{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_154-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"XII ZB 154/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 2; 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b a) Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist für die Ermitt- lung der Ausgleichsrente nach §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a BGB grundsätzlich auf die Wertverhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen. b) Nachehezeitliche Wertveränderungen sind allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent inne- wohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Wertes geführt haben. Das ist z.B. in Fällen vorzeitigen Rentenbeginns der Fall, nicht aber bei einer nachehelich erheblich verbesserten Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juni 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 154/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 2; 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b \n\na) Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist für die Ermitt-\n\nlung der Ausgleichsrente nach §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a BGB grundsätzlich \n\nauf die Wertverhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen. \n\nb) Nachehezeitliche Wertveränderungen sind allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB zu berücksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent inne-\n\nwohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden \n\nWertes geführt haben. Das ist z.B. in Fällen vorzeitigen Rentenbeginns der Fall, \n\nnicht aber bei einer nachehelich erheblich verbesserten Versorgungszusage, \n\nwenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten \n\nliegt. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - OLG Frankfurt \n\nAG Bad Homburg v.d.H. \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 12. September 2007 wird zurückgewiesen. \n\n2. Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners wird der vorgenannte \n\nBeschluss aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 7. November 2006 \n\nabgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragsstellerin eine \n\nschuldrechtliche Ausgleichsrente für die Zeit von Februar bis \n\nDezember 2004 in Höhe von monatlich 800,20 € und für die Zeit \n\nab Januar 2005 in Höhe von monatlich 840,21 €, jeweils abzüg-\n\nlich der aufgrund des Zwischenvergleichs vom 4. Mai 2006 seit \n\nFebruar 2004 monatlich gezahlten 750 €, zu zahlen. Die Aus-\n\ngleichsrente ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zu \n\nzahlen und ab diesem Zeitpunkt mit 5 % über dem Basiszins-\n\nsatz zu verzinsen. \n\nDie weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegenein-\n\nander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat \n\ndie Antragstellerin zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 1.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie am 2. November 1966 geschlossene Ehe der Antragstellerin (gebo-\n\nren am 18. Januar 1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (ge-\n\nboren am 5. Oktober 1941; im Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 29. Juli \n\n1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20. Juli 1995 rechtskräftig \n\ngeschieden. Zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung und der weiteren Anwartschaften der Ehefrau in der \n\nBeamtenversorgung wurden im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 106,78 DM, \n\nbezogen auf den 30. Juni 1994 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungs-\n\nkonto der Ehefrau übertragen. Der Ausgleich weiterer Anwartschaften des \n\nEhemannes aus seiner betrieblichen Altersversorgung wurde insgesamt dem \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Den im vorliegenden Ver-\n\nfahren zugleich erhobenen Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleichs hat die Ehefrau nach Eingang aktueller Auskünfte der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückgenom-\n\nmen. \n\n3 \n\nDer Ehemann war seit dem 1. September 1965 bei der T. AG \n\nbeschäftigt und hatte dort Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversor-\n\ngung erworben. Zum Beginn des Jahres 1990 wurde die Gesellschaft von der \n\nKPMG \n\n GmbH (im Folgenden: \n\nKPMG) übernommen. Der Ehemann wurde von dieser Gesellschaft als Partner \n\nund Geschäftsführer übernommen. Die Zusage der betrieblichen Altersversor-\n\ngung blieb zunächst unverändert. Erst nach Ende der Ehezeit erteilte die KPMG \n\ndem Ehemann am 16. Dezember 1995 eine neue Versorgungszusage, die er-\n\nheblich über den Umfang der früheren Betriebsrente hinausgeht. Der Ehemann \n\nist zum 31. Dezember 1997 mit einem Bruttoabfindungsbetrag in Höhe von \n\n800.