{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_185-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"XII ZB 185/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1906 Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechts- grundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Ein- richtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medika- menten zu unterziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 185/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2008 \n\nin der Unterbringungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1906 \n\nDas Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer \n\ngeschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung \n\nals solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechts-\n\ngrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Ein-\n\nrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medika-\n\nmenten zu unterziehen. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - OLG Dresden \nLG Dresden \nAG Pirna \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen werden \n\nder Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden \n\nvom 21. September 2007 im Verfahren 2 T 848/07 aufgehoben \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 30. August \n\n2007 wie folgt abgeändert: \n\nDer Antrag der Betreuerin vom 9. August 2007, die geschlos-\n\nsene Unterbringung des Betroffenen zu genehmigen, wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nIm übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den \n\nvorgenannten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts \n\nDresden verworfen. \n\n2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird \n\nfestgestellt, dass der Beschluss der 2. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Dresden vom 21. September 2007 im Verfahren 2 T \n\n835/07 und der Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom \n\n23. August 2007 rechtswidrig sind. \n\n3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Auslagen des Be-\n\ntroffenen hat die Staatskasse zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 ist Betreuerin des (1960 geborenen) Betroffenen mit \n\nden Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Sie hat \n\ndie Genehmigung beantragt, den Betroffenen in einer geschlossenen Einrich-\n\ntung unterzubringen, um die regelmäßige Einnahme der ihm ärztlich verordne-\n\nten Psychopharmaka sicherzustellen. Der Betroffene, der seit 2 ½ Jahren in der \n\nSozialtherapeutischen Wohnstätte in N. lebt und sich in dieser Zeit bereits \n\nmehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, lehnt die Einnahme \n\nder Medikamente ab. \n\n2 \n\nNach einem vom Amtsgericht eingeholten nervenärztlichen Gutachten \n\nleidet der Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit Ver-\n\nänderungen der Persönlichkeit im Sinne eines schizophrenen Defekts. Er ver-\n\nweigere die normale Körperhygiene, werde zunehmend inkontinent und sei in \n\nhohem Maße aggressiv; seine Steuerungsfähigkeit sei erheblich gestört. Die \n\nEinnahme der Psychopharmaka sei erforderlich, um zu verhindern, dass sich \n\ndie Symptome der Krankheit und die sich daraus für den Betroffenen und für \n\nseine Umgebung ergebenden Gefahren verstärken. Zur Notwendigkeit der Un-\n\nterbringung des Betroffenen K. ist in dem Gutachten ausgeführt: \n\n\"Trotz der angeordneten geschlossenen Unterbringung war eine solche \n\nim engeren Sinne nicht notwendig. Das heißt, Herr K. befand sich nicht \n\nin einem abgeschlossenen Bereich der Psychiatrischen Klinik. Die [Ge-\n\nnehmigung der] geschlossene[n] Unterbringung diente allein dem Zweck, \n\nihm Medikamente gegen seinen Willen verabreichen zu können. … Die \n\nUnterbringung wird für … erforderlich gehalten …, um ihn kontinuierlich \n\ngegen seinen Willen mit einem Neuroleptikum behandeln zu können und \n\ngleichzeitig seine Umwelt dadurch vor ihm zu schützen. Herr K. muss \n\nnicht in einem geschlossenen Bereich einer Psychiatrischen Klinik unter-\n\ngebracht sein, da Weglauftendenzen seinerseits nicht bestehen und er \n\nsich selbst in der Wohnstätte wohl fühlt. Der Antrag auf geschlossene \n\nUnterbringung dient in erster Linie der Sicherung einer neuroleptischen \n\nund spannungslösenden Medikation … .\" \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat eine Unterbringung des Betroffenen \"in einer ge-\n\nschlossenen Einrichtung\" zum Zweck der - auch zwangsweisen - Behandlung \n\nmit Neuroleptika und Beruhigungsmitteln wiederholt genehmigt, zuletzt - im \n\nWege der einstweiligen Anordnung - mit Beschluss vom 23. August 2007 für die \n\nZeit bis zum 20. September 2007 sowie - unter Ersetzung dieses Beschlusses \n\nund als Entscheidung in der Hauptsache - mit Beschluss vom 30. August 2007 \n\nfür die Zeit bis zum 22. August 2008. Im Beschluss vom 30. August 2007 hat \n\ndas Amtsgericht ausgeführt, dass \"zumindest im Moment nicht beabsichtigt\" \n\nsei, \"den Betroffenen entweder im geschlossenen Bereich der Wohnstätte oder \n\nim geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Klinik tatsächlich unterzubrin-\n\ngen\". Eine