{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_169-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"XII ZB 169/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Brüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34 Nr. 1, 45; HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; ZPO § 329 Abs. 1 a) Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aus- sage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hat- te, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mit- zuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den ver- fahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland an- erkannt werden (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490, 491 f.). b) Hat das ausländische Gericht neben der Vaterschaftsfeststellung zugleich eine Unterhaltspflicht ausgesprochen, ist die Entscheidung wegen dieses Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundes- republik Deutschland für vollstreckbar zu erklären (im Anschluss an BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274 und das Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ 2007, 717).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 169/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2009 \n\nin dem Vollstreckbarerklärungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBrüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34 Nr. 1, 45; HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; ZPO § 329 \nAbs. 1 \n\na) Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne \nEinholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aus-\nsage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner \njeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hat-\nte, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mit-\nzuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den ver-\nfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland an-\nerkannt werden (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. April 1986 \n- IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR \n207/95 - FamRZ 1997, 490, 491 f.). \n\nb) Hat das ausländische Gericht neben der Vaterschaftsfeststellung zugleich \neine Unterhaltspflicht ausgesprochen, ist die Entscheidung wegen dieses \nVerstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundes-\nrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären (im Anschluss an BGHZ \n64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274 und das Senatsurteil vom 14. Februar \n2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ 2007, 717). \n\nBGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, \n\nDr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Be-\n\nschluss der Vorsitzenden Richterin der 3. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Köln vom 16. Januar 2007 im Ausspruch zur Vollstreck-\n\nbarkeit des Urteils des Amtsgerichts M. (Ziff. 1 des Tenors) \n\nund der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 17. September 2007 aufgehoben. \n\nDer Antrag, das Urteil des Amtsgerichts M. hinsichtlich der \n\nlaufenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners in Höhe von mo-\n\nnatlich 500 PLN ab dem 21. April 2004 für das Gebiet der Bundes-\n\nrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, wird abgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. \n\nStreitwert: 1.821 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit der Unterhaltspflicht des \n\nAntragsgegners aus dem Urteil des polnischen Amtsgerichts M. vom \n\n3. Februar 2005. \n\nDer am 1. August 1999 nichtehelich geborene Antragsteller lebt in Polen \n\nbei seiner Großmutter mütterlicherseits, die mit Beschluss des polnischen \n\nAmtsgerichts M. vom 16. April 2004 zu seiner rechtlichen Pflegerin be-\n\nstellt worden ist. Die Mutter des Antragstellers ist seit dem Jahre 2003 unbe-\n\nkannten Aufenthalts. Ein Antrag auf Namenswechsel des minderjährigen Kin-\n\ndes wurde abgewiesen. \n\n3 \n\nDie Klage des Antragstellers auf Feststellung der Vaterschaft und auf \n\nZahlung von Kindesunterhalt wurde dem in der Bundesrepublik Deutschland \n\nwohnenden Antragsgegner am 16. Juli 2004 im Wege der Rechtshilfe zuge-\n\nstellt. Zur Zustellung im Ausland sieht das polnische Zivilverfahrensgesetzbuch \n\nvom 17. November 1964 (im Folgenden: ZVGB) in Art. 1135 folgende Regelung \n\nvor (zitiert nach Bergmann/Ferid/Gralla Internationales Ehe- und Kindschafts-\n\nrecht Länderabschnitt Polen Stand 1. Oktober 2007 S. 89): \n\n\"Art. 1135 \n\n§ 1 \nEine im Ausland wohnhafte Person ist verpflichtet, wenn sie nicht einen \nin Polen wohnhaften Bevollmächtigten zur Führung einer Rechtssache \nbestellt hat, einen Zustellungsbevollmächtigten in Polen zu benennen. \n\n§ 2 \nWird ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so verbleiben die für \ndie Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in den Akten der Sache \nmit der Wirkung der Zustellung. Die Partei ist hierüber bei der ersten Zu-\nsendung zu belehren. Die Partei muss auch über die Möglichkeit zur Ein-\n\nreichung einer Erwiderung auf den das Verfahren einleitenden Schrift-\nsatz und schriftliche Erklärungen belehrt werden sowie darüber, wer zum \nBevollmächtigten bestellt werden kann.