{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_160-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"XII ZB 160/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2 a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen An- rechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein aus- zugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwir- ken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Se- natsbeschluss vom 14. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung be- stimmt). c) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, son- dern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im beste- henden Gehaltsgefüge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezoge- nen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 160/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2 \n\na) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen An-\nrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten \ndie Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. \n\nb) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein aus-\nzugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder \nVersorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwir-\nken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende \nWertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Se-\nnatsbeschluss vom 14. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung be-\nstimmt). \n\nc) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts \nnicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf \ndas Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, son-\ndern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im beste-\nhenden Gehaltsgefüge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezoge-\nnen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - OLG Braunschweig \n\nAG Wolfsburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose \n\nund Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom \n\n6. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDer Ehemann (Antragsteller, geboren am 27. Januar 1940) und die Ehe-\n\nfrau (Antragsgegnerin, geboren am 17. Juli 1940) haben am 19. September \n\n1960 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 16. März 1982 zugestellten \n\nAntrag wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts - Familienge-\n\nricht - (rechtskräftig) geschieden und nachfolgend der abgetrennte Versor-\n\ngungsausgleich geregelt, indem durch Rentensplitting vom Versicherungskonto \n\ndes Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf \n\ndas Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund gesetzliche Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von monatlich 301,68 DM (154,25 €) übertragen wurden \n\n(bezogen auf den 28. Februar 1982). Bei der Saldierung der beiderseitigen Ver-\n\nsorgungsanrechte hatte das Amtsgericht - Familiengericht - neben den gesetzli-\n\nchen Rentenanwartschaften der Parteien auch das in der Ehezeit (1. Septem-\n\nber 1960 bis 28. Februar 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbene betriebliche An-\n\nrecht der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im \n\nFolgenden: VBL) berücksichtigt. \n\n3 \n\nDer Ehemann war vom 1. Oktober 1969 bis 31. Juli 1985 und vom \n\n1. September 1986 bis 31. März 2003 bei der VW-AG in Wolfsburg angestellt, \n\nseit dem 1. April 1973 auf außertariflicher Basis als sog. \"AT-Beschäftigter\". Im \n\nZeitraum 1. August 1985 bis 31. August 1986 war er für \"Shanghai Volkswa-\n\ngen\" in China tätig. Obwohl diese Tätigkeit drei Jahre dauern sollte, kehrte der \n\nEhemann am 1. September 1986 vorzeitig in das Stammwerk der VW-AG nach \n\nWolfsburg zu den vor seinem Auslandseinsatz bestehenden Bedingungen (Ge-\n\nhaltsgruppe AT 14) zurück. Im Jahr 1990 wurde der Ehemann in die Gehalts-\n\ngruppe AT 15 hochgestuft. Zum 1. Januar 1991 stimmte er einer verbesserten \n\nVersorgungsregelung der VW-AG für AT-Beschäftigte zu, die einen Versor-\n\ngungshöchstsatz von 25 % des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts vor-\n\nsah. Im Gegenzug musste der Ehemann allerdings u.a. auf die gesonderte Ab-\n\nrechnung von Überstunden verzichten. Seit dem 1. April 2003 bezieht der Ehe-\n\nmann gesetzliche Rentenleistungen und eine Betriebsrente der VW-AG. Die \n\nEhefrau bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente der VBL. \n\n4 \n\nMit am 13. Januar 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegan-\n\ngenem Schriftsatz hat der Ehemann die Abänderung der Entscheidung über \n\nden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beantragt. Die Ehefrau hat \n\ndarauf am 2. Oktober 2003 den schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente \n\ndes Ehemanns beantragt. Im Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - \n\nhaben die Parteien vereinbart, das VBL-Anrecht der Ehefrau nicht im öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich mit den gesetzlichen Rentenanwartschafen \n\ndes Ehemanns zu verrechnen, sondern erst im schuldrechtlichen Wertausgleich \n\nzu berücksichtigen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung über den öf-\n\nfentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG dahin abgeän-\n\ndert, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau in Höhe von 102,88 € \n\n(statt 154,25 €) durchzuführen ist. Zudem hat es den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich geregelt und den Ehemann verpflichtet, zum Ausgleich seiner \n\nBetriebsrente bei der VW-AG ab April 2004 eine Ausgleichsrente in Höhe von \n\nmonatlich 270,28 € an die Ehefrau zu zahlen. Dabei hat es den Ehezeitanteil \n\nder laufenden Betriebsrente des Ehemanns zeitratierlich mit (1.561,04 € x \n\n37,0647 %=) 578,59 € bewertet. Den Ehezeitanteil der laufenden VBL-Rente \n\nder Ehefrau hat es - ausgehend von der zum 1. Januar 2002 infolge des Sys-\n\ntemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gutgebrachten \n\nStartgutschrift - ebenfalls zeitratierlich in Höhe von (272,81 € x 13,80 % = \n\n37,65 € zzgl. 1 % Wertanpassung seit 1. Juli 2004 =) 38,03 € ermittelt. \n\n6 \n\nDie nur gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhobene \n\nBeschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf \n\nden Antrag der Ehefrau hat es den Ehemann verpflichtet, für die Zeit ab 1. Ok-\n\ntober 2007 seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG in Höhe der geschulde-\n\nten Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. \n\n7 \n\nMit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann vor al-\n\nlem erreichen, dass bei der Bewertung der VW-Betriebsrente die zum 1. Januar \n\n8 \n\n9 \n\n1991 erfolgte Änderung der Versorgungsordnung für AT-Beschäftigte und seine \n\nHöherstufung in die Gehaltsgruppe AT 15 unberücksichtigt bleiben sowie der \n\nAusgleichsanspruch nach § 1587 h Nr. 1 BGB herabgesetzt wird. \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Die betrieblichen Anrechte der Parteien seien auf Antrag der \n\nEhefrau schuldrechtlich auszugleichen. Dabei errechne sich der Ehezeitanteil \n\ndes VBL-Anrechts nicht rein zeitratierlich nach der Betriebszugehörigkeit der \n\nEhefrau. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehefrau während der Ehezeit \n\nnur in Teilzeit gearbeitet habe, danach aber fast ausschließlich in Vollzeit. Die \n\nZeiten der Teilzeitbeschäftigung wirkten sich aber dämpfend auf die Höhe der \n\nVersorgung aus. Deshalb seien sie entsprechend den für die Beamtenversor-\n\ngung geltenden Grundsätzen nur anteilig zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe \n\ndabei bis zum 31. Dezember 2001 eine Beschäftigungszeit von insgesamt \n\n311 Monaten zurückgelegt. Davon entfielen 73 Monate auf eine Halbtagstätig-\n\nkeit während der Ehe, 20 Monate auf eine Halbtagstätigkeit nach der Ehe und \n\n218 Monate auf eine Vollzeittätigkeit nach der Ehe. Umgerechnet entfielen auf \n\nEhezeit (73 Monate x 0,5 =) 36,5 Monate und auf die Zeit nach Ehezeitende \n\n(218 + [20 x 0,5] =) 228 Monate mit Vollzeittätigkeit. Deshalb entsprächen die \n\n36,50 Monate während der Ehezeit einem Anteil von 13,8 % (sog. Beschäfti-\n\ngungsquotient) an der Gesamtarbeitszeit von 264,5 Monaten, die der Berech-\n\nnung der Startgutschrift zugrunde lägen. Die VBL habe wegen der zum 1. Ja-\n\nnuar 2002 wirksam gewordenen Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen \n\nDienstes die Startgutschrift der Ehefrau zum 31. Dezember 2001 mit 272,81 € \n\nmonatlich errechnet und daraus unter Berücksichtigung des Beschäftigungs-\n\nquotienten einen Ehezeitanteil von (13,8 % x 272,81 € =) 37,65 € ermittelt. We-\n\ngen der am 1. Juli 2004 erfolgten Anpassung der VBL-Rente um 1 % habe sich \n\nder Ehezeitanteil jedoch auf im Wertausgleich zu berücksichtigende 38,03 € \n\nerhöht. \n\n10 \n\nAuf Seiten des Ehemanns sei die tatsächlich ausbezahlte VW-Betriebs-\n\nrente mit einem Ehezeitanteil von 578,59 € zu berücksichtigen. Dabei sei nach \n\nEhezeitende kein Karriereknick oder -sprung eingetreten, der es rechtfertige, im \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Betriebsrente auf der Basis der \n\nzum Ehezeitende noch geltenden Versorgungsordnung zu berechnen. Insbe-\n\nsondere hätten sich in der Berufslaufbahn des Ehemanns auch nach der vorzei-\n\ntigen Beendigung des China-Aufenthalts keine Besonderheiten ergeben. Seine \n\nKarriere bei der VW-AG sei vielmehr so verlaufen, wie sie auch verlaufen wäre, \n\nwenn er den Auslandseinsatz nicht vorzeitig abgebrochen hätte. Eine besonde-\n\nre Entwicklung hätte man nur annehmen können, wenn der Ehemann nach der \n\nRückkehr aus China in seiner Position längerfristig zurückgestuft worden wäre. \n\nEr sei aber bei seiner Wiedereinstellung in die gleiche Gehaltsstufe wie vor sei-\n\nnem Auslandseinsatz