vom Vormundschaftsgericht genehmigte Unterbringung eines Betrof-\n\nfenen könne auch offen vollzogen werden, wenn der Zustand des Betroffenen \n\ndies erlaube. Im vorliegenden Fall erfordere das Wohl des Betroffenen die Ge-\n\nnehmigung der Unterbringung mit der damit verbundenen Möglichkeit der Be-\n\nhandlung gegen seinen Willen; andererseits könne dessen Unterbringung aber \n\n- zumindest im Moment - offen vollzogen werden. Es wäre schwer verständlich, \n\nwenn dem kranken Betroffenen nur dadurch geholfen werden könnte, dass man \n\nihn auch faktisch seiner Freiheit beraubte oder ihn - ohne eine solche mit der \n\noffenen Unterbringung einhergehende Zwangsbehandlung - aufgrund der \n\nNichteinnahme der Medikamente innerhalb kürzester Zeit, voraussichtlich unter \n\nGewaltanwendung, wieder in die Klinik verbringen müsste. \n\n4 \n\nGegen beide Beschlüsse hat die Verfahrenspflegerin für den Betroffenen \n\nsofortige Beschwerde eingelegt und hinsichtlich des - inzwischen durch die spä-\n\ntere Entscheidung des Amtsgerichts ersetzten - Beschlusses vom 23. August \n\n2007 beantragt festzustellen, dass die in diesem Beschluss erteilte Genehmi-\n\ngung einer geschlossenen Unterbringung rechtswidrig war. Das Landgericht hat \n\nbeide sofortigen Beschwerden mit Beschlüssen vom 21. September 2007 zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Verfahrenspflegerin namens des Be-\n\ntroffenen mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie beantragt, den in der \n\nHauptsache ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 und \n\nden ihre hiergegen gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschluss des \n\nLandgerichts vom 21. September 2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass \n\ndie gerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffe-\n\nnen in der Zeit vom 4. September 2007 [Einlegung der sofortigen Beschwerde] \n\nbis in die jüngste Vergangenheit rechtswidrig waren. Hinsichtlich des im einst-\n\nweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts vom \n\n23. August 2007 und des ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zu-\n\nrückweisenden Beschlusses des Landgerichts vom 21. September 2007 be-\n\ngehrt sie die Feststellung, dass diese Beschlüsse rechtswidrig waren. \n\nDer Betroffene befindet sich inzwischen wieder in der Sozialtherapeuti-\n\nschen Wohnstätte in N., die er als sein Zuhause ansieht. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung über die sofortigen weiteren Beschwerden vorgelegt. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die angefochtenen Ent-\n\nscheidungen nicht, wie die Verfahrenspflegerin meint, deshalb rechtswidrig und \n\ndie sofortigen weiteren Beschwerden begründet, weil eine genehmigungsfähige \n\nUnterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nicht vorliege und auch nicht \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nerforderlich sei. Zwar werde der Betroffene weder in einem räumlich abgegrenz-\n\nten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses festgehalten noch werde sein \n\nAufenthalt ständig überwacht; dies sei nach Einschätzung des vom Amtsgericht \n\neingeholten Sachverständigengutachtens auch nicht erforderlich. Eine Frei-\n\nheitsentziehung könne indes auch dann vorliegen, wenn diese Voraussetzun-\n\ngen nicht erfüllt seien. Beziehe man die besondere Situation des psychisch \n\nkranken Menschen ein, so hänge die freiheitsentziehende Wirkung einer Maß-\n\nnahme nicht davon ab, wie sie erzeugt werde; vielmehr könne hier die Be-\n\nschränkung auf einen bestimmten Lebensraum auch anders hergestellt werden. \n\nDies sei vorliegend der Fall, weil der Betroffene zum Zwecke der Zwangsmedi-\n\nkation an einen Ort verbracht und dort belassen worden sei, den er wegen sei-\n\nner psychischen Verfassung und im Hinblick auf den von außen - durch Betreu-\n\ner, Klinikpersonal oder Gericht - durch die Verbringung in die Klinik auf ihn aus-\n\ngeübten Druck nicht verlassen habe, obwohl er sich gegen seinen Willen dort \n\nbefunden habe. Dass sich der Betroffene gegen seinen Willen dort befunden \n\nhabe, könne dabei auch dann angenommen werden, wenn der Betroffene nur \n\ndie dort vorgenommene Behandlung ablehne, weil diese nur durch den aufge-\n\nzwungenen Aufenthalt ermöglicht werde. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hält die sofortigen weiteren Beschwerden aller-\n\ndings deshalb für begründet, weil Amts- und Landgericht keine Entscheidung \n\ndarüber getroffen hätten, welche Behandlung der Betroffene im Einzelnen zu \n\ndulden habe. Deshalb müsse jedenfalls die im Hauptsacheverfahren ergangene \n\nEntscheidung des Landgerichts, mit der die gegen den Beschluss des Amtsge-\n\nrichts vom 30. August 2007 gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen \n\nworden sei, aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen \n\nwerden. Für die Beurteilung der Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG könne \n\ndiese Frage allerdings offen bleiben; denn der dargestellte Verfahrensfehler \n\nkönne jedenfalls nicht dazu