{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_117-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"XII ZB 117/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; BetrAVG § 16 Abs. 1 a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genom- men, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI gemin- derte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an den Senatsbe- schluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 117/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2; \nSGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; \nBetrAVG § 16 Abs. 1 \n\na) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genom-\n\nmen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI gemin-\n\nderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die \n\nSenatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.; \n\nvom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 \n\n- XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - \n\nFamRZ 2005, 1455 ff.). \n\nb) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 \n\nBetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an den Senatsbe-\n\nschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - OLG Köln \n AG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2009 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als durch erweitertes Splitting vom Versiche-\n\nrungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversiche-\n\nrung Rheinland zusätzliche Rentenanwartschaften in Höhe von \n\n27,45 €, bezogen auf den 31. Mai 2006, auf das Versicherungs-\n\nkonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung \n\nRheinland übertragen worden sind (Ziff. I Abs. 3 des Entschei-\n\ndungssatzes). \n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 18. August 1965 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 15. April 1937) ist \n\ndem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 31. März 1942) am \n\n13. Juni 2006 zugestellt worden. Der Ehemann bezieht bereits seit Februar \n\n2005 eine Betriebsrente der D. AG sowie seit 1. April 2002 eine gesetzliche \n\nRente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leis-\n\ntungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor (0,82) berechnet \n\nwird. Seit dem 1. Mai 2002 bezieht auch die Ehefrau eine gesetzliche Vollrente \n\nwegen Alters. \n\n2 \n\nNach den vom Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Auskünften der \n\nbeteiligten Versicherungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit \n\n(1. August 1965 bis 31. Mai 2006, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenan-\n\nrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland, wei-\n\ntere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann - ohne Berücksichtigung \n\ndes verminderten Zugangsfaktors - in Höhe von 933,10 € und die Ehefrau in \n\nHöhe von 203,77 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2006). \n\nNach Mitteilung der D. AG verfügt der Ehemann zusätzlich über ein statisches \n\nAnrecht auf eine Betriebsrente in Höhe von 666,36 € jährlich (55,53 € monat-\n\nlich) bei einer angegebenen Betriebszugehörigkeit vom 22. März 1965 bis zum \n\n31. März 2002. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es \n\ndurch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB) Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon 364,15 € und zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts durch erweitertes \n\nSplitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Rentenanwartschaften in Höhe von \n\n27,45 € vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf \n\ndas dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 31. Mai \n\n2006, übertragen hat. \n\n4 \n\nAuf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ent-\n\nscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es den Wert-\n\nausgleich zu Gunsten der Ehefrau - neben dem nicht beanstandeten erweiter-\n\nten Splitting in Höhe von 27,45 € monatlich - durch Rentensplitting in Höhe von \n\nnur 296,08 € monatlich durchgeführt hat. Das gesetzliche Rentenanrecht des \n\nEhemanns bei der DRV Rheinland hat das Oberlandesgericht dabei mit \n\n795,93 € unter Beachtung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,853 be-\n\nwertet, der die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten berücksichtigt. Das \n\nbetriebliche Anrecht des Ehemanns hat das Beschwerdegericht - wie bereits \n\ndas Amtsgericht - Familiengericht - nicht nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in \n\nVerbindung mit der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umge-\n\nrechnet und ist von einem dem Wertausgleich unterliegenden Ehezeitanteil in \n\nHöhe von (440 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit : 445 Monate Ge-\n\nsamtbetriebszugehörigkeit x 55,53 =) 54,91 € ausgegangen. \n\n5 \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die DRV Rheinland \n\nerreichen, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns im Versor-\n\ngungsausgleich ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors be-\n\nwertet wird. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, \n\nsoweit die Betriebsrente des Ehemanns durch erweitertes Splitting ausgegli-\n\nchen worden ist. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung des gesetzlichen Ren-\n\ntenanrechts des Ehemanns nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit \n\nerworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Ren-\n\ntenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit ei-\n\nnem Zugangsfaktor (von 0,853, §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) \n\nmultipliziert, der (nur) die 49 in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen \n\nRentenbezugs berücksichtigt (1,00 – [0,003 x 49 =] 0,147 = 0,853). Dies ist \n\nrechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung \n\ndes Senats. \n\n8 \n\na) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Wertermittlung von Ren-\n\ntenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor zwar \n\nunberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halb-\n\nteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangs-\n\nfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer \n\nBetracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen \n\nRentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüs-\n\nse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Okto-\n\nber 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 f.