{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_190-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"XII ZB 190/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 190/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2008 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 6. November 2007 - 20 UF 94/07 - aufge-\n\nhoben. \n\nDem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Bruchsal vom 7. Mai 2007 - 2 F 144/06 - Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nGegen den ihm am 22. Mai 2007 zugestellten Beschluss des Familienge-\n\nrichts, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der \n\nParteien der Antragsgegnerin übertragen wurde, legte der zweitinstanzliche \n\nVerfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 4. Juni 2007 Beschwerde ein \n\nund beantragte, ihm die Gerichtsakten zur Begründung der Beschwerde zu \n\nübersenden. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2007 übersandte Gerichtsakte reichte \n\ner mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zurück. \n\nMit Schriftsätzen vom 27. Juli 2007, die am selben Tag bei dem Ober-\n\nlandesgericht eingingen, begründete er die Beschwerde und beantragte \n\nzugleich, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewäh-\n\nren. \n\nNach dem Vorbringen des Antragstellers, das er durch anwaltliche Versi-\n\ncherung von Rechtsanwalt Dr. M. und eidesstattliche Erklärung der Kanzleian-\n\ngestellten S. glaubhaft machte, hatte Rechtsanwalt Dr. M. die zuverlässige An-\n\ngestellte S., die mit der Führung seines Fristenkalenders betraut ist, bei Unter-\n\nzeichnung der Beschwerdeschrift am 4. Juni 2007 mündlich angewiesen, die \n\nFrist zur Begründung der Beschwerde, die am 23. Juli 2007 ablaufe, sofort mit \n\nder üblichen Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender zu notieren. Zudem \n\nbestehe eine allgemeine Büroanweisung, vom Rechtsanwalt angewiesene \n\nFristnotierungen immer anderen Arbeiten vorzuziehen. Die ihr erteilte Weisung \n\nhabe die Angestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht be-\n\nfolgt, so dass Rechtsanwalt Dr. M. den Ablauf der Begründungsfrist erst be-\n\nmerkt habe, als ihm die Akte am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Be-\n\ngründung zurück, es habe an organisatorischen Vorkehrungen dagegen gefehlt, \n\ndass die erteilte Anweisung in Vergessenheit gerate, und verwarf die Be-\n\nschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des An-\n\ntragstellers. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur \n\nBegründung der Beschwerde. \n\n1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Be-\n\nschwerde richtet, ist sie gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 3 Satz 2, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Gleiches gilt gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, so-\n\nweit sie sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert. Das Beschwerdegericht hat durch seine Ent-\n\nscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) \n\nverletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer \n\nin der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sach-\n\ngründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 \n\nff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, \n\n2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller die begehrte Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil es ein dem Antragsteller nach \n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Verfah-\n\nrensbevollmächtigten für nicht ausgeschlossen hält. Bei einer mündlich erteilten \n\nWeisung, eine Begründungsfrist einzutragen, müssten nämlich auch dann, \n\nwenn die sofortige Ausführung dieser Weisung angeordnet werde, organisatori-\n\n11 \n\n12 \n\nsche Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Weisung in Vergessenheit \n\ngerate; das Fehlen jeder Sicherung stelle einen Organisationsmangel dar. Der-\n\nartige Vorkehrungen habe der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch nicht darlegt. \n\nb) Dem ist in einem entscheidenden Punkt nicht zu folgen. \n\nGrundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büro-\n\nangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzel-\n\nanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet, sich an-\n\nschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 m.N.). \n\n13 \n\nIm Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die-\n\nse Entscheidung davon aus, dass dieser Grundsatz aber nicht ausnahmslos \n\ngilt. Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer \n\nRechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vor-\n\nkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im \n\nDrange der übrigen Geschäfte, vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB \n\n85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431) in Vergessenheit gerät und die Fristeintra-\n\ngung unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ \n\n2004, 1711 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689 \n\nm.N.). \n\n14 \n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügt in einem solchen \n\nFall aber die klare und präzise Anweisung, die genannte Begründungsfrist so-\n\nfort einzutragen, zumal hier die weitere allgemeine Büroanweisung bestand, \n\neinen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, \n\nBeschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711, 1712, vom \n\n15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526, 527, vom 4. April 2007 \n\n- III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 und Senatsbeschluss vom 18. Juli \n\n2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 2778, 1723 unter Rz. 8). Denn in einem \n\nsolchen Fall stellt die im Einzelfall erteilte zusätzliche Weisung, den Auftrag so-\n\nfort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen, grundsätzlich eine ausrei-\n\nchende Vorkehrung dagegen dar, dass die Eintragung der Frist in Vergessen-\n\nheit gerät. \n\n15 \n\nDie Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung - wie im vor-\n\nliegenden Einzelfall - sogleich, d.h. auf dem kurzen Weg vom Anwaltszimmer \n\nzum Fristenbuch, vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, \n\nmacht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung nicht erforderlich. Diese \n\nGefahr ist jedenfalls nicht größer als die Gefahr, dass eine Bürobotin die Wei-\n\nsung, einen ihr übergebenen fristwahrenden Schriftsatz sofort zum Gericht zu \n\nbringen, auf dem Wege dorthin vergisst. Auch in einem solchen Fall darf die im \n\nKalender notierte Frist aber bereits bei Übergabe an die Botin gestrichen wer-\n\nden, ohne dass die tatsächliche Abgabe bei Gericht nachträglich noch einmal \n\nkontrolliert werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - VIII ZB \n\n14/98 - NJW-RR 1998, 1444, 1445). \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Be-\n\ngründung keinen Bestand haben. \n\nSie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. \n\nZwar hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Ge-\n\nrichtsakten am 4. Juni 2007 \"zur Begründung der Beschwerde\" angefordert und \n\nsie nach Einsichtnahme mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zurückgesandt. Nur \n\nwenn sie ihm in dieser Zeit oder jedenfalls vor Ablauf der Begründungsfrist zu-\n\nsammen mit der Handakte zum Entwurf der Beschwerdebegründung vorgelegt \n\nworden wären, hätte er den Ablauf der Begründungsfrist und deren zutreffende \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nEintragung auf der Handakte sogleich selbständig überprüfen müssen (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - FamRZ 2003, 369, \n\n370 m.N.). Eine derartige Vorlage hat das Beschwerdegericht aber nicht festge-\n\nstellt; der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat vielmehr anwaltlich \n\nversichert, dass ihm die Handakte erst am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei. \n\nDer bloße Eingang der Gerichtsakten und deren Vorlage zur Einsichtnahme \n\ndurch den Rechtsanwalt verpflichten diesen aber noch nicht zur Prüfung des \n\nFristablaufs und dessen zutreffender Notierung. Vielmehr darf der Rechtsanwalt \n\nauch dann weiterhin darauf vertrauen, dass ihm die Sache rechtzeitig anhand \n\nder im Fristenkalender notierten Fristen (erneut) vorgelegt wird (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526, 1527 und \n\nvom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - FamRZ 1997, 813, 814). \n\nHahne \n\n Sprick \n\nWeber-Monecke \n\n Wagenitz \n\n Dose \n\nVorinstanzen: \nAG Bruchsal, Entscheidung vom 07.05.2007 - 2 F 144/06 \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.11.2007 - 20 UF 94/07","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-190-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-190-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:57.935352+00:00"}}