führen, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung als \n\nsolche festzustellen, wie dies von der Verfahrenspflegerin beantragt sei. \n\n9 \n\nAuch der Umstand, dass der Betroffene mittlerweile, wie von ihm ge-\n\nwünscht, wieder in die Sozialtherapeutische Wohnstätte in N. verbracht worden \n\nsei, lasse eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochten Be-\n\nschlüsse nicht entbehrlich werden. Er führe insbesondere nicht dazu, die vom \n\nVormundschaftsgericht erteilte Genehmigung schon wegen inzwischen einge-\n\ntretener Wirkungslosigkeit klarstellend aufzuheben. Denn nach der im Vorlage-\n\nbeschluss vertretenen Begriffsbestimmung werde dem Betroffenen auch in der \n\nWohnstätte, die er als sein Zuhause ansehe, die Freiheit entzogen, weil er auch \n\ndort zur Medikamenteneinnahme gezwungen werden müsse. Im Übrigen würde \n\nauch eine zwischenzeitlich eingetretene Wirkungslosigkeit der im Hauptsache-\n\nverfahren ergangenen Beschlüsse das Oberlandesgericht nicht der Notwendig-\n\nkeit entheben, über die von der Verfahrenpflegerin begehrte Feststellung der \n\nRechtswidrigkeit dieser Beschlüsse zu entscheiden. \n\n10 \n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung \n\ndurch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 \n\n(FamRZ 2003, 255) gehindert. Nach dieser Entscheidung kann die zwangswei-\n\nse Unterbringung eines anderenfalls durch seine Verwahrlosung gefährdeten \n\nBetroffenen in einer offenen Alten- und Pflegeeinrichtung vormundschaftsge-\n\nrichtlich nicht genehmigt werden. § 1906 Abs. 1 BGB geht, wie das Oberlan-\n\ndesgericht Hamm unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 \n\n= FamRZ 2001, 149 darlegt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus. Eine \n\nmit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung setze eine Beeinträchtigung \n\nder körperlichen Bewegungsfreiheit voraus, die das Oberlandesgericht Hamm \n\nin dem von ihm entschiedenen Fall verneint hat. Die in diesem Falle geplante \n\nZwangsmaßnahme beschränke sich auf die Verbringung des Betroffenen in die \n\noffene Einrichtung und sei deshalb nicht nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB geneh-\n\nmigungsfähig. Dabei könne außer Betracht bleiben, dass diese Maßnahme \n\npraktisch nur durchsetzbar wäre, wenn gleichzeitig das bestehende Mietver-\n\nhältnis über die Wohnung des Betroffenen gekündigt und die hierzu erforderli-\n\nche Genehmigung nach § 1907 BGB erteilt würde, weil nur auf diese Weise \n\neine Rückkehr des Betroffenen in sein bisheriges verwahrlostes Umfeld ausge-\n\nschlossen werden könnte. \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\n1. Die Vorlage ist zulässig. \n\nEine Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG nur zulässig, wenn das vorlegen-\n\nde Oberlandesgericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-\n\ndung eines anderen Oberlandesgerichts - oder, falls über die Frage bereits eine \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser - abweichen \n\nwill. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des anderen Oberlandes-\n\ngerichts muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser \n\nRechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653 m.w.N.). Nach \n\ndiesen Maßstäben ist die Vorlage im Ergebnis zulässig. \n\n13 \n\na) Die Frage, ob die Verbringung eines psychisch kranken Betroffenen in \n\neine offene Einrichtung sich unter besonderen Umständen als eine Unterbrin-\n\ngung darstellen kann, die mit Freiheitsentziehung verbunden und deshalb einer \n\nGenehmigung nach § 1906 Abs. 1 BGB zugänglich ist, ist für die Entscheidung \n\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts erheblich. Würde diese Frage - entgegen \n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts - verneint, fehlte es für die erteilte Ge-\n\nnehmigung an einer Rechtsgrundlage und die sofortigen Beschwerden hätten \n\nbereits aus diesem Grunde Erfolg. Würde diese Frage - mit der Rechtsmeinung \n\ndes Oberlandesgerichts - bejaht, wäre diese Antwort für die Entscheidung in \n\numgekehrter Weise von Bedeutung. Dies gilt unbeschadet der Erwägung des \n\nOberlandesgerichts, auch in diesem Falle zumindest den Beschluss des Amts-\n\ngerichts vom 30. August 2007 und die ihn bestätigende Entscheidung des \n\nLandgerichts vom 21. September 2007 deshalb aufzuheben und die Sache an \n\ndas Amtsgericht zurückzuverweisen, weil Amts- und Landgericht keine Ent-\n\nscheidung darüber getroffen hätten, welche Behandlung der Betroffene zu dul-\n\nden habe. Denn auch bei einer Zurückverweisung ist die Vorinstanz an die tra-\n\ngende rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht gebunden. Die un-\n\nterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage hätten daher Entschei-\n\ndungen unterschiedlicher Tragweite zur Folge, was für die Annahme einer Vor-\n\nlagepflicht ausreicht (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. = FamRZ 1982, 44 \n\nund vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149). \n\n14 \n\nb) Die vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts Hamm, von dessen Rechtsmeinung das vorlegende Ober-\n\nlandesgericht abweichen will, rechtfertigt allerdings die Vorlage nicht. \n\n15 \n\nDabei kann dahinstehen, ob - wie das vorlegende Oberlandesgericht \n\nmeint - dieser Entscheidung ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachver-\n\nhalt zugrunde lag. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen \"Druck\", wie ihn das \n\nvorlegende Oberlandesgericht aus der besonderen, sich aus der psychischen \n\nErkrankung ergebenden Situation des Betroffenen, seiner Verbringung in eine \n\nKlinik und der dort erfolgenden, von ihm abgelehnten medikamentösen Behand-\n\nlung folgert und als Freiheitsentziehung qualifizieren will, nicht festgestellt. Es \n\nhat vielmehr darauf abgehoben, dass die im von ihm zu entscheidenden Fall \n\nbeabsichtigte Unterbringung des Betroffenen in einer offenen Alten- und Pfle-\n\ngeeinrichtung keine genehmigungsfähige Freiheitsentziehung begründe. Zwar \n\nsei die beabsichtigte Unterbringung nur durchsetzbar, wenn der bisherige ver-\n\nwahrloste Hausstand des Betroffenen aufgelöst und dessen Rückkehr in sein \n\nbisheriges Umfeld damit unmöglich gemacht würde. Dies rechtfertige jedoch \n\nkeine andere Beurteilung; denn eine solche Wohnungsauflösung sei auf einen \n\nauf Dauer angelegten Wohnungswechsel hin ausgerichtet und stelle schon \n\ndeshalb keine notwendig befristete (vgl. § 70 f Abs. 1 Nr. 3 FGG) geschlossene \n\nUnterbringung des Betroffenen dar. \n\n16 \n\nEine von der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts abwei-\n\nchende Rechtsaufassung des Oberlandesgerichts Hamm könnte eine Vorlage-\n\npflicht jedenfalls nur begründen, wenn die für beide Entscheidungen erhebliche \n\nRechtsfrage nicht bereits durch den Bundesgerichtshof beantwortet ist. Das ist \n\nhier aber der Fall. Der Senat hat in den - insoweit tragenden - Gründen seines \n\nBeschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nvon einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht (BGHZ 145, 297, 300 f. = \n\nFamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = \n\nFamRZ 2006, 615, 616 ff.). Entscheidendes Kriterium für eine freiheitsentzie-\n\nhende Unterbringung sei die nicht nur kurzfristige Beschränkung der persönli-\n\nchen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensraum. Sie sei (nur) gege-\n\nben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder in einem Zustand der Wil-\n\nlenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Kran-\n\nkenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlosse-\n\nnen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig über-\n\nwacht und die Kontaktnahme mit anderen Personen außerhalb des Bereichs \n\neingeschränkt werde. \n\n17 \n\nc) Das vorlegende Oberlandesgericht geht demgegenüber von einem \n\nweiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der \n\nsich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Be-\n\nschluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat (Senatsbeschluss BGHZ 145, \n\n297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, \n\n147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten \n\nKriterien verzichtet. Da diese Kriterien nach der im Beschluss vom 11. Oktober \n\n2000 niedergelegten Auffassung des Senats generell erfüllt sein müssen, damit \n\nvon einer freiheitsentziehenden Unterbringung ausgegangen werden kann, \n\nweicht das vom Oberlandesgericht vertretene weitergehende Begriffsverständ-\n\nnis von dieser Entscheidung ab. Diese Abweichung von der Senatsrechtspre-\n\nchung begründet eine Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG, der das Oberlan-\n\ndesgericht - somit im Ergebnis zutreffend - Rechnung getragen hat. \n\n18 \n\n2. Aufgrund der zulässigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof \n\nanstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Im Hauptsacheverfahren ist die \n\nsofortige weitere Beschwerde im wesentlichen zulässig und auch begründet. Im \n\neinstweiligen Anordnungsverfahren hat die sofortige weitere Beschwerde in vol-\n\nlem Umfang Erfolg. \n\n19 \n\na) Der Senat hält daran fest, dass § 1906 Abs. 1 BGB von einem engen \n\nBegriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung ausgeht und \n\nnur solche Maßnahmen erfasst, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Be-\n\ntroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich \n\nbegrenzen. Andere Unterbringungsmaßnahmen sind nicht nach § 1906 Abs. 1 \n\nBGB genehmigungsfähig. \n\n20 \n\naa) Dabei wird nicht verkannt, dass dieser enge Unterbringungsbegriff \n\nnicht nur für die Genehmigungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Unterbringung \n\nals solcher von Bedeutung ist. Er erweist sich vielmehr auch für die Reichweite \n\nder Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen als maßgebend. \n\n21 \n\nWie der Senat dargelegt hat (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 300 ff. \n\n= FamRZ 2001, 149 ff. und BGHZ 166, 141, 148 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 \n\nff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) \n\nzwar für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene \n\nselbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht \n\neinsichts- oder steuerungsfähig ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Fra-\n\nge, ob der Betreuer auch befugt ist, den einer solchen medizinischen Maßnah-\n\nme entgegenstehenden Willen des Betroffenen durch Zwang zu überwinden. \n\nAllein aus den Vertretungsvorschriften der §§ 1901, 1902 BGB kann der Be-\n\ntreuer eine solche Zwangsbefugnis nicht herleiten, weil diese Vorschriften für \n\nsich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Gegenstand, \n\nZweck und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung \n\nermöglichen. Dies wäre jedoch notwendig, da der Betreuer gegenüber dem Be-\n\ntroffenen ein öffentliches Amt wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen des Betreu-\n\ners, mit denen der Widerstand des Betroffenen gegen Eingriffe in seine körper-\n\nliche Unversehrtheit und Freiheit überwunden werden soll, einer Rechtsgrund-\n\nlage durch ein formelles Gesetz bedürfen (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 GG). \n\n22 \n\nEine solche Rechtsgrundlage bietet allerdings § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, \n\nder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen \n\n- mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - zulässt, solange sie zum \n\nWohl des Betroffen erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszu-\n\nstandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, diese \n\nMaßnahme ohne die freiheitsentziehende Unterbringung nicht durchgeführt \n\nwerden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder \n\ngeistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung \n\n- d.h. recht verstanden: der Untersuchung, der Heilbehandlung oder des ärztli-\n\nchen Eingriffs - nicht zu erkennen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln ver-\n\nmag. Da eine medizinische Maßnahme nur dann als im Sinne des § 1906 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB notwendig angesehen werden kann, wenn sie rechtlich zuläs-\n\nsig ist, kann der Betroffene auf dieser Rechtsgrundlage nur dann freiheitsent-\n\nziehend untergebracht werden, wenn er während der Unterbringung auch be-\n\nhandelt werden darf. Sähe man die zwangsweise Überwindung eines der Be-\n\nhandlung entgegenstehenden Willens des Betroffenen auch im Rahmen einer \n\nfreiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahme als unzulässig an, würde der \n\nAnwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von vornherein auf die - sel-\n\ntenen - Fälle beschränkt, in denen der Betroffene zwar die Notwendigkeit der \n\nmedizinischen Maßnahme bejaht oder jedenfalls trotz fehlender Behandlungs-\n\neinsicht keinen dieser Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen mani-\n\nfestiert, in denen er aber nicht die Notwendigkeit der Unterbringung einsieht. \n\n§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deshalb sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, \n\ndass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der \n\nBetreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und deretwegen der Betroffene - mit \n\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts - vom Betreuer freiheitsentziehend \n\nuntergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise entgegen-\n\nstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat (Se-\n\nnatsbeschluss BGHZ 166, 141, 151 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.). \n\n23 \n\nbb) Aus dem Umstand, dass die Erzwingung medizinischer Maßnahmen \n\ngegen den Widerstand des Betroffenen nur im Rahmen einer vom Vormund-\n\nschaftsgericht genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung zulässig ist, \n\ndarf freilich nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts \n\nvom 30. August 2007 geschehen - gefolgert werden, dass eine freiheitsentzie-\n\nhende Unterbringung immer schon dann vom Betreuer konsentiert und nach \n\n§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden darf, \n\nwenn eine medizinische Maßnahme notwendig ist, aber nur gegen den Wider-\n\nstand des Betroffenen durchführt werden kann. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ver-\n\nlangt nicht nur, dass die medizinische Maßnahme als solche notwendig ist. Die \n\nfreiheitsentziehende Unterbringung muss vielmehr auch ihrerseits - und zwar \n\ntatsächlich - erforderlich sein, damit die medizinische Maßnahme durchgeführt \n\nwerden kann. Sie ist in diesem Sinne erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass \n\nder Betroffene sich ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der erforderli-\n\nchen medizinischen Maßnahme räumlich - also etwa durch Fernbleiben oder \n\n\"Weglaufen\" - entzieht. Umgekehrt begründet die Erforderlichkeit der medizini-\n\nschen Maßnahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Maßnahme ent-\n\ngegenstehenden Willen des Betroffenen zu brechen, für sich genommen noch \n\nkeine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen - also \n\netwa auch dann, wenn der Betroffene sich der Maßnahme zwar physisch