{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_134-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"XII ZB 134/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VAHRG § 1 Abs. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3 a) Zur Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg. b) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des Abschlusses einer Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Rentenbetrag vor, muss das zu begründende Anrecht einer eventuellen Volldynamik des auszuglei- chenden Anrechts entsprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 134/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVAHRG § 1 Abs. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3 \n\na) Zur Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg. \n\nb) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des Abschlusses \n\neiner Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Rentenbetrag vor, \n\nmuss das zu begründende Anrecht einer eventuellen Volldynamik des auszuglei-\n\nchenden Anrechts entsprechen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 134/07 - OLG Hamburg \nAG Hamburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die \n\nRichter Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg vom 16. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleichs. \n\nSie hatten am 27. Dezember 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-\n\ndungsantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) \n\nam 26. Januar 1995 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Par-\n\nteien - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - \n\nrechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat es den \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. \n\n3 \n\nIn der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung erworben und zwar der Ehemann in Höhe von 246,28 € und die \n\nEhefrau in Höhe von 146,84 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994 als \n\nEnde der Ehezeit. \n\n4 \n\nDaneben hat der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf be-\n\nrufsständische Altersversorgung bei dem Notarversorgungswerk Hamburg (Be-\n\nteiligte zu 1, im Folgenden: Hamburgische Notarversorgung) erworben, die der \n\nVersorgungsträger für einen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebens-\n\njahres mit (30 Versicherungsjahre x 1,0 persönlicher durchschnittlicher Bei-\n\ntragsquotient x 47,72 € Rentensteigerungsbetrag =) 1.431,60 € errechnet hat. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es \n\nneben dem Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften im Wege des \n\nRentensplittings ebenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin weitere Anwart-\n\nschaften der Hamburgischen Notarversorgung im Wege der Realteilung ausge-\n\nglichen hat. Insoweit hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet, \n\nzum Ausgleich der dort für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwart-\n\nschaften für die Ehefrau eine genau bezeichnete Lebensversicherung - zur Be-\n\ngründung einer Jahresrente von 2.628 DM, beginnend mit dem 1. Juni 2001 \n\nund fällig mit Rentenbeginn am 1. Oktober 2013 - abzuschließen. \n\n6 \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die \n\nEntscheidung abgeändert. Das Rentensplitting hat es den neuen Auskünften \n\nder Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) angepasst. \n\nIm Übrigen hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet, zu Lasten \n\nder für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften und zu Guns-\n\nten der Ehefrau, bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung \n\nfolgenden Monats, im Wege der Realteilung einen Lebensversicherungsvertrag \n\nabzuschließen, zur Begründung einer monatlichen Rente in Höhe von 402,27 € \n\nmit Rentenzahlungsbeginn am 1. Oktober 2010. \n\n7 \n\nDagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechts-\n\nbeschwerde der Ehefrau. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat zum Ausgleich der Wertdifferenz in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings Versorgungsanwart-\n\nschaften des Ehemannes in Höhe von ([246,28 € - 146,84 € =] 99,44 € / 2 =) \n\n49,72 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenver-\n\nsicherung Bund übertragen. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht ange-\n\ngriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n10 \n\nDaneben hat es - ebenfalls zu Gunsten der Ehefrau - die Versorgungs-\n\nanwartschaften des Ehemannes bei der Hamburgischen Notarversorgung im \n\nWege der Realteilung ausgeglichen. Da sich die Höhe der von der Hamburgi-\n\nschen Notarversorgung an den Ehemann zu leistenden Altersversorgung weder \n\nausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit, noch nach einem Bruch-\n\nteil entrichteter Beiträge, noch nach den für die gesetzliche Rentenversicherung \n\ngeltenden Grundsätzen bemesse, sondern nach einem eigenen Berechnungs-\n\nschlüssel, sei der Ehezeitanteil dieser Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen. \n\n11 \n\nDie maßgebliche Altersgrenze für das Ruhegehalt liege gemäß § 11 \n\nAbs. 1 der Satzung bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Zwar könne der No-\n\ntar bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine verminderte, vorgezogene \n\nAltersrente in Anspruch nehmen oder auch den Rentenbeginn mit der Folge \n\neiner Erhöhung der Rente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus-\n\nschieben. Die dann eintretende Kürzung oder Erhöhung der Altersrente zeige \n\nallerdings, dass die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung - abwei-\n\nchend von der Altersgrenze des § 48 a BNotO - als allgemeine Altersgrenze die \n\nVollendung des 65. Lebensjahres bestimme. Die Gesamtversorgungszeit sei \n\ndeswegen auf die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu begrenzen. \n\n12 \n\nDie Gesamtversorgungszeit habe hier bereits am 2. Januar 1978 begon-\n\nnen, weil der Ehemann seit dieser Zeit als Notarassessor und später als Notar \n\ntätig gewesen sei und diese Tätigkeit über die Übergangsregelung und die da-\n\nnach anzurechnenden Versicherungsjahre in die Höhe der Hamburgischen No-\n\ntarversorgung eingegangen sei. Nach § 1587 Abs. 1 BGB finde der Versor-\n\ngungsausgleich statt, soweit von den geschiedenen Eheleuten in der Ehezeit \n\nAnwartschaften oder auch nur Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters \n\noder verminderter Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden \n\nseien. Eine solche Aussicht liege schon vor, wenn eine Beschäftigung so aus-\n\ngelegt sei, dass der Beschäftigte bei gewöhnlichem Verlauf der eingeschlage-\n\nnen Laufbahn eine Rechtsstellung erlangen werde, die ihm eine Versorgungs-\n\nanwartschaft verschaffe. Eine Aussicht auf eine Versorgung im Sinne des \n\n§ 1587 Abs. 1 BGB bestehe schon dann, wenn - auch ohne einen Rechtsan-\n\nspruch hierauf - die künftige Gewährung einer Versorgung in hohem Maße als \n\ngesichert angesehen werden könne, weil sie in der Vergangenheit gewährt \n\nwurde und bei einem normalen Verlauf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \n\nder Einrichtung auch für die Zukunft davon ausgegangen werden könne. Weil \n\nnach dem unbestrittenen Vorbringen der Ehefrau in der Vergangenheit bis zur \n\nGründung der Hamburgischen Notarversorgung für alle aufgrund Alters oder \n\nErwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Notare von der Hamburgischen Notar-\n\nkammer eine festgesetzte Versorgung gezahlt worden sei, habe der Ehemann \n\nauch während seiner Tätigkeit als Notarassessor und Notar in der Zeit vor Ja-\n\nnuar 1992 Aussichten auf eine Notarversorgung erworben, die im Versorgungs-\n\nausgleich zu berücksichtigen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die \n\nHamburgische Notarversorgung der Sache nach die Versorgung der Notare \n\naufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit durch die vorher bestehende Fürsor-\n\ngeeinrichtung fortgesetzt habe. \n\n13 \n\nAuf der Grundlage einer Gesamtversicherungszeit des Ehemannes vom \n\n2. Januar 1978 bis zum 31. März 2008 sowie einer Ehezeit vom 2. Januar 1978 \n\nbis zum 31. Dezember 1994 ergebe sich ein Ehezeitanteil der auf das 65. Le-\n\nbensjahr des Ehemannes bezogenen Versorgungsanwartschaften in Höhe von \n\n804,54 €. Die Hälfte dieses Betrages, mithin 402,27 €, seien deswegen zu \n\nGunsten der Ehefrau auszugleichen. \n\n14 \n\nDer Ausgleich erfolge nach der Satzung der Beteiligten zu 1 im Wege der \n\nRealteilung durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages für den aus-\n\ngleichsberechtigten Ehegatten. Diese Art des Ausgleichs sei nicht zu beanstan-\n\nden, weil die Realteilung in der vorgesehenen Ausgestaltung bei einer Gesamt-\n\nbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu einer angemessenen, d.h. unter \n\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten in etwa gleichwertigen Aufteilung der vorhan-\n\ndenen Anwartschaften führe. Insoweit bestehe für das Gericht auch nur eine \n\neingeschränkte Prüfungskompetenz, nämlich darauf, ob die Durchführung der \n\nRealteilung im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des aus-\n\ngleichsberechtigten Ehegatten führe. Allein der Umstand, dass der für die Ehe-\n\nfrau abzuschließende Lebensversicherungsvertrag unter Umständen für die \n\nspäter zu zahlende Rente nicht derselben Wertsteigerung unterliegen könne, \n\nwie die vom Versorgungswerk zu zahlende Altersrente, könne eine unange-\n\nmessene Benachteiligung nicht begründen; etwaige erhebliche Abweichungen \n\nkönnten im Rahmen einer Abänderung nach § 10 a VAHRG geltend gemacht \n\nwerden. Zwar beschränke die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung die \n\ndurch Realteilung zu begründenden Anwartschaften auf eine Altersrente unter \n\nAusschluss von Anwartschaften auf eine Invaliditätsrente. Auch