{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_184-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"XII ZB 184/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 A, 85 Abs. 2 Die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens setzt das Bestehen eines wirksa- men Mandats im Innenverhältnis voraus. § 85 Abs. 2 ZPO erfasst deshalb ein nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses liegendes schuldhaftes Verhal- ten eines Anwalts nicht mehr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juni 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 184/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 A, 85 Abs. 2 \n\nDie Zurechnung eines Anwaltsverschuldens setzt das Bestehen eines wirksa-\n\nmen Mandats im Innenverhältnis voraus. § 85 Abs. 2 ZPO erfasst deshalb ein \n\nnach der Kündigung des Mandatsverhältnisses liegendes schuldhaftes Verhal-\n\nten eines Anwalts nicht mehr. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - OLG Hamm \nAG Höxter \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n6. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und gegen die \n\nVersäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beru-\n\nfung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Höxter \n\nvom 9. September 2005 bewilligt. \n\nBeschwerdewert: 4.410 € (laufender Unterhalt: 315 € x 12 = \n\n3.780 €; Unterhaltsrückstand: 2 x 315 €). \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, auf \n\nZahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder in \n\nAnspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der \n\nBeklagte antragsgemäß verurteilt worden. Das Urteil wurde ihm zu Händen sei-\n\nnes damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. L., am 10. Oktober \n\n2005 zugestellt. Am 9. November 2005 hat der Beklagte, vertreten durch \n\nRechtsanwalt Dr. L, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der \n\nBerufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt. Durch Beschluss des Ober-\n\nlandesgerichts vom 20. Januar 2006 wurde ihm Prozesskostenhilfe unter Bei-\n\nordnung von Rechtsanwalt Dr. L. bewilligt. Eine Ausfertigung dieses Beschlus-\n\nses wurde am 27. Januar 2006 an Rechtsanwalt Dr. L. abgesandt. Sie ging dort \n\nam 30. Januar 2006 ein. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 26. Januar 2006, bei dem Oberlandesgericht einge-\n\ngangen am 30. Januar 2006, zeigte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Be-\n\nklagten, Rechtsanwältin P.-J., an, dass sie dessen Vertretung übernommen \n\nhabe, und teilte mit, dass das Mandat des Rechtsanwalt Dr. L. beendet sei. Auf \n\nAnfrage des Oberlandesgerichts bestätigte Rechtsanwalt Dr. L. mit Schriftsatz \n\nvom 31. Januar 2006, bei dem Oberlandesgericht eingegangen an demselben \n\nTag, den Beklagten nicht mehr zu vertreten. \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 6. Februar 2006, eingegangen am 9. Februar 2006, \n\nbat Rechtsanwältin P.-J. darum, ihr die Gerichtsakten zur Einsichtnahme zu \n\nüberlassen. Diese gingen am 15. Februar 2006 in der Kanzlei ein. Noch an \n\ndemselben Tag stellte Rechtsanwältin P.-J. bei Durchsicht der Akten fest, dass \n\ndem Beklagten bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Daraufhin legte \n\nsie mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006, per Telefax bei dem Oberlandesge-\n\nricht eingegangen am 16. Februar 2006, für den Beklagten Berufung ein, be-\n\ngründete diese und beantragte, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. \n\n4 \n\nMit Schriftsatz vom 1. März 2006, per Telefax an demselben Tag beim \n\nOberlandesgericht eingegangen, beantragte der Beklagte ferner hilfsweise, ihm \n\nauch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wie-\n\ndereinsetzungsfrist zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, Rechtsanwältin \n\nP.-J. habe am 20. Februar 2006 durch einen Anruf ihrer Angestellten im Büro \n\nvon Rechtsanwalt Dr. L. erfahren, dass diesem der Prozesskostenhilfebe-\n\nschluss am 30. Januar 2006 zugegangen sei. Rechtsanwalt Dr. L. habe dem \n\nBeklagten den Prozesskostenhilfebeschluss nicht übermittelt. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Da-\n\ngegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\n6 \n\nDie nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 \n\nII. \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt \n\nden Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf \n\nwirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) \n\nund auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu \n\neiner in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, \n\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden \n\n(BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschluss vom \n\n9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). Dies bedeutet, dass \n\neiner Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von An-\n\nforderungen versagt werden darf, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung \n\nnicht verlangt werden und mit denen sie unter Berücksichtigung der Entschei-\n\ndungspraxis des angerufenen Spruchskörpers auch nicht rechnen musste. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig \n\n(§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 \n\nZPO bzw. der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden \n\nsei. Letztere habe mit dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses bei \n\nRechtsanwalt Dr. L. am 30. Januar 2006 begonnen und am 13. Februar 2006 \n\ngeendet. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung seien aber erst am \n\n16. Februar 2006, und damit verspätet, beim Oberlandesgericht eingegangen. \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinset-\n\nzungsfrist könne schon deshalb nicht bewilligt werden, weil nicht von einer un-\n\nverschuldeten Fristversäumung auszugehen sei. Wenn eine Partei mehrere \n\nVertreter für verschiedene Instanzen habe, so hafte sie gemäß § 85 Abs. 2 ZPO \n\nfür das Verschulden eines jeden von ihnen, solange die Vertretungszeit andau-\n\nere. In einem solchen Fall könnten sich die Vertreterpflichten unter Umständen \n\nüberschneiden. Keinesfalls könne es in einem Anwaltsprozess zu einer \"haf-\n\ntungsmäßigen Lücke\" kommen. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass der Beklagte sowohl die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) als auch die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) und die zweiwöchige Frist für die \n\nAnbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat. \n\nDie letztere Frist begann mit dem Tag, an dem das der Berufungseinlegung \n\nentgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis \n\ndafür lag in der Mittellosigkeit des Beklagten. Es entfiel mit der Bekanntgabe \n\ndes Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beklagten \n\noder seinen Prozessbevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 22. November \n\n2000 - XII ZB 28/00 - FamRZ 2001, 1143, 1144). \n\n11 \n\nDer Prozesskostenhilfebeschluss ist am 27. Januar 2006 an Rechtsan-\n\nwalt Dr. L. abgesandt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Schriftsatz von \n\nRechtsanwältin P.-J. vom 26. Januar 2006, in dem diese die Vertretung des \n\nBeklagten anzeigte, bei Gericht noch nicht eingegangen. Deshalb hatte die \n\nÜbermittlung des Beschlusses noch an Rechtsanwalt Dr. L. zu erfolgen. Denn \n\nnachdem dessen Bevollmächtigung dem Gericht und dem Gegner mitgeteilt \n\nworden war, bestand im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die Voll-\n\nmacht solange fort, bis ihr Widerruf dem Gericht und dem Gegner angezeigt \n\nworden war (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 87 Rdn. 1). Entsprechendes gilt \n\nfür die Empfangszuständigkeit (§ 172 Abs. 1 ZPO), so dass Zustellungen \n\n- ebenso wie formlose Mitteilungen - an den für den Rechtszug bestellten Pro-\n\nzessbevollmächtigten zu erfolgen hatten (Zöller/Stöber aaO § 172 Rdn. 2). Die \n\nWiedereinsetzungsfrist begann daher am 30. Juni 2006, als der Prozesskos-\n\ntenhilfebeschluss bei Rechtsanwalt Dr. L. einging, und endete am 13. Februar \n\n2006 (§ 234 Abs. 2 ZPO). Sie ist durch den am 16. Februar 2006 eingegange-\n\nnen Schriftsatz nicht gewahrt worden. \n\n12 \n\n3. Dem Beklagten ist allerdings auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiederein-\n\nsetzungsfrist zu bewilligen, da er vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass \n\ner ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden gehindert war, die Frist \n\neinzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). \n\n13 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Beklagten \n\nein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. L. nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\n\nrechnen. Soweit letzterem eine schuldhafte Verletzung seiner anwaltlichen \n\nSorgfaltspflichten zur Last fällt, weil er den Beklagten nicht von dem Zugang \n\ndes Prozesskostenhilfebeschlusses unterrichtet hat (vgl. hierzu BGH Urteil vom \n\n2. März 1988 - IVa ZR 218/87 - VersR 1988, 835, 836), ist dem Beklagten dies \n\nnicht anzulasten. Richtig ist zwar, dass eine Partei, die mehrere Vertreter hat, \n\nfür das Verschulden eines jeden von ihnen haftet, solange die Vertretungszeit \n\nläuft. Fällt ein Verschulden aber nicht mehr in die Vertretungszeit, findet über \n\n§ 85 Abs. 2 ZPO auch keine Verschuldenszurechnung mehr statt. Die Fortdau-\n\ner der Außenvollmacht und zugleich gewisser nachwirkender Schutzpflichten \n\nzugunsten der Partei genügen für eine Verschuldenszurechnung nicht; die Zu-\n\nrechnung eines Anwaltsverschuldens setzt vielmehr das Bestehen eines wirk-\n\nsamen Mandats im Innenverhältnis voraus (BGH Urteil vom 14. Dezember 1979 \n\n- V ZR 146/78 - NJW 1980, 999; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB \n\n102/84, VersR 1985, 1185, 1186 und vom 12. Dezember 2001 - XII ZB 219/01 - \n\nBGH-Report 2002, 435 - Ls.; Vollkommer aaO § 85 Rdn. 21 und 24). \n\n14 \n\n§ 85 Abs. 2 ZPO beruht nämlich auf dem Gedanken, dass die Partei für \n\nihren Bevollmächtigten als Person ihres Vertrauens einzustehen hat. Dieses \n\nVertrauensverhältnis besteht aber nicht mehr, wenn der Mandatsvertrag von \n\nder einen oder anderen Seite gekündigt ist. Dass - im Parteiprozess - Zustel-\n\nlungen und formlose Mitteilungen bis zur Anzeige des Widerrufs der Bevoll-\n\nmächtigung noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten vorzunehmen \n\nsind, steht damit nicht in Widerspruch. Die Zustellung bzw. formlose Mitteilung \n\nnoch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten dient dem Interesse des \n\nGegners und des Gerichts an der ungestörten Abwicklung des Rechtsstreits \n\n(§§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO). Es käme jedoch zu einer durch diesen Zweck \n\nnicht mehr gedeckten unbilligen Benachteiligung der betroffenen Partei, wenn \n\nsie trotz Beendigung des Mandatsverhältnisses weiterhin für ein schuldhaftes \n\nVerhalten ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten einzustehen hätte und bei \n\ndarauf beruhender Fristversäumnis nicht wenigstens Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand erlangen könnte. In diesem Sinne wird dadurch, dass zwar noch \n\n§ 87 Abs. 1 ZPO, aber nicht mehr § 85 Abs. 2 ZPO gilt, ein gerechter Ausgleich \n\nzwischen den Interessen der Beteiligten hergestellt (Senatsbeschluss vom \n\n10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR 1985, 1185, 1186). \n\n15 \n\nDa der Vollmachtsvertrag mit Rechtsanwalt Dr. L. im Innenverhältnis \n\ndurch das per Telefax übermittelte Schreiben des Beklagten vom 25. Januar \n\n2006 beendet worden ist, kann ihm ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. L. \n\nvon diesem Zeitpunkt an nicht mehr zugerechnet werden. Der Beklagte hat \n\ndeshalb nicht dafür einzustehen, dass Rechtsanwalt Dr. L. ihn über den am \n\n30. Januar 2006 erfolgten Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht \n\nbenachrichtigt hat. \n\n16 \n\nb) Ein für die Fristversäumnis ursächliches, dem Beklagten nach § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden der Rechtsanwältin P.-J. liegt ebenfalls \n\nnicht vor. Diese war zwar verpflichtet, sich bei der Übernahme des Mandats bei \n\nRechtsanwalt Dr. L. als dem bisherigen Bevollmächtigten des Beklagten über \n\nden Lauf eventueller Fristen zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom \n\n22. November 1990 - I ZB 313/90 - VersR 1991, 896). Dass sie dieser Ver-\n\npflichtung nicht sogleich nachkam, ist für die Fristversäumnis aber nicht ursäch-\n\nlich geworden. Hätte Rechtsanwältin P.-J. nämlich am 25. oder 26. Januar \n\n2006, als sie das Mandat übernahm, bei Rechtsanwalt Dr. L. wegen eines mög-\n\nlichen Fristenlaufs nachgefragt, so hätte ihr dieser lediglich mitteilen können, \n\ndass er eine Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe noch nicht \n\nerhalten habe. Rechtsanwältin P.-J. brauchte entsprechende Anfragen aber \n\nnicht jeweils kurzfristig zu wiederholen, sondern konnte sich darauf verlassen, \n\ndass Rechtsanwalt Dr. L. - seiner Verpflichtung entsprechend - sie oder den \n\nBeklagten über den Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses bei ihm un-\n\nverzüglich unterrichten würde (vgl. BGH Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR \n\n218/87 - VersR 1988, 835, 836). \n\n17 \n\nc) Auch der Beklagte selbst hat die Fristversäumnis nicht verschuldet. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung \n\nist \n\nihm \n\n- unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes - nicht vorzuwerfen, das \n\nMandatsverhältnis zu Rechtsanwalt Dr. L. am 25. Januar 2006 beendet zu ha-\n\nben. Eine Partei kann dem Anwalt grundsätzlich jederzeit das Mandat entziehen \n\nund die ihm erteilte Vollmacht widerrufen (vgl. für den nach § 78 b ZPO beige-\n\nordneten Anwalt: Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 b Rdn. 31 und für den \n\nnach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten Anwalt: Stein/Jonas/Bork aaO § 121 \n\nRdn. 21; MünchKomm-ZPO/Motzer 3. Aufl. § 121 Rdn. 23; Zöller/Philippi aaO \n\n§ 121 Rdn. 34). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ihr ein \n\nanderer Anwalt beizuordnen ist, ist eine andere Frage. Die ungestörte Abwick-\n\nlung des Prozesskostenhilfeverfahrens war durch den Anwaltswechsel nicht \n\ngefährdet. Die Möglichkeit der Zustellung bzw. formlosen Mitteilung des Pro-\n\nzesskostenhilfebeschlusses war gewährleistet, weil der bisherige Prozessbe-\n\nvollmächtigte bei Absendung der Ausfertigung des Beschlusses noch emp-\n\nfangszuständig war und der Beklagte von diesem eine Benachrichtigung über \n\nden Zugang erwarten durfte. Im Übrigen hat der Beklagte in unmittelbarem zeit-\n\nlichen Zusammenhang mit der Kündigung des Mandats des Rechtsanwalts \n\nDr. L. Rechtsanwältin P.-J. mandatiert. \n\n18 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht, der Beklagte \n\nsei nach der Mandatskündigung verpflichtet gewesen, sich bei Rechtsanwalt \n\nDr. L. über laufende Fristen zu erkundigen, kann auf die Ausführungen unter III \n\n3 b Bezug genommen werden. Bei einer Rückfrage am 25. oder 26. Januar \n\n2006 hätte der Beklagte von Rechtsanwalt Dr. L. über einen Fristenablauf \n\nnichts erfahren können. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\n4. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch form- und fristgerecht ange-\n\nbracht worden. \n\nDie Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann frühes-\n\ntens am 15. Februar 2006, als Rechtsanwältin P.-J. bei Einsicht der Akten fest-\n\nstellte, dass Prozesskostenhilfe bereits bewilligt worden war. Der am 1. März \n\n2006 per Telefax bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag wahrt die \n\nzweiwöchige Frist. Einer Nachholung der versäumten Prozesshandlungen \n\n- Berufung und Berufungsbegründung sowie Wiedereinsetzungsantrag in die \n\nversäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist - bedurfte es nicht mehr, \n\nda diese bereits vorgenommen worden waren. \n\n5. Dem Beklagten ist ferner Wiedereinsetzung in die versäumte Beru-\n\nfungs- und Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. \n\na) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie inner-\n\nhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch ange-\n\nbracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag \n\nwegen \n\nfehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschlüsse vom \n\n26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 31. August \n\n2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Das war hier der Fall. Dem-\n\ngemäß ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe auch bewilligt worden. \n\n23 \n\nDas in der Bedürftigkeit des Beklagten liegende Unvermögen, die Beru-\n\nfung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen, war für die Fristver-\n\nsäumung auch ursächlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeer-\n\nwiderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hindernis bereits \n\nmit der Beauftragung von Rechtsanwältin P.-J. beseitigt war. Für die Annahme, \n\ndass sich hierdurch an dem durch Mittellosigkeit begründeten Unvermögen des \n\nBeklagten, das Rechtsmittel einzulegen, etwas geändert hatte, bestand kein \n\nAnlass. Rechtsanwältin P.-J. hat das Verfahren mit den bis dahin für den Be-\n\nklagten abgegebenen Erklärungen übernommen, also auch mit derjenigen, vor \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe Berufung nicht einlegen zu können. Solan-\n\nge sich nichts Gegenteiliges ergab, galt dies weiterhin. \n\n24 \n\nb) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bezüglich der versäumten Beru-\n\nfungsfrist nach § 234 Abs. 1, 236 ZPO formgerecht angebracht worden; insbe-\n\nsondere ist zugleich Berufung eingelegt worden. Dass der Wiedereinsetzungs-\n\nantrag sich nicht auch auf die ebenfalls versäumte Berufungsbegründungsfrist \n\nerstreckt, ist unschädlich, da dem Beklagten mit Rücksicht auf die zugleich be-\n\ngründete Berufung insoweit Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt wer-\n\nden kann (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n\n25 \n\nDer Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist bedurfte es mit Rücksicht auf \n\ndie insofern zu gewährende Wiedereinsetzung nicht. \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVorsitzende Richterin am \nBundesgerichtshof Dr. Hahne \nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Höxter, Entscheidung vom 09.09.2005 - 6 F 143/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-184-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-184-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:26.340122+00:00"}}