wi-\n\ndersetzt, sich ihr aber nicht räumlich entzieht. Die gegenteilige Argumentation \n\nwürde dazu führen, bereits aus der Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung die \n\nZulässigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung herzuleiten. Ein solches \n\n- offenbar der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. August \n\n2007 zugrunde liegendes - Verständnis ist mit dem Wortlaut der Regelung, der \n\ndie Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung an ein doppeltes \n\nNotwendigkeitskriterium knüpft (die Unterbringung muss erforderlich sein, weil \n\neine medizinische Maßnahme notwendig ist und ohne die Unterbringung fak-\n\ntisch nicht durchgeführt werden kann), nicht vereinbar. Es widerspricht auch \n\ndem Schutzzweck der Norm, die eine freiheitsentziehende Unterbringung kei-\n\nneswegs immer schon dann eröffnen will, wenn diese - etwa mangels jeder \n\n\"Weglaufgefahr\" - unnötig ist und lediglich die rechtlichen \"Rahmenbedingun-\n\ngen\" für eine notwendige Zwangsbehandlung schaffen soll. \n\n24 \n\ncc) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Auffassung des vorlegenden \n\nOberlandesgerichts, das den Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen \n\nUnterbringung über den vom Senat gezogenen Rahmen hinaus ausweitet. Eine \n\nsolche Ausweitung kann schon begrifflich nicht überzeugen. Zum einen ist nicht \n\nohne weiteres ersichtlich und vom Oberlandesgericht auch nicht näher ausge-\n\nführt, worin ein von außen - sei es vom Betreuer, vom Klinikpersonal oder vom \n\nGericht - auf den Betroffenen ausgeübter \"Druck\" bestehen soll, der den Betrof-\n\nfenen aufgrund seiner psychischen Verfassung bewegen könnte, eine offene \n\nKlinik nicht mehr zu verlassen, \"obwohl er sich gegen seinen Willen dort befin-\n\ndet\" und einem Verlassen der Klinik weder tatsächliche Hemmnisse noch psy-\n\nchische Drohmittel entgegengesetzt werden. Dies gilt um so mehr, als nach \n\ndem Verständnis des vorlegenden Oberlandesgerichts ein Betroffener auch \n\ndann mit freiheitsentziehender Wirkung untergebracht sein soll, wenn er sich in \n\neinem Bereich (im vorliegenden Fall: in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte) \n\naufhält, den er als sein Zuhause ansieht und den er jederzeit verlassen kann, \n\nsofern er auch dort zur Medikamenteneinnahme gezwungen werden müsse. \n\nDies macht deutlich, dass bei einem derart weitgehenden Begriffsverständnis \n\nbereits die erzwungene Einnahme von (im vorliegenden Fall zudem heimlich \n\nverabreichten) Medikamenten rechtlich als eine freiheitsentziehende Unterbrin-\n\ngung angesehen wird, und zwar losgelöst von der Frage, wo sich diese \n\nZwangsbehandlung vollzieht und ob der Betroffene sie überhaupt bemerkt. Eine \n\nderart extensive Auslegung ist mit dem Wortlaut des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nnicht vereinbar und wird vom Zweck dieser Vorschrift auch nicht gedeckt. Sie \n\nerklärt sich aus dem Bemühen, den Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 \n\nNr. 2 BGB auszuweiten, um auf diese Weise der Zulässigkeit einer Zwangsme-\n\ndikation Betroffener in deren wohlverstandenem Eigeninteresse größeren Raum \n\nzu schaffen. Indes ist eine solche Vorgehensweise methodisch nicht akzeptabel \n\nund als Eingriff in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des \n\nBetroffenen auch verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. \n\n25 \n\ndd) Der Senat verkennt nicht, dass die von ihm vertretene enge Ausle-\n\ngung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu \n\neiner Begrenzung der Möglichkeit führt, einen Betroffenen gegen seinen Willen \n\neiner medizinischen Behandlung zu unterziehen. Das beruht auf dem Umstand, \n\ndass das Gesetz dem Betreuer außerhalb einer freiheitsentziehenden Unter-\n\nbringung keine Zwangsbefugnisse an die Hand gibt, die es ihm ermöglichen \n\nkönnten, seine Einwilligung in eine notwendige medizinische Behandlung des \n\nBetroffenen auch gegen dessen Willen durchzusetzen. Aus § 70 g Abs. 5 \n\nSatz 2 FGG, demzufolge Gewalt nur bei Zuführung zur Unterbringung und nur \n\nbei ausdrücklicher Anordnung durch das Gericht angewandt werden darf, ist \n\n- im Gegenteil - der gesetzgeberische Wille zu schließen, dass der Betreuer in \n\nanderen Fällen keinen Zwang zur Überwindung körperlichen Widerstands des \n\nBetroffenen anwenden darf. Das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchset-\n\nzung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit Freiheitsent-\n\nziehung verbundenen Unterbringung kann in der Tat dazu führen, dass ein Be-\n\ntroffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen \n\nMaßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleidet und dann möglicherweise \n\nfür längere Zeit untergebracht werden muss, oder dass er in sonstiger Weise \n\nerheblichen Schaden nimmt. Der Senat hat bereits früher auf diese Problematik \n\naufmerksam gemacht (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, \n\n149, 152). Der Gesetzgeber hat es gleichwohl bei der bestehenden Regelung \n\nbelassen. Dies müssen die