das führe im \n\nvorliegenden Fall nicht zu einem unangemessenen Ergebnis. Eine Benachteili-\n\ngung der Ehefrau sei schon deswegen nicht gegeben, weil sie ohnehin keine \n\nAbsicherung für einen Invaliditätsfall mehr erlangen könne. Nach § 43 SGB VI \n\nkönnten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente we-\n\ngen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn sie u.a. in \n\nden letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbei-\n\nträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und zudem die allgemei-\n\nne Wartezeit erfüllt hätten. Diese Voraussetzungen könne die Ehefrau nach \n\neigenem Vorbringen nicht mehr erfüllen. \n\n15 \n\nDa § 20 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 1 bestimme, dass zum \n\nZwecke der Realteilung eine Lebensversicherung über den vom Gericht festge-\n\nsetzten Betrag abzuschließen sei, habe das Gericht nicht darüber zu befinden, \n\nwelchen genauen Lebensversicherungsvertrag das Versorgungswerk abzu-\n\nschließen habe. Es sei lediglich auszusprechen, dass das Versorgungswerk zu \n\nLasten der für den Ehemann bei der Hamburgischen Notarversorgung beste-\n\nhenden Anwartschaften für die Ehefrau einen Lebensversicherungsvertrag mit \n\neiner monatlichen Rente in Höhe des Ausgleichsbetrages von 340,18 € (richtig: \n\n16 \n\n17 \n\n402,27 €) abzuschließen habe und zwar bezogen auf den 1. des auf die \n\nRechtskraft der Entscheidung folgenden Monats. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\na) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der \n\nauszugleichenden Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes allerdings \n\nvon der Regelung in § 13 Abs. 1 der aktuellen Satzung ausgegangen. Danach \n\nerrechnet sich der Monatsbetrag der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente des \n\nEhemannes aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrages, der Anzahl der \n\nanzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen \n\nBeitragsquotienten. \n\n18 \n\naa) Als Rentensteigerungsbetrag hat das Oberlandesgericht den vom \n\nVersorgungsträger in § 13 Abs. 2 der Satzung für die Geschäftsjahre 2004 und \n\n2005 festgesetzten Betrag von 47,72 € berücksichtigt. Schon dies hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil der öffentlich-rechtliche Versorgungs-\n\nausgleich auf das Ende der Ehezeit bezogen ist und das Oberlandesgericht \n\ndeswegen von dem Rentensteigerungsbetrag am 31. Dezember 1994, als dem \n\nEnde der Ehezeit, hätte ausgehen müssen. Ob dieser Betrag bis 2004 oder \n\n- wie die Ehefrau vermutet - in der Folgezeit gestiegen ist und ob sich daraus \n\nsogar eine Volldynamik der Versorgungsanwartschaft ergibt, ist für die Berech-\n\nnung des auszugleichenden Betrages im Wege der Realteilung zunächst uner-\n\nheblich und erst bei einer eventuellen Dynamisierung im Rahmen der Aus-\n\ngleichsform zu berücksichtigen. \n\n19 \n\nbb) Als anzurechnende Versicherungsjahre gelten nach § 13 Abs. 3 der \n\nSatzung u.a. die Jahre, in denen Beiträge nach der Satzung entrichtet worden \n\nsind. Solche Beiträge hat der Ehemann seit Gründung des Versorgungswerks \n\nzum 1. Januar 1992 fortlaufend entrichtet. Davor war er allerdings bereits seit \n\ndem 2. Januar 1978 zunächst als Notarassessor und seit dem 1. Juni 1981 als \n\nNotar tätig. Vor der Gründung der Hamburgischen Notarversorgung wäre ihm \n\nim Alters- oder Invaliditätsfall - allerdings ohne Rechtsanspruch - eine von der \n\nfreiwilligen Fürsorgeeinrichtung der Notarkammer festgesetzte Versorgung ge-\n\nzahlt worden. Solche Leistungen werden nach § 20 der früheren Satzung vom \n\n7. Juni 1991 seit Gründung der Hamburgischen Notarversorgung nicht mehr \n\ngewährt. Zum Ausgleich wird zugunsten der Mitglieder, die bereits bei Inkrafttre-\n\nten der Satzung in Hamburg als Notare tätig waren, nach § 30 Abs. 1 Satz 4 der \n\naktuellen Satzung bei Beginn der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebens-\n\njahres eine Mitgliedschaft von mindestens 360 Monaten zugrunde gelegt. \n\n20 \n\nAusgehend von dieser Besitzschutzregelung hat das Oberlandesgericht \n\nfür den Fall des Rentenbeginns mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu Recht \n\neine Mindestversicherungszeit von 360 Monaten zugrunde gelegt. Allerdings \n\nverkürzt bzw. verlängert sich diese anzurechnende Mindestversicherungszeit \n\nbei Beendigung der Mitgliedschaft vor oder nach Vollendung des 65. Lebens-\n\njahres um die entsprechende Anzahl der Monate (§ 30 Abs. 1 Satz 4 der Sat-\n\nzung). \n\n21 \n\ncc) Soweit das Oberlandesgericht, der Auskunft der Hamburgischen No-\n\ntarversorgung folgend, einen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotien-\n\nten von 1,0 berücksichtigt hat, wird dies von den Gründen der angefochtenen \n\nEntscheidung nicht getragen. Nach § 13 Abs. 4 der Satzung der Hamburgi-\n\nschen Notarversorgung ergibt sich der Beitragsquotient aus dem Verhältnis der \n\ngezahlten