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - \n\nFamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ \n\n2005, 1455, 1457 f.). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate \n\nvorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Ver-\n\nsicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr er-\n\nreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem \n\nZugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit \n\nnicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halb-\n\nteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch \n\ninsoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen \n\nZeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom \n\n29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Oktober 2008 \n\n- XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ \n\n2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, \n\n1455, 1458). \n\n9 \n\nZwar weist die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass \n\nder Zugangsfaktor einer veränderten Dauer der an den Anspruchsinhaber zu \n\nerbringenden Leistung Rechnung tragen möchte, der für den Versicherungsträ-\n\nger ein anderes versicherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegat-\n\nte. Dies hindert die Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors beim \n\nausgleichspflichtigen Ehegatten jedoch nicht. Der objektive Wert des von ihm \n\nerworbenen Anrechts wird durch den bei Ehezeitende verminderten Zugangs-\n\nfaktor mitbestimmt. Es wäre dem Versorgungsausgleich fremd, wollte man von \n\ndiesem objektiven Wert - zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten - \n\nallein deshalb abweichen, weil beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine \n\nandere individuelle Bezugsdauer der durch den Wertausgleich erhaltenen An-\n\nrechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluss vom \n\n22. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604 f. für den umgekehr-\n\nten Fall der Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors beim ausgleichs-\n\npflichtigen Ehegatten). Ebenso spielt es für die Bewertung zum Stichtag Ehezei-\n\ntende keine Rolle, ob die Verminderung des Zugangsfaktors wegen des vorzei-\n\ntigen Rentenbezugs - als ein für die Höhe der Versorgung maßgeblicher Um-\n\nstand - auf einer persönlichen Entscheidung des Anspruchsinhabers oder auf \n\neinem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604). \n\n10 \n\nb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Einbeziehung \n\ndes Zugangsfaktors in die Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts sei \n\nmit der Systematik des SGB VI nicht in Einklang zu bringen. \n\n11 \n\naa) Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Beachtung des Zugangsfaktors nicht zu Las-\n\nten des Rentenversicherers gehen darf, indem die ehezeitlichen Versorgungs-\n\nanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit einem (die ehezeitlichen Ver-\n\nminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor berechnet und die sich daraus \n\n(allein durch die Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) \n\nergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 \n\nAbs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden. Dann \n\nwürden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergeben-\n\nden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 \n\nAbs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfas-\n\nsenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten \n\nVerminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen \n\nEntgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Ab-\n\nschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim aus-\n\ngleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zu-\n\nschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehe-\n\ngatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertaus-\n\ngleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Aus-\n\ngleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem \n\nVersorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichti-\n\ngen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ \n\n2009, 28, 29 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544). \n\n12 \n\nbb) Dies darf indessen nicht dazu führen, den Zugangsfaktor bei der Be-\n\nwertung eines gesetzlichen Rentenanrechts generell unberücksichtigt zu las-\n\nsen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfolgt der Versorgungs-\n\nausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung \n\nvon Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung \"wertneutraler\" Ent-\n\ngeltpunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ \n\n2009, 28, 29). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen aus-\n\ngeschlossen, dem Versorgungsausgleich die \"vollen\" ehezeitlich erworbenen \n\nRentenanwartschaften zugrunde zu legen, obwohl durch einen vorzeitigen Ren-\n\ntenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verblei-\n\nbende Hälfte dieser \"vollen\" Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis \n\nEhezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB \n\nVI gemindert ist. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung \n\nübertragenen Rentenanwartschaften in der Folge des Versorgungsausgleichs \n\nnach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen \n\nWerteinheiten umgesetzt werden, ist dabei erst eine Folgeentscheidung des \n\nVersorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren (Senatsbeschluss vom \n\n1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29). \n\n13 \n\ncc) Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das \n\nauszugleichende laufende Anrecht des Ehemanns mit seinem wirklichen, näm-\n\nlich um den Zugangsfaktor verminderten Wert zum Stichtag Ehezeitende - und \n\nnicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelalters-\n\ngrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichs-\n\nbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten \n\nHalbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird. \n\n14 \n\nZur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen \n\nRentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem \n\naktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Im \n\nRahmen der sozialrechtlichen Umsetzung ist zu beachten, dass aus den im \n\nVersorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtig-\n\nten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschied-\n\nlich