eingestuft worden. Dass der Ehemann hierfür unter Zuhil-\n\nfenahme des Betriebsrats habe kämpfen müssen, ändere nichts daran, dass \n\nsich seine Karriere letztlich relativ geradlinig bis zur Gehaltsgruppe 15 entwi-\n\nckelt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, das Überwinden von Schwierigkeiten und \n\nWiderständen in einer beruflichen Laufbahn als Karrieresprung zu werten. Ein \n\nKarrieresprung liege auch nicht in der späteren Hochstufung des Ehemanns in \n\ndie Gehaltsgruppe AT 15. Diese entspreche nach mehr als 15-jähriger Tätigkeit \n\nim AT-Bereich und der Bewährung in Projektarbeiten einer normalen Karriere-\n\nentwicklung, zumal der Sprung in die Abteilungsleiterebene dadurch nicht ge-\n\nlungen sei. Eine Besonderheit in der Karriere des Ehemanns ergebe sich auch \n\nnicht daraus, dass er nach schwerer Erkrankung weiter gearbeitet, sich gegen \n\neine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt und das Angebot auf vor-\n\nzeitigen Ruhestand abgelehnt habe. Dies alles habe letztlich nur dazu geführt, \n\ndass die Karriere des Ehemanns im Großen und Ganzen so verlaufen sei, wie \n\nes bei Ehezeitende zu erwarten gewesen sei. \n\n11 \n\nEs sei auch nicht ersichtlich, dass der zum 1. Januar 1991 mit der VW-\n\nAG vereinbarte höhere Rentenquotient von 25 % die Folge eines Karriere-\n\nsprungs gewesen sei. Auch diese Entwicklung sei im Rahmen des Üblichen \n\ngeblieben und habe dem entsprochen, was nahezu allen vergleichbaren Mitar-\n\nbeitern der VW-AG mit den sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen wider-\n\nfahren sei. \n\n12 \n\nUnter Berücksichtigung der Ehezeitanteile der beiden betrieblichen An-\n\nrechte ergebe sich für die Zeit ab April 2004 ein schuldrechtlicher Ausgleichs-\n\nanspruch der Ehefrau von 270,28 € (578,59 € VW-Rente - 38,08 € VBL-Rente : \n\n2). Dabei sei vom jeweiligen Bruttobetrag der Betriebsrenten auszugehen. Eine \n\nAnwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB komme im Hinblick auf \n\ndie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ausgleichspflichtigen nicht \n\nin Betracht, wenn dessen angemessener Unterhalt bei Zahlung der ungekürz-\n\nten Ausgleichsrente nicht gefährdet sei und auf Seiten des Ausgleichsberechtig-\n\nten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. Diese \n\nUmstände seien auch hier nicht gegeben. Auf den Ausgleichsanspruch entfie-\n\nlen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 43,24 €. In dieser \n\nHöhe komme eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente \n\nnicht in Frage, da es sich unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- \n\nund Vermögensverhältnisse der Parteien um keinen nicht mehr hinnehmbaren \n\nVerstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz handle. Der Ehemann könne auch \n\nbei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nseinen angemessenen Unterhalt aus den ihm verbleibenden Alterseinkünften \n\nbestreiten. Von seiner Betriebsrente in Höhe von netto 1.371,86 € verblieben \n\nihm nach Abzug der Ausgleichsrente noch rund 1.101,50 €. Zusammen mit der \n\ngesetzlichen Rente von rund 1.314 € verfüge er dann über rund 2.415 € monat-\n\nlich. Daneben habe der Ehemann als ehemaliger Mitarbeiter der VW-AG einen \n\ngeldwerten Vorteil aus der Teilnahme am sog. Lease-Car-Verfahren. Dieses \n\nermögliche ihm, gegen ein relativ geringes Entgelt (im Mai 2006 monatlich \n\n152 € zzgl. hierauf entfallender Steuern) ein Konzernfahrzeug zu fahren. Soweit \n\nder Ehemann eingewandt habe, er müsse in den nächsten Jahren noch für den \n\nUnterhalt seiner Kinder aufkommen, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kin-\n\nder seien nach seinen Angaben im Dezember 2004 15 bzw. 17 Jahre alt gewe-\n\nsen; zumindest der ältere Sohn sei inzwischen längst volljährig. Welches eigene \n\nEinkommen die Kinder hätten, sei aber nicht vorgetragen worden. Verglichen \n\nmit dem Ehemann lebe die ausgleichsberechtigte Ehefrau in deutlich ungünsti-\n\ngeren wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie verfüge neben der gesetzlichen Rente \n\nvon brutto 1.076 € über eine VBL-Rente von rund 253 €. Zusammen mit der \n\nAusgleichsrente des Ehemanns von rund 270 € hätte sie Alterseinkünfte in Hö-\n\nhe von rund 1.600 €. Schließlich habe der Ehemann nach § 1587 i BGB seinen \n\nRentenanspruch gegen die VW-AG antragsgemäß ab Oktober 2007 in Höhe \n\nder laufenden Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n2. Die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung \n\ndes Ehezeitanteils der VBL-Rente ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n15 \n\na) Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung des \n\nVBL-Anrechts der Ehefrau in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Im \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das betriebliche Anrecht bei der \n\nBestimmung des vom Ehemann durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) \n\nauszugleichenden Betrages nicht berücksichtigt worden. \n\n16 \n\nDie von den Parteien in der mündlichen Verhandlung über den Antrag \n\nnach § 10 a VAHRG vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung, das \n\ngrundsätzlich nach §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB mit den gesetzlichen \n\nRentenanwartschaften des Ehemanns zu saldierende betriebliche VBL-Anrecht \n\nder Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu \n\nlassen, ist jedoch unwirksam. Denn nach § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen \n\nzum Schutz der Versorgungsträger vor Manipulationen der Ehegatten durch \n\neine Vereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar Anwartschaften in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden. Das bedeu-\n\ntet u.a., dass trotz einer anders lautenden Vereinbarung gerichtlich keine höhe-\n\nre Quote als 50 % des Wertunterschieds nach Gegenüberstellung der in \n\n§ 1587 a Abs. 2 BGB sowie § 1587 a Abs. 5 BGB aufgeführten Versorgungen \n\nübertragen oder begründet werden darf (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. \n\nRdn. 780). Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich \n\nist es demnach unzulässig, mittels Vereinbarung betriebliche Anrechte des \n\nausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Saldierung nach § 1587 a Abs. 1 \n\nBGB unberücksichtigt zu lassen, um - wie hier - mittelbar den durch Renten-\n\nsplitting auszugleichenden Betrag zu Lasten des gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrungsträgers über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erhöhen (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386 und \n\nvom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Johannsen/ \n\nHenrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 16). \n\n17 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat jedoch im Abänderungsverfahren \n\nauf der Grundlage der unwirksamen Vereinbarung der Parteien eine Entschei-\n\ndung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich getroffen. Diese ist \n\nin formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und damit für das Oberlan-\n\ndesgericht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00 - \n\nFamRZ 2002, 1553, 1554; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 2). \n\nDas Oberlandesgericht konnte somit dennoch von der fehlenden Berücksichti-\n\ngung des VBL-Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausge-\n\nhen. Dies führt dazu, dass das Anrecht nunmehr schuldrechtlich ausgeglichen \n\nwerden kann. \n\n18 \n\nb) Auch hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehezeitan-\n\nteil des VBL-Anrechts, ausgehend von der der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gut-\n\ngebrachten Startgutschrift, rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt. \n\n19 \n\nMit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend \n\ngeändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen - an der Beamten-\n\nversorgung - orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung ge-\n\nsetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. Wick FamRZ \n\n2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBLS bestimmen sich die Versorgungsan-\n\nrechte in der Anwartschaftsphase jetzt anhand von Versorgungspunkten, die ab \n\ndem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzver-\n\nsorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipli-\n\nziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversor-\n\ngung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikation mit \n\neinem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar \n\n2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzie-\n\nrende Übergangsregelungen. Die sogenannten rentennahen Versicherten - die \n\nam 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten und zu denen auch die \n\nam 27. Januar 1940 geborene Ehefrau gehört - erhalten nach §§ 78, 79 Abs. 2 \n\nVBLS Besitzstandsschutz, indem ihre bis zum 31. Dezember 2001 auf der \n\nGrundlage des alten Rechts erworbenen Anwartschaften in Form einer soge-\n\nnannten Startgutschrift ermittelt und ihrem Versorgungskonto im neuen System \n\ngutgeschrieben werden (Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftig-\n\nten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff.). Diese Übergangsregelung für \n\nrentennahe Jahrgänge ist wirksam (BGH Urteil vom 24. September 2008 \n\n- IV ZR 134/07 - FamRZ 2009, 36; vgl. für die Unwirksamkeit der Übergangsre-\n\ngelung für rentenferne Versicherte BGHZ 174, 127, 172 ff., siehe hierzu die Zu-\n\nsammenfassung des Urteils von Borth in FamRZ 2008, 395 ff.). \n\n20 \n\nDie unterschiedliche Berechnung der vor und nach dem Systemwechsel \n\nin der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Versorgungs-\n\nanwartschaften hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil eines Anrechts gegebe-\n\nnenfalls zweistufig zu berechnen ist. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zu-\n\nsatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am \n\n31. Dezember Ende 2001 ermittelt ist, ist dessen Ehezeitanteil nach § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungs-\n\nfähigen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit \n\nbis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang \n\n2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am \n\nEnde der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten \n\nunter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschlüs-\n\nse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594 und vom \n\n25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Weil vorliegend die \n\nEhezeit (1. September 1960 bis 28. Februar 1983) vollständig vor dem 1. Janu-\n\nar 2002 als dem für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentli-\n\nchen Dienstes maßgeblichen Stichtag liegt, berechnet sich der Ehezeitanteil im \n\nVersorgungsausgleich rein zeitratierlich aus der Startgutschrift anhand des Ver-\n\nhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur \n\ngesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001. \n\n21 \n\nc) Das Oberlandesgericht hat indessen bei der zeitratierlichen Bestim-\n\nmung des Ehezeitanteils die phasenweise Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau zu \n\nUnrecht dadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige Zeit in \n\nder Ehe bis Ende 2001 um einen \"Gesamtbeschäftigungsquotienten Ehezeit\" \n\n(0,5) und die gesamte gesamtversorgungsfähige Ehezeit bis Ende 2001 um \n\neinen \"Gesamtbeschäftigungsquotienten insgesamt\" (0,85) prozentual gekürzt \n\nhat. Diese Berechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versor-\n\ngungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehe-\n\nzeitanteil eines solchen Anrechts nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallen-\n\nden \"ruhegehaltsfähigen Dienstzeit\" zu der \"Gesamtzeit\" bemisst. Dabei sind \n\nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teil-\n\nzeitbeschäftigung nur zu dem Teil \"ruhegehaltfähig\", der dem Verhältnis der \n\nermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des \n\nBegriffs \"ruhegehaltsfähige Dienstzeit\" und die darin liegende Bezugnahme auf \n\ndas Beamtenversorgungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäf-\n\ntigungsverhältnis im Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu ge-\n\nwichten (vgl. Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 300; Wick Der Ver-\n\nsorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 113). \n\n22 \n\naa) Dieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermitt-\n\nlung des Ehezeitanteils einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden \n\nBetriebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientie-\n\nrende Bewertungsregel knüpft ausschließlich an die Zeiten der Betriebszugehö-\n\nrigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in \n\nder Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversor-\n\ngungsfähige Zeit). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits be-\n\ngrifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und \n\nUmfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheb-\n\nlich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rdn. 276). Deshalb ist bei der \n\nzeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung \n\nnach Zeiten des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung mög-\n\nlich; auch ein Teilzeitbeschäftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in \n\neinem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine \n\nKürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (vgl. Borth Versorgungs-\n\nausgleich 4. Aufl. Rdn. 310; Johannsen/Henrich/Hahne BGB 4. Aufl. § 1587 a \n\nRdn. 190; Staudinger/Rehme aaO Rdn. 301). Gegen dieses - verglichen mit \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - starre Bewertungsschema bestehen auch im Hin-\n\nblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es \n\nermöglicht im formalisierten Versorgungsausgleich die einheitliche Bewertung \n\nvon verschieden ausgestalteten Anrechten der betrieblichen Altersversorgung \n\n(vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 302). \n\n23 \n\nbb) Die Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau ist zudem bereits bei der Er-\n\nmittlung der Startgutschrift ausreichend berücksichtigt worden. Als sogenannte \n\nrentennahe Versicherte hat die Ehefrau nach §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS in ihrer \n\nStartgutschrift die Anwartschaft gutgeschrieben bekommen, die sie als Versor-\n\ngungsrente aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem erhalten