Beiträge zu den Regelpflichtbeiträgen. Zwar ist der monatliche Re-\n\ngelbeitrag durch die Satzungsänderung zum 1. Januar 2004 von früher 600 DM \n\n(§ 16 Abs. 2 der früheren Satzung) auf 5/10 des jeweiligen Höchstbetrages in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 158, 160 SGB VI (§ 22 \n\nAbs. 2 der aktuellen Satzung) angehoben worden. Das hat nach § 30 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3 der Satzung allerdings keine Auswirkung auf den in der Vergan-\n\ngenheit erworbenen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Denn danach ent-\n\nspricht der frühere Regelbeitrag für die Zeit bis Ende 2003 dem neuen Regel-\n\npflichtbeitrag, sodass die in dieser Zeit gezahlten Beiträge weiterhin an dem \n\nfrüheren Regelbeitrag gemessen werden. \n\n22 \n\nDas Oberlandesgericht hätte deswegen dem Vortrag der Ehefrau nach-\n\ngehen müssen, der Ehemann habe während der Ehezeit zumindest zeitweilig \n\nhöhere Zahlungen als den Regelpflichtbeitrag in das Versorgungswerk einge-\n\nzahlt. In diesem Fall hätte der Ehemann möglicherweise einen höheren durch-\n\nschnittlichen Beitragsquotienten als 1,0 erworben und nach der Übergangsrege-\n\nlung in § 30 Abs. 1 der Satzung auch behalten. Im Gegensatz zur Rechtsauf-\n\nfassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den Anwartschaften des \n\nEhemannes also nicht um eine Mindestrente i.S. von § 30 Abs. 2 der Satzung, \n\nfür die der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ohne Bedeutung ist. \n\n23 \n\nb) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehe-\n\nmannes bei der Hamburgischen Notarversorgung zeitratierlich nach § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 4 b BGB zu berechnen ist. \n\n24 \n\naa) Die Höhe dieser Altersversorgung bemisst sich nicht ausschließlich \n\nnach der Dauer einer Anrechnungszeit. Denn sie ist über den Beitragsquotien-\n\nten auch von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängig. Die vorrangig gelten-\n\nde Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB ist hier nicht einschlägig. \n\n25 \n\nbb) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren Hö-\n\nhe sich nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst. Das ist der Fall, \n\nwenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator \n\neinerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder \n\nUmlangen) andererseits zugrunde liegen. Hier ist die Höhe der Altersrente aber \n\nzusätzlich von der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre abhängig. \n\nAuch der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient kann nicht mit einem \n\nBruchteil entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, weil er nicht von der abso-\n\nluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrags \n\nzum Regelpflichtbeitrag abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 \n\n- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456). \n\n26 \n\ncc) Schließlich bemisst sich die Höhe dieser Altersversorgung auch nicht \n\nnach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Diese Vorschrift erfasst Versorgungsanrech-\n\nte, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden \n\nGrundsätzen bemessen, und zwar im Wesentlichen durch die Dauer der Zuge-\n\nhörigkeit zu dem Versorgungswerk (Zeitfaktor), die Höhe der geleisteten Beiträ-\n\nge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur \n\nBildung einer relativen Wertposition. Zeit- und Wertfaktor können dabei auch zu \n\neiner einzigen Rechengröße (z.B. Entgeltpunkte, Steigerungszahlen oder Leis-\n\ntungszahlen) zusammengefasst sein. Allerdings hat der Senat die Vorschrift \n\ndes § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB inzwischen so ausgelegt, dass der Ehezeitan-\n\nteil solcher Versorgungen, wie derjenige in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, aus der Summe der den Entgeltpunkten \n\nentsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert \n\nentsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (Senatsbeschluss \n\nvom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456). \n\n27 \n\nDem entspricht die Hamburgische Notarversorgung hier nicht. Zwar ist \n\nder Rentensteigerungsbetrag mit dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung vergleichbar. Im Grundsatz ist auch das Produkt aus den \n\nVersicherungsjahren und dem durchschnittlichen Beitragsquotienten mit den \n\nEntgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Wegen \n\nder Besitzschutzregelung in § 30 der Satzung können die Versicherungsjahre \n\nhier aber nicht - wie nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung erforderlich - einzelnen Zeiten während oder außerhalb der Ehe zugeord-\n\nnet werden. Denn die zu berücksichtigende Mindestzeit von 360 Monaten ist \n\nauf die Gesamtbeschäftigungszeit als Notar bis zur Vollendung des 65. Lebens-\n\njahres bezogen, die (allerdings teilweise vor Gründung der Hamburgischen No-\n\ntarversorgung) seit