{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_116-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-20","aktenzeichen":"XII ZB 116/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 165 Wird eine Protokollfälschung behauptet, dürfen selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Darlegungslast die Anforderungen an die Prozesspartei insoweit nicht überspannt werden. Denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters hat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven Tatbestand und auf Schlussfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 3. März 2004 - VIII ZB 121/03 - BGH-Report 2004, 979, 980).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 116/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 165 \n\nWird eine Protokollfälschung behauptet, dürfen selbst bei Anlegung eines strengen \n\nMaßstabs an die Darlegungslast die Anforderungen an die Prozesspartei insoweit \n\nnicht überspannt werden. Denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden \n\nEinblick in die internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des \n\nRichters hat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven \n\nTatbestand und auf Schlussfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen (im \n\nAnschluss an BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782 \n\nund Beschluss vom 3. März 2004 - VIII ZB 121/03 - BGH-Report 2004, 979, 980). \n\nBGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 116/07 - OLG Rostock \nLG Demmin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2007 durch die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom \n\n29. Juni 2007 mit Ausnahme der Entscheidungen über die Pro-\n\nzesskostenhilfeanträge der Parteien aufgehoben. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nStreitwert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs. \n\n2 \n\nMit Urteil des Amtsgerichts vom 19. Januar 2004 wurde die Ehe der Par-\n\nteien geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchge-\n\nführt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das Oberlandesgericht das \n\nangefochtene Urteil hinsichtlich des Versorgungsausgleichs auf und setzte das \n\nVerfahren insoweit aus. \n\n3 \n\nAuf Antrag der Antragsgegnerin nahm das Amtsgericht das Verfahren \n\nhinsichtlich des Versorgungsausgleichs wieder auf und verhandelte am 4. Mai \n\n2005 mit den Parteivertretern. Das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung lautet \n\nnach dem Hinweis auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage und die An-\n\ntragstellung wie folgt: \n\n\"beschlossen und verkündet \nEine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung. \nNach Wiederaufruf der Sache erscheint: Niemand \nEs wird anliegender Beschluss verkündet.\" \n\n4 \n\nDas Protokoll ist von dem Abteilungsrichter, der von der Hinzuziehung \n\neines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen hatte, unterschrieben. \n\nEin nachfolgender Vermerk, der die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger \n\nbestätigen soll, ist von der dort genannten Justizobersekretärin nicht unter-\n\nzeichnet. \n\n5 \n\nAm 1. August 2006, also rund 15 Monate nach der mündlichen Verhand-\n\nlung, wurden dem Antragsteller das Protokoll sowie ein Beschluss zugestellt, in \n\ndem es eingangs heißt: \"… hat das Amtsgericht - Familiengericht … - durch … \n\nnach Anhörung der Beteiligten am 04.05.05 beschlossen\". Auch den übrigen \n\nVerfahrensbeteiligten sind Protokoll und Beschluss erst am 31. Juli bzw. 4. Au-\n\ngust 2006 zugestellt worden. \n\n6 \n\nGegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 29. August 2006 mit \n\ndem Antrag Beschwerde ein, die Durchführung des Versorgungsausgleichs \n\nnach § 1587 c BGB auszuschließen, hilfsweise den Versorgungsausgleich un-\n\nter Abänderung des angefochtenen Beschlusses \"durchzuführen, wie es rech-\n\ntens ist\". \n\n7 \n\nNachdem das Oberlandesgericht den Antragsteller darauf hingewiesen \n\nhatte, dass seine Beschwerde nicht vor Ablauf von fünf Monaten nach Verkün-\n\ndung des angefochtenen Beschlusses eingegangen und somit verfristet sei, \n\nbeantragte er mit einem am 26. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz vor-\n\nsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich zog er die Richtigkeit \n\ndes übersandten gerichtlichen Protokolls in Zweifel und beantragte Aktenein-\n\nsicht. Während der Verhandlung sei weder ein konkreter Verkündungstermin \n\nbenannt worden noch ein Hinweis darauf erfolgt, dass eine Entscheidung am \n\nSchluss der Sitzung ergehen werde. Wenn das Gericht \"die Verkündung einer \n\nEntscheidung am Schluss der Sitzung beabsichtigt hätte und dies auch tatsäch-\n\nlich erfolgt wäre\", stelle sich die Frage, aus welchen Gründen die Zustellung \n\nerst nach 15 Monaten erfolgt sei. \n\n8 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag und das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers \n\nzurück und verwarf seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts, ohne ihm zuvor Akteneinsicht bewilligt zu haben. Dagegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Ver-\n\nsagung der Prozesskostenhilfe richtet (§ 574 Abs. 1 ZPO). \n\nIm Übrigen ist sie nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, \n\n522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Insoweit ist sie auch zuläs-\n\nsig, weil die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in seinen Verfah-\n\nrensgrundrechten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), was eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n11 \n\n2. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde auch begründet und führt zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Beschwerdegericht. \n\n12 \n\na) Im Ansatz zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, \n\ndass die Beschwerde des Antragstellers verspätet eingegangen wäre, wenn der \n\nangefochtene Beschluss am 4. Mai 2005 verkündet worden wäre. \n\n13 \n\nNach §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO beginnt die einmonatige Be-\n\nschwerdefrist mit Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entschei-\n\ndung, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach ihrer Verkündung. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, \n\ndass sich dem Verkündungsprotokoll genau entnehmen lässt, ob die Entschei-\n\ndung durch Bezugnahme auf die Beschlussformel oder durch Verlesen der \n\nFormel verkündet wurde und ob der Beschluss zu diesem Zeitpunkt bereits \n\nvollständig abgefasst war (BGH Beschlüsse vom 2. März 1988 - IVa ZB 2/88 - \n\nNJW 1988, 2046 und vom 3. März 2004 - VIII ZB 121/03 - BGH-Report 2004, \n\n979, 980). Entscheidend ist allein, ob die angefochtene Entscheidung tatsäch-\n\nlich verkündet worden ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB \n\n12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). \n\n14 \n\nb) Ebenfalls zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die \n\nBeachtung der für die Verhandlung - einschließlich der Verkündung (§ 160 \n\nAbs. 3 Nr. 7 ZPO) - vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll \n\nbewiesen werden kann. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt \n\nist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 165 ZPO). \n\n15 \n\naa) Das Beschwerdegericht verkennt jedoch, dass der Antragsteller \n\n- soweit ihm dies zunächst überhaupt möglich war - eine solche Fälschung des \n\nProtokolls behauptet. Denn er hat geltend gemacht, zum Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung sei weder ein konkreter Verkündungstermin noch ein Hin-\n\nweis auf eine Verkündung am Schluss der mündlichen Verhandlung beschlos-\n\nsen worden. Mit der weiteren Behauptung, die verspätete Zustellung des Be-\n\nschlusses sei nicht erklärbar, wenn der Beschluss tatsächlich schon am 4. Mai \n\n2005 verkündet worden wäre, zieht der Antragsteller zugleich die Verkündung \n\nselbst und somit die diese dokumentierende Aussage des Protokolls in Zweifel. \n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Darlegungslast \n\nhinsichtlich einer behaupteten Protokollfälschung die Anforderungen an die \n\nProzesspartei insoweit nicht überspannt werden dürfen. Denn die Partei, die in \n\naller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Geschäftsabläufe des \n\nGerichts und die Arbeitsweise des Richters hat, ist in derartigen Fällen durch-\n\nweg auf bloße Indizien für den objektiven Tatbestand und auf Schlussfolgerun-\n\ngen für dessen subjektive Seite angewiesen (BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 \n\n- VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 3. März 2004 - VIII ZB \n\n121/03 - BGH-Report 2004, 979, 980). \n\n16 \n\nOb der Antragsteller insoweit schon in der Beschwerdebegründung und \n\ndem Wiedereinsetzungsgesuch hinreichend vorgetragen hatte, kann dahinste-\n\nhen. Er hatte jedenfalls zusätzlich Akteneinsicht verlangt, um seinen Vortrag \n\nweiter konkretisieren zu können. Da das Beschwerdegericht dem Antragsteller \n\ndie begehrte Akteneinsicht versagt hat, hat es gegen dessen Verfahrensgrund-\n\nrecht auf rechtliches Gehör verstoßen. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde ist \n\ndeswegen davon auszugehen, dass der Antragsteller zur Begründung seines \n\nVorwurfs der Protokollfälschung das vorgetragen hätte, was er nunmehr - nach \n\nAkteneinsicht - im Verfahren der Rechtsbeschwerde vorbringt. Diese Tatsachen \n\nsind hinreichend substantiiert, um die Beweiskraft des Protokolls, nach dessen \n\nInhalt der angefochtene Beschluss am 4. Mai 2005 verkündet wurde, ernsthaft \n\nin Zweifel zu ziehen. \n\n17 \n\nNach dem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten sind sowohl das Pro-\n\ntokoll \"vom 04. 05. 