{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_175-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"XII ZB 175/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG § 15 a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 § 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Ge- bührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kosten- festsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Be- schluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 175/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nRVG § 15 a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\n§ 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und \n\nmit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Ge-\n\nbührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Be-\n\nschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927). \n\nBGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - OLG Stuttgart \n\nLG Stuttgart \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2007 wird auf \n\nKosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 600 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der \n\nvon der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten. \n\nIm Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des Landge-\n\nrichts die von der Antragsgegnerin vollumfänglich zu tragenden Kosten des vo-\n\nrausgegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf \n\n1.394,09 € festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von dem An-\n\ntragsteller für seine Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfah-\n\nrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) in voller Höhe berücksichtigt. Eine \"Anrechnung \n\nder Verfahrensgebühr aufgrund der (evtl.) außergerichtlich entstandenen Ge-\n\nschäftsgebühr\" hat die Rechtspflegerin mit der Begründung abgelehnt, eine un-\n\nverminderte Festsetzung der 1,3-Verfahrensgebühr scheide nur dann aus, \n\nwenn in demselben Rechtsstreit der auf materiellem Recht bestehende An-\n\nspruch auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr bereits tituliert worden sei. \n\n3 \n\nDie dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat \n\ndas Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelasse-\n\nne Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin im Hinblick auf Anlage 1, \n\nTeil 3, Vorbemerkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV RVG die \n\nHerabsetzung der Verfahrensgebühr um den anzurechnenden Teil der außer-\n\ngerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr erstrebt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zulässig. \n\nInsbesondere steht ihr nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein \n\nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem ge-\n\nmäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Rechtsmittel zum Bun-\n\ndesgerichtshof nicht gegeben ist. Diese Begrenzung des Instanzenzugs gilt \n\nnicht für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH Beschluss vom 6. April \n\n2005 - V ZB 25/04 - NJW 2005, 2233). Das Beschwerdegericht hat die Rechts-\n\nbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat \n\ngebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\n5 \n\nIn der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflege-\n\nrin hat zu Recht die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstatten-\n\nIII. \n\nden Kosten auf 1.394,09 € festgesetzt und dabei trotz des unbestrittenen An-\n\nfalls der außergerichtlichen Geschäftsgebühr die geltend gemachte 1,3-Ver-\n\nfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) im Ergebnis zutreffend in voller Höhe be-\n\nrücksichtigt. \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung \n\nder vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr scheide aus, weil der An-\n\ntragsteller (nicht: die Klägerin) diese weder im Hauptsacheverfahren noch in \n\neinem anderen Verfahren als materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch gel-\n\ntend gemacht habe. Deshalb sei hier eine vorgerichtlich entstandene Ge-\n\nschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 (jetzt Nr. 2300) VV RVG nicht im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren mit zu berücksichtigen, da dies nur in Betracht komme, wenn \n\nentweder deren Anfall und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jeden-\n\nfalls die für ihre Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig seien. \n\nDenn die Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gelte \n\ngrundsätzlich nur im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbe-\n\nvollmächtigten. Demgegenüber hafte der Prozessgegner auf Erstattung vorge-\n\nrichtlicher Kosten nur nach materiellem Recht. Daher könne im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren nur eine bereits rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung oder \n\nanderweitige bestandskräftige Regelung über einen solchen materiell-rechtli-\n\nchen Anspruch berücksichtigt werden. Dies entspreche auch der früher einhelli-\n\ngen Handhabung unter der Geltung des § 118 Abs. 2 BRAGO. \n\nEine Änderung der Rechtslage habe