{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_179-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"XII ZB 179/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 3 C a) Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. b) Im Hinblick darauf ist die Vorschrift allerdings nicht anwendbar, wenn die Ur- sache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern al- lein dem Gericht zuzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). Das ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht zwar innerhalb der Jahresfrist über einen Antrag auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe entschieden, dies dem Antragsteller aber nicht mitgeteilt hatte und der Antragsteller auch sonst keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 179/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 234 Abs. 3 C \n\na) Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter und verfolgt den \nZweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und \nden Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. \n\nb) Im Hinblick darauf ist die Vorschrift allerdings nicht anwendbar, wenn die Ur-\nsache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern al-\nlein dem Gericht zuzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB \n12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). Das ist auch dann der Fall, wenn das \nRechtsmittelgericht zwar innerhalb der Jahresfrist über einen Antrag auf Be-\nwilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, dies dem Antragsteller aber \nnicht mitgeteilt hatte und der Antragsteller auch sonst keine Kenntnis von der \nEntscheidung erlangt hat. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Altona \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 durch die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDem Beklagten wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und \n\nRechtsanwältin Dr. A. beigeordnet. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2007 \n\naufgehoben. \n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-\n\ngung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Hamburg-Altona vom 15. November 2005 Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gewährt. \n\nWert: 635 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach gescheiterter Ehe. \n\nMit Urteil vom 15. November 2005 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, \n\nan die Klägerin 635,02 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklag-\n\nten am 15. Dezember 2005 zugestellt. Mit einem am (Montag) 16. Januar 2006 \n\neingegangenen Schriftsatz begehrte der Beklagte Prozesskostenhilfe \"für die \n\nbeabsichtigte Berufung\" und kündigte an, das \"Gesuch\" weiter zu begründen. \n\nBeigefügt war ein weiterer Schriftsatz vom 16. Januar 2006, der als \"Berufung\" \n\nbezeichnet, vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten aber nicht unter-\n\nschrieben war. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 beantragte der Beklagte, \n\n\"die Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs vom 16.01.2006 um \n\n1 Monat bis zum 16.03.2006 zu verlängern\". Nach antragsgemäßer Verlänge-\n\nrung der \"Frist zur Begründung des PKH-Antrages\" begründete der Beklagte \n\n\"das Prozesskostenhilfegesuch\" mit einem am 16. März 2006 eingegangenen \n\nSchriftsatz vom 15. März 2006. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 25. August 2006 wies das Landgericht den Antrag \n\ndes Beklagten auf Prozesskostenhilfe zurück, weil die beabsichtigte Berufung \n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Beschluss wurde am 31. Au-\n\ngust 2006 an die Klägerin, nicht aber an den Beklagten zugestellt. In der Folge-\n\nzeit wurden die Akten weggelegt. Auf einen Schriftsatz des Beklagten vom \n\n20. Juni 2007 wurde ihm am 10. Juli 2007 antragsgemäß Akteneinsicht ge-\n\nwährt. Dabei stellte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten fest, dass das \n\nLandgericht bereits über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte. Mit \n\neinem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juli 2007 beantragte \n\nder Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \n\nder Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist. Er versicherte anwaltlich, \n\nerst durch die Akteneinsicht am 10. Juli 2007 Kenntnis von der Entscheidung \n\ndes Landgerichts erhalten zu haben, und legte eine eidesstattliche Versiche-\n\nrung des Beklagten vor, derzufolge auch dieser bis zu diesem Zeitpunkt keine \n\nKenntnis davon gehabt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2007, ein-\n\ngegangen am selben Tag, legte er Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil \n\nein. Mit Schriftsatz vom 10. August 2007 - ebenfalls eingegangen am selben \n\nTag - begründete er seine Berufung. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig \n\nverworfen. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, weil die Jahresfrist \n\ndes § 234 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten sei. Dagegen richtet sich die Rechts-\n\nbeschwerde des Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\nzulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. \n\nund vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsin-\n\nstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, \n\nden Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es \n\ndie Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-\n\nrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-\n\nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, \n\n123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte der Beklagte die \n\nBerufung allerdings nicht bereits rechtzeitig eingelegt und begründet. Weder ist \n\ndem Schriftsatz vom 16. Januar 2006, der dem Prozesskostenhilfegesuch bei-\n\ngefügt war, eine wirksame Berufung zu entnehmen, noch enthält der am \n\n16. März 2006 eingegangene Schriftsatz vom 15. März 2006 eine wirksame \n\nBerufungsbegründung. \n\n8 \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist durch \n\nAuslegung zu ermitteln, ob ein mit einem Schriftsatz auf Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe verbundener weiterer Antrag als zulässiges unbedingtes \n\nRechtsmittel oder als bedingt eingelegtes und somit unzulässiges Rechtsmittel \n\nzu werten ist. Erfüllt der weitere Schriftsatz die gesetzlichen Anforderungen an \n\neine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung, kommt die Deutung, \n\ndass der Schriftsatz nur als - durch die Bewilligung der beantragten Prozess-\n\nkostenhilfe - bedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur \n\ndann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden \n\nvernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom \n\n18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 