2005\" als auch der angefochtene Beschluss erst am 27. Juli \n\n2006, also annähernd 15 Monate nach dem Verhandlungstermin, zur Ge-\n\nschäftsstelle gelangt. Dafür spricht auch die Foliierung des Sonderhefts, nach \n\nder mehrere Anfragen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin \n\nbezüglich der ausstehenden Entscheidung und der Kostenabrechnung aus der \n\nZeit vom 20. Juli 2005 bis zum 3. April 2006 vor dem Protokoll und dem Be-\n\nschluss des Amtsgerichts abgeheftet sind. Gleiches gilt für einen Rentenbe-\n\nscheid vom 27. Juli 2005, den die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgeg-\n\nnerin mit Schriftsatz vom 12. August 2005 nachgereicht hatte. Auch die Verfü-\n\ngung des Richters zur Zustellung des angefochtenen Beschlusses datiert erst \n\nvom 27. Juli 2006 und befindet sich auf der Rückseite einer erneuten Anfrage \n\nder Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die erst am 20. Juni 2006 \n\nbeim Amtsgericht eingegangen war. \n\n18 \n\nSchon dieser zeitliche Ablauf spricht dafür, dass der Beschluss deutlich \n\nspäter abgesetzt wurde und am 4. Mai 2005 jedenfalls keine vollständig abge-\n\nsetzte Entscheidung verkündet worden ist. Denn wenn die Entscheidung schon \n\nin diesem Zeitpunkt abgesetzt gewesen wäre, hätte nichts näher gelegen, als \n\nsie - spätestens auf die ausdrücklichen Nachfragen der Antragsgegnervertrete-\n\nrin - an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Bei den Akten \n\nbefindet sich aber auch kein isolierter Beschlusstenor, obwohl der Wortlaut des \n\nProtokolls auf die Verkündung eines \"anliegenden\" Beschlusses hinweist. So-\n\nweit die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hinweist, dass die Verkündung \n\neiner noch nicht vollständig abgesetzten Entscheidung im Hinblick auf die \n\nRechtsfragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs und die Berechnung des konkret durchzuführenden Ausgleichs eher \n\nfern liegt, ist hier zu berücksichtigen, dass die Entscheidung annähernd inhalts-\n\ngleich mit der - vom Oberlandesgericht aufgehobenen - früheren Entscheidung \n\nzum Versorgungsausgleich in dem Verbundurteil vom 19. Januar 2004 ist. Da-\n\nnach spricht viel dafür, dass seinerzeit auch kein isoliert vorliegender Be-\n\nschlusstenor verkündet wurde und das Protokoll deswegen insoweit falsch im \n\nSinne von § 165 ZPO ist. \n\n19 \n\nGegen eine Verkündung des Beschlusses am 4. Mai 2005 spricht \n\nschließlich, dass sich sowohl auf dem Original als auch auf den an die Parteien \n\nversandten Ausfertigungen des Beschlusses keine Verkündungsvermerke be-\n\nfinden. Der aus den Akten ersichtliche zeitliche Ablauf legt es somit nahe, dass \n\ndie Entscheidung erst auf die erneute Anfrage der Antragsgegnervertreterin \n\nvom 19. Juni 2006 abgesetzt und mit der richterlichen Verfügung vom 27. Juli \n\n2006 zur Geschäftsstelle gelangt ist. \n\n20 \n\nbb) Das Oberlandesgericht hätte deswegen dem unter Zeugenbeweis \n\ngestellten Vortrag der Protokollfälschung im Sinne des § 165 Satz 2 ZPO nach-\n\ngehen müssen. Selbst wenn diese nicht schon anhand des Akteninhalts hinrei-\n\nchend nachgewiesen ist, hätte es jedenfalls die vom Antragsteller gegen eine \n\nVerkündung des Beschlusses benannten Zeugen, nämlich den Abteilungsrich-\n\nter, den Geschäftsstellenbeamten und die für das Protokoll zuständige Schreib-\n\nkraft, zu der behaupteten Fälschung des Protokolls vernehmen müssen. \n\n21 \n\n3. Weil der Antragsteller die von ihm behauptete Fälschung des Proto-\n\nkolls hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, wird \n\ndas Beschwerdegericht den angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen. \n\n22 \n\nErgibt die Beweisaufnahme, dass der Beschluss nicht am 4. Mai 2005 \n\nverkündet wurde, lief die Beschwerdefrist des Antragstellers nach § 621 e \n\nAbs. 3 Satz 2, 517 ZPO erst am 1. September 2006 ab und war durch die am \n\n29. August 2006 eingegangene und begründete Beschwerde gewahrt. \n\n23 \n\nUnter diesen Umständen kann auch die Zurückweisung des nur vorsorg-\n\nlich gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung keinen Bestand haben. Erweist \n\nsich die Beschwerde als rechtzeitig eingelegt und begründet, ist dieser Antrag \n\ngegenstandslos; über ihn ist dann nicht zu entscheiden (Senatsbeschluss \n\nBGHZ 165, 318, 324). \n\n24 \n\n4. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß \n\n§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts nicht angefallen wären (Senatsbeschluss BGHZ 165, \n\n318, 325). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Demmin, Entscheidung vom 04.05.2005 - 20 F 160/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2007 - 11 UF 126/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-20/xii-zb-116-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-20/xii-zb-116-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:27.018089+00:00"}}