der Gesetzgeber mit der Schaffung \n\nder rechtstechnisch gleichen Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nVV RVG nicht herbeiführen wollen. \n\n2. Diese Sichtweise rügt die Rechtsbeschwerde als fehlerhaft und stützt \n\nihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesge-\n\n7 \n\n8 \n\nrichtshofs. Danach sei Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG so zu verstehen, dass \n\neine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um \n\ndenselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des \n\ngerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Durch diese Anrechnung verringere \n\nsich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, \n\nwährend die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung \n\nunangetastet bleibe (vgl. BGH Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW \n\n2007, 2049, 2050; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050, 2052 \n\nund vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 f. sowie BGH Be-\n\nschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - FamRZ 2008, 878, 879; zustim-\n\nmend Peter NJW 2007, 2298, 2299; Streppel MDR 2007, 929, 930 f.; a.A. noch \n\nBGH Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501, 502, \n\nvom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114 und vom 30. Januar \n\n2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102). \n\n9 \n\nDieser Auffassung des VIII. Zivilsenats, die in Instanzrechtsprechung und \n\nLiteratur auf Kritik gestoßen ist (vgl. KG (1. ZS) MDR 2008, 1427; KG (1. ZS) \n\nJurBüro 2008, 304, 305 f.; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494, 495; Ruess MDR \n\n2007, 1401, 1402 ff.; Schons AGS 2007, 284 f.; Hansens RVGreport 2008, 121 \n\nf., 127), haben sich zwischenzeitlich mehrere Senate des Bundesgerichtshofs \n\nangeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse 30. April 2008 - III ZB 8/08 - FamRZ \n\n2008, 1346; vom 14. August 2008 - I ZB 103/07 - AGS 2008, 574; vom 24. Sep-\n\ntember 2008 - IV ZB 26/07 - juris, Tz. 6 f. und vom 25. September 2008 - VII ZB \n\n93/07 - juris, Tz. 5). \n\n10 \n\n3. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung ei-\n\nniger Senate des Bundesgerichtshofs sowie die dagegen geäußerte Kritik rea-\n\ngiert und in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verkündeten \n\nGesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be-\n\nrufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie \n\nzur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) einge-\n\nführten § 15 a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Gesetz \n\nvorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch \n\nauf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen \n\nihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in denselben Verfahren \n\ngegen ihn geltend gemacht werden. § 15 a RVG ist gemäß Art. 10 des vorge-\n\nnannten Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. \n\n11 \n\nEine ausdrückliche Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht ange-\n\nordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob § 15 a RVG auch auf sog. Altfäl-\n\nle Anwendung findet (offen gelassen in BGH Beschlüsse vom 9. September \n\n2009 - Xa ZB 2/09 - Tz. 7, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 29. Septem-\n\nber 2009 - X ZB 1/09 - Tz. 25, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n12 \n\na) Wohl überwiegend wird in § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der be-\n\nstehenden Gesetzeslage gesehen (vgl. BGH Beschluss vom 2. September \n\n2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928; OLG Koblenz AGS 2009, 420, 421; \n\nOLG Düsseldorf AGS 2009, 372, 373; OLG Stuttgart AGS 2009, 371, 372; OLG \n\nKöln Beschluss vom 14. September 2009 - 17 W 195/09 - juris, Tz. 9; LG Saar-\n\nbrücken Beschluss vom 3. September 2009 - 5 T 434/09 - juris, Tz. 14; AG \n\nBremen Beschluss vom 22. September 2009 - 9 C 213/09 - juris, Tz. 6; OVG \n\nMünster AGS 2009, 447, 448; VG Osnabrück Beschluss vom 3. September \n\n2009 - 5 A 273/08 - juris, Tz. 14; Nickel FamRB 2009, 324 f.; Henke AnwBl. \n\n2009, 709; Hansens AnwBl. 2009, 535, 540; Enders JurBüro 2009, 393, 400; \n\nKallenbach, AnwBl. 2009, 442; siehe auch AG Wesel AGS 2009, 312). \n\n13 \n\nb) Nach der Gegenansicht ist durch § 15 a RVG die Rechtslage geändert \n\nworden, so dass diese Vorschrift gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine An-\n\nwendung findet (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W \n\n280/09 - juris, Tz. 8 ff.; OLG Celle (2. ZS) OLGR 2009, 749, 751 f.; OLG Hamm \n\nBeschluss vom 25. September 2009 - 25 W 333/09 - juris, Tz. 36, 48 ff.; OLG \n\nBamberg Beschluss vom 15. September 2009 - 4 W 139/09 - n.v.; KG Be-\n\nschlüsse vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 - juris, Tz. 16 ff. und vom 10. Sep-\n\ntember 2009 - 27 W 68/09 - juris, Tz. 12 f.; KG Beschluss vom 13. August 2009 \n\n- 2 W 128/09 - juris, Tz. 6; OLG Frankfurt Beschluss vom 10. August 2009 \n\n- 12 W 91/09 - juris, Tz. 6, 8; VG Ansbach Beschluss vom 23. September 2009 \n\n- AN 19 M 