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschieden. Einen Teil dieser Abfindung \n\nhat er nach dem Ende der Ehezeit in den Jahren 1996 und 1997 zum Erwerb \n\narbeitnehmerfinanzierter Anteile in der betrieblichen Altersversorgung einge-\n\nzahlt. Seit Oktober 2001 bezieht der Ehemann auch die arbeitgeberfinanzierte \n\nbetriebliche Altersversorgung, die sich seit Januar 2004 auf 4.081 € monatlich \n\nbelief und seit Januar 2005 4.259,75 € monatlich beträgt. \n\n4 \n\nAuf der Grundlage der bei Ehezeitende geltenden Versorgungszusage \n\nhätte der Ehemann bei Weiterbeschäftigung bis zum Rentenbeginn mit Vollen-\n\ndung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in Höhe von 2.576,90 € erhalten, \n\ndie für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 auf 2.705,75 € erhöht worden wäre. Un-\n\nter Berücksichtigung des vorzeitigen Austritts zum 31. Dezember 1997 und des \n\nvorgezogenen Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres zum \n\n1. Oktober 2001 hätte die Betriebsrente auf der Grundlage der ursprünglichen \n\nVersorgungsordnung 1.870,27 € und nach einer fünfprozentigen Erhöhung zum \n\n1. Januar 2005 1.963,78 € betragen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Ehefrau eine monatliche schuldrechtliche Ver-\n\nsorgungsrente in Höhe von 1.526 € für die Zeit von Februar bis Dezember 2004 \n\nund in Höhe von 1.593 € für die Zeit ab Januar 2005, jeweils abzüglich gezahl-\n\nter Beträge, zugesprochen. Dabei ist es von dem Ehezeitanteil der auf der Ver-\n\nsorgungszusage von Dezember 1995 beruhenden tatsächlich gezahlten Be-\n\ntriebsrente des Ehemannes ausgegangen. Auf die Beschwerde des Eheman-\n\nnes hat das Oberlandesgericht die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen auf monatlich 865,95 € für die Zeit \n\nvon Februar bis Dezember 2004 und auf monatlich 909,25 € für die Zeit ab Ja-\n\nnuar 2005 - jeweils abzüglich bereits gezahlter Beträge - herabgesetzt. Dage-\n\ngen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwer-\n\nden der Ehefrau und des Ehemannes. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Ehefrau ist unbegründet. Die Rechtsbe-\n\nschwerde des Ehemannes hat hingegen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: Der Anstieg der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der nachehe-\n\nlich erteilten Versorgungszusage könne nicht berücksichtigt werden, weil die \n\nErhöhung nicht lediglich eine Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden \n\nVersorgungsanrechts beinhalte, sondern auf nachehelichen individuellen Um-\n\nständen beruhe, die bei der Berechnung der Ausgleichsrente nicht mehr be-\n\nrücksichtigt werden dürften. Die auf der Grundlage der früheren Versorgungs-\n\nzusage geschuldete Betriebsrente und deren Ehezeitanteil hat das Oberlan-\n\ndesgericht allerdings nach einer Beschäftigungszeit bis zu einem Rentenbeginn \n\nmit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet, weil sich die nach Ende der \n\n8 \n\n9 \n\nEhezeit eingetretene Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht \n\nzum Nachteil der Ehefrau auswirken dürfe. Da der Ehemann im Zeitpunkt sei-\n\nnes Ausscheidens weder krank noch arbeitsunfähig gewesen sei, habe für ihn \n\nkeine Veranlassung bestanden, auch auf der Grundlage der ursprünglichen \n\nVersorgungszusage vorzeitig aus dem Anstellungsverhältnis auszuscheiden. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nur teilweise \n\nstand. \n\na) Zu Recht und von den Rechtsbeschwerden auch nicht angegriffen ist \n\ndas Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Ehefrau von \n\ndem Ehemann dem Grunde nach eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte der \n\nöffentlich-rechtlich noch nicht ausgeglichenen ehezeitlichen Betriebsrente ver-\n\nlangen kann (§ 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch der Ehefrau war in \n\nder hier relevanten Zeit ab Februar 2004 auch bereits fällig, weil der Ehemann \n\ndie Betriebsrente bereits seit Oktober 2001 bezog und auch die Ehefrau seit \n\nFebruar 2004 ihre Beamtenpension bezieht (zur Fälligkeit der schuldrechtlichen \n\nAusgleichsrente vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - \n\nFamRZ 2001, 27, 28 f.). \n\n10 \n\nb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht eine fiktive Betriebsrente \n\naufgrund der ehezeitlich erteilten Versorgungszusage ausgeglichen. Die