{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_195-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"XII ZB 195/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GKG § 42 Abs. 5 Satz 1 Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels sind Rückstände aus der Zeit nach dessen Erlass dem Streitwert nicht hinzuzu- rechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 195/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2008 \n\nin der Vollstreckbarerklärungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG § 42 Abs. 5 Satz 1 \n\nIm Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels \n\nsind Rückstände aus der Zeit nach dessen Erlass dem Streitwert nicht hinzuzu-\n\nrechnen. \n\nBGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - OLG Düsseldorf \n\nLG Kleve \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 27.490 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hält an seiner mit Hinweis vom 8. Oktober 2008 geäußerten \n\nvorläufigen Auffassung, der Gegenstandswert des Verfahrens der Vollstreck-\n\nbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels erhöhe sich in entsprechen-\n\nder Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG um die Beträge, die vor Einrei-\n\nchung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung fällig geworden sind, nicht fest. \n\n2 \n\nEr schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der \n\nRechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass \n\nnach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhalts-\n\nbeträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f. \n\nund Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf \n\nFamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen \n\n9. Aufl. § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon \n\nbei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschluss \n\nvom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Be-\n\nschluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugend-\n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nhilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als \n\nRückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ \n\n2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streit-\n\nwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16 \n\nStichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels). \n\nInsoweit bedarf es hier keiner Entscheidung, welcher der beiden zuletzt \n\ngenannten Auffassungen der Vorzug zu geben ist, da das französische Gericht \n\nnur laufenden Unterhalt zugesprochen hat, beginnend mit dem Monat, in dem \n\nder Titel erlassen wurde. \n\nDer Senat folgt jedenfalls der Erwägung des Oberlandesgerichts Bremen \n\n(aaO), dass eine - mitunter unvermeidliche - erhebliche Erhöhung des Gegens-\n\ntandswertes des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Vergleich zu dem \n\nWert des Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt wäre, weil die Vollstreckbar-\n\nkeitserklärung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden \n\nkann und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht \n\netwa schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt. Dabei ist insbe-\n\nsondere zu berücksichtigen, dass in diesem Verfahren nicht erneut über den \n\nUnterhaltsanspruch entschieden wird, so dass es unangebracht erscheint, die-\n\nses Verfahren gebührenrechtlich höher zu bewerten, als das vorausgegangene \n\nErkenntnisverfahren nach deutschem Gebührenrecht zu bewerten gewesen \n\nwäre. \n\n5 \n\nOb der weitere Gesichtspunkt, dass die obsiegende Partei auf die Dauer \n\ndes (ausländischen) Erkenntnisverfahrens vielfach keinen Einfluss hat, es ge-\n\nbietet, unabhängig von einem titulierten Rückstand allein auf Rückstände bei \n\nEinreichung der Klage im Ausland abzustellen, kann hier - wie dargelegt - da-\n\nhinstehen. \n\n6 \n\nDer Senat setzt den Streitwert daher nicht, wie zunächst erwogen, auf \n\n235.179,18 € fest, sondern mit 27.490,14 € auf den Jahresbetrag des im März \n\n2000 zugesprochenen \n\nlaufenden Unterhalts von monatlich 15.000 FF = \n\n2.286,72 €. Dies sind 10 Monate à 2.286,72 € und 2 Monate (Januar und Feb-\n\nruar 2001) à 2.311,47 €, da für diese beiden Monate bereits die in der Aus-\n\ngangsentscheidung angeordnete Indexierung zu berücksichtigen ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 23.04.2007 - 4 O 65/07 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - I-3 W 125/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/xii-zb-195-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/xii-zb-195-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:13.036281+00:00"}}