Gerichte respektieren. \n\n26 \n\n27 \n\nb) Aus der dargelegten Auffassung des Senats ergibt sich für die Ent-\n\nscheidung der vorliegenden Verfahren: \n\naa) Der im Hauptsacheverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts \n\nvom 30. August 2007 und die Entscheidung des Landgerichts vom 21. Septem-\n\nber 2007, mit der die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge-\n\nrichts zurückgewiesen wird - 2 T 848/07 -, können nicht bestehen bleiben. \n\n28 \n\nDiese Entscheidungen sind allerdings nicht, wie vom Oberlandesgericht \n\nerwogen, wirkungslos und nur klarstellend aufzuheben, weil der Betroffene sich \n\ninzwischen nicht mehr in der Psychiatrischen Klinik, sondern in der Sozialthera-\n\npeutischen Wohnstätte in N. aufhält, die er als sein Zuhause ansieht und die er \n\nnach Belieben verlassen kann. Richtig ist zwar, dass mit der - auch vorzeitigen - \n\nBeendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung die \n\nGenehmigung gegenstandlos wird und ein Beschwerdeverfahren, mit dem der \n\nBetroffene sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung wendet, damit an \n\nsich in der Hauptsache erledigt ist. Richtig ist ferner, dass in solchen Fällen der \n\ndie freiheitsentziehende Unterbringung genehmigende Beschluss gleichwohl im \n\nBeschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, wenn ihm seine Wirkungslo-\n\nsigkeit nicht zu entnehmen ist und er vielmehr nach seinem Inhalt den Anschein \n\nerweckt, als wirke er bis zum Ablauf der in ihm genannten Unterbringungsdauer \n\nweiter (BayObLG FamRZ 1995, 1296). Nach diesen Grundsätzen könnten die \n\nvorliegend angefochtenen Entscheidungen aber nur dann mit der Rückkehr des \n\nBetroffenen in die Wohnstätte gegenstandlos geworden sein, wenn die geneh-\n\nmigte Unterbringung überhaupt vollzogen worden wäre; denn nur in diesem \n\nFalle hätte sich die erteilte Genehmigung mit der Beendigung des Vollzugs der \n\nUnterbringung \"verbraucht\" und wäre für eine erneute Unterbringung eine er-\n\nneute Genehmigung vonnöten. Das ist indes nicht der Fall. Die angefochtenen \n\nEntscheidungen genehmigen zwar eine freiheitsentziehende Unterbringung des \n\nBetroffenen. Der Betroffene ist jedoch aufgrund dieser Entscheidungen zu kei-\n\nnem Zeitpunkt freiheitsentziehend untergebracht worden: In der Psychiatrischen \n\nKlinik hielt er sich in einer offenen Abteilung auf; auch sein Aufenthalt in der \n\nSozialtherapeutischen Wohnstätte in N., in welcher er sich inzwischen wieder \n\nbefindet, erfüllt nicht die Kriterien, die der Senat für eine freiheitsentziehende \n\nUnterbringung aufgestellt hat. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb \n\nnach wie vor wirksam und ermöglichen es, den Betroffenen jederzeit, und zwar \n\nlängstens bis zum 30. August 2008, erneut und nunmehr tatsächlich \"geschlos-\n\nsen\" unterzubringen. \n\n29 \n\nDie angefochtenen Entscheidungen sind jedoch rechtsfehlerhaft, weil sie \n\nin § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Grundlage finden. Nach dem vom Amtsge-\n\nricht in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ist die Unterbringung \n\ndes Betroffenen in einem geschlossenen Klinikbereich nicht erforderlich. Dieser \n\nAuffassung ist auch das Amtsgericht, nach dessen Begründung die Unterbrin-\n\ngung des Betroffenen \"zumindest im Moment offen vollzogen werden\" könne \n\nund eine geschlossene Unterbringung offenbar nur angeordnet werden sollte, \n\num eine Zwangsmedikation des Betroffenen rechtlich zu ermöglichen. Damit \n\nsind die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt. Eine et-\n\nwaige, in Zukunft notwendig werdende Unterbringung in einer geschlossenen \n\nAbteilung der Klinik oder Wohnstätte rechtfertigt diese Entscheidungen nicht; \n\ndie Genehmigung einer Unterbringung \"auf Vorrat\" ist dem geltenden Recht \n\nfremd. \n\n30 \n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist deshalb aufzuheben, die Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts abzuändern und der Antrag der Betreuerin, die \n\ngeschlossene Unterbringung zu genehmigen, zurückzuweisen. \n\n31 \n\nbb) Soweit die Verfahrenspflegerin des Betroffenen mit ihrer gegen die \n\nvorgenannte Entscheidung des Landgerichts gerichteten sofortigen weiteren \n\nBeschwerde zusätzlich die Feststellung begehrt, dass die \"Genehmigung der \n\ngeschlossenen Unterbringung in der Zeit vom 4. September 2007 bis in die \n\njüngste Vergangenheit rechtswidrig war\", ist ihr Antrag mangels Rechtsschutz-\n\ninteresses unzulässig und ihre sofortige weitere Beschwerde insoweit zu ver-\n\nwerfen. \n\n32 \n\nGrundsätzlich ist ein Rechtsschutzinteresse nur zu bejahen, solange der \n\nRechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel \n\ndaran noch etwas zu ändern vermag. Trotz Erledigung des ursprünglichen \n\nRechtsschutzzieles kann allerdings ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entschei-\n\ndung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der \n\nRechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Recht-\n\nschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der - nunmehr auf Feststellung der \n\nRechtswidrigkeit gerichtete - Verfahrensgegenstand. Ein solches trotz Erledi-\n\ngung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt in Fällen tief greifender \n\nGrundrechtseingriffe in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf \n\nFreiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer \n\nMaßnahme folgen (BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206; vgl. zum \n\nGanzen auch Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 19 Rdn. 86 \n\nm.w.N.). \n\n33 \n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich dem Betroffenen zwar ein \n\nrechtlich anzuerkennendes Interesse an einer Klärung der Frage, ob ihn die \n\nGenehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbunden Unterbringung in seinen \n\nRechten verletzt hat, nicht grundsätzlich absprechen. Ein solches Rechtschutz-\n\ninteresse des Betroffenen kann sich zum einen auf die Bedeutung des geneh-\n\nmigten Freiheitsentzugs als eines schwerwiegenden Grundsrechtseingriffs stüt-\n\nzen; es kann sich aber auch aus dem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen \n\nherleiten, dessen Persönlichkeitsrecht durch eine rechtswidrige Genehmigung \n\neiner geschlossenen Unterbringung nachhaltig beeinträchtigt wäre. Indes ist \n\ndiesem Rechtschutzinteresse bereits dadurch in vollem Umfang Rechnung ge-\n\ntragen, dass der Senat dem Begehren der Verfahrenspflegerin, die angefochte-\n\nnen Entscheidungen als rechtswidrig aufzuheben, in vollem Umfang entspro-\n\nchen hat. Die Rechtswidrigkeit des die Genehmigung der geschlossenen Un-\n\nterbringung aussprechenden Beschlusses des Amtsgerichts und die Begrün-\n\ndetheit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde ergibt sich bereits aus \n\ndem Tenor der vorliegenden Entscheidung des Senats. Der Umstand, dass die \n\nVoraussetzungen der Genehmigung von vornherein nicht erfüllt, die angefoch-\n\ntenen Entscheidungen also von Anfang an rechtsfehlerhaft waren, erhellt aus \n\nder vom Senat gegebenen Begründung. Ein darüber hinausgehendes Feststel-\n\nlungsinteresse des Betroffenen ist nicht ersichtlich. \n\n34 \n\ncc) Die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich die Verfahrenspflege-\n\nrin gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss \n\ndes Amtsgerichts vom 23. August 2003 und gegen den Beschluss des Landge-\n\nrichts vom 21. September 2007 - 2 T 835/07 - wendet, mit der ihre gegen die \n\namtsgerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewie-\n\nsen worden ist, hat uneingeschränkt Erfolg. Ihr Antrag festzustellen, dass diese \n\nbeiden Beschlüsse rechtswidrig sind, ist zulässig. \n\n35 \n\nDer Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die geschlossene Unterbrin-\n\ngung des Betroffenen bis längstens 20. September 2007 einstweilen genehmigt \n\nworden ist, ist durch den späteren Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August \n\n2007 ersetzt worden und wäre im übrigen durch Zeitablauf gegenstandslos. \n\nGleichwohl besteht aus den unter bb) dargelegten Gründen ein berechtigtes \n\nInteresse des Betroffenen an der Feststellung, dass dieser Beschluss rechts-\n\nwidrig war. Diesem Interesse durfte die Verfahrenspflegerin mit der sofortigen \n\nBeschwerde nachgehen; nach deren Zurückweisung durch das Landgericht \n\nkann sie dieses Interesse mit der - zulässigen - sofortigen weiteren Beschwerde \n\nweiterverfolgen. \n\n36 \n\nIhr Begehren, die Rechtswidrigkeit beider Beschlüsse festzustellen, ist \n\nauch begründet. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde des Be-\n\ntroffenen zu Unrecht zurückgewiesen. Denn der Beschluss des Amtsgerichts \n\nvom 23. August 2007 war aus den unter aa) genannten Gründen rechtsfehler-\n\nhaft: In diesem Beschluss nimmt das Amtsgericht - ebenso wie im späteren \n\nHauptsacheverfahren - auf das Sachverständigengutachten Bezug, das eine \n\ngeschlossene Unterbringung - auch zum Zwecke der Zwangsmedikation - für \n\ntatsächlich nicht erforderlich hält, deren Genehmigung aber zur rechtlichen Ab-\n\nsicherung dieser Zwangsmedikation für geboten erachtet. Allein mit diesem Ziel \n\nhat offenkundig das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffe-\n\nnen genehmigt. Das ist - wie dargelegt - mit § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ver-\n\neinbar. \n\n37 \n\nc) Notwendige Auslagen des Betroffenen waren, wie auch beantragt, \n\ngemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG der Staatskasse aufzuerlegen. Soweit für den \n\nunzulässigen Feststellungsantrag der Verfahrenspflegerin Kosten angefallen \n\nsind, rechtfertigen diese keine abweichende Entscheidung. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Pirna, Entscheidung vom 30.08.2007 - XVII 28/05 - \nLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2007 - 2 T 848/07 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2007 - 3 W 1169/07 + 3 W 1168/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/xii-zb-185-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/xii-zb-185-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:56.193338+00:00"}}