\" \n\n4 \n\nMit der Zustellung der Klageschrift wurde dem Antragsgegner folgende \n\nBelehrung übersandt: \n\n\"Belehrung \nBetreffend Ladungen lt. Mustern 8, 9, 10 und 11 \n1. Falls die im Ausland wohnhaften Parteien bzw. Teilnehmer des Ver-\nfahrens keinen \nin Polen wohnhaften Verfahrensbevollmächtigten \nbestellen, sollen sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der vorlie-\ngenden Ladung dem Gericht den Vor-, Zunamen und die Adresse des \nZustellungsbevollmächtigten mitteilen. Jede in Polen wohnhafte, voll-\njährige und geschäftsfähige Person kann zustellungsbevollmächtigt \nwerden. \n\n Nach erfolglosem Ablauf der vorgegebenen Frist werden die an die \nParteien bzw. Teilnehmer des Verfahrens gerichteten Schriftstücke \ngem. Art. 1135 der Zivilverfahrensordnung den Akten der Sache mit \nZustellungswirkung beigefügt ...\" \n\n5 \n\n6 \n\nDer Antragsgegner hat keinen Verfahrensbevollmächtigten und auch \n\nkeinen Zustellungsbevollmächtigten in Polen benannt. In der Folgezeit sind ihm \n\ndeswegen weder weitere Mitteilungen oder Ladungen, noch die Entscheidung \n\ndes Amtsgerichts zugestellt noch sonst übersandt worden. \n\nAuf Antrag des polnischen Amtsgerichts wurde der Antragsgegner am \n\n20. Dezember 2004 durch das Amtsgericht G. im Wege der \n\nRechtshilfe vernommen. Er räumte ein, die Mutter des Klägers vor vielen Jah-\n\nren in K. kennen gelernt und ihr eine Übernachtungsmöglichkeit in seiner \n\nWohnung eingeräumt zu haben. Er habe mit der Mutter des Klägers allerdings \n\nnie geschlechtlich verkehrt. Sie selbst habe ihm gegenüber eingeräumt, in ei-\n\nnem Bordell gearbeitet zu haben, wobei es möglicherweise zu der Empfängnis \n\ngekommen sei. Als die Mutter des Antragstellers später in hochschwangerem \n\nZustand bei ihm erschienen sei, habe er diese ins Krankenhaus gebracht, wo \n\nsie entbunden habe. Um zu vermeiden, dass aufgrund irgendwelcher Angaben, \n\nmöglicherweise falscher Aussagen der Kindesmutter, in Polen seine Vater-\n\nschaft festgestellt werde, regte er ausdrücklich an, nicht ohne Einholung eines \n\nGutachtens in der Sache zu entscheiden. Er sei bereit, sich hier in Deutschland \n\nentsprechenden Untersuchungen zu unterziehen. \n\n7 \n\nNach Rückkehr der Akten wurde die Großmutter des Antragstellers im \n\nVerhandlungstermin vom 3. Februar 2005 vom polnischen Amtsgericht ange-\n\nhört. Danach sei die Mutter des Antragstellers seit mehreren Jahren nach \n\nDeutschland gereist, um dort zu arbeiten. Von dort habe sie geschrieben, dass \n\nsie schwanger sei und bei dem Antragsgegner wohne. Als der Antragsteller \n\n16 Monate alt gewesen sei, sei sie mit ihm nach Polen zurückgekehrt und habe \n\nihr gegenüber den Antragsgegner \"entschlossen\" als Vater des Kindes benannt. \n\nSie wisse allerdings nicht, ob der Vorwurf des Antragsgegners, die Mutter des \n\nAntragstellers sei der Prostitution nachgegangen, richtig sei. \n\n8 \n\nIm Anschluss an die Vernehmung der Großmutter des Antragstellers \n\nwurde die Sache \"für klar erklärt\", ein Urteil verkündet und mündlich begründet. \n\nIn dem Urteil vom 3. Februar 2005 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner \n\nVater des Antragstellers sei. Er wurde unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage verurteilt, an den Antragsteller monatlichen Unterhalt in Höhe von \n\n500 PLN, beginnend ab dem 21. April 2004, zu zahlen. Eine schriftliche Be-\n\ngründung des Urteils liegt nicht vor. Das Urteil ist seit dem 25. Februar 2005 \n\nrechtskräftig und vollstreckbar. \n\n9 \n\nMit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 hat der Antragsteller Prozesskosten-\n\nhilfe für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Unterhaltspflicht aus dem \n\nUrteil des Amtsgerichts M. vom 3. Februar 2005 in Deutschland bean-\n\ntragt. Den zugleich begründeten Vollstreckbarkeitsantrag hat er lediglich für den \n\nFall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben und dazu in den Gründen \n\nausgeführt: \n\n\"Da alle Ansprüche ausschließlich nur im Rahmen gewährter Prozess-\n\nkostenhilfe geltend gemacht werden, wird gebeten, diesen Antrag auf \n\nVollstreckbarerklärung so lange als Entwurf zu behandeln, bis die bean-\n\ntragte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen gewährt worden ist.\" \n\n10 \n\nMit Beschluss vom 16. Januar 2007 erklärte das Landgericht K. die \n\nUnterhaltspflicht aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 3. Februar \n\n2005 für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar. Zugleich bewilligte es \n\ndem Antragsteller für das Verfahren ratenlose Prozesskostenhilfe. