{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_135-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"XII ZB 135/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 1 Satz 2 Einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei können im Ausnahmefall fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dabei ist eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nur bei vorsätzlicher Herbei- führung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit gegeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die Partei es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich be- stehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die Beseitigung ihrer Bedürftigkeit ohne weiteres möglich wäre. Davon wird regel- mäßig nicht auszugehen sein, wenn die Partei Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 135/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2009 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 1 Satz 2 \n\nEiner Prozesskostenhilfe beantragenden Partei können im Ausnahmefall fiktive \n\nEinkünfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dabei \n\nist eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nur bei vorsätzlicher Herbei-\n\nführung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit gegeben. Sie liegt auch dann \n\nvor, wenn die Partei es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich be-\n\nstehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die \n\nBeseitigung ihrer Bedürftigkeit ohne weiteres möglich wäre. Davon wird regel-\n\nmäßig nicht auszugehen sein, wenn die Partei Sozialleistungen nach dem SGB \n\nII oder SGB XII bezieht. \n\nBGH, Beschluss vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - OLG Nürnberg \nAG Nürnberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-\n\nrin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht \n\nNürnberg gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Fa-\n\nmiliensachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 beantragte der Antragsgegner beim \n\nAmtsgericht - Familiengericht - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \n\nzwischen den Parteien bereits rechtshängige Scheidungsverfahren einschließ-\n\nlich der Folgesache Versorgungsausgleich. Dabei legte er die Erklärung über \n\nseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Bescheid der \n\nARGE L vom 11. April 2007 vor, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung \n\ndes Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) bewilligt worden waren. Das Amts-\n\ngericht - Familiengericht - forderte den Antragsgegner auf, binnen zwei Wochen \n\ndie \"Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE\" vorzulegen und seine \"Er-\n\nwerbsbemühungen\" sowie \"die Zeiten der letzten Beschäftigung und Angaben \n\ndes Verdienstes\" darzulegen. Nachdem der Antragsgegner dieser Aufforderung \n\nnicht fristgerecht nachgekommen war, wies das Amtsgericht - Familiengericht - \n\nden Prozesskostenhilfeantrag zurück. Auf die sofortige Beschwerde des An-\n\ntragsgegners hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - auf und bewilligte ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter \n\nBeiordnung von Rechtsanwalt E. Hiergegen richtet sich die zugelassene \n\nRechtsbeschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Anordnung einer Raten-\n\nzahlungspflicht zu Lasten des Antragsgegners erstrebt. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Auf das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 \n\nFGG-RG weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften an-\n\nzuwenden. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\nwegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebun-\n\nden (§ 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO). \n\n3 \n\na) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entschei-\n\ndungen über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzli-\n\nchen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung \n\ndes Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Pro-\n\nzesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht \n\n(Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 - XII ZB 102/04 - FamRZ 2006, 939; \n\nBGH Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 187/06 - FamRZ 2008, 781). \n\nLetzteres ist hier indessen der Fall. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe-\n\nschwerde wegen der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzun-\n\ngen eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei verpflichtet ist, Erwerbsbe-\n\nmühungen darzulegen. \n\n4 \n\nb) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne dass \n\n5 \n\n6 \n\nes einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-\n\nanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, son-\n\ndern hat eine ihm durch § 127 Abs. 2 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstel-\n\nlung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt (Senatsbeschluss \n\nvom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Gegen die Bewilli-\n\ngung ratenfreier Prozesskostenhilfe zugunsten des Antragsgegners bestehen \n\nkeine rechtlichen Bedenken. \n\na) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2008, \n\n159 veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsgegner \n\nhabe vorliegend keine Veranlassung gehabt, der Aufforderung des Amtsge-\n\nrichts zur Vorlage der Eingliederungsvereinbarung sowie zur Auskunft über sei-\n\nne Erwerbsbemühungen und seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung nachzu-\n\nkommen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO diene der Aufklärung der persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse, weshalb Nachfragen des Gerichts nur statthaft \n\nseien, soweit die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dies erfor-\n\ndere. Vorliegend bestehe aber keine Veranlassung, die realen Arbeitsmöglich-\n\nkeiten des Antragsgegners abzuklären. Fiktives Einkommen könne der Pro-\n\nzesskostenhilfe begehrenden Partei nämlich nur zugerechnet werden, wenn es \n\nanderenfalls zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskosten-\n\nhilfe käme. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Zwar sei der Antrags-\n\ngegner erst 41 Jahre alt und zuletzt als Mechaniker beschäftigt gewesen. Aller-\n\ndings ergebe sich aus dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich, dass der \n\nAntragsgegner zuletzt im Juli 2004 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt \n\nhabe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der An-\n\ntragsgegner seiner Einkünfte begeben habe, um im Scheidungsverfahren Pro-\n\nzesskostenhilfe zu erhalten. Zudem lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, \n\ndass der Antragsgegner eine angebotene Erwerbstätigkeit nicht angenommen \n\noder sich nicht hinreichend um eine solche bemüht habe. Dagegen spreche \n\nvielmehr, dass dem Antragsgegner mit Bescheid der ARGE L vom \n\n17. April 2007 ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach \n\ndem SGB II bewilligt worden seien. Solche Leistungen erhielten Personen nur \n\nbei gegebener Hilfsbedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, wenn sie ihren \n\nLebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sicherstel-\n\nlen könnten. Da bereits bei der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II \n\ngeprüft worden sei, ob der Antragsgegner seinen Unterhalt durch Aufnahme \n\neiner Erwerbstätigkeit decken könne, sei es nicht angezeigt, von ihm weitere \n\nDarlegungen zu seinen Verdienstmöglichkeiten zu verlangen. Vielmehr sei dem \n\nAntragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nur Leistun-\n\ngen in Höhe von insgesamt 616 € monatlich erhalte. Unter Berücksichtigung \n\ndes Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und des Abzugs für die \n\nKosten für Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO verfüge \n\nder Antragsgegner über kein einzusetzendes Einkommen. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nb) Keinen Bedenken unterliegt die Annahme des Oberlandesgerichts, \n\ndass von den tatsächlichen Einkünften des Antragsgegners in Höhe von monat-\n\nlich 616 € nach den Abzügen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und Nr. 3 ZPO \n\nkein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO) \n\nverbleibt. Das Oberlandesgericht durfte aber auch davon absehen, dem An-\n\ntragsgegner fiktive Einkünfte zuzurechnen. Dabei war es nicht gehalten, auf der \n\nVorlage der Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE, der Darlegung von Er-\n\nwerbsbemühungen und den Angaben zum letzten Beschäftigungsverhältnis zu \n\nbestehen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\naa) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer \n\nProzesskostenhilfe beantragenden Partei fiktive Einkünfte bei der Beurteilung \n\nihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugerechnet werden dür-\n\nfen, ist die Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach gehören zum Ein-\n\nkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition stimmt wört-\n\nlich mit derjenigen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überein. Auch wird in § 115 \n\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. a und b, Nr. 2 lit. a ZPO für die vom Einkommen vorzu-\n\nnehmenden Abzüge auf § 82 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verwie-\n\nsen. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 knüpft mithin an den sozi-\n\nalhilferechtlichen Einkommensbegriff an. Dies erklärt sich auch daraus, dass \n\nProzesskostenhilfe eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Be-\n\nreich der Rechtspflege ist (vgl. Senatbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB \n\n234/03 - FamRZ 2005, 605; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 2). \n\n10 \n\nSozialhilferechtlich zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 \n\nAbs. 1 SGB XII erfordert regelmäßig einen tatsächlichen (und nicht nur fiktiven) \n\nMittelzufluss (vgl. BVerwGE 21, 208; Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 82 \n\nRdn. 17); nur sogenannte \"bereite Mittel\" schließen die sozialhilferechtliche Be-\n\ndürftigkeit aus (vgl. BVerwGE 67, 163, 166; Schellhorn SGB XII 17. Aufl. § 2 \n\nRdn. 2 und 9, § 82 Rdn. 12). Deshalb können auch bei der Ermittlung des nach \n\n§ 115 ZPO anzusetzenden Einkommens grundsätzlich keine fiktiven Einkünfte \n\nzu Lasten der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei berücksichtigt wer-\n\nden. Das folgt zudem aus dem Umstand, dass die Verletzung von Erwerbsob-\n\nliegenheiten im Bereich des Sozialrechts andere Konsequenzen nach sich zieht \n\nals im Unterhaltsrecht und nicht zur Fiktion eines Einkommens führt (vgl. \n\nWendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 8 \n\nRdn. 13 und 36; vgl. zu §§ 19, 20 BSHG a.F. Senatsbeschluss vom 11. März \n\n1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 829). So vermindert sich nach § 39 \n\nAbs. 1 SGB XII der maßgebende Regelsatz für Leistungsberechtigte in einer \n\nersten Stufe um 25 %, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme \n\neiner Tätigkeit oder Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnen. \n\nAuch für den Bezug von Arbeitslosengeld II ist in § 31 SGB II - statt der An-\n\nrechnung fiktiver Einkünfte - ein abgestuftes Sanktionssystem vorgesehen (vgl. \n\nOestreicher/Schumacher SGB II/SGB XII § 9 SGB II Rdn. 31). Das Arbeitslo-\n\nsengeld II wird für einen erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen bei einer erstmaligen \n\nWeigerung, den in § 31 Abs. 1 lit. a bis d SGB II normierten Obliegenheiten \n\n(z.B. Abschluss einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung oder die An-\n\nnahme einer zumutbaren Arbeit) nachzukommen, um 30 % der maßgebenden \n\nRegelleistung gekürzt, bei einem zweiten Verstoß um 60 % und bei jedem wei-\n\nteren Verstoß um 100 %. Dass sowohl § 39 SGB XII als auch § 31 SGB II keine \n\nAnrechnung fiktiver Erwebseinkünfte zugrunde liegt, wird auch dadurch deut-\n\nlich, dass ein Betroffener in beiden Fällen nicht aus der Betreuung des Leis-\n\ntungsträgers entlassen wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1120, 1121). So \n\nobliegt z.B. dem Sozialhilfeträger auch bei einer wiederholten Kürzung unter \n\ndem Aspekt der Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 11 SGB XII, die \n\nweitere Entwicklung des Falls unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls wei-\n\ntere Angebote zu machen (Schellhorn aaO § 39 Rdn. 15). Beim Arbeitslosen-\n\ngeld II erfolgt das Absenken bzw. der Wegfall von Leistungen ebenfalls nicht \n\nunbefristet, sondern nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II regelmäßig für jeweils drei \n\nMonate. \n\n11 \n\nbb) Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe in §§ 114 bis 127 \n\nZPO enthalten indessen keine mit § 39 SGB XII und § 31 SGB II vergleichbaren \n\nSanktionen für den Fall, dass die beantragende Partei die Aufnahme einer zu-\n\nmutbaren Erwerbstätigkeit zur Beseitigung ihrer Bedürftigkeit unterlässt. Den-\n\nnoch kann Prozesskostenhilfe im Einzelfall unter dem allgemeinen Gesichts-\n\npunkt des Rechtsmissbrauchs zu versagen sein (i.d.S. auch OLG Brandenburg \n\nNJW-RR 2008, 734; OLG Köln FamRZ 2007, 1338, 1339; OLG Karlsruhe \n\nFamRZ 2004, 1120, 1121; KG MDR 2004, 710; OLG Koblenz FamRZ 2001, \n\n1153; 1997, 376; OLG Naumburg FamRZ 2001, 924; Zöller/Philippi ZPO \n\n27. Aufl. Rdn. 6; a.A. OLG Köln MDR 1998, 1434, das fiktive Einkünfte auch \n\nohne Rechtsmissbrauch zurechnen will). Dabei liegt eine rechtsmissbräuchliche \n\nAntragstellung vor, wenn die formale Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe \n\nderen aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) \n\nfolgenden Zweck offenkundig widerspräche, einer unbemittelten Partei den \n\nweitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie einer bemittelten \n\n(vgl. BVerfGE 81, 347, 356). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Partei \n\nvorsätzlich ihre Bedürftigkeit herbeigeführt hat oder aufrechterhält, um in den \n\nGenuss von Prozesskostenhilfe zu gelangen. Rechtsmissbräuchlich handelt \n\nauch derjenige, der es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich be-\n\nstehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und dem die Beseiti-\n\ngung der Bedürftigkeit somit ohne weiteres möglich wäre. In diesen Fällen sind \n\nder um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei die erzielbaren Einkünfte fik-\n\ntiv zuzurechnen (vgl. aber KG MDR 2004, 710; OLG Naumburg FamRZ 2001, \n\n924; OLG Koblenz FamRZ 1997, 376, Stein-Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 115 \n\nRdn. 8 i.V.m. § 114 Rdn. 20, die den Rechtsmissbrauch auf ein \"böswilliges\" \n\nVerhalten des Antragstellers beschränken wollen). Sie ist im Umfang der erziel-\n\nbaren Einkünfte nach § 114 ZPO nicht als bedürftig anzusehen. Sofern auch \n\ndurch die Zurechnung fiktiver Einkünfte die Bedürftigkeit nicht voll entfällt, ist \n\ngegebenenfalls nach § 115 Abs. 2 ZPO Ratenzahlung anzuordnen (BVerfG \n\nNJW-RR 2005, 1725, 1726). \n\n12 \n\ncc) Nach den ordnungsgemäßen Angaben des Antragsgegners in der \n\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen vor-\n\nliegend jedoch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruch-\n\nnahme von Prozesskostenhilfe. So ist dem Antragsgegner nach dem vorgeleg-\n\nten Bescheid der ARGE L vom 17. April 2007 Arbeitslosengeld II in Form \n\nungekürzter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19, 20 SGB II) \n\nbewilligt worden. Dies setzt aber nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II u.a. \n\ndie Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners voraus, was bedeutet, dass er im Be-\n\nwilligungszeitpunkt seinen Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumut-\n\nbaren Arbeit oder aus seinem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermö-\n\ngen sichern konnte. Auch ist davon auszugehen, dass zum Bewilligungszeit-\n\npunkt kein Grund für eine Absenkung oder einen Wegfall des Arbeitslosengelds \n\nII nach § 31 SGB II gegeben war. \n\n13 \n\ndd) Weil die Bedürftigkeit i.S. der §§ 114, 115 ZPO - wie im Sozialhilfe-\n\nrecht - regelmäßig nur das Fehlen bereiter Mittel voraussetzt, braucht eine er-\n\nwerbslose Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich nicht von sich \n\naus darzulegen, welche Erwerbsbemühungen sie im Einzelnen unternommen \n\nhat (a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1912, 1913). Auch war das Oberlan-\n\ndesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht verpflichtet, \n\nzum Ausschluss einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung den Antragsgeg-\n\nner zur Darlegung seiner Erwerbsbemühungen und zur Vorlage einer mit der \n\nARGE L geschlossenen Eingliederungsvereinbarung aufzufordern. Zwar \n\nkann das Gericht nach § 118 Abs. 2 ZPO verlangen, dass die um Prozesskos-\n\ntenhilfe nachsuchende Partei ihre Angaben zu den persönlichen und wirtschaft-\n\nlichen Verhältnissen ergänzt oder erläutert (Zimmermann Prozesskostenhilfe \n\n3. Aufl. Rdn. 248). Auch ist es dabei nicht an einen Bescheid über die Bewilli-\n\ngung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gebunden. Allerdings obliegt es \n\nder tatrichterlichen Würdigung des über den Prozesskostenhilfeantrag ent-\n\nscheidenden Gerichts, ob es die Angaben und Belege zu den persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei für ausreichend und glaubhaft erach-\n\ntet oder ob es Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sieht. Von einem of-\n\nfenkundig leichtfertigen Unterlassen eigener Erwerbsbemühungen wird in der \n\nRegel nicht ausgegangen werden können, wenn dem Antragsteller ungekürzte \n\nLeistungen nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt worden sind. \n\n14 \n\nDie Würdigung des Gerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dar-\n\nauf überprüfbar, ob sich das Gericht mit den Angaben und Belegen umfassend \n\nund widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob sie gegen Denk- oder Er-\n\nfahrungsgesetze verstößt (vgl. zur vergleichbaren Überprüfbarkeit der Beweis-\n\nwürdigung im Revisionsverfahren Senatsbeschluss vom 11. Februar 1987 \n\n- IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558 und BGH Urteil vom 14. Januar 1993 \n\n- IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Für eine entsprechend fehlerhafte Wür-\n\ndigung des Oberlandesgerichts bestehen hier keine Anhaltspunkte. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \nAG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2007 - 102 F 1097/07 - \nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 7 WF 943/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/xii-zb-135-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":6},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/xii-zb-135-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:13.511024+00:00"}}