hätte, \n\nwenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann \n\nin Rente gegangen wäre (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 123). In dieser \n\nBerechnung sind über § 43 a VBLS a.F. auch die bis zum 31. Dezember 2001 \n\nzurückgelegten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung enthalten. Nach dieser Vor-\n\nschrift war nämlich ein sogenannter Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden. \n\nLag dieser wegen einer Teilzeittätigkeit oder einer Beurlaubung unter 1,0, hatte \n\ndies eine Kürzung der für die Bestimmung der Versorgungsrente maßgeblichen \n\nGesamtversorgung zur Folge (Beckmann Zusatzversorgung für Arbeitnehmer \n\ndes öffentlichen Dienstes 4. Aufl. S. 63 ff.). \n\n24 \n\nd) Die zum 1. April 2004 der Ehefrau bewilligte VBL-Rente belief sich auf \n\n296,12 €, wovon 272,80 € auf die zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgut-\n\nschrift entfielen. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente betrug zu diesem Zeitpunkt \n\ndeshalb (73 Monate [gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe bis Ende 2001] : \n\n311 Monate [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis Ende 2001] x 100 = \n\n23,47 % x 272,80 =) 64,03 €. Im Rahmen der festzusetzenden schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichsrente ist allerdings für die Zeit ab 1. Juli 2004 zu berücksichti-\n\ngen, dass laufende Betriebsrenten der VBL nach § 39 VBLS jedes Jahr zum \n\n1. Juli um 1 % erhöht werden. \n\n5. Auch den Ehezeitanteil der VW-Betriebsrente des Ehemanns hat das \n\nOberlandesgericht unzutreffend ermittelt. \n\na) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die schuld-\n\nrechtlich auszugleichende VW-Betriebsrente nach Maßgabe der seit 1. Januar \n\n1991 für AT-Beschäftigte geltenden (verbesserten) Versorgungsregelung be-\n\nstimmt. \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\naa) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden \n\nVersorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a \n\nBGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Be-\n\nmessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-\n\nrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende \n\nmaßgeblich sind. Soweit sich der Wert eines Anrechts nach Ende der Ehezeit \n\ngeändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen \n\noder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu-\n\nsätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich \n\ndadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an \n\nin ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni \n\n2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 \n\n- XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen \n\nim Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in \n\nBetracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der \n\nVersorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich sind das Ver-\n\nänderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund \n\n(regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung \n\nergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wert-\n\nänderungen, die zu einer \"Aktualisierung\" des bei Ehezeitende bestehenden \n\nVersorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 \n\n- XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB \n\n154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich \n\nzu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Ände-\n\nrungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, \n\nSatzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf \n\nindividuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, \n\ndie sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. OLG Hamm \n\nFamRZ 1994, 1528, 1529; Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/ \n\nHahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick aaO 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Be-\n\nrücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeit-\n\npunkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich \n\nSenatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978). \n\n28 \n\nFür die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Ver-\n\nhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Na-\n\nchehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie \n\nauf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem spä-\n\nteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des \n\nVersicherten (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, \n\n1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). \n\n29 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den nachehe-\n\nzeitlichen Anstieg der betrieblichen Anwartschaften des Ehemanns infolge der \n\nzum 1. Januar 1991 zugunsten aller AT-Beschäftigten geänderten Versor-\n\ngungsordnung zu Recht berücksichtigt. \n\n30 \n\nDer Ehemann ist seit dem 1. April 