der Ernennung zum Notar am 1. Juni 1981 weniger als \n\n27 Jahre ausmacht. \n\n28 \n\ndd) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Hamburgischen No-\n\ntarversorgung des Ehemannes deswegen zu Recht nach der Auffangvorschrift \n\ndes § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der Gesamt-\n\nversicherungszeit zur Versicherungszeit innerhalb der Ehezeit ermittelt (vgl. \n\nSenatsbeschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 687 \n\nund vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1237 f.). \n\n29 \n\n30 \n\nc) Die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils ist allerdings eben-\n\nfalls nicht frei von Rechtsfehlern. \n\naa) Als Beginn der für die Ruhegehaltsberechnung insgesamt zu berück-\n\nsichtigenden Zeit hat das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht \n\nangegriffen - den 2. Januar 1978 berücksichtigt, weil der Ehemann an diesem \n\nTag zum Notarassessor ernannt worden und sodann ununterbrochen als No-\n\ntarassessor und Notar tätig geworden ist. \n\n31 \n\nZutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass die Tätigkeit \n\ndes Ehemannes vor der Gründung der Hamburgischen Notarversorgung zu \n\neiner Versorgung über die freiwillige Fürsorgeeinrichtung der Hamburgischen \n\nNotarkammer geführt hätte und dies über die Übergangsregelung in § 30 der \n\nSatzung und die danach anzurechnenden Versicherungsjahre Einfluss auf die \n\nHöhe der Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes genommen hat. Im \n\nGegenzug sind nach § 20 der (früheren) Satzung der Hamburgischen Notarver-\n\nsorgung vom 7. Juni 1991 die Leistungen aus der früheren freiwilligen Fürsor-\n\ngeeinrichtung entfallen (zur Ermittlung des Ehezeitanteils in der Beamtenver-\n\nsorgung unter Berücksichtigung von Kann-Anrechnungszeiten vgl. Johannsen/ \n\nHenrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 56). \n\n32 \n\nAllerdings hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, dass \n\nder Ehemann erst zum 1. Juni 1981 zum Notar auf Lebenszeit ernannt worden \n\nist und zuvor in der Zeit als Notarassessor bis einschließlich Mai 1981 Anwart-\n\nschaften aus Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben \n\nhat. Das Berufungsgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Zeit als No-\n\ntarassessor überhaupt zu einer Versorgung durch die Hamburgische Notar-\n\nkammer geführt hat, die über die Übergangsregelung der Satzung in das Ver-\n\nsorgungswerk der Hamburgischen Notarversorgung übergegangen ist. Nur \n\nwenn dies der Fall ist, hätte es im Rahmen der Ruhensberechnung prüfen müs-\n\nsen, in welchem Umfang die Zeit vor dem 1. Juni 1981 bei der Bemessung der \n\nNotarversorgung zu berücksichtigen ist. \n\n33 \n\nbb) Auch soweit das Oberlandesgericht von einer Altersgrenze mit \n\nVollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen ist, hält dies den Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde nicht stand. \n\n34 \n\n(1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts enthält die Satzung \n\nder Beteiligten zu 1 in § 11 keine feste Altersgrenze (vgl. auch Senatsbeschluss \n\nvom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Zwar \n\nwird die Höhe der Altersrente in dieser Vorschrift ausgehend von einem Ren-\n\ntenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Ein früherer Ren-\n\ntenbeginn ab dem 62. Lebensjahr führt deswegen zu einer Minderung der Ren-\n\nte, während ein späterer Rentenbeginn bis zur Vollendung des 70. Lebens-\n\njahres die Altersrente erhöht. Mit dieser Vorschrift trägt die Satzung dem Um-\n\nstand Rechnung, dass Berufstätige anderer Berufszweige regelmäßig mit \n\nVollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beziehen. Zugleich lässt die Sat-\n\nzung aber auch Raum für einen vorzeitigen Rentenbeginn und für eine längere \n\nBerufstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, wobei es sich an \n\n§ 48 a BNotO anlehnt, der für Notare eine Altersgrenze mit Vollendung des \n\n70. Lebensjahres vorsieht. In diesem Sinne regelt § 6 der Satzung, dass die \n\nMitgliedschaft im Versorgungswerk u.a. mit Vollendung des 70. Lebensjahres \n\nendet. \n\n35 \n\n(2) In Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Versorgungssatzung \n\nmuss die der Bemessung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB \n\nzugrunde zu legende Altersgrenze unter Beachtung der konkreten Umstände \n\nder hier betroffenen Berufsgruppe bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom \n\n14. Juli 1982 - IVb ZR 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000 f. und - IVb ZB 726/81 - \n\nFamRZ 1982, 1003, 1004 [jeweils zur Ehezeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB]). Denn mit dem Bezug auf den berufsspezifisch typischen Rentenbeginn \n\nwill das Gesetz den wahrscheinlichsten Verlauf schon im Erstverfahren berück-\n\nsichtigen. Lediglich davon abweichende untypische Verläufe können dem