{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_137-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"XII ZB 137/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforder- liche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustel- len. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestands- regelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermitt- lung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 137/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b \n\na) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann \n\ninnerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforder-\n\nliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. \n\nb) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 \n\nlit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustel-\n\nlen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestands-\n\nregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden \n\nund dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermitt-\n\nlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss \n\nvom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - OLG Braunschweig \n\nAG Wolfsburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose \n\nund Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts \n\nBraunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insge-\n\nsamt wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss \n\ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26. No-\n\nvember 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels dahin abgeändert, dass die schuldrechtliche \n\nAusgleichsrente in Höhe von 354,38 € monatlich erst ab dem \n\n1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, fällig jeweils \n\nzum 3. eines Monats. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-\n\nander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der An-\n\ntragsgegner (Ehemann, geboren am 24. März 1939) haben am 4. Februar 1965 \n\ndie Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten \n\nScheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskräftig geschieden und der \n\nVersorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die \n\nin der \n\nEhezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen \n\ngesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in Höhe von \n\n506, 90 DM (259,17 €) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen. \n\nMit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegan-\n\ngenem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der \n\nEhezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt. \n\nDer Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG beschäf-\n\ntigt, seit dem 1. April 1984 auf außertariflicher Basis (als sogenannter \"AT-Be-\n\nschäftigter\". Zum 31. März 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen \n\neiner Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus \n\ndem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung \"Altersrege-\n\nlung 1993\" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum \n\n1. April 1994 bis 31. März 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres) \n\neine sogenannte \"Überbrückungsbeihilfe\", im Zeitraum 1. April 1999 bis \n\n31. März 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen \n\nnach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten \"Einkommensausgleich\" in \n\nHöhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 €). Seit dem 1. April 2002 be-\n\nzieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG \n\nauf monatlich brutto 1.361,32 € beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters \n\nerhält er bereits seit dem 1. März 1999. \n\n5 \n\nDie Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab \n\n28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer \n\nVorruhestandsregelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23. August \n\n1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der \n\nGrundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung \"Altersregelung 1994\" er-\n\nhielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine \n\n\"Überbrückungsbeihilfe\" sowie im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar \n\n2004 einen \"Einkommensausgleich\" in Höhe von monatlich brutto 239,24 €. Seit \n\n1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche \n\nAltersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau \n\nbereits seit dem 1. Februar 2001. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab \n\n1. Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € zu \n\nzahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum \n\nEnde des \"Überbrückungszeitraums\" (31. März 1999) ausgegangen. Den Ehe-\n\nzeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 € x 53,4246 % \n\n=) 727,28 € bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente \n\nder Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der \n\nEhefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Über-\n\nbrückungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugehörigkeit - mit \n\n(204,14 € x 9,07 % =) 18,53 € angenommen. \n\n7 \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlan-\n\ndesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möch-\n\nte der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. März 2002 bezogene Ein-\n\nkommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewer-\n\ntung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszu-\n\nsage der VW-AG für AT-Beschäftigte unberücksichtigt bleibt. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der \n\nEhefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der \n\nvon beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach § 1587 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rah-\n\nmen des Vorruhestandes gewährte Einkommensausgleich nicht in der Versor-\n\ngungsordnung, sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch bestün-\n\nden insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als für den Anspruch auf Ein-\n\nkommensausgleich die Regelungen über die Witwenrente (§ 7 Abs. 2 Versor-\n\ngungsordnung), über die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungsüberprü-\n\nfung (§ 16 BetrAVG) und über den Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG) nicht an-\n\nwendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale für \n\neine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend für den Versorgungscha-\n\nrakter des Anrechts sei vielmehr, dass der Einkommensausgleich unmittelbar \n\nan die Höhe der zugesagten Betriebsrente anknüpfe und der Versorgung im \n\nAnschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der Einkom-\n\nmensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur \n\nVollendung des 63. Lebensjahres gewährt und nach den hier maßgeblichen \n\nBetriebsvereinbarungen \"Altersregelung\" wie eine Werksrente berechnet, so als \n\nhätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Überbrückungszeitraumes weiter \n\nbestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch ei-\n\nnem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die Altersversor-\n\ngung nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes hinreichend gesichert werden. \n\n10 \n\nAuch habe das Amtsgericht zu Recht die schuldrechtlich auszugleichen-\n\nde Betriebsrente des Ehemanns unter Berücksichtigung der zum 1. Januar \n\n1991 allen außertariflich Beschäftigten erteilten verbesserten Versorgungszu-\n\nsage berechnet. Der Ehemann sei bei Ehezeitende bereits außertariflich be-\n\nzahlter Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wertänderungen, die ihre Ursa-\n\nche in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung \n\nhätten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten. \n\n11 \n\nSchließlich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags \n\nvom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine Kürzung des Aus-\n\ngleichsbetrages nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme auch im Hinblick auf die vom \n\nAusgleichspflichtigen zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge \n\nnicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gefähr-\n\ndet sei und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau keine evident günsti-\n\ngeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den bis März 2002 vom Ehe-\n\nmann bezogenen