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss \n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgeg-\n\nners, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. \n\nII. \n\n11 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c und Nr. 2 b, 15 \n\nAbs. 1 AVAG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO auch zulässig, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist \n\nauch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen \n\nund zur Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. \n\n12 \n\n1. Im Ansatzpunkt zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon \n\nausgegangen, dass die Anerkennung und Vollstreckung des polnischen Urteils \n\nüber Kindesunterhalt hier ausnahmsweise von der Anerkennungsfähigkeit der \n\nzugleich getroffenen Vaterschaftsfeststellung abhängt. \n\n13 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats hängt die Anerkennung und \n\nVollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels allerdings nur dann \n\nvon einer Statusentscheidung ab, wenn der Unterhaltstitel auf dieser Statusent-\n\nscheidung beruht. Das ist zwar hinsichtlich eines Scheidungsurteils nicht der \n\nFall, weil die Unterhaltspflicht für ein Kind unabhängig von der Ehescheidung \n\nder Eltern besteht (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ \n\n2007, 717 Tz. 17 f.). Schafft die Statusentscheidung aber erst das El-\n\ntern-Kind-Verhältnis als Grundlage der Unterhaltspflicht, kann der Unterhaltstitel \n\nnur dann vollstreckt werden, wenn auch die Statusentscheidung nicht gegen \n\nden verfahrensrechtlichen ordre public verstößt. Insoweit ist über die Vater-\n\nschaft dann als Vorfrage in dem Vollstreckbarkeitsverfahren hinsichtlich des \n\nUnterhaltsanspruchs mit zu entscheiden (BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, \n\n274). \n\n14 \n\nAllerdings darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung sowohl \n\nnach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche \n\nZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in \n\nZivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO), \n\nals auch nach Art. 12 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und \n\nVollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 73) \n\nnicht in der Sache selbst nachgeprüft werden. Während Art. 27 Nr. 4 des Luga-\n\nner Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung \n\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 10. September \n\n1988 (LugÜ) noch ausdrücklich einen Verstoß gegen Vorschriften des internati-\n\nonalen Privatrechts im Rahmen einer Vorfrage als Anerkennungshindernis be-\n\nzeichnet, werden diese Entscheidungen jetzt unmittelbar durch Art. 33 Brüs-\n\nsel I-VO bzw. Art. 4 HUVÜ 73 anerkannt (Martiny FamRZ 2008, 1681, 1686). Im \n\nHinblick auf das Verbot der révision au fond darf die Vorfrage der Abstammung \n\nnur noch bei besonders gravierenden Verstößen gegen den ordre public über-\n\nprüft werden (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2006, 968; 2004, 719 und IPRspr \n\n2004, 403 sowie Geimer IPRax 2004, 419, 420). Diese Voraussetzungen liegen \n\nhier jedoch vor. \n\n15 \n\na) Die Vollstreckbarkeit des polnischen Titels auf Kindesunterhalt richtet \n\nsich nach den Vorschriften der Brüssel I-VO. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Brüs-\n\nsel I-VO ist diese seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union zum 1. Mai \n\n2004 auch im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Polen anwendbar \n\n(vgl. Bergmann/Ferid/Gralla Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länder-\n\nabschnitt Polen Stand 1. Oktober 2007 S. 18 und 21). \n\n16 \n\nZwar ist eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über \n\nUnterhaltspflichten im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Polen \n\nauch nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre-\n\nckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 73) möglich. \n\nDieses Übereinkommen bleibt von der Brüssel I-VO nach dessen Art. 71 Abs. 1 \n\nauch unberührt. In jedem Fall können daneben aber die Bestimmungen der \n\nBrüssel I-VO über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\n\nscheidungen angewandt werden (Art. 23 HUVÜ 73; vgl. auch Heiderhoff IPRax \n\n2004, 99, 100 f. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis § 9 Rdn. 226 f.). \n\n17 \n\nDie weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens richten sich nach \n\nden Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge \n\nund zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf \n\ndem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen \n\n(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; im Folgenden: AVAG). \n\n18 \n\nb) Auf die hier als Vorfrage zu klärende Anerkennungsfähigkeit des Va-\n\nterschaftsfeststellungsurteils sind allerdings weder die Brüssel I-VO noch das \n\nHUVÜ 73 anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 2 a der Brüssel I-VO ist diese ausdrück-\n\nlich nicht auf Entscheidungen über den Personenstand anwendbar. Auch das \n\nHUVÜ 73 ist nach dessen Art. 1 Abs. 1 lediglich auf Entscheidungen über Un-\n\nterhaltspflichten anwendbar. Die Anerkennung der polnischen Vaterschaftsfest-\n\nstellung richtet sich somit nach dem autonomen innerstaatlichen Recht in § 328 \n\nZPO (vgl. Geimer IPRax 