Ab-\n\nänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vorbehalten bleiben, um dieses nicht \n\nzu überfrachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - \n\nFamRZ 2007, 891, 892 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, \n\n1148, 1150). \n\n36 \n\nOb und in welchem Umfang Hamburger Notare regelmäßig vor Vollen-\n\ndung des 70. Lebensjahres ausscheiden und damit Altersruhegeld in Anspruch \n\nnahmen, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt (vgl. insoweit Senatsbe-\n\nschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). \n\nWeil es in Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Satzung der Hambur-\n\ngischen Notarversorgung darauf aber ankommt, wird das Oberlandesgericht \n\ndies nachzuholen haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann \n\nnach dem unwidersprochenen Vortrag erst 1 ½ Jahre vor der Beschwerdeent-\n\nscheidung in ein neues Büro eingetreten ist und keinesfalls mit Vollendung des \n\n65. Lebensjahres in den Ruhestand treten will. \n\n37 \n\n(3) Wenn im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung allerdings eine Ge-\n\nsamtzeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres berücksichtigt wird, was zu \n\neiner anteiligen Verringerung des Ehezeitanteils führt, kann auch die mit der \n\nlängeren Beschäftigungsdauer einhergehende Erhöhung der Versorgungsan-\n\nwartschaft nicht unberücksichtigt bleiben (zum umgekehrten Fall des vorzeiti-\n\ngen Ruhestands mit geringerer Versorgung, aber höherem Ehezeitanteil vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 \n\nf.). \n\n38 \n\nNach § 11 Abs. 1 bis 3 der Satzung hat ein Mitglied Anspruch auf lebens-\n\nlange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat und aus dem Amt \n\ndes Notars ausgeschieden ist. Auf Antrag wird frühestens vom vollendeten \n\n62. Lebensjahr an eine vorgezogene Altersrente in verminderter Höhe gewährt, \n\nsobald der Leistungsberechtigte aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist. \n\nDie Minderung beträgt 0,5 % für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme. \n\nWird die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, erhöht \n\nsie sich um monatlich 0,4 % für jeden Monat, um den sie hinausgeschoben \n\nwird, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. \n\n39 \n\nIm Hinblick auf diese satzungsrechtliche Grundlage wird das Oberlan-\n\ndesgericht im Falle einer Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des \n\n70. Lebensjahres auch bei der Bemessung der Anwartschaft von der um fünf \n\nJahre erhöhten Beschäftigungsdauer, hier also von (30 Jahren + 5 Jahren =) \n\n35 Jahren ausgehen müssen. Weiter erhöht sich die Hamburgische Notarver-\n\nsorgung, wenn sie erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres beantragt wird, \n\nnach § 11 Abs. 3 der Satzung um 0,4 % für jeden Monat seit Vollendung des \n\n65. Lebensjahres, also um insgesamt (0,4 % X 60 Monate =) 24 %. Der Mo-\n\nnatsbetrag der Hamburgischen Notarversorgung errechnet sich im Falle eines \n\nRentenbeginns mit Vollendung des 70. Lebensjahres - vorbehaltlich eines für \n\ndas Ende der Ehezeit zu ermittelnden Rentensteigerungsbetrages und persön-\n\nlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten - nach folgender Formel: Renten-\n\nsteigerungsbetrag X 35 Jahre X persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient \n\nX 124 %. \n\nd) Der angefochtene Beschluss hält den Angriffen der Rechtsbeschwer-\n\nde aber auch wegen der Art der durchgeführten Realteilung nicht stand. \n\naa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von § 20 der \n\nSatzung der Hamburgischen Notarversorgung ausgegangen, der für den Aus-\n\ngleich der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften die Realteilung vorsieht. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine in der Satzung vorgesehe-\n\nne Realteilung grundsätzlich zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegen-\n\ndes Anrecht rechnerisch unter den Eheleuten aufzuteilen ist, ist in § 1 Abs. 2 \n\nVAHRG nicht vorgegeben. Nach den Gesetzesmaterialien sind hierzu verschie-\n\ndene Teilungsverfahren denkbar. Beispielhaft werden die Versicherung der hal-\n\nben Differenzrente für den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals \n\nder Differenzrente und die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem Deckungs-\n\nkapital des auszugleichenden Anrechts genannt (BT-Drucks. 