08.30392 - juris, Tz. 3; siehe auch OLG Hamm (6. FamS) AGS 2009, \n\n445 sowie LAG Hessen AGS 2009, 373). \n\n14 \n\nc) Nach einer vermittelnden Meinung hat § 15 a Abs. 2 RVG zwar das \n\ngeltende Recht geändert. Dennoch findet diese Vorschrift ab dem Zeitpunkt \n\nihres Inkrafttretens auch auf Altfälle Anwendung, denn die Übergangsvorschrift \n\ndes § 60 Abs. 1 RVG greife hier nicht. Diese behandle die Berechnung der Ver-\n\ngütung des Anwalts, nicht jedoch die Frage, was ein Dritter zu ersetzen habe. \n\nGeregelt sei in § 60 RVG daher allein das Verhältnis des Anwalts zu seinem \n\nAuftraggeber und nicht das des Letztgenannten zu einem ersatzpflichtigen Drit-\n\nten (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 13. August 2009 - 3 W 793/09 - juris, \n\nTz. 7 und LG Berlin (82. ZK) AGS 2009, 367, 369 f.; ebenso wohl auch OLG \n\nMünchen Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 11 W 2244/09 - juris, Tz. 7 f.). \n\n15 \n\n16 \n\n4. Der Senat schließt sich der erstgenannten, auch vom II. Zivilsenat be-\n\nfürworteten Sichtweise an. \n\nDer Gesetzgeber hat mit § 15 a RVG das Rechtsanwaltsvergütungsge-\n\nsetz nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor be-\n\nstehende Gesetzeslage klargestellt. Danach betreffen Anrechnungsvorschriften \n\ngrundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Gegen-\n\nüber dem Gegner musste und muss daher die Verfahrensgebühr auch dann in \n\nvoller Höhe festgesetzt werden, wenn schon eine Geschäftsgebühr entstanden \n\nwar. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht \n\nmehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten ver-\n\nlangen kann. \n\n17 \n\na) Bereits unter Geltung der BRAGO entsprach es allgemeiner Meinung, \n\ndass die Anrechnungsbestimmung nur den Rechtsanwalt im Innenverhältnis zu \n\nseinem Mandanten hindere, nebeneinander sowohl die Geschäfts- als auch die \n\nProzessgebühr zu beanspruchen, die Anrechnung der vorgerichtlich entstande-\n\nnen Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im nachfolgenden ge-\n\nrichtlichen Verfahren angefallene Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) \n\njedoch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen \n\nsei (vgl. BGH Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04 - VersR 2005, \n\n707; BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247, 248; \n\nOLG München FamRZ 2008, 531; OLG Schleswig AnwBl. 1997, 125; OLG \n\nFrankfurt AnwBl. 1985, 327; Müller-Rabe NJW 2009, 2913; Tomson NJW 2007, \n\n267, 268; Ruess MDR 2007, 1401; Peter NJW 2007, 2298, 2299; Gerold/ \n\nSchmidt/v.Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl. § 118 Rdn. 27 f.). \n\n18 \n\nEntgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (vgl. Beschluss vom \n\n19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - juris, Tz. 23) belegen auch die Beschlüsse des \n\nI. Zivilsenats vom 20. Oktober 2005 (I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501, 502), des \n\nVII. Zivilsenats vom 27. April 2006 (VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114) und \n\ndes X. Zivilsenats vom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102), dass \n\nsich daran ebenfalls nach Inkrafttreten des RVG nichts ändern sollte. Zwar ging \n\nes in diesen Entscheidungen nicht um die Frage der Anrechnung gemäß Vor-\n\nbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren. Vielmehr befas-\n\nsen sie sich mit der Frage, ob der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr \n\naus Gründen der Prozessökonomie im Kostenfestsetzungsverfahren mit festge-\n\nsetzt werden kann bzw. ob er im Falle separater Geltendmachung im Erkennt-\n\nnisverfahren streitwerterhöhend wirkt. Ein solcher nicht anrechenbarer Teil der \n\nGeschäftsgebühr ergibt sich jedoch nur, wenn sich nicht im Rahmen der Kos-\n\ntenfestsetzung gegenüber dem Gegner infolge der nach Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 4 VV RVG vorzunehmenden Anrechnung die Verfahrensgebühr verringert, \n\nsondern die Geschäftsgebühr. Denn eine Reduzierung der Verfahrensgebühr \n\nwürde dazu führen, dass die Geschäftsgebühr nicht nur zum Teil, sondern stets \n\nin voller Höhe bestehen bliebe. \n\n19 \n\nb) Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 BRAGO war die \"Geschäftsge-\n\nbühr … auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches \n\n… Verfahren anzurechnen\". Das RVG brachte gegenüber § 118 Abs. 2 BRAGO \n\ninsoweit eine Änderung, als nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur noch \n\neine teilweise Anrechnung zu erfolgen hat. Beibehalten wurde jedoch die Sys-\n\ntematik der Anrechnungsregelung, denn auch nach dem Wortlaut von Vorbe-\n\nmerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die \"Geschäftsgebühr … auf die Verfahrensge-\n\nbühr des gerichtlichen Verfahrens\" anzurechnen. \n\n20 \n\nDen Gesetzesmaterialien zum RVG lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, \n\ndass der Gesetzgeber an dem bisher ungeminderten Ansatz der Prozessge-\n\nbühr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Einführung des Rechtsanwalts-\n\nvergütungsgesetzes etwas ändern