2004, 419). Im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfah-\n\nrens kann die Anerkennung eines als Vorfrage erheblichen Statusurteils aber \n\nnur bei besonders gravierenden Verstößen im Sinne der Versagungsgründe \n\ndes § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO abgelehnt werden. Auf die verbürgte Gegen-\n\nseitigkeit i.S. des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kommt es hier allerdings nicht an, weil \n\ndie Anerkennung eines ausländischen Urteils zur Feststellung des Bestehens \n\neines Eltern-Kind-Verhältnisses betroffen ist (§ 328 Abs. 2 i.V.m. § 640 Abs. 1 \n\nZPO). \n\n19 \n\n2. Das Landgericht hatte zwar verfahrenswidrig über einen bedingten \n\nund daher unzulässigen Antrag entschieden, dies ist aber im Beschwerdever-\n\nfahren geheilt worden. \n\n20 \n\nMit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 hatte der Antragsteller Prozesskos-\n\ntenhilfe für ein Vollstreckbarkeitsverfahren begehrt und ausdrücklich darauf hin-\n\ngewiesen, dass die zugleich beantragte und begründete Vollstreckbarerklärung \n\ndes polnischen Unterhaltstitels bis zur Bewilligung der beantragten Prozesskos-\n\ntenhilfe als Entwurf behandelt werden solle. Damit lag zunächst lediglich eine \n\nbedingte Klage vor. Nach Art. 40 Abs. 1 der Brüssel I-VO ist für den Vollstreck-\n\nbarkeitsantrag das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend. Gleiches gilt \n\nfür die Vollstreckung nach dem HUVÜ 73 und die Anerkennung nach § 328 \n\nZPO. Danach ist der Antrag als eine ein beschränktes Erkenntnisverfahren ein-\n\nleitende Prozesshandlung allerdings bedingungsfeindlich (vgl. BGH Urteil vom \n\n10. Juli 2003 - IX ZR 113/01 - NJW-RR 2003, 1558 f. Tz. 10 m.w.N.). Der hier \n\nunter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erho-\n\nbene Vollstreckbarkeitsantrag war somit zunächst unzulässig. \n\n21 \n\nGleichwohl ist die Beschwerdeentscheidung nicht schon deswegen auf-\n\nzuheben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls durch seinen Antrag auf Zu-\n\nrückweisung der Beschwerde des Antragsgegners, der nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs auslegungsfähig ist, nach Bewilligung der \n\nProzesskostenhilfe einen unbedingten Antrag auf Vollstreckbarerklärung (vgl. \n\nArtt. 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 Brüssel I-VO; Art. 13 HUVÜ; § 4 Abs. 1, 2 AVAG) ge-\n\nstellt, über den das Beschwerdegericht in der Sache entscheiden durfte. Dem \n\nsteht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller durch diese Sachentschei-\n\ndung des Beschwerdegerichts eine Instanz verloren gegangen ist. Nachdem \n\nder Antragsgegner bereits beteiligt wurde, ist dem Antragsteller an einer \n\nschnellstmöglichen Entscheidung über den Vollstreckbarkeitsantrag gelegen. \n\nWeil in Verfahren nach der Brüssel I-VO oder dem HUVÜ 73 erstinstanzlich \n\nüber den Vollstreckbarkeitsantrag ohne Anhörung des Antragsgegners ent-\n\nschieden wird (Art. 41 Brüssel I-VO und § 6 AVAG) und dieser eventuelle Ein-\n\nwendungen erst im Beschwerdeverfahren vorbringen kann, ist auch er durch \n\nden Verlust der ersten Instanz nicht beschwert. \n\n22 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde hat gleichwohl Erfolg und die Sache ist aus \n\nanderen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Denn die \n\nRechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das dem polnischen Urteil zugrunde \n\nliegende Verfahren gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. 34 \n\nNr. 1 der Brüssel I-VO und Art. 5 Nr. 1 HUVÜ sowie nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 \n\nZPO verstößt. \n\n23 \n\na) Zwar dürfen die Behörden und Gerichte des Vollstreckungsstaates \n\nnach Art. 31 Abs. 3 der Brüssel I-VO und nach Art. 12 HUVÜ 73 die zu vollstre-\n\nckende Entscheidung grundsätzlich nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit nachprüfen. \n\nDie Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf lediglich versagt \n\nwerden, wenn einer der in den Artt. 22 bis 24 der Brüssel I-VO bzw. in Art. 5 \n\nHUVÜ 73 genannten und besonders gravierenden Verfahrensverstöße vorliegt. \n\nDabei führt selbst eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten \n\nGrundsatzes des rechtlichen Gehörs noch nicht stets zu einem Verstoß gegen \n\nden verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne dieser Vorschriften. \n\n24 \n\naa) Wie im Rahmen des früheren Brüsseler EWG-Übereinkommens über \n\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-\n\ngen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des \n\n4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996 (EuGVÜ; BGBl. II 1998 \n\nS. 1412; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 21. März 1990 - XII ZB 71/89 - \n\nFamRZ 1990, 868, 869) und der Brüssel I-VO ist der Grundsatz des rechtlichen \n\nGehörs auch im Rahmen der Vollstreckbarkeit nach dem HUVÜ 73 insoweit \n\ngewährleistet, als das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und \n\nso rechtzeitig zugestellt worden sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend \n\nverteidigen konnte. Dem Beklagten muss ausreichend Zeit verbleiben, um seine \n\nVerteidigung vorzubereiten und die zur Vermeidung einer Versäumnisentschei-\n\ndung erforderlichen Schritte einzuleiten (vgl. EuGHE 1981, 1573, 1608 f.). \n\n25 \n\nDarüber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public aber nur in Aus-\n\nnahmefällen ein. Die Vollstreckbarerklärung kann insbesondere nicht schon \n\ndeshalb versagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfah-\n\nren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Pro-\n\nzessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, \n\nwenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergan-\n\ngen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem \n\nsolchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatli-\n\nchen Verfahren ergangen angesehen werden kann (EuGH Urteil vom 11. Mai \n\n2000 - C-38/98 - veröffentlicht bei Juris; Senatsbeschluss vom 21. März 1990 \n\n- XII ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869 Tz. 12). \n\n26 \n\nDer Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich also nicht auf eine be-\n\nstimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Bei der Anwendung jener Verfah-\n\nrensbestimmung zur Konkretisierung des gemäß Art. 23 Ziff. a Brüssel I-VO \n\nbzw. Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 maßgeblichen verfahrensrechtlichen ordre public ist \n\nvielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. \n\nDies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, \n\neine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung \n\nhatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein \n\nBeteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu \n\nnehmen (BVerfGE 63, 332, 337 und BGHZ 118, 312, 321 jeweils m.w.N.; \n\nRauscher/Leible Europäisches Zivilprozessrecht Bd. 1 Art. 34 Brüssel I-VO \n\nRdn. 13 ff.; Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO \n\nRdn. 13 ff.). \n\n27 \n\nDarüber hinaus hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften \n\nfür ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichts-\n\nverfahren zu sorgen (BGHZ 141, 286, 297 f.). Der Grundsatz des rechtlichen \n\nGehörs gilt also nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Ein-\n\nschränkung in jedem Fall. Vielmehr tritt der Grundsatz, dass rechtliches Gehör \n\nvor der Entscheidung zu gewähren ist, zurück, wenn sich aus dem Zweck und \n\nder Besonderheit einzelner Verfahren zwingend Beschränkungen ergeben, wie \n\nz.B. bei der Zwangsvollstreckung von Forderungen (§ 834 ZPO), im Arrestver-\n\nfahren (§ 921 ZPO) oder bei Erlass eines Haftbefehls (§ 114 a StPO). Ferner \n\nkann auch nach deutschem Prozessrecht eine Partei durch eigenes schuldhaf-\n\ntes Verhalten den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlieren, etwa \n\nnach §§ 296, 530 f. ZPO, wenn sie Angriffs- oder Verteidigungsmittel später als \n\nmöglich vorbringt. Ihr Vorbringen kann dann unter bestimmten Voraussetzun-\n\ngen zurückgewiesen werden. Art. 103 Abs. 1 GG ist ferner nicht verletzt, wenn \n\nder Beteiligte gemäß § 177 GVG wegen eines die Ordnung störenden Verhal-\n\ntens aus dem Sitzungszimmer entfernt werden muss und deshalb kein rechtli-\n\nches Gehör mehr finden konnte; er hat dann die an sich gegebene Gelegenheit \n\nzur Äußerung durch sein eigenes Verhalten verloren (BGHZ 48, 327, 332). Ent-\n\nsprechend sehen auch das HUVÜ 73 und die Brüssel I-VO nach dem zu ihrer \n\nAusführung erlassenen § 6 AVAG in erster Instanz des Vollstreckbarkeitsver-\n\nfahrens keine vorherige Anhörung des Schuldners vor. Dieser kann Einwände \n\nerst mit seinem Rechtsmittel vorbringen. \n\n28 \n\nbb) Hinzu kommt, dass der Ablauf des ausländischen Verfahrens im \n\nRahmen des - hier relevanten - ordre public nur unter Berücksichtigung des \n\nSystems und der Struktur des ausländischen Rechts gemessen werden kann. \n\nDabei ist allerdings zu beachten, dass die Feststellung der Vaterschaft auch \n\nnach polnischem Recht lediglich durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch \n\nGerichtsurteil erfolgen kann (Art. 72 des polnischen Familien- und Vormund-\n\nschaftsgesetzbuches vom 25. Februar 1964, im Folgenden: FVGB). Die gericht-\n\nliche Feststellung der Vaterschaft setzt voraus, dass diese im Wege der Be-\n\nweisaufnahme geklärt wird, wobei eine Vaterschaftsvermutung gegen den \n\nMann besteht, der der Mutter des Kindes nicht früher als 300 Tage und nicht \n\nspäter als 180 Tage vor der Geburt des Kindes beigewohnt hat (Artt. 84 ff., 85 \n\n§ 1 FVGB). Ein einheitlicher Maßstab, wie ein Gericht seine Überzeugung von \n\nder Vaterschaft gewinnen muss, lässt sich dafür nicht aufstellen. Vielmehr \n\nkommt es darauf an, ob die Art und Weise, wie der ausländische Richter im \n\nEinzelfall verfahren ist, den Prinzipien zuwiderläuft, auf denen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG beruht. Auch insoweit ist also auf die Grundwerte abzustellen, die Art. 103 \n\nAbs. 1 GG schützen will (BGHZ 48, 