und BGHZ 165, 318, \n\n320 f. = FamRZ 2006, 400). Erfüllt der eingegangene Schriftsatz die gesetzli-\n\nchen Anforderungen an ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung \n\nhingegen nicht, spricht dies im Rahmen der Auslegung eher dagegen, dass \n\ndamit ein unbedingtes wegen des Formverstoßes unzulässiges Rechtsmittel \n\neingelegt werden sollte. In solchen Fällen ist der Schriftsatz nur dann als unbe-\n\ndingtes Rechtsmittel oder unbedingte Rechtsmittelbegründung auszulegen, \n\nwenn sich dies aus den übrigen Umständen ergibt. \n\nb) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung des Beklagten weder \n\nrechtzeitig eingelegt noch begründet worden. \n\nGegen ein rechtzeitig eingelegtes unbedingtes Rechtsmittel spricht \n\nschon der Zusammenhang der beiden Schriftsätze vom 16. Januar 2006. Der \n\n9 \n\n10 \n\nals \"Berufung\" bezeichnete Schriftsatz ist nicht unterschrieben und erfüllt damit \n\nnicht die Voraussetzungen einer wirksamen Berufung (BGHZ 92, 251, 255 = \n\nNJW 1985, 328, 329). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die \n\nUnterschrift hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. insoweit BGH Be-\n\nschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05 - FamRZ 2006, 1269 f.), weil das \n\ngleichzeitig eingegangene und unterschriebene Prozesskostenhilfegesuch vom \n\n16. Januar 2006 eindeutig dagegen spricht, dass die mit demselben Telefax \n\nübermittelte und ausdrücklich als \"Entwurf einer Berufungsschrift\" bezeichnete \n\nAnlage trotz fehlender Unterschrift mit dem Willen beigefügt war, sie als unbe-\n\ndingte Berufungseinlegung an das Gericht zu übermitteln. Auch wurde lediglich \n\nProzesskostenhilfe für eine \"beabsichtigte Berufung\" begehrt. Im Einklang damit \n\nhat der Beklagte in der Folgezeit lediglich beantragt, \"die Frist zur Begründung \n\ndes Prozesskostenhilfegesuchs\" zu verlängern. Entsprechend hat das Landge-\n\nricht auch nur diese Frist bis zum 16. März 2006 verlängert. Deswegen enthält \n\nder am 16. März 2006 eingegangene Schriftsatz vom 15. März 2006 entgegen \n\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine rechtzeitige Berufungsbe-\n\ngründung. Denn weil die Begründungsfrist nicht zugleich verlängert worden war, \n\nwar sie schon am 15. Februar 2006 abgelaufen. \n\n3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten allerdings zu Unrecht die \n\nbegehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine \n\nRechtsmittel- oder -begründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn der \n\nRechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und \n\nauf deren Bewilligung vertrauen durfte (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 \n\n- XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f. und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - \n\nFamRZ 2004, 1548). Dann ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\nbewilligen, wenn er dies innerhalb der mit Kenntnis der Entscheidung über sein \n\n11 \n\n12 \n\nProzesskostenhilfegesuch beginnenden Wiedereinsetzungsfrist beantragt und \n\ninnerhalb der Frist auch die versäumte Prozesshandlung nachholt (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586 und vom \n\n31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801, 802). \n\n13 \n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Kläger, der innerhalb \n\nder Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte, hat erst infolge seines \n\nAkteneinsichtsgesuchs am 10. Juli 2007 Kenntnis von der Entscheidung über \n\ndieses Gesuch erhalten. Bereits am 13. Juli 2007 hat er Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand beantragt und jeweils fristgerecht am 23. Juli 2007 die Beru-\n\nfung eingelegt und sie am 10. August 2007 begründet (vgl. §§ 234 Abs. 1, 236 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO). \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Jahresfrist \n\ndes § 234 Abs. 3 ZPO der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht \n\nentgegen. \n\n15 \n\nNach ständiger Rechtsprechung hat diese Vorschrift nach ihrer Entste-\n\nhungsgeschichte zwar absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unan-\n\ngemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der \n\nRechtskraft zu gewährleisten. Im Hinblick auf diesen Zweck ist die Vorschrift \n\naber ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Frist \n\nnicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist, \n\nz.B. wenn das Berufungsgericht innerhalb der Jahresfrist nicht über das Pro-\n\nzesskostenhilfegesuch entschieden hat (BGH Beschluss vom 12. Juni 1973 \n\n- VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152; vgl. auch BAG NJW 1982, 1664). Liegt also \n\ndie für die Versäumung der Jahresfrist ausschlaggebende Ursache allein beim \n\nGericht, steht der Ablauf der Jahresfrist einer Wiedereinsetzung nicht entgegen \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, \n\n1479). \n\n16 \n\nSo liegt der Fall auch hier. Weil das Berufungsgericht die Ablehnung der \n\nbeantragten Prozesskostenhilfe zwar der Klägerin, nicht aber dem Beklagten \n\nals Antragsteller mitgeteilt hatte, hatte dieser keine Kenntnis hiervon und durfte \n\nweiter auf eine Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen. Denn \n\ninsoweit macht es keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelgericht einen bereits \n\nergangenen Beschluss nicht mitgeteilt oder über den Antrag auf Prozesskos-\n\ntenhilfe noch nicht entschieden hat (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 12. Juni \n\n1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152). Auch wenn eine Entscheidung ergan-\n\ngen, diese dem Antragsteller aber nicht bekannt ist, kann es kein Mitverschul-\n\nden des Antragstellers begründen, dass er sich innerhalb der Jahresfrist nicht \n\nerkundigt hat, ob inzwischen eine Entscheidung ergangen sei. Denn mangels \n\nentgegenstehender Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass über seinen \n\nAntrag noch nicht entschieden sei. \n\n17 \n\n4. Weil dem Beklagten schon wegen der schuldlosen Fristversäumung \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kommt es nicht darauf \n\nan, ob der angefochtene Beschluss, der sich auch im Rahmen der Anwendbar-\n\nkeit des § 234 Abs. 3 ZPO nicht mit der beantragten Prozesskostenhilfe \n\nauseinandersetzt, überhaupt hinreichend begründet war und schon deshalb \n\nkeinen Bestand haben kann. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 15.11.2005 - 315a C 156/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2007 - 309 S 43/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/xii-zb-179-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/xii-zb-179-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:05.976583+00:00"}}