wollte. Die Gesetzesbegründung nimmt \n\nvielmehr ausdrücklich Bezug auf § 118 Abs. 2 BRAGO, ohne die damalige Pra-\n\nxis zu missbilligen. Lediglich der Umfang der Anrechnung sollte geändert und \n\n- das Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG a.F. ausgenommen - vereinheit-\n\nlicht werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Hätte der Gesetzgeber mit dem \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz die bisherige Rechtslage nicht nur hinsichtlich \n\nder Höhe, sondern auch der Richtung der Anrechnung ändern wollen, so hätte \n\ner Entsprechendes in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht. \n\n21 \n\nDementsprechend hat der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungs-\n\ngesetz nicht durch den neu eingefügten § 15 a RVG - etwa im Sinne einer Wie-\n\nderherstellung der unter der BRAGO geltenden Rechtslage - geändert, sondern \n\nlediglich die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage klargestellt, \n\nderzufolge die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätz-\n\nlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im \n\nVerhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht \n\nauswirkt (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, \n\n1927, 1928). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Konstellationen präzisiert, in \n\ndenen sich auch ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr \n\nauf eine andere berufen kann. \n\n22 \n\nc) Das folgt aus Gesetzesgeschichte und Gesetzesmaterialien zu § 15 a \n\nRVG (zweifelnd BGH Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - Tz. 21 \n\nff., zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n23 \n\nDer Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Modernisierung \n\nvon Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer \n\nSchlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwal-\n\ntungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vor-\n\nschriften (BT-Drucks. 16/11385) vom 17. Dezember 2008 sah eine neue Rege-\n\nlung in dem hier fraglichen Punkt des RVG noch nicht vor. \n\n24 \n\nAusweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsaus-\n\nschusses (BT-Drucks. 16/12717, S. 2) sollte der bisher nicht im Gesetz definier-\n\nte Begriff der Anrechnung in § 15a RVG legaldefiniert werden, um unerwünsch-\n\nte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der \n\nAnrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätig-\n\nkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren. In der nachfolgenden Einzelbe-\n\ngründung (BT-Drucks. 16/12717, S. 58) führt der Rechtsausschuss weiter aus, \n\ndass das Verständnis des Bundesgerichtshofs von der Anrechnungsregelung in \n\nVorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, die \n\nden Absichten zuwider liefen, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsver-\n\ngütungsgesetz verfolgt habe. Ziel der Neuregelung in § 15 a RVG sei es daher, \n\nden mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, \n\nzugleich aber unerwünschte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu \n\nvermeiden. \n\n25 \n\nDaraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine \n\nÄnderung der Rechtslage vornehmen, sondern nur eine in der Rechtsprechung \n\nentstandene Auslegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die seiner In-\n\ntention nicht entsprach, unterbinden und das schon bisher nach seinem Willen \n\nunter dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Anlehnung an die Praxis zu \n\n§ 118 Abs. 2 BRAGO geltende Recht klarstellen wollte. \n\n26 \n\n5. Nachdem somit in § 15 a RVG keine Gesetzesänderung gesehen wer-\n\nden kann, sondern nur eine vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung der gelten-\n\nden Rechtslage, hat der Senat von dieser Rechtslage auszugehen. Einer Anru-\n\nfung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf es trotz der bisher abweichen-\n\nden Auslegung der Anrechnungsregelung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nVV RVG durch andere Senate des Bundesgerichtshofs deshalb nicht mehr (vgl. \n\nBGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928). \n\nEben so wenig liegt ein Fall der Rückwirkung vor. \n\n27 \n\nDa keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, hat \n\ndie Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhe festgesetzt. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nProf. Dr. Wagenitz ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nHahne \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2007 - 20 O 219/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2007 - 8 W 375/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_175-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zb-175-07","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":15},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_175-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_175-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zb-175-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_175-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:04.152887+00:00"}}