dage-\n\ngen von der Rechtsbeschwerde der Ehefrau gerichteten Angriffe dringen nicht \n\ndurch. \n\n11 \n\naa) Für die Ermittlung der Höhe der auszugleichenden Versorgung gilt \n\nnach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese \n\nVerweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen \n\nAusgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. \n\nDer zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeit-\n\nlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Be-\n\nrechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschluss BGHZ \n\n98, 393 = FamRZ 1987, 145, 146). \n\n12 \n\nbb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder \n\nAussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Vorausset-\n\nzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist \n\ndies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. \n\n13 \n\n(1) Die Berücksichtigung einer solchen nachehezeitlichen Wertverände-\n\nrung soll nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausschließen, \n\ndie sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeit-\n\npunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361 \n\nS. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vor-\n\nschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem \n\nVersorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung \n\nbereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge \n\nder geänderten wirtschaftlichen Lage, aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der \n\nVersorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben (Senatsbeschluss \n\nBGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147). Zu berücksichtigen sind deswe-\n\ngen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer \"Aktualisierung\" \n\ndes bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben. \n\n14 \n\nFür die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhält-\n\nnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommen. \n\nSo kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der \n\nVersorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Ver-\n\nsorgungswertes angesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitli-\n\nche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hin-\n\nzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg \n\ndes Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Se-\n\nnatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, \n\n224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich] \n\nsowie vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich]). \n\n15 \n\n(2) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht den nachehezeitli-\n\nchen Anstieg der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes auf der \n\nGrundlage der Versorgungszusage vom 16. Dezember 1995 zu Recht unbe-\n\nrücksichtigt gelassen. Denn soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass \n\nein rückwirkender Bezug der nachehezeitlichen Erhöhung der Versorgungszu-\n\nsage nicht feststellbar und die Erhöhung auf nacheheliche individuelle Umstän-\n\nde des Ehemannes zurückzuführen sei, ist dies im Verfahren der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\nDass die nachehezeitliche Erhöhung der Versorgungszusage dem Ver-\n\nsorgungsanrecht nicht schon von Beginn an innewohnte, ergibt sich schon aus \n\ndem Umfang der Erhöhung. Während die ursprüngliche Versorgungsordnung \n\nbei Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in \n\nHöhe von 2.576,90 € vorsah, erhält der Ehemann auf der Grundlage der nach-\n\nehelich geänderten Versorgungszusage gegenwärtig trotz des früheren Aus-\n\nscheidens und des Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine \n\nBetriebsrente von mehr als 4.000 € monatlich. Abweichend von der früheren \n\nVersorgungsordnung sieht die nacheheliche Versorgungszusage außerdem \n\nnicht nur zwölf, sondern dreizehn Jahresraten vor. Schon dieser Umfang spricht \n\ngegen eine bloße - dem ursprünglichen Recht latent innewohnende - Anpas-\n\nsung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse. \n\n17 \n\nHinzu kommt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, dass \n\ndie T. AG als Arbeitgeber des Ehemannes im Jahre 1990 von der \n\nKPMG übernommen wurde. Aus diesem Anlass wurde der Ehemann zwar als \n\nPartner und Geschäftsführer der neuen Gesellschaft übernommen; das ur-\n\nsprüngliche Anrecht auf die betriebliche Altersversorgung blieb allerdings sei-\n\nnerzeit unverändert. Wenn die früheren beruflichen Leistungen ausschlagge-\n\nbende Bedeutung für die spätere