1973 und damit bereits zum Stichtag \n\nEhezeitende (28. Februar 1983) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG \n\ngewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Er-\n\nhöhung der Versorgungszusagen für sogenannte AT-Beschäftigte gekommen. \n\nDie entsprechenden Versorgungszusagen wurden ab diesem Zeitpunkt durch \n\neine Änderung der Versorgungsordnung kollektiv aufgewertet. Die Betriebsren-\n\nte für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszu-\n\ngehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % \n\n(statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsver-\n\ndienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zu-\n\nsammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeit-\n\nliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Verände-\n\nrung der Versorgungsordnung, die rückwirkend die für den Stichtag Ehezeiten-\n\nde maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ändert und deshalb Einfluss auf den \n\nWert des Ehezeitanteils hat, ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich \n\nnach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. zur VW-Betriebs-\n\nrente Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). \n\n31 \n\ncc) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die \n\nrückwirkende Änderung der Versorgungsordnung sei unbeachtlich, weil ihre \n\nWirksamkeit von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig ge-\n\nwesen sei und diese im Gegenzug die Möglichkeit verloren hätten, Überstunden \n\ngesondert abzurechnen. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hängt die \n\nBerücksichtigung einer auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Ver-\n\nsorgungsordnung nicht davon ab, ob die Änderung auch ohne die jeweilige Zu-\n\nstimmung der betroffenen Versorgungsberechtigten wirksam wäre. Ebenso \n\nsteht einer Berücksichtigung nicht grundsätzlich entgegen, dass mit der geän-\n\nderten Versorgungsordnung Nachteile für den Versorgungsberechtigten in an-\n\nderen Bereichen einhergehen (wie hier dem Wegfall der gesonderten Abrech-\n\nnung von Überstunden). Entscheidend für eine nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB zu beachtende Wertänderung ist wegen des Grundsatzes des rein ehe-\n\nzeitbezogenen Erwerbs vielmehr, dass die vom Arbeitgeber angebotene und \n\nauf das Ehezeitende rückwirkende Verbesserung der Rechtsgrundlagen eines \n\nbetrieblichen Anrechts aus allgemeinen, überindividuellen Gründen erfolgt ist \n\nund keine Anerkennung für besondere, nach Ehezeitende erbrachte Leistungen \n\ndes einzelnen Arbeitnehmers darstellt. So liegt der Fall hier. Die auf das Ehe-\n\nzeitende rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung der VW-AG diente \n\nallein der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Beschäf-\n\ntigte. Sie wurde nach Auskunft der VW-AG grundsätzlich allen AT-Beschäftigten \n\nangeboten und von den betreffenden Mitarbeitern auch ausnahmslos ange-\n\nnommen. \n\n32 \n\ndd) Ohne Erfolg bleibt zudem der Einwand der Rechtsbeschwerde, bei \n\nder Wiedereinstellung des Ehemanns auf AT-Basis nach seiner Rückkehr aus \n\nChina habe es sich um ein unvorhersehbares Ereignis gehandelt; er habe näm-\n\nlich seine Auslandstätigkeit wegen Unstimmigkeiten mit der Geschäftsleitung \n\nvorzeitig abbrechen und nachfolgend um seine Wiedereinstellung in Deutsch-\n\nland kämpfen müssen. \n\n33 \n\nBei einem planmäßigen Verlauf des am 1. August 1985 begonnenen Ein-\n\nsatzes für \"Shanghai Volkswagen\" wäre der Ehemann nach drei Jahren wieder \n\nals AT-Beschäftigter in das VW-Stammwerk nach Wolfsburg zurückgekehrt. Da \n\nder Ehemann aber trotz seiner vorzeitigen Rückkehr aus China (wie ursprüng-\n\nlich geplant) als AT-Mitarbeiter in Wolfsburg zu den vor seinem Weggang be-\n\nstehenden Bedingungen - unter Anrechnung seiner im Ausland verbrachten Zeit \n\nals der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeit - weiterbeschäftigt wurde, ist \n\nauch keine Wertveränderung seines betrieblichen Anrechts durch einen Karrie-\n\nreknick eingetreten. Die bloße Gefahr, dass der Ehemann nach Ehezeitende \n\nseinen Status als AT-Beschäftigter verlieren und es zu Versorgungseinbußen \n\nkommen könnte, ist für die Bewertung der VW-Betriebsrente im schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsausgleich unbeachtlich. Denn nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB können nur solche nachehezeitlichen Umstände Berücksichtigung finden, \n\ndie auch tatsächlich zu einer Wert- oder Bestandsveränderung des auszuglei-\n\nchenden Anrechts geführt haben. Deshalb spielt auch der Vortrag des Ehe-\n\nmanns für die Bewertung seiner Betriebsrente keine Rolle, er habe trotz Herzin-\n\nfarkts und Krebserkrankung weiter gearbeitet und sich mit 55 Jahren noch ar-\n\nbeitsgerichtlich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt. \n\n34 \n\nb) Soweit das