327, 332 f.). \n\n29 \n\nDas Gebot der Achtung der Menschenwürde ist allerdings auch im Ver-\n\nfahren der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung verletzt, wenn einem Verfah-\n\nrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das \n\naktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle \n\neines - passiven - Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas \n\ngeschieht (BGHZ 118, 312, 321 und 48, 327, 333). Schließlich schützt der ordre \n\npublic auch vor willkürlichen Entscheidungen, die in dem Vortrag der Beteiligten \n\nund den weiteren Feststellungen keine Grundlage finden. \n\n30 \n\ncc) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Senat bereits wiederholt \n\nentschieden, dass ein die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausschlie-\n\nßender Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht vorliegt, \n\nwenn das ausländische Gericht allein aufgrund der Aussage der Mutter eine \n\nVaterschaft festgestellt hat, weil eine Begutachtung des mutmaßlichen Vaters \n\nnicht möglich war (Senatsurteile vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ \n\n1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490, \n\n491 f.). Zwar wird sich eine Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussa-\n\nge der Kindesmutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem \n\nanderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, nach deutschem Recht in der Regel \n\nverbieten. Andererseits ist aber auch im deutschen Statusverfahren die Aussa-\n\nge der Kindesmutter unbeschadet der verfeinerten Methoden naturwissen-\n\nschaftlicher Begutachtung als Beweismittel weiterhin von Bedeutung. Wenn \n\neine ausländische Entscheidung der Aussage der Kindesmutter mangels ab-\n\nweichender Anhaltspunkte sogar so viel Gewicht beimisst, dass es sie als \n\nGrundlage einer Vaterschaftsfeststellung ausreichen lässt, gerät allein dies \n\nnoch nicht in unerträglichen Gegensatz zu den Grundsätzen des deutschen \n\nVerfahrensrechts. Auch nach deutschem Recht ist eine Vaterschaftsfeststellung \n\nallein aufgrund der Aussage der Kindesmutter jedenfalls dann denkbar, wenn \n\nder als Vater in Anspruch genommene Mann die medizinische Begutachtung \n\nvereitelt (Senatsurteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 27/85 - FamRZ 1986, 663, \n\n664 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Vater eingeräumt hatte, mit der \n\nMutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Se-\n\nnatsurteil vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490 Tz. 29; vgl. \n\nauch OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 694). \n\n31 \n\nb) Auch auf dieser rechtlichen Grundlage ist vorliegend allerdings von ei-\n\nnem so gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in \n\nseiner Ausprägung als Willkürverbot auszugehen, dass eine Vollstreckung des \n\npolnischen Unterhaltstitels gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ver-\n\nstoßen würde. Denn das polnische Gericht hat seine Statusentscheidung auf \n\neine Aussage vom Hörensagen gestützt, statt das angebotene unmittelbare \n\nBeweismittel des Sachverständigengutachtens einzuholen und die Aussage des \n\nAntragsgegners zur Kenntnis zu nehmen. Der Entscheidung ist deswegen die \n\nVollstreckbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu versagen. \n\n32 \n\naa) Umstände, die auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtspre-\n\nchung eine Vaterschaft des Antragsgegners mit der im Statusverfahren gebote-\n\nnen Sicherheit begründen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegen-\n\nsatz zu den genannten früheren Fällen hat die Mutter des Antragstellers hier \n\nkeine eigene Aussage abgegeben. Sie ist vielmehr unbekannten Aufenthalts. \n\nDie Großmutter des Antragstellers, die vom polnischen Amtsgericht vernommen \n\nworden ist, konnte zur Empfängnis und zur Abstammung des Antragstellers \n\nkeine eigenen unmittelbaren Tatsachen bekunden. Auch zur Vaterschaftsver-\n\nmutung des Art. 85 § 1 FVGB ist ihre Aussage unerheblich, zumal sie keine \n\nkonkreten Fälle der Beiwohnung schildern konnte. Ihre Aussage beschränkt \n\nsich allein auf die Wiedergabe einer pauschalen Äußerung der nicht erreichba-\n\nren Kindesmutter zur Vaterschaft des Antragsgegners, mithin auf eine Aussage \n\nvom Hörensagen. \n\n33 \n\nDem steht die Aussage des Antragsgegners im Rahmen seiner Rechts-\n\nhilfevernehmung vor dem Amtsgericht Gummersbach am 20. Dezember 2004 \n\nentgegen. Der Antragsgegner hat darin nicht bestritten, dass er die Kindesmut-\n\nter in Deutschland kennen gelernt hatte und in seiner Wohnung übernachten \n\nließ. Einen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hat er allerdings entschie-\n\nden bestritten. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eine weitere plausible \n\nMöglichkeit der Abstammung behauptet hat, zumal die Kindesmutter nach sei-\n\nner Aussage der Prostitution nachgegangen ist und ihm gegenüber eine mögli-\n\nche Empfängnis in diesem Zusammenhang offenbart habe. Diesem Vortrag \n\nzum Mehrverkehr durch Prostitutionsausübung hat auch die Großmutter mütter-\n\nlicherseits nicht widersprechen können. \n\n34 \n\nSchließlich hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Rechtshilfever-\n\nnehmung ausdrücklich angeregt, über den Antrag des Kindes nicht ohne Einho-\n\nlung eines Gutachtens zu entscheiden. Auch hat er sich eindeutig zur Mitwir-\n\nkung an der Erstellung eines solchen Gutachtens einverstanden erklärt. \n\n35 \n\nbb) Wenn das polnische Amtsgericht lediglich aufgrund der Aussage der \n\nGroßmutter, einer Zeugin vom Hörensagen, und ohne weitere Ermittlungen zu \n\neiner Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners gelangt ist, obwohl die \n\nEinholung eines Gutachtens möglich gewesen wäre, liegt darin ein Verstoß, der \n\nden Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße wi-\n\nderspricht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatli-\n\nchen Verfahren ergangen angesehen werden kann. \n\n36 \n\nDie Entscheidung verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, \n\nweil sie die Aussage des Antragsgegners in seiner Rechtshilfevernehmung \n\nnicht zur Kenntnis nimmt und sich damit als willkürlich darstellt. Nach den vom \n\npolnischen Amtsgericht im Rahmen seiner Ermittlungen erhobenen Beweisen \n\nkonnte es nicht von einem Beweis der Abstammung des Antragstellers vom \n\nAntragsgegner ausgehen. Die Großmutter des Antragstellers hat lediglich eine \n\npauschale Aussage vom Hörensagen abgegeben, die für sich genommen kaum \n\nBeweiswert hat. Entscheidend ist aber, dass es im Statusverfahren die substan-\n\ntiierte Aussage des Antragsgegners und insbesondere seine als Antrag aufzu-\n\nnehmende Anregung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht \n\nberücksichtigt hat (zum Ermittlungsgrundsatz im polnischen Verfahrensrecht \n\nvgl. Gralla in: Gralla/Leonhardt Das Unterhaltsrecht in Osteuropa S. 137 f.; zum \n\n\"obersten Grundsatz der objektiven Wahrheit\" vgl. Gralla JOR 1969 1. Halbjahr \n\nS. 213). Dieser Fehler im Erkenntnisverfahren erschöpft sich auch nicht in einer \n\nfehlerhaften Beweisaufnahme. Im Hinblick auf den eingeschränkten Beweiswert \n\nder Aussage der Großmutter des Antragstellers und die widersprechende sub-\n\nstantiierte Aussage des Antragsgegners sind dessen Vortrag und Beweisange-\n\nbot offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Das kann auch unter Beachtung \n\ndes hohen Maßstabs des verfahrensrechtlichen ordre public nicht hingenom-\n\nmen werden. \n\n37 \n\nDas polnische Urteil ist auch nicht in zulässiger Weise allein auf den Vor-\n\ntrag des Antragstellers gestützt. Der besonderen Bedeutung des Ermittlungs-\n\ngrundsatzes im Statusverfahren mit Rechtsfolgen für und gegen jedermann ist \n\ndas Amtsgericht zwar dadurch nachgekommen, dass es den Antragsgegner im \n\nWege der Rechtshilfe in Deutschland angehört hat. Nach der Rechtshilfever-\n\nnehmung des Antragsgegners durfte es dessen Aussage aber nicht unbeachtet \n\nlassen. Entsprechend ist das Urteil vom 3. Februar 2005 im Hinblick auf die be-\n\nsondere Bedeutung des Statusverfahrens auch nicht als Versäumnisurteil er-\n\ngangen. Es ist mit Gründen versehen, wenngleich diese - ausweislich des Pro-\n\ntokolls vom 3. Februar 2005 - lediglich mündlich verkündet worden sind. Dies \n\nentspricht trotz der Säumnis des Antragsgegners der besonderen Bedeutung \n\ndes Statusverfahrens mit der inter-omnes-Wirkung des Feststellungsurteils. \n\n38 \n\ncc) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung ohne schriftliche \n\nGründe ergangen ist. Allein darin liegt zwar noch kein Verstoß gegen den ordre \n\npublic. Die Prüfung des ausländischen Urteils auf seine Vereinbarkeit mit dem \n\nordre public wird dadurch allerdings erschwert, so dass eine Unsicherheit zu \n\nLasten des Vollstreckungsgläubigers geht (Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 328 \n\nRdn. 257 m.w.N.). Der Antragsteller hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, im \n\nRahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrens gemäß Art. 1144 ZVGB eine nach-\n\nträgliche Begründung zu beantragen. \n\n39 \n\ndd) Der Umstand, dass der Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen das \n\namtsgerichtliche Urteil eingelegt hat, steht seinem Einwand eines Verstoßes \n\ngegen den verfahrensrechtlichen ordre public hier ausnahmsweise nicht \n\nentgegen. \n\n40 \n\nGrundsätzlich \n\nist \n\ndie Rüge \n\neines Verstoßes \n\ngegen \n\nden \n\nverfahrensrechtlichen ordre public zwar dann ausgeschlossen, wenn der \n\nAntragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht \n\nalle nach dem Recht des Erststaates statthaften, zulässigen und zumutbaren \n\nRechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. Geimer in: Geimer/Schütze Europäisches \n\nZivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 57; Kropholler Europäisches \n\nZivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 42; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. \n\n§ 328 Rdn. 237; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Artt. 34 - 36 EuGVVO \n\nRdn. 4; Geimer IPRax 2004, 419, 420). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass \n\ndem Schuldner im Vollstreckbarkeitsverfahren keine Verfahrensrüge zustehen \n\nsoll, die er mit einem Rechtsmittel im Erkenntnisverfahren hätte vorbringen \n\nkönnen und auf die er in Kenntnis des ausländischen Titels verzichtet hatte. \n\n41 \n\nHier hatte der Antragsgegner allerdings keine Kenntnis von der mit der \n\nAppelation anfechtbaren (vgl. Bergmann/Ferid/Gralla Internationales Ehe- und \n\nKindschaftsrecht Länderabschnitt Polen Stand 1. Oktober 2007 S. 32 a) amts-\n\ngerichtlichen Entscheidung. Denn weil er weder einen Prozessbevollmächtigten \n\nnoch einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte, wurde er an dem \n\nweiteren Verfahren - bis auf seine Rechtshilfevernehmung - nicht mehr beteiligt. \n\nWeil er hier auf eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens vertrauen durfte, hat er durch seine Untätigkeit \n\nnicht auf die Rüge eines ihm bekannten Verfahrensverstoßes verzichtet. Zwar \n\nsieht Art. 1135 § 2 ZVGB für eine im Ausland wohnende Person die \n\nVerpflichtung vor, \n\nin Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten einen \n\nZustellungsbevollmächtigten in Polen zu benennen. Kommt er dem nicht nach, \n\nverbleiben die für ihn bestimmten gerichtlichen Schriftstücke mit der Wirkung \n\nder Zustellung in den Gerichtsakten, worüber die Partei bei der ersten \n\nZustellung zu belehren ist. Zugleich ist die Prozesspartei aber auch über die \n\nMöglichkeit zur Einreichung einer Erwiderung auf den das Verfahren \n\neinleitenden Schriftsatz und zu weiteren schriftlichen Erklärungen zu belehren. \n\n42 \n\nArt. 1135 § 2 ZVGB beschneidet das durch Art. 103 Abs. 1 GG \n\ngewährleistete rechtliche Gehör nicht unerheblich. Zwar sieht auch die \n\ndeutsche Verfahrensvorschrift des § 184 ZPO die Verpflichtung einer \n\nausländischen Prozesspartei vor, einen Zustellungsbevollmächtigten zu \n\nbenennen. Wird ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen dieser Verpflichtung \n\nnicht benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung \n\nallerdings nur dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift \n\nder Partei zur Post gegeben wird (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Schriftstück \n\ngilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO), wenn das Gericht keine längere Frist bestimmt. Auch nach \n\ndeutschem Recht ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Allerdings enthält die \n\nVorschrift damit \n\nlediglich eine Zustellungsfiktion, zumal die Schriftsätze \n\nweiterhin der Prozesspartei übersandt werden. Die nach polnischem Recht \n\nbewirkte Zustellung durch Verbleib der Schriftstücke in der Prozessakte geht \n\nweit darüber hinaus. \n\n43 \n\nEntscheidend ist in dem hier vorliegenden Einzelfall aber, dass der \n\nAntragsgegner auf der Grundlage seiner Aussage und des Angebots zur \n\nMitwirkung an einer Begutachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \n\nAmtsermittlung noch nicht mit einer abschließenden Entscheidung des \n\npolnischen Gerichts rechnen musste. Selbst wenn ihm die unterlassene \n\nÜbersendung der Schriftstücke im Anschluss an seine Rechtshilfevernehmung \n\nwegen der fehlenden Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten in Polen \n\nzuzurechnen wäre, durfte er zunächst auf eine Begutachtung im Rahmen der \n\nvon Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme und auf eine spätere \n\nMöglichkeit der Teilnahme am Verfahren auf der Grundlage des Ergebnisses \n\ndes Sachverständigengutachtens vertrauen. Auch das Unterbleiben eines \n\nrechtzeitigen Rechtsmittels durch den Antragsgegner ist deswegen auf die \n\nvorzeitige Entscheidung und somit auf den Verstoß des polnischen \n\nAmtsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zurückzuführen und \n\nsteht der Ablehnung der Vollstreckbarkeit somit nicht entgegen. \n\n44 \n\nee) Der Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist \n\nschließlich auch für die zu vollstreckende Entscheidung kausal geworden. Denn \n\nwenn das polnische Amtsgericht den Vortrag des Antragsgegners in seinem \n\nStatusverfahren zur Kenntnis genommen hätte, hätte es nicht ohne Verstoß \n\ngegen das Willkürverbot abschließend entscheiden dürfen, sondern ein \n\nSachverständigengutachten einholen müssen. Ob dieses Gutachten schließlich \n\nfür oder gegen eine Vaterschaft des Antragsgegners spricht, kann vorab nicht \n\nbeurteilt werden; die Unsicherheit steht dem Verstoß gegen den \n\nverfahrensrechtlichen ordre public deswegen nicht entgegen. \n\nHahne \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 O 11/07 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2007 - 16 W 8/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-26/xii-zb-169-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":4},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-26/xii-zb-169-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:54.336843+00:00"}}