hohen Zu- oder Abschläge errechnet werden dürfen. Der Zu- oder Abschlag \n\nnach § 76 Abs. 7 SGB VI ist dabei erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Ent-\n\ngeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zu-\n\ngangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge-\n\nworden sind. Dies vermeidet, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Be-\n\nrechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals \n\nüber die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29 f. m.A. \n\nBorth FamRZ 2009, 30, 31 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ \n\n2007, 1542, 1543). \n\n15 \n\nc) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebli-\n\nchen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns hat das Oberlan-\n\ndesgericht deshalb zutreffend mit 795,93 € angenommen, indem es aus dem \n\nZeitraum 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2006 (Ehezeitende) einen \n\nverminderten Zugangsfaktor von 0,853 errechnet und diesen mit dem sich allein \n\nauf Grundlage der erworbenen Entgeltpunkte ergebenden Ehezeitanteil multip-\n\nliziert hat (1,0 - [0,003 x 49 Monate] = 0,853 x 933,10 € [Ehezeitanteil ohne Zu-\n\ngangsfaktor] = 795,93 €). Es ergibt sich ein durch Rentensplitting auszuglei-\n\nchender Betrag von (795,93 € - 203,77 € = 592,16 : 2 = ) 296,08 €. \n\n16 \n\n2. Die angegriffene Entscheidung kann dagegen keinen Bestand haben, \n\nsoweit das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemanns bei der D. AG \n\ndurch erweitertes Splitting ausgeglichen hat. \n\n17 \n\na) Unzutreffend hat das Beschwerdegericht der Bestimmung des Ehe-\n\nzeitanteils der Betriebsrente das von der D. AG mitgeteilte Ende der Betriebs-\n\nzugehörigkeit zugrunde gelegt. Nach der Auskunft vom 3. Februar 2005 endete \n\ndie Betriebszugehörigkeit erst Ende März 2002, weil der Ehemann seit dem \n\n1. April 2002 gesetzliche Rentenleistungen erhält. Dies verkennt jedoch, dass \n\nfür die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 3 lit. b \n\nBGB die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich bereits mit dem Ablauf des Ar-\n\nbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit des Inhabers des betrieb-\n\nlichen Anrechts für das Unternehmen endet (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f. und vom 16. Au-\n\ngust 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dem vom Ehemann vorgeleg-\n\nten Schreiben der D. AG vom 29. Januar 1988 zufolge endete seine Betriebs-\n\nzugehörigkeit aber bereits zum 31. Januar 1988. \n\nb) Das Oberlandesgericht hat zudem die bei Ehezeitende bereits laufen-\n\nde Betriebsrente des Ehemanns ohne nähere Begründung als im Leistungssta-\n\ndium volldynamisch behandelt und den ermittelten Ehezeitanteil von 54,91 € \n\nohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. der Barwert-Verordnung \n\nhälftig in Höhe von 27,45 € durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG) ausgeglichen. Diese Beurteilung widerspricht indessen der Auskunft \n\nder D. AG vom 3. Februar 2005, wonach die dem BetrAVG unterliegende lau-\n\nfende Betriebsrente statisch ist. \n\naa) Allerdings kann auf Grundlage dieser Auskunft auch nicht von einer \n\nStatik der Betriebsrente ausgegangen werden. Der Auskunft lässt sich nicht \n\nentnehmen, ob die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassungsüberprü-\n\nfungspflicht in der Vergangenheit zu einer Erhöhung der laufenden Renten ge-\n\nführt hat bzw. ob eine Verpflichtung der D. AG nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG \n\nzu einer Anpassung der laufenden Leistungen um wenigstens 1 % p.a. besteht, \n\nwas bereits die Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium rechtfertigen \n\nwürde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, \n\n1474, 1476). In der Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - war die D. AG \n\nzwar gebeten worden, die Anpassungszeitpunkte und die Anpassungssätze der \n\nbei ihr bestehenden Betriebsrenten \"in vom Hundert jährlich für die letzten 10 \n\nKalenderjahre mitzuteilen\". Dem ist die D. AG jedoch nicht nachgekommen. \n\n18 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind der Anpassung nach \n\n§ 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrenten im Leistungsstadium wegen \n\nder geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung unab-\n\nhängig von einem Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten dann leis-\n\ntungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers in ei-\n\nnem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben, \n\ndie mit der Entwicklung zumindest der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt \n\nhalten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutender \n\nUmstände für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 17. Ja-\n\nnuar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998). Deshalb darf der Tatrich-\n\nter bei einem § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden Anrecht nicht ohne weitere \n\nFeststellungen von einer Statik im Leistungsstadium ausgehen. Vielmehr gebie-\n\ntet es die Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG), die in der Vergangenheit innerhalb \n\neines angemessenen Vergleichszeitraums tatsächlich erfolgten Anpassungen \n\nzu ermitteln, um sie der Prognose für die künftige Entwicklung des betreffenden \n\nAnrechts zugrunde zu legen (vgl. für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 \n\nBetrAVG Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, \n\n1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864). \n\n19 \n\n3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. \n\nDie Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nvor einer erneuten Entscheidung über das erweiterte Splitting - unter Beachtung \n\nder tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - bei der D. AG eine \n\nAuskunft zu den innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums erfolgten \n\nAnpassungen der von ihr gewährten Betriebsrenten einholt, um die Dynamik \n\ndes Anrechts im Leistungsstadium beurteilen zu können. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 30.10.2006 - 323 F 129/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2007 - 25 UF 244/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/xii-zb-117-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/xii-zb-117-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:52.830721+00:00"}}