Einkommensausgleich schuldrechtlich ausgeglichen. Dabei \n\nkann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gewährten Einkom-\n\nmensausgleich tatsächlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt. \n\nDer Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs \n\njedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erwor-\n\nben, was das Oberlandesgericht übersehen hat. \n\n14 \n\na) Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ein im Versorgungsausgleich \n\nauszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten wor-\n\nden sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die außerhalb dieses Zeitraums \n\nerworben werden, bleiben hingegen außer Betracht. Der Berechtigte soll an \n\ndiesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswer-\n\nten nicht \n\nteilhaben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 \n\nRdn. 18). Dabei ist ein Anrecht regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit be-\n\ngründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb die-\n\nses Zeitraums erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 Rdn. 21). \n\n15 \n\nb) Bei dem vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich handelt es \n\nsich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente \n\nder VW-AG, sondern um ein rechtlich selbständiges Anrecht. Auch wenn dieses \n\nsich der Höhe nach an dem Betriebsrentenanspruch orientiert, beruht es dem \n\nGrunde nach ausschließlich auf dem im Rahmen der Vorruhestandsregelung \n\nzwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993 \n\ngeschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsverein-\n\nbarung \"Altersregelung 1993\" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die \n\nVW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer \n\nvom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des \n\nMonats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der Be-\n\ntriebsrentenzahlungen - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu \n\nzahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die Begrün-\n\ndung des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines Einkommensausgleichs \n\nerfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit. \n\n16 \n\n3. Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an \n\ndie Ehefrau geleistete Einkommensausgleich muss bei der Berechnung der \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch auf \n\nEinkommensausgleich wurde ihr erst nach Ehezeitende (31. Juli 1984) durch \n\ndie betriebsbedingte Kündigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Be-\n\ntriebsvereinbarung \"Altersregelung 1994\" zugesagt, deren Ziff. 2.2 mit der dar-\n\ngestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung \"Altersregelung 1993\" iden-\n\ntisch ist. \n\n17 \n\n4. Das Oberlandesgericht hat dem schuldrechtlichen Wertausgleich für \n\ndie Zeit ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie \n\nsie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusa-\n\nge der VW-AG für außertariflich Beschäftigte ergibt. Dagegen bestehen keine \n\nBedenken. \n\n18 \n\na) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden \n\nVersorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a \n\nBGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Be-\n\nmessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-\n\nrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende \n\nmaßgeblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwart-\n\nschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder \n\nVoraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten \n\nsind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berück-\n\nsichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben \n\nkönnen, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder \n\nin ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB \n\n154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertverände-\n\nrungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderun-\n\ngen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund \n\nder Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich also Ver-\n\nänderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund \n\n(regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung \n\nergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche \n\nWertänderungen, die zu einer \"Aktualisierung\" des bei Ehezeitende bestehen-\n\nden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 \n\n- XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich \n\nzu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Ände-\n\nrungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, \n\nSatzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf \n\nindividuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, \n\ndie sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ \n\n1994, 1528, 1529; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich \n\n2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten \n\nVersorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB \n\n32/83 - FamRZ 1986, 976, 978). \n\n19 \n\nFür die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Ver-\n\nhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Na-\n\nchehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie \n\nauf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem spä-\n\nteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des \n\nVersicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ \n\n2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, \n\n205, 207). \n\n20 \n\nb) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zutreffend den \n\nnach Ehezeitende erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge \n\nder zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage für außerta-\n\nriflich Beschäftigte berücksichtigt. \n\n21 \n\nDer Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag \n\nEhezeitende (31. Juli 1984) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG ge-\n\nwesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhö-\n\nhung der Versorgungszusage für alle außertariflich Beschäftigten gekommen. \n\nDie entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der \n\nVW-AG ab diesem Zeitpunkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mi-\n\ntarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit \n\naus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) \n\ndes letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letz-\n\nten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der \n\nHöchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf \n\nindividuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versor-\n\ngungsordnung, die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, \n\nwohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berück-\n\nsichtigen (vgl. für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss \n\nvom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978). \n\n22 \n\nDagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehe-\n\nmann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser be-\n\nzahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finan-\n\nziellen Ausgleich für die \"trennungsbedingten Mehrbelastungen\" zu schaffen. \n\nDen formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich \n\nfremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Bil-\n\nligkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtig-\n\nten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts \n\nausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - \n\nFamRZ 2007, 1542, 1544). \n\n23 \n\n5. Allerdings hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Betriebs-\n\nrenten der Parteien in Anlehnung an die Auskünfte der VW-AG unzutreffend \n\nermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 3 Satz 1 lit. b BGB für das Ende der Betriebszugehörigkeit der Parteien je-\n\nweils auf das Ende der Überbrückungszeit abgestellt hat. \n\n24 \n\na) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betriebli-\n\nchen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die \n\ntatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Dabei endet die Betriebszugehö-\n\nrigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Ar-\n\nbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen. \n\nDies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, \n\nnämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit \n\nangesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an \n\nder gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die \n\nInanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das \n\nArbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebs-\n\nzugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung \n\nzugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - \n\nFamRZ 2009, 296, 298 f.). \n\n25 \n\nb) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem \n\nZusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tat-\n\nsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und \n\ndem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der \n\nErmittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit \n\ngleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs. \n\nBGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). \n\n26 \n\nDie der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten \n\nsind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Er-\n\nwerbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Be-\n\ndeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwart-\n\nschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der \n\ngesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig \n\nerdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ \n\n2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum \n\nErreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist \n\nlediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begrün-\n\ndet sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der \n\nhier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die \n\nÜberbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versor-\n\ngungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen \n\nEinbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit \n\ndes Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vor-\n\nruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll-\n\nständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss des-\n\nhalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berech-\n\nnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 \n\n- XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines \"echten\" Zeitfaktors bei \n\nder Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom \n\n5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch \n\nvorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersver-\n\nsorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben \n\nhaben. \n\n27 \n\nc) Die für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche \n\nBetriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. März \n\n1994 mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Be-\n\ntriebszugehörigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995. \n\n28 \n\n29 \n\n6. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden. \n\na) Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleich der ab \n\n1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die \n\nEhefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog \n\n(§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\n30 \n\nb) Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns beträgt (1.361,32 € \n\nx 234 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbe-\n\ntriebszugehörigkeit] =) 844,96 €. \n\n31 \n\nBei einer Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis \n\n12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei \n\nBeachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten Zeit (§ 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 3 lit b letzter Halbs. BGB) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt \n\nsich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebs-\n\nrente von (204,14 € x 65 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : \n\n235 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 56,46 €. Soweit das Oberlandes-\n\ngericht dabei in Übereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fikti-\n\nven Rentenanspruch der Ehefrau in Höhe von nur 204,14 € monatlich ausgeht, \n\nweil die Differenz zu der in Höhe von monatlich 239, 24 € brutto bewilligten Be-\n\ntriebsrente auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht, ist dies \n\nnicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts. \n\n32 \n\nc) Für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein \n\nschuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich \n\n(844,96 € : 2 =) 422,48 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Aus-\n\ngleichsbetrag von monatlich (844,96 € - 56,46 € = 788,50 € : 2 =) 394,25 €. \n\n33 \n\nd) Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer \n\ngeltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, \n\n185 ff. = FamRZ 1983, 44, 45) kann der Ehefrau aber für die Zeit ab 1. April \n\n2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 € \n\nzuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsan-\n\nspruch zugesprochen werden. \n\n34 \n\nAuch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmit-\n\ntelführers unberücksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des Ehe-\n\nmanns nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach § 16 \n\nBetrAVG angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der \n\nEntscheidung zugrunde liegenden Auskünften der VW-AG noch nicht berück-\n\nsichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erhöhung des vom \n\nEhemann geschuldeten Ausgleichsbetrages ergeben. \n\n35 \n\nHingegen steht der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis \n\n31. März 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis März \n\n2002 bezogene Einkommensausgleich nicht dem schuldrechtlichen Wertaus-\n\ngleich unterliegt. \n\n36 \n\ne) Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Oberlandesge-\n\nricht den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlen-\n\nden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 BGB ge-\n\nkürzt hat. \n\n37 \n\nDas Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend \n\nvon den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-\n\nrechte des Ehemanns aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pfle-\n\ngeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behand-\n\nlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der \n\nan den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann \n\ngegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen \n\ngegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 \n\nBGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.). Für die Annahme einer unbilligen Här-\n\nte im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die \n\nKranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten \n\ndann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen \n\nbei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten \n\ndes ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - \n\nFamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.). \n\n38 \n\nFür eine unbillige Härte sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich. \n\nDer Ehemann verfügt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Größenord-\n\nnung von mindestens 1.361,32 € brutto auch nach Abzug der geschuldeten \n\nAusgleichsrente in Höhe von monatlich 354,38 € noch über ein Anrecht von \n\nerheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im Zeit-\n\npunkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 € belief, ist er in der \n\nLage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verhältnis zum Ehe-\n\nmann lebt die Ehefrau auch nicht in evident günstigeren Verhältnissen. Sie ver-\n\nfügt nach den bei der Akte befindlichen Auskünften und Rentenbescheiden mit \n\nihrer Betriebsrente in Höhe von netto 200,96 €, ihrem Ausgleichsanspruch in \n\nHöhe von 354,38 € und ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von netto 945,78 € \n\nüber insgesamt 1.501,12 € monatlich. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \nAG Wolfsburg, Entscheidung vom 26.11.2002 - 17 F 3066/01 VA - \nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 UF 298/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/xii-zb-137-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/xii-zb-137-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:30.546798+00:00"}}