9/2296 S. 11). \n\nDas vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene \n\nVerfahren - hier also der Abschluss einer Lebensversicherung für die externe \n\n40 \n\n41 \n\nEhefrau über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag - muss daher als \n\nverbindlich angesehen werden (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 \n\n- IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). \n\n42 \n\nbb) Ungeachtet dieses sich aus § 1 Abs. 2 VAHRG ergebenden Gestal-\n\ntungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung \n\nallerdings darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt \n\nsind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, \n\nund ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai \n\n1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 \n\n- XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423). \n\n43 \n\n(1) Gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Form der Realtei-\n\nlung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Nach § 20 Abs. 1 und 4 der \n\nSatzung erhält ein ausgleichsberechtigter Ehegatte durch die Realteilung ein \n\neigenständiges Versorgungsrecht, das sich unmittelbar gegen das Versor-\n\ngungswerk richtet, wenn beide Ehegatten Mitglieder oder Leistungsberechtigte \n\nwaren. Ist der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks, be-\n\ngründet dieses für ihn eine eigene Lebensversicherung über den vom Gericht \n\nfestgesetzten Ausgleichsbetrag (§ 20 Abs. 2 der Satzung). \n\n44 \n\n(2) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Se-\n\nnats hat das Beschwerdegericht von der so vorgegebenen Realteilung auch \n\nnicht wegen der unterschiedlichen Qualität des auszugleichenden und des zu \n\nbegründenden Anrechts abgesehen. \n\n45 \n\nIm Rahmen der rechtlichen Kontrolle der Versorgungsregelung ist ent-\n\nscheidend darauf abzustellen, ob die Anwendung der Ausgleichsform im gege-\n\nbenen Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu \n\neiner unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten \n\nführen würde. Maßgebliche Kriterien können dafür etwa sein, in welcher Weise \n\nund mit welchen für den Berechtigten möglicherweise vorteilhafteren Auswir-\n\nkungen der Ausgleich ohne Realteilung durchzuführen wäre, ob der gegebene \n\nQualitätsunterschied durch anderweite Vorteile für den Berechtigten kompen-\n\nsiert wird und nicht zuletzt auch, wie sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte \n\nzur Art der Durchführung des Ausgleichs stellt (Senatsbeschluss vom \n\n19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158 f.). \n\n46 \n\nDanach ist eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau hier nicht \n\nschon darin zu erblicken, dass ihr die vorgegebene Realteilung nur eine Alters-\n\nrente verschaffen würde, während die Versorgung des Ehemannes auch eine \n\nInvaliditätsrente umfasst. Denn daraus kann in Bezug auf den ansonsten in Be-\n\ntracht kommenden Ausgleich nach § 3 b VAHRG nur dann eine Benachteili-\n\ngung abgeleitet werden, wenn dieser Ausgleich für die Ehefrau zu einer Versor-\n\ngung für den Invaliditätsfall führen würde (Senatsbeschluss vom 19. August \n\n1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158, 159). Das ist nach den Feststellun-\n\ngen des Beschwerdegerichts hier aber ausgeschlossen, weil die Ehefrau die \n\nVoraussetzungen dafür nicht mehr erfüllen kann. \n\n47 \n\n(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann aber auch deswegen \n\nnicht bestehen bleiben, weil sie die nach gegenwärtigem Recht im öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich zu beachtende Anspruchs- \n\nund Leistungsdynamik unberücksichtigt lässt. \n\n48 \n\nDas Oberlandesgericht hat für die Ehefrau im Wege des Realsplittings \n\neine - statische - monatliche Rente in Höhe von 402,27 € begründet. Damit \n\nbliebe im - hier durchgeführten - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich \n\neine Anwartschafts- oder Leistungsdynamik der auszugleichenden Hamburgi-\n\nschen Notarversorgung unberücksichtigt. Soweit das Oberlandesgericht dies im \n\nHinblick auf die Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG für unerheblich \n\nhält, folgt der Senat dem nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist \n\nim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine während der Anwart-\n\nschafts- oder Leistungsphase gegebene Volldynamik schon im Ausgangsver-\n\nfahren zu berücksichtigen (§ 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Dem Abänderungs-\n\nverfahren nach § 10 a VAHRG können nur noch nicht absehbare Entwicklungen \n\nvorbehalten bleiben. \n\n49 \n\nVon diesem Grundsatz ist im Rahmen der Realteilung nur dann eine \n\nAusnahme geboten, wenn der Ausgleichsberechtigte Versorgungsanwartschaf-\n\nten bei dem gleichen Versorgungsträger erhält, wie es die Satzung der Ham-\n\nburgischen Notarversorgung vorsieht, wenn beide Ehegatten ihr angehören. \n\nDenn dann bleiben das ausgeglichene und das begründete Anrecht ohnehin \n\ngleichwertig, weil sie derselben Entwicklung unterliegen (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 11 ff.). Wird hingegen \n\n- wie hier für die Ehefrau - ein externes Anrecht begründet, ist der Halbteilungs-\n\ngrundsatz nur dann gewahrt, wenn entweder sowohl das ausgeglichene als \n\nauch das begründete Anrecht als statisch zu behandeln sind, oder wenn beide \n\n(im Anwartschafts- und/oder Leistungsstadium) volldynamisch sind. Wäre die \n\nHamburgische Notarversorgung