1318, 1319; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. VV 3200 \n\nRdn. 64; AnwKomm/Schneider RVG 4. Aufl. VV 3201 Rdn. 51; a.A. OLG Mün-\n\nchen FamRZ 2006, 221, 222; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 478). \n\n11 \n\nZwar beurteilt sich die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer \n\nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO notwendig waren, grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirt-\n\nschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt \n\nihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (BGHZ 166, 117, 124; BGH \n\nBeschlüsse vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - NJW 2006, 446, 447; vom \n\n11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober \n\n2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 443). Nach Einreichung der Rechts-\n\nmittelbegründung kann dem Rechtsmittelgegner aber ein berechtigtes Interesse \n\nnicht abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des \n\nRechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen. In \n\ndiesem Zeitpunkt, auf den der verfrühte Zurückweisungsantrag fortwirkt (OLG \n\nStuttgart JurBüro 2007, 36), war eine Verteidigung somit notwendig und wäre \n\nmit Kosten in der geltend gemachten Höhe verbunden gewesen. Diese wären \n\nbei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos \n\nauch erstattungsfähig gewesen. \n\n12 \n\nUnter solchen Umständen kann es für die Frage der Erstattungsfähigkeit \n\naber nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge ankommen. \n\nVielmehr muss bei wertender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass \n\ndie dem Rechtsmittelgegner tatsächlich entstandenen Anwaltskosten als zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich geworden sind. Es wür-\n\nde - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - auf eine unnötige \n\nFörmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach \n\nEingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem \n\nGegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Ver-\n\nfahrensgebühr herbeizuführen. Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des \n\nVI. Zivilsenats (Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 \n\n= NJW 2007, 3723) nicht entgegen, da sie einen Fall betraf, in dem der Auftrag \n\nvorzeitig beendet worden ist, so dass sich der verfrüht gestellte Antrag nicht \n\nnachträglich als notwendig erweisen konnte. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 08.11.2006 - 2 F 20/06 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 WF 166/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-01/xii-zb-12-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-01/xii-zb-12-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:07.552843+00:00"}}