Oberlandesgericht indessen dem schuldrechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleich die nach Gehaltsgruppe AT 15 bemessene Betriebsrente \n\nzugrunde gelegt hat, kann dies keinen Bestand haben. Die Höherstufung des \n\nEhemannes von Gehaltsgruppe AT 14 in die Gruppe AT 15 erfolgte im Jahr \n\n1990 und damit nach Ehezeitende. Da aber § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB das \n\nErfordernis des rein ehezeitbezogenen Erwerbs eines auszugleichenden An-\n\nrechts nicht durchbricht, bleiben - wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich - die bei Ehezeitende gegebenen individuellen Bemessungsgrundlagen \n\neiner Versorgung maßgebend. Zu diesen individuellen Bemessungsgrundlagen \n\ngehört auch die für die Versorgungshöhe maßgebliche Gehaltsgruppe. Beruht \n\ndeshalb die Wertänderung eines Versorgungsanrechts nicht auf allgemeinen \n\nEinkommensverbesserungen (z.B. tariflichen Steigerungen) oder auf rückwir-\n\nkenden Änderungen der Versorgungsordnung, sondern auf einer besseren Ein-\n\nstufung in dem bestehenden Gehaltsgefüge, ist wegen des Grundsatzes des \n\nehezeitbezogenen Erwerbs weiterhin die bei Ehezeitende erreichte Stufe maß-\n\ngeblich (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812; Borth aaO Rdn. 628; Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 16; Wick aaO Rdn. 336). \n\n35 \n\nc) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der schuldrechtlich auszuglei-\n\nchenden VW-Betriebsrente des Ehemanns ist somit fiktiv von einem versor-\n\ngungsfähigen Bruttogehalt nach Maßgabe der Gehaltsgruppe AT 14 auszuge-\n\nhen. Daran anknüpfend sind aber nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB die allge-\n\nmeinen Anpassungen des betrieblichen Anrechts an die wirtschaftliche Entwick-\n\nlung zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts hat \n\nsich die VW-Betriebsrente in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab April 2004 \n\nnicht rein statisch entwickelt. Nach den vom Ehemann vorgelegten Bezügemit-\n\nteilungen ist zumindest im Jahre 2006 eine allgemeine Anpassung der Betriebs-\n\nrente erfolgt. \n\n36 \n\n5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. \n\n37 \n\n38 \n\nDie Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nden Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemanns fiktiv auf der Basis \n\neines versorgungsfähigen Bruttoentgelts nach Gehaltsgruppe AT 14 ermittelt \n\nund davon ausgehend - unter Beachtung des zugunsten des Ehemanns als \n\nalleinigem Beschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius - den \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau neu berechnet. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDer Ehemann hat angegeben, seinen beiden Kindern und seiner arbeits-\n\nlosen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. In Anbetracht der dem \n\nEhemann nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich verbleibenden Renten-\n\neinkünfte wird das Oberlandesgericht deshalb bei einer erneuten Entscheidung \n\nin tatrichterlichem Ermessen unter Abwägung aller bedeutsamen Umstände zu \n\nprüfen haben, ob und inwieweit eine Beschränkung des schuldrechtlichen \n\nWertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Die Vorausset-\n\nzungen für eine Beschränkung des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB \n\nkönnen - nicht nur hinsichtlich der zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversi-\n\ncherungsbeiträge - vorliegen, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den \n\nnach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen eigenen \n\nEinkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der \n\nAusgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beider-\n\nseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine \n\nunbillige Härte wäre dabei auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes ge-\n\ngeben, sofern durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sein ange-\n\nmessener Bedarf und der angemessene Bedarf der ihm gegenüber - neben \n\ndem ausgleichsberechtigten Ehegatten zumindest gleichrangig - Unterhaltsbe-\n\nrechtigten gefährdet wäre. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehand-\n\nlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Be-\n\nrechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen \n\nSelbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (vgl. näher Senatsbeschluss \n\nvom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208 ff.). \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wolfsburg, Entscheidung vom 17.01.2005 - 18 F 1019/03 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.09.2007 - 2 UF 21/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/xii-zb-160-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/xii-zb-160-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:20.135530+00:00"}}