Ausweitung der Betriebsrente gehabt hätten, \n\nhätte es nahe gelegen, die Betriebsrente schon im Zeitpunkt der Übernahme \n\ndes Ehemannes zu erhöhen. Tatsächlich ist die neue Vorsorgungszusage aber \n\nerst im Dezember 1995, also eineinhalb Jahre nach Ende der Ehezeit, erteilt \n\nworden. Der Wertung als individueller nachehelicher Umstand steht auch nicht \n\nentgegen, dass die Erhöhung der Betriebsrente nicht mit einer ungewöhnlich \n\nhohen Einkommensverbesserung oder sonstigen Beförderung verbunden war. \n\nDenn eine Erhöhung der Betriebsrente in dem hier festgestellten Umfang kann \n\nauch für sich gesehen gegen eine bloße Anpassung an die wirtschaftliche Ent-\n\nwicklung und für eine Berücksichtigung nachehelicher individueller Umstände \n\nsprechen. \n\n18 \n\ncc) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen bei der Bemessung \n\ndes Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung des \n\nEhemannes nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 BGB auf die \n\nsich aus der ursprünglichen Versorgungszusage ergebende Anwartschaft bei \n\nEhezeitende abgestellt (zur Abgrenzung zu einer dem Versorgungsanrecht be-\n\nreits innewohnenden nachehelichen Erhöhung vgl. Senatsbeschluss vom \n\n14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). \n\n19 \n\nc) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde des Ehemannes allerdings, dass \n\ndas Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der fiktiven Rentenanwartschaft nach \n\nder früheren Versorgungszusage auf der Grundlage eines Renteneintritts mit \n\nVollendung des 65. Lebensjahres errechnet hat. Denn der Ehemann ist bereits \n\nzum 31. Dezember 1997 im Alter von 56 Jahren gegen Zahlung einer Abfin-\n\ndung aus dem Betrieb ausgeschieden und bezieht seit Vollendung des 60. Le-\n\nbensjahres eine vorgezogene Altersrente. \n\n20 \n\naa) Endet die Betriebszugehörigkeit eines Ehegatten nach dem Ende der \n\nEhezeit vorzeitig, ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats \n\nder Ehezeitanteil eines auszugleichenden betrieblichen Anrechts entsprechend \n\n§§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB zu berech-\n\nnen. Das vorzeitige Ende der Betriebszugehörigkeit ist deswegen bereits im \n\nErstverfahren zu berücksichtigen, wenn es bis zu dem für die letzte tatrichterli-\n\nche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist. In diesem Fall ist \n\ndas Zeit-Zeit-Verhältnis nach dem Anteil zu bemessen, der der in die Ehezeit \n\nfallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten \n\nBetriebszugehörigkeit entspricht (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228 f. = \n\nFamRZ 1990, 605, 606; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, \n\n304, 306 und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 [je-\n\nweils zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]). In diesem Sinne ist seit \n\nEinführung der Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG ein vorzeitiger \n\nRentenbeginn auch im Erstverfahren des öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB \n\n142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - \n\nFamRZ 2007, 1084, 1085). \n\n21 \n\nInfolge des vorzeitigen Rentenbeginns ist die Höhe der Betriebsrente re-\n\ngelmäßig geringer als sie bei Bezug mit Vollendung des 65. Lebensjahres wäre. \n\nDiese Verringerung der tatsächlich gezahlten Betriebsrente kann auch für den \n\nVersorgungsausgleich nicht unberücksichtigt bleiben. Zugleich führt der vorzei-\n\ntige Rentenbeginn allerdings regelmäßig zu einer verkürzten Betriebszeit und \n\nüber die zeitratierliche Berechnung zu einem prozentual höheren Ehezeitanteil. \n\nBeides ist bereits im Rahmen der Erstentscheidung zu berücksichtigen. \n\n22 \n\nbb) Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesge-\n\nrichts - auch nicht entgegen, dass die Betriebsrente hier fiktiv auf der Grundlage \n\nder früheren Versorgungsordnung nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a \n\nAbs. 2 BGB berechnet worden ist. Denn die nachehelich erteilte neue Versor-\n\ngungszusage einerseits und der vorzeitige Rentenbeginn des Ehemannes an-\n\ndererseits beruhen auf unterschiedlichen Umständen, die nicht miteinander ver-\n\nknüpft werden dürfen. Im Gegensatz zu der auf individuellen Umständen beru-\n\nhenden Versorgungsanpassung ist der vorzeitige Rentenbeginn nach der be-\n\nreits zitierten Rechtsprechung des Senats ein Umstand im Sinne des § 1587 g \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB, der auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nach \n\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags eintritt. Darauf, ob der Ehemann we-\n\ngen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit zum vorzeitigen Rentenbeginn veranlasst \n\nwar, kommt es mithin nicht an. \n\n23 \n\nHier steht die nicht zu berücksichtigende nacheheliche Versorgungsan-\n\npassung einer Berücksichtigung des vorzeitigen Rentenbeginns auch deswe-\n\ngen nicht entgegen, weil der Ehemann bereits zum 31. Dezember 1997, also \n\nannähernd vier Jahre vor Beginn der Rentenzahlungen mit Vollendung des \n\n60. Lebensjahres am 1. Oktober 2001 aus dem Betrieb ausgeschieden war. Es \n\nspricht deswegen alles dafür, dass der Ehemann die Betriebsrente auch auf der \n\nGrundlage der früheren Versorgungsordnung bereits mit Vollendung des \n\n60. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte. Schließlich führt die vorzeitige \n\nBeendigung der Betriebszugehörigkeit zum 31. Dezember 1997 über die gerin-\n\ngere Betriebsrente einerseits und den prozentual höheren auszugleichenden \n\nEhezeitanteil andererseits sogar zu einer stärkeren Belastung des ausgleichs-\n\npflichtigen Ehemannes. \n\n24 \n\nd) Auf der Grundlage der früheren Versorgungsordnung und des vorzei-\n\ntigen Ausscheidens sowie des vorgezogenen Rentenbeginns ist nach der Aus-\n\nkunft des Versorgungsträgers vom 12. September 2005 also von einer fiktiven \n\nBetriebsrente des Ehemannes in Höhe von 1.870,27 € auszugehen, die sich \n\nzum 1. Januar 2005 um 5 % auf 1.963,78 € erhöht hätte. Der Ehezeitanteil die-\n\nser Betriebsrente ist nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b \n\nBGB aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu \n\nder gesamten Betriebszugehörigkeit zu ermitteln. Insgesamt war der Ehemann \n\nvom 1. September 1965 bis zum 31. Dezember 1997 (= 388 Monate) in dem \n\nBetrieb beschäftigt. Davon fiel die Zeit vom 1. November 1966 bis zum 30. Juni \n\n1994 (= 332 Monate) in die Ehezeit. Die Betriebsrente ist deswegen zu 85,57 % \n\nwährend der Ehezeit erworben. Das ergibt für die Zeit bis Ende 2004 einen \n\nEhezeitanteil in Höhe von (1.870,27 € x 85,57 % =) 1.600,39 € und somit einen \n\nAusgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 800,20 € und für die Zeit ab Ja-\n\nnuar 2005 einen Ehezeitanteil in Höhe von (1.963,78 € x 85,57 % =) 1.680,41 € \n\nund somit einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 840,21 €. \n\n25 \n\nAuf diesen Anspruch der Ehefrau sind die vom Ehemann aufgrund des \n\nZwischenvergleichs vom 4. Mai 2006 für die Zeit ab Februar 2004 monatlich \n\ngeleisteten 750,- € anzurechnen. \n\n26 \n\ne) Zinsen schuldet der Ehemann im Falle des Verzugs nach § 286 Abs. 2 \n\nNr. 1, 288 BGB. Fällig ist die Ausgleichsrente nach § 1587 k Abs. 1 i.V.m. \n\n§ 1585 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB monatlich im Voraus. Zwar führt diese gesetz-\n\nliche Fälligkeitsregelung, wie auch die Regelung in § 1612 Abs. 3 BGB, für sich \n\ngenommen noch nicht zum Verzug des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Denn \n\neiner zusätzlichen Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann \n\nnicht, wenn dem Verpflichteten sowohl die Existenz als auch der Umfang seiner \n\nSchuld bekannt ist, wie es im Falle einer vertraglichen Vereinbarung oder einer \n\ngerichtlichen Verurteilung der Fall ist (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 \n\n- IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318, 2320). Das ist hier erst mit der abschlie-\n\nßenden Entscheidung des Senats der Fall. \n\n27 \n\nDer Ehemann schuldet hier aber nach § 291 BGB Prozesszinsen, weil \n\nder Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs be-\n\nreits vor Fälligkeit der monatlichen Forderungen rechtshängig war. Eines der \n\nHöhe nach bezifferten Antrags bedarf es im Rahmen des schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleichs insoweit nicht (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 \n\n- IVb ZB 84/85 - FamRZ 1989, 950, 951; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht \n\n4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 19; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. \n\nRdn. 327). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Homburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 93 F 914/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.09.2007 - 3 UF 396/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-154-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-154-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:59.497927+00:00"}}