des Ehemannes aber als volldynamisch zu \n\nbehandeln, das für die Ehefrau im Rahmen der Realteilung begründete Anrecht \n\nhingegen als statisch, läge darin schon im Rahmen der Erstentscheidung ein \n\nVerstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz und gegen § 1587 a Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB. \n\n50 \n\nDas Oberlandesgericht hätte deswegen feststellen müssen, ob die aus-\n\nzugleichende Hamburgische Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leis-\n\ntungsstadium volldynamisch ist. Das könnte sich aus der Entwicklung des Ren-\n\ntensteigerungsbetrages ergeben, der nach dem Vortrag der Ehefrau zum \n\n1. Januar 2008 erhöht werden sollte. Für eine Dynamik spricht auch, dass die \n\nBeitragspflicht in § 22 der Satzung deutlich erhöht und mit dem Bezug zum je-\n\nweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung einer regelmä-\n\nßigen Anpassung unterstellt worden ist. Ob dies ausreicht, um die Hamburgi-\n\nsche Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leistungsstadium als volldyna-\n\nmisch einzustufen, wird das Oberlandesgericht auf der Grundlage der festzu-\n\nstellenden tatsächlichen Umstände prüfen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 ff.). \n\n51 \n\nee) Wie der Ausgleich zu vollziehen ist, wenn das im Wege der Realtei-\n\nlung auszugleichende Anrecht volldynamisch ist, die Realteilung sich aber bei \n\neinem Drittträger, z.B. wie hier nach § 20 Abs. 2 der Satzung bei einem Le-\n\nbensversicherer, vollzieht, der keine Volldynamik gewährt, ist in Rechtspre-\n\nchung und Literatur umstritten. Dieser Streit geht davon aus, dass der auszu-\n\ngleichenden Versorgung oft ein individuelles Deckungskapital oder eine ver-\n\ngleichbare Deckungsrücklage zugrunde liegt und daran angeknüpft werden \n\nkann. Entsprechendes gilt für Versorgungen, denen zwar kein Deckungskapital \n\nzugrunde liegt, für die aber (bei statischen Versorgungen mit Hilfe der Barwert-\n\nverordnung, bei volldynamischen Versorgungen nach versicherungsmathemati-\n\nschen Grundsätzen) ein Barwert gebildet werden kann (Senatsbeschluss vom \n\n21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). Weil der Aus-\n\ngleich eines hälftigen Deckungskapitals wegen der unterschiedlichen Lebens-\n\nerwartung zu anderen Ergebnissen führt als der hälftige Ausgleich der ehezeit-\n\nlich erworbenen Versorgungsanwartschaft des verpflichteten Ehegatten, stellt \n\nsich die Frage, wie der Ausgleich im Wege der Realteilung konkret durchzufüh-\n\nren ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 13 ff. \n\nm.w.N.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 211). \n\n52 \n\nWie schon ausgeführt, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 VAHRG keine \n\nbestimmte Methode vorgegeben. Entscheidend ist deswegen auch insoweit auf \n\nden Inhalt der maßgeblichen Versorgungsregelung abzustellen. Diese sieht hier \n\nnach § 20 Abs. 2 der Satzung den Abschluss einer Lebensversicherung „über \n\nden vom Gericht festgesetzten Betrag“ vor. Diese Formulierung stellt auf einen \n\nhälftigen Ausgleich der ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaft ab, \n\nwie es auch den Auskünften der Hamburgischen Notarversorgung entspricht \n\n(zu einer Versorgungsregelung mit Ausgleich des hälftigen ehezeitlich erworbe-\n\nnen Barwerts vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - \n\nFamRZ 1988, 1254, 1255). Wenn aber nach der Versorgungsregelung - wie \n\nhier - nicht auf ein Deckungskapital oder einen Barwert, sondern auf die ehe-\n\nzeitlich erworbene Anwartschaft abzustellen ist, muss zur Wahrung der Halbtei-\n\nlung eine eventuell gegebene Volldynamik der auszugleichenden Anwartschaf-\n\nten berücksichtigt werden. \n\n3. Der Senat kann deswegen nicht abschließend entscheiden. \n\nDas Oberlandesgericht wird zur Ermittlung des Ehezeitanteils der auszu-\n\ngleichenden Versorgung zunächst die Höhe der auf die Ehezeit bezogenen \n\nVersorgung und die Dauer der Gesamtversorgungszeit neu ermitteln müssen. \n\nIm Rahmen des in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgege-\n\nbenen Ausgleichs durch Realteilung wird es eine eventuell vorliegende Volldy-\n\nnamik der Anwartschaften des Ehemannes auf den für die Ehefrau abzuschlie-\n\nßenden Lebensversicherungsvertrag übertragen müssen. Falls dies aus tat-\n\nsächlichen Umständen nicht möglich sein sollte, würde die in der Satzung der \n\nHamburgischen Notarversorgung vorgesehene Realteilung die Mindestanforde-\n\nrungen an den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfüllen, so \n\n53 \n\n54 \n\ndass eine andere Ausgleichsform zu wählen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2001 - 268 F 5/95 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2007 - 2 UF 138/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zb-134-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zb-134-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:26.042478+00:00"}}