{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_176-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"XII ZB 176/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VBVG § 5 Abs. 1 bis 3 a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grund- sätzlich nicht als Aufenthalt in einem \"Heim\" anzusehen, der es rechtfertigt, der Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen ge- ringeren Arbeitsaufwand zugrunde zu legen. b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie von einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrol- liert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Be- troffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Orga- nisation begleitet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2008 \n\nin der Betreuungssache \n\nXII ZB 176/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVBVG § 5 Abs. 1 bis 3 \n\na) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grund-\n\nsätzlich nicht als Aufenthalt in einem \"Heim\" anzusehen, der es rechtfertigt, \n\nder Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen ge-\n\nringeren Arbeitsaufwand zugrunde zu legen. \n\nb) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie \n\nvon einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrol-\n\nliert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Be-\n\ntroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft \n\nentlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die \n\nFamilienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Orga-\n\nnisation begleitet wird. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - OLG Stuttgart \nLG Heilbronn \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-\n\nständigkeit an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 1 ist Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 (Betreuungsver-\n\nein) und in dieser Eigenschaft (Vereins-) Betreuerin der mittellosen Betreuten. \n\nIm Streit steht die Vergütung nach § 7 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Vormünder- \n\nund Betreuervergütungsgesetz (VBVG). \n\nDie Betreute ist psychisch krank und lebt in der Pflegefamilie H. in G. Die \n\nUnterbringung bei der Familie H. erfolgt aufgrund eines Formularvertrages zwi-\n\nschen der Betreuten, vertreten durch ihre Betreuerin, der Pflegefamilie H. und \n\ndem \"W. e.V. - Ambulante psychiatrische Dienste\". Dieser Verein hat \n\nnach dem von ihm zur Verfügung gestellten Vertragsformular die - mit einer \n\nLeistungspauschale zu vergütende - Aufgabe, als \"Träger des Betreuten Woh-\n\nnens\" (oder \"Familienpflegeträger\") die Pflegefamilie und die Betreute \"in re-\n\ngelmäßigen Abständen und ‘bedarfsgerecht' … zu besuchen\", beide bei der \n\n\"Krisen- und Alltagsbewältigung\" zu unterstützen und ihnen \"auch bei der Koor-\n\ndination und Durchführung der verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten behilf-\n\nlich\" zu sein. Er kann das Pflegefamilienverhältnis \"jederzeit nach pflichtgemä-\n\nßem Ermessen … beenden und für eine anderweitige Unterbringung … [der \n\nBetreuten] sorgen“. \n\n3 \n\nIn der Pflegefamilie steht der Betreuten ein Zimmer zur Verfügung; Kü-\n\nchenzeile und Bad kann sie zusammen mit den ein bis zwei anderen Pfleglin-\n\ngen der Familie nutzen. Ihre Verpflegung übernimmt die Betreute teilweise - je \n\nnach ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Qualität ihrer Beziehung zur Pflege-\n\nfamilie - selbst. Das Putzen ihres Zimmers wird ausschließlich von der Betreu-\n\nten selbst wahrgenommen, ebenso die Einnahme ihrer Medikamente. Eine wei-\n\ntere Einbeziehung in die Pflegefamilie wünscht die Betreute nicht; für ihre Ta-\n\ngesstruktur ist sie selbst verantwortlich. \n\n4 \n\nDas Vormundschaftsgericht hat den Vergütungsanspruch des Beteiligten \n\nzu 2 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf der Grundlage eines \n\npauschalierten Arbeitsaufwandes von zwei Stunden im Monat berechnet und \n\nmit (12 x 2 Stunden x 44,00 € =) 1.056 € festgesetzt. Es hat die Auffassung ver-\n\ntreten, der Aufenthalt der Betreuten in der Pflegefamilie entspreche der Unter-\n\nbringung in einem Heim. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das \n\nLandgericht die Betreuervergütung für den genannten Zeitraum mit (12 x 3 1/2 \n\nStunden x 44,00 € =) 1.848 € festgesetzt, weil die Pflegefamilie, in welcher die \n\nBetreute untergebracht sei, nicht die Kriterien des Begriffs \"Heim\" im Sinne des \n\n§ 5 Abs. 3 VBVG erfülle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des \n\nBeteiligten zu 3. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde nicht entspre-\n\nchen. Es ist der Auffassung, dass eine Familienpflege die Kriterien für den Auf-\n\nenthalt in einem \"Heim\" generell nicht erfüllt. Der einem Betreuer oder Betreu-\n\nungsverein pauschal zu vergütende Arbeitsaufwand könne deshalb nicht (ge-\n\nmäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG) mit nur zwei Stunden bemessen werden, \n\nwenn der mittellose Betreute in einer Pflegefamilie lebe und die Betreuung be-\n\nreits länger als zwölf Monate bestehe; vielmehr sei in solchem Fall der (gemäß \n\n§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG) für die Betreuung Mittelloser ab einem Jahr all-\n\ngemein geltende Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen. Dies gelte \n\nunabhängig von den Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie. Deshalb \n\nkomme es nicht darauf an, ob die Pflegefamilie einen oder zwei Pfleglinge auf-\n\ngenommen habe, ob die Betreuten Einfluss auf die Aufnahme eines anderen \n\nBetreuten hätten, ob sie über eine eigene Kochgelegenheit verfügten oder die \n\nMahlzeiten mit der Familie einnähmen, ob sie ihr Zimmer und ihre Wäsche sel-\n\nber reinigten oder insoweit die Hilfe der Familie in Anspruch nähmen und ob sie \n\nin deren Haushalt überwiegend integriert seien oder ihren Tagesablauf selbst \n\ngestalteten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Pflege in einer Familie schon \n\nvom Grundsatz her nicht der Pflege in einem Heim gleichstehe. Ein Heim werde \n\nprofessionell geführt und verfüge über geschultes Personal, so dass die Pflege \n\nim Heim ausreichend gesichert sei und schon in dieser Einrichtung selbst einer \n\nan sich genügenden Überwachung unterliege. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung al-\n\nlerdings durch einen Beschuss des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ \n\n2006, 1710) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die \n\nPflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie als Aufenthalt in einem Heim \n\nangesehen und für dessen Betreuung nur den verminderten pauschalen Ar-\n\nbeitsaufwand (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG) in Ansatz gebracht. Es hat da-\n\nbei darauf abgestellt, dass die Pflegefamilie im zu entscheidenden Fall eine um-\n\nfassende, auch Veränderungen des Gesundheitszustandes oder des Hilfebe-\n\ndarfs einbeziehende Versorgungsgarantie übernommen habe, das für die Pfle-\n\nge vereinbarte Entgelt weit über den Mietzins für das dem Betreuten von der \n\nFamilie zur Verfügung gestellte Zimmer hinausgehe, der Betreute über keine \n\neigene Kochgelegenheit verfüge und in den Haushalt der Pflegefamilie integriert \n\nsei. Der Qualifizierung als \"Heim\" stehe nicht entgegen, dass in der Pflegefami-\n\nlie nur zwei Betreute lebten. Maßgebend für den Heimcharakter sei allein die \n\nAbsicht der Pflegefamilie, einen Wechsel der zu betreuenden Personen jeder-\n\nzeit zuzulassen. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall erfüllt, da \n\nbei der Aufnahme eines Betreuten in die Pflegefamilie zwar geprüft werde, ob \n\nsich dieser in die Pflegefamilie integrieren lasse, die Aufnahme aber nicht an \n\nbestimmte Bedingungen, insbesondere nicht an eine besondere persönliche \n\nVerbundenheit der Pflegefamilie zum Betreuten geknüpft sei; auch die schon in \n\nder Pflegefamilie lebenden Betreuten hätten nicht die Möglichkeit selbst zu \n\nbestimmen, wer künftig mit ihnen zusammenwohne. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Vorlage ist unzulässig. \n\n1. Eine Sache aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom \n\nOberlandesgericht - unter Begründung seiner Rechtsauffassung - gemäß § 28 \n\nAbs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn das Gericht von der auf \n\neine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlan-\n\ndesgerichts abweichen will. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der \n\nstreitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die be-\n\ngehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem \n\nOberlandesgericht vorgelegten Falles tatsächlich erheblich ist. Dies zu überprü-\n\nfen muss das vorlegende Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof auf der \n\n \n \n\n9 \n\n10 \n\nGrundlage des im Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum \n\nAusdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles ermöglichen. Aus dem \n\nVorlagebeschluss muss sich deshalb durch im Einzelnen begründete Darlegun-\n\ngen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht bei dem zur \n\nBeurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung \n\nführen würde. Dementsprechend ist eine Vorlage nur dann zulässig, wenn das \n\nOberlandesgericht darlegt, dass es ohne Abweichung nicht dieselbe Entschei-\n\ndung treffen könnte (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144 = FamRZ 2006, \n\n615 m.w.N.). \n\n2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. \n\nNach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts kann die \n\nPflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie grundsätzlich nicht als Auf-\n\nenthalt in einem \"Heim\" mit der Folge qualifiziert werden, dass für die Vergü-\n\ntung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG \n\nvorgesehene niedrigere Stundenansatz zugrunde gelegt werden kann. Eine \n\nPflegeeinrichtung ist nach dem Verständnis des vorlegenden Oberlandesge-\n\nrichts - wie dargelegt - nur dann als \"Heim\" im Sinne dieser Vorschrift zu qualifi-\n\nzieren, wenn sie professionell geführt werde und über geschultes Personal ver-\n\nfüge, so dass die Pflege in dieser Einrichtung einer genügenden Überwachung \n\nunterliege. Bei diesem Verständnis lebt die Betreute in dem dem Vorlagebe-\n\nschluss zugrunde liegenden Fall nicht in einem \"Heim\", so dass für die Vergü-\n\ntung - wie vom Landgericht angeordnet - der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorge-\n\nsehene höhere Arbeitsaufwand der Vereinsbetreuerin in Ansatz zu bringen und \n\ndie weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 unbegründet wäre. \n\n11 \n\nFolgt man der vom Oberlandesgericht Oldenburg vertretenen Rechtsauf-\n\nfassung, kann zwar im Einzelfall auch das Wohnen des Betreuten in einer Pfle-\n\ngefamilie als Aufenthalt in einem \"Heim\" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG mit der \n\nFolge anzusehen sein, dass für die Betreuervergütung nur die in § 5 Abs. 2 \n\nSatz 1 VBVG vorgesehene niedrigere Stundenzahl in Ansatz zu bringen ist. Für \n\neine Qualifikation als \"Heim\" entscheidend sollen aber die Gegebenheiten in \n\nder konkreten Pflegefamilie sein. Dabei komme es insbesondere auf die Intensi-\n\ntät der Eingliederung in den Organismus der Pflegeinrichtung an, wie sie bei \n\nEinrichtungen des betreuten Wohnens regelmäßig nicht gegeben sei. Hinsicht-\n\nlich der Familienpflege stellt das Oberlandesgericht Oldenburg nicht auf die \n\nZahl der in der Familie Betreuten ab, sondern auf Kriterien der Einbindung des \n\neinzelnen Betreuten in die Pflegefamilie, insbesondere auch darauf, ob die Fa-\n\nmilie für den Betreuten eine auch Veränderungen in seinem Gesundheitszu-\n\nstand und Hilfebedarf umfassende Versorgungsgarantie übernommen habe. \n\n12 \n\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg käme das vorlegende Oberlandesgericht nur dann zu einer von der \n\nbeabsichtigten Entscheidung abweichenden Beurteilung, wenn die vom Ober-\n\nlandesgericht Oldenburg für den Aufenthalt in einem \"Heim\" genannten Krite-\n\nrien in dem dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall erfüllt wären, wenn \n\nalso die Pflegefamilie eine umfassende Versorgungsgarantie übernommen und \n\ndie organisatorische Integration der Betreuten in diese Familie eine Intensität \n\nerreicht hätte, wie sie für die Eingliederung von Betreuten in herkömmlich als \n\n\"Heim\" zu qualifizierenden Pflegeeinrichtungen kennzeichnend ist. Das ist indes \n\nweder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der vom Landgericht ermittelte Sach-\n\nverhalt spricht im Gegenteil eher für ein nur lockeres, im Wesentlichen auf die \n\nZur-Verfügung-Stellung von Wohnraum und auf eine Kontrolle beschränktes \n\nMiteinander in der konkreten Pflegefamilie. Fehlt es aber im vorliegenden Fall \n\nan der heimtypischen Intensität der Betreuung in der Pflegefamilie, so müsste \n\ndas vorlegende Oberlandesgericht auch dann, wenn es der Rechtsaufassung \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg folgte, zu der Entscheidung gelangen, dass \n\nfür die Vergütung des Betreuungsvereins der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorge-\n\nsehene - für die Betreuung von nicht in einem Heim lebende Betreuten gelten-\n\nde - höhere Stundenansatz maßgebend und die weitere Beschwerde des Betei-\n\nligten zu 3 deshalb unbegründet ist. Damit fehlt es an der Entscheidungserheb-\n\nlichkeit der Vorlagefrage mit der Folge, dass die Vorlage unzulässig ist. \n\n13 \n\n14 \n\nIII. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDie einem Betreuungsverein für die Betreuungsleistung eines Vereinsbe-\n\ntreuers zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach § 7 Abs. 1, § 5 VBVG. Der \n\nzu vergütende Zeitaufwand des Betreuers wird in § 5 VBVG pauschaliert. Die \n\nPauschale, die nicht nach Aufgabenkreisen des Betreuers, sondern nach der \n\nBemitteltheit oder Mittellosigkeit des Betreuten differenziert, stellt innerhalb die-\n\nser Differenzierung darauf ab, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt \n\nin einem Heim hat oder nicht. Im ersten Fall wird für die Vergütung, wenn der \n\nBetreute mittellos ist und die Betreuung seit mehr als einem Jahr besteht, ein \n\nArbeitsaufwand des Betreuers von zwei Stunden im Monat, im zweiten Fall von \n\n3 1/2 Stunden im Monat zugrunde gelegt. Der danach maßgebende Begriff \n\n\"Heim\" wird - in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HeimG - in § 5 Abs. 3 VBVG definiert. \n\nHeime im Sinne des Vergütungsrechts sind danach \"Einrichtungen, die dem \n\nZweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie \n\ntatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzu-\n\nhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unab-\n\nhängig sind\". \n\n15 \n\nDie Regelung beruht auf dem 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungs-\n\nrechts. Ziel dieses Gesetzes, das auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeits-\n\ngruppe \"Betreuungsrecht\" zurückgeht, ist es u.a., mit der Einführung von pau-\n\nschalierenden Stundenansätzen die Abrechnung der Betreuervergütung zu ver-\n\neinfachen. Dieses Ziel würde, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, \n\nnicht oder nur unzulänglich erreicht, wenn der Begriff des Aufenthalts in einem \n\n\"Heim\" auch solche Wohnformen umfasste, deren Subsumtion unter den Heim-\n\nbegriff u.U. umfängliche Recherchen erfordern würde - beim Aufenthalt eines \n\nBetreuten in einer Familienpflege etwa nach den konkreten sachlichen wie per-\n\nsönlichen Gegebenheiten in der jeweiligen Pflegefamilie sowie nach der Intensi-\n\ntät, mit der der Betreute in den Tagesablauf und die Organisation dieser Familie \n\neingebunden ist. Dies gilt um so mehr, als die Gerichte bei der Feststellung sol-\n\ncher - im Laufe der Pflege zudem wandelbaren - Gegebenheiten auf die Anga-\n\nben des Betreuers angewiesen wären, dessen Vergütung wiederum von dem \n\nErgebnis der gerichtlichen Feststellungen nachhaltig beeinflusst würde. \n\n16 \n\nPraktisch sinnvoll erscheint danach ein striktes, an griffige und leicht \n\nfeststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen \n\nHeimbegriffs. Hierfür spricht auch, dass der Abschlussbericht der Bund-Länder-\n\nArbeitsgruppe \"Betreuungsrecht\" für den einem Berufsbetreuer zuzubilligenden \n\nArbeitsaufwand darauf abstellen wollte, ob der Betreute \"in einem Pflegeheim \n\noder einer vergleichbaren Einrichtung\" \n\nlebt \n\n(Bund-Länder-Arbeitsgruppe \n\n\"Betreuungsrecht\" Abschlussbericht, veröffentlicht vom Vormundschaftsge-\n\nrichtstag e.V., \"Betrifft: Betreuung\" Bd. 6 122). Diese Formulierung ist nicht Ge-\n\nsetz geworden; der Gesetzgeber hat die Gerichte offenbar der Mühe entheben \n\nwollen, im Einzelfall die \"Vergleichbarkeit\" der konkreten Wohnsituation eines \n\nBetreuten mit einem Pflegeheim prüfen zu müssen. Allerdings kann, wie die \n\nVorlagefrage zeigt, auch die vergütungsrechtliche Handhabung des vom Ge-\n\nsetz statt dessen verwandten Begriffs \"Heim\" - unbeschadet seiner Legaldefini-\n\ntion in § 5 Abs. 3 VBVG - im Einzelfall Schwierigkeiten mit sich bringen. Diesen \n\nSchwierigkeiten lässt sich nach Auffassung des Senats am ehesten durch eine \n\nteleologische Auslegung begegnen (vgl. etwa Fröschle, Betreuungsrecht 2005, \n\nRdn. 298). \n\n17 \n\nDem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der \n\nrechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause \n\noder in einem Heim lebt. Der Aufenthalt in einem \"Heim\" dürfte allerdings, wor-\n\nauf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hinweist, die in anderen \n\nWohnformen anfallenden Betreuungsaufgaben nur deshalb deutlich verringern, \n\nweil ein Heim herkömmlicherweise professionell - das heißt von einer geschul-\n\nten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Pflegepersonal - \n\ngeführt wird. Der mit einem solchen professionell geführten Heim einhergehen-\n\nde Organisationsapparat lässt - jedenfalls mit zunehmender Dauer der Heim-\n\nbetreuung - eigene organisatorische Vorkehrungen des Betreuers mehr und \n\nmehr entbehrlich werden. Auch die Überwachung der täglichen Pflege kann der \n\nBetreuer unbeschadet gelegentlicher Kontrollen zumeist dem für diese Aufgabe \n\nverantwortlich zuständigen Leitungspersonal des Heims überlassen. Daraus \n\nlässt sich umgekehrt herleiten, dass Wohnformen für Betreute, die eine solche \n\nprofessionelle Führung durch ausgebildetes Leitungs- und geschultes Pflege-\n\npersonal nicht kennen, dem vergütungsrechtlichen Heimbegriff auch dann nicht \n\nunterfallen, wenn sie sich formal unter die - in ihrem Wortlaut zu weit greifende - \n\nDefinition des § 5 Abs. 3 VBVG subsumieren lassen. Dies dürfte beim Aufent-\n\nhalt von Betreuten in Pflegefamilien - schon im Hinblick auf die relativ geringe \n\nZahl der dort wohnenden Betreuten, die eine größere Organisationsdichte aus-\n\nschließt und auch eine regelmäßige eigene Kontrolltätigkeit des Betreuers nicht \n\nverzichtbar erscheinen lässt - generell der Fall sein. Der Aufenthalt eines (mit-\n\ntellosen) Betreuten in einer Pflegefamilie dürfte es deshalb nicht rechtfertigen, \n\nder Vergütung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur den in § 5 Abs. 2 \n\nSatz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand des Betreuers zugrun-\n\nde zu legen. Maßgebend dürfte vielmehr insoweit der in § 5 Abs. 2 Satz 2 \n\nVBVG vorgesehene Stundenansatz sein; einer Prüfung der Gegebenheiten in \n\nder einzelnen Pflegefamilie bedürfte es zur Anwendung des nach § 5 Abs. 2 \n\nSatz 2 VBVG höheren Stundenansatzes insoweit nicht (so auch OLG Schleswig \n\nFamRZ 2007, 236). \n\n18 \n\nEine Ausnahme mag sich ergeben, wenn die Unterbringung in einer \n\nPflegefamilie von einem Träger organisiert sowie ständig kontrolliert und beglei-\n\ntet wird, der Heime im vorbezeichneten Sinn unterhält und dessen umfassende \n\nBetreuungsleistung durch geschultes Personal auch dort im Vordergrund steht, \n\nwo im Einzelfall die Betreuung des Betroffenen lediglich - vom Heim in eine \n\nPflegefamilie als einer für den individuellen Betroffenen besonders geeignet \n\nerscheinenden Wohnform - \"ausgelagert\" ist. Auch in einem solchen Fall wer-\n\nden die Betreuung des Betroffenen in der Pflegefamilie und die Organisation \n\nund Begleitung des Betreuten durch den Träger aber nur dann als Einheit an-\n\ngesehen und die Familienpflege als eine für den Betreuer arbeitsersparende \n\nUnterbringung in einem \"Heim\" beurteilt werden können, wenn - worauf das \n\nOberlandesgericht Oldenburg mit Recht abhebt - der Träger eine umfassende, \n\nvon der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und da-\n\ndurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen \n\nhat. Diese Voraussetzungen sind, worauf auch das vorlegende Oberlandesge-\n\nricht hinweist, im vorliegenden Fall, in dem eine auf ambulante Betreuung aus-\n\ngerichtete Organisation sich lediglich zu Beratungs- und Unterstützungsleistun-\n\ngen verpflichtet hat, nicht gegeben. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 10.07.2007 - 1 T 124/07 u. 1 T 125/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 313/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_176-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/xii-zb-176-07","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":18},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_176-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_176-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/xii-zb-176-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_176-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:57.805621+00:00"}}