{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_106-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"XII ZB 106/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 106/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2008 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt. \n\n2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühren für das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren wird abgesehen. \n\n3. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens trägt die Antragsgegnerin. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über den Versorgungsausgleich. \n\nDie Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 10. Januar 2007 \n\ngeschieden; zugleich wurde - entsprechend einer von den Parteien getroffenen \n\nund vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung - festgestellt, dass ein \n\nVersorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmit-\n\ntel. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 18. Januar 2007 zugestellt. \n\n3 \n\nAm 22. Januar 2007 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Fami-\n\nliengericht die Anfechtung des Rechtsmittelverzichts, soweit dieser den Versor-\n\ngungsausgleich erfasse. Am 16. Februar 2007 legte sie gegen das Urteil Beru-\n\nfung und gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde \n\nein. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 5. April \n\n2007, zugestellt am 31. Mai 2007, verworfen, weil die Antragsgegnerin die Be-\n\nrufung nicht rechtzeitig begründet habe. Am 31. Mai 2007 hat die Antragsgeg-\n\nnerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat \n\ngeltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit einem am 14. März \n\n2007 in der Briefannahmestelle des Oberlandesgerichts abgegebenen Schrift-\n\nsatz auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angetragen. Die Beru-\n\nfungsbegründung vom 19. März 2007 sei am 22. März 2007 auf dieselbe Weise \n\nbeim Oberlandesgericht eingereicht worden. In einer ihrem Wiedereinsetzungs-\n\nantrag beigefügten Berufungsbegründung mit Datum vom 19. März 2007 hat \n\nsich die Antragsgegnerin ausschließlich gegen die Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts über den Versorgungsausgleich gewandt. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss \n\nvom 2. Juli 2007 zurückgewiesen, da der Antrag auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu den Akten \n\ngelangt und die Begründungsschrift nach dem eigenen Vorbringen der Antrags-\n\ngegnerin erst am 22. März 2007 - mithin verspätet - eingegangen sei. Gegen \n\ndiesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf \n\nGegenvorstellung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht mit Be-\n\nschluss vom 14. August 2007 den angefochtenen Beschluss abgeändert und \n\ndieser Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt. Es hat \n\nzugleich ausgesprochen dass sein Beschluss vom 5. April 2007 damit gegen-\n\nstandslos sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Rechtsbeschwerde für in \n\nder Hauptsache erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Erklärung abgege-\n\nben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat das Oberlandesgericht die Be-\n\nschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung über den Versorgungs-\n\nausgleich wegen des von ihr erklärten Rechtsmittelverzichts als unzulässig \n\nverworfen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt, nachdem das Oberlandes-\n\ngericht der Antragsgegnerin auf deren Gegenvorstellung Wiedereinsetzung in \n\ndie Begründungsfrist gewährt hat. \n\nDie Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie war zulässig, weil die angefoch-\n\ntene Entscheidung nach dem Beschwerdevorbringen die Antragsgegnerin in \n\nihren Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzte und deshalb eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde war auch begründet. Die Antragsgegnerin hat \n\nglaubhaft gemacht, dass sie mit einem am 14. März 2007 eingereichten Schrift-\n\nsatz vom 13. März 2007 - mithin innerhalb der laufenden Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist - erstmals deren Verlängerung begehrt und für dieses Begehren auch \n\nerhebliche Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) angeführt hat. Sie durfte sich \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs darauf verlassen, dass \n\ndiesem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\nentsprochen wird (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB \n\n52/05 - VersR 2006, 568 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR \n\n2004, 785). Der Umstand, dass der Schriftsatz vom 13. März 2007 nicht zur \n\nKenntnis des Berufungsgerichts gelangt ist, steht nicht entgegen, da die Gründe \n\nhierfür - wie von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht - jedenfalls nicht in \n\nderen Organisationsbereich oder in dem ihres Prozessbevollmächtigten zu fin-\n\nden sind. \n\n9 \n\nMit der Gewährung der Wiedereinsetzung durch das Oberlandesgericht \n\nist dem Begehren der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Damit hatte sich ihr \n\nWiedereinsetzungsantrag erledigt. Dies war auf Antrag der Antragsgegnerin \n\n- hier mit der Kostenfolge aus § 238 Abs. 4 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - fest-\n\nzustellen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stade, Entscheidung vom 10.01.2007 - 42 F 603/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 02.07.2007 - 18 UF 8/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zb-106-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zb-106-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:46.362267+00:00"}}