{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__92-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"XII ZR 92/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 313, 727, 730, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebens- gemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebens- gemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand ha- ben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemein- schaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat. Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemein- schaft langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 92/06 \n\nVerkündet am: \n25. November 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB §§ 313, 727, 730, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 \n\nHat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebens-\ngemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebens-\ngemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand ha-\nben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemein-\nschaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat. \n\nHat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an \ndem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemein-\nschaft langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden \neine Zweckverfehlung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus. \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06 - OLG Koblenz \n\nLG Koblenz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die \n\nRichter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kob-\n\nlenz - 1. Zivilkammer - vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger machen u.a. im Wege der Rechtsnachfolge Ausgleichsan-\n\nsprüche wegen Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft geltend. \n\nDie Kläger sind alleinige Erben ihres am 14. April 1999 verstorbenen Va-\n\nters (im Folgenden: Erblasser), nachdem sie ihre während dieses Prozesses \n\nverstorbene Mutter zu gleichen Teilen beerbt haben. Der Erblasser war bei sei-\n\nnem Tode mit der Mutter der Kläger verheiratet, lebte aber schon längere Zeit \n\nmit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Erblasser und die \n\nBeklagte erwarben im Jahr 1993 ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen. Auf \n\nden Kaufpreis von 275.000 DM zuzüglich Nebenkosten wurden 120.000 DM in \n\nbar gezahlt. Den restlichen Kaufpreis finanzierte der Erblasser mit einem von \n\nihm allein aufgenommenen Darlehen in Höhe von 160.678 DM. Nachdem zu-\n\nnächst beide Partner als Miteigentümer zu je ½ ins Grundbuch eingetragen \n\nworden waren, erwarb die Beklagte 1994 auf der Grundlage des notariellen \n\nVertrages vom 10. Mai 1994 im Folgenden: Vertrag) den ½-Miteigentumsanteil \n\ndes Erblassers und wurde anschließend im Januar 1995 als Alleineigentümerin \n\nim Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, an-\n\nstelle des Erblassers in seine Darlehensverpflichtung einzutreten (§ 2 Ziffer 1 \n\ndes Vertrages), nicht ohne Zustimmung des Erblassers zu seinen Lebzeiten \n\nüber den erworbenen Grundbesitzanteil zu verfügen (§ 2 Ziffer 2 des Vertrages) \n\nsowie - für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszu-\n\nges des Erblassers - ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu \n\nübereignen (§ 3 des Vertrages). Daneben vereinbarten die Partner, dass der \n\n- im Fall des Verstoßes gegen das vorgenannte Verfügungsverbot entstehen-\n\nde - Rückübertragungsanspruch des Erblassers nicht vererblich sei. Ferner \n\nwurde dem Erblasser ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungs- und Mitbe-\n\nnutzungsrecht in dem betreffenden Wohnhaus eingeräumt (§ 2 Ziffer 3 des Ver-\n\ntrages). \n\nDas Landgericht hat die Klage, welche die Kläger zunächst maßgeblich \n\nauf Pflichtteilsergänzungsansprüche gestützt hatten, abgewiesen. Von einer \n\nSchenkung, die Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei, könne \n\nnicht ausgegangen werden. \n\nZweitinstanzlich haben die Kläger ihre Klage zudem auf ererbte Aus-\n\ngleichsansprüche gestützt, die dem Erblasser wegen seiner Barzahlung von \n\n3 \n\n4 \n\ninsgesamt 120.000 DM auf den Kaufpreis der Immobilie und wegen gezahlter \n\nDarlehensraten auf das Hausdarlehen von zusammen 71.443,75 DM zugestan-\n\nden hätten und die er der Beklagten erlassen habe. Hinzu kämen Zuwendun-\n\ngen im Zusammenhang mit einer dem Erblasser 1996 ausgezahlten und von ihr \n\nvereinnahmten Lebensversicherung in Höhe von mindestens 22.000 DM. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat in seinem - ersten - Urteil vom 29. Januar \n\n2004, mit dem es die Berufung zurückgewiesen hat, die Auffassung des Land-\n\ngerichts im Wesentlichen geteilt. Soweit die Kläger nunmehr ihre Klage auf \n\nAusgleichsansprüche gegründet haben, hat das Berufungsgericht den entspre-\n\nchenden Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. \n\n6 \n\nMit Urteil vom 13. Juli 2005 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs \n\n(IV ZR 47/04) das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. Zwar sei die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erblas-\n\nser habe der Beklagten etwaige Ausgleichsansprüche nicht schenkweise erlas-\n\nsen, nicht zu beanstanden. Jedoch habe das Berufungsgericht den neuen un-\n\nstreitigen Sachvortrag der Kläger zu den vom Erblasser erbrachten Leistungen \n\nnicht unbeachtet lassen dürfen. \n\n7 \n\nNach der Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht der \n\nKlage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger \n\njeweils 15.338,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklag-\n\nte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDa die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe des Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision der Beklag-\n\nten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. \n\nDas Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf \n\neiner Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). \n\n9 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückweisung der Berufung. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein \n\nAusgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu. Der Erblasser habe auf den \n\nKaufpreis des im Jahr 1993 erworbenen Hauses 120.000 DM gezahlt. Da er \n\nund die Beklagte je zur Hälfte Eigentümer des Anwesens geworden seien, habe \n\ndem Erblasser ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages gegen \n\ndie Beklagte zugestanden, der auf die Kläger übergegangen sei. \n\n11 \n\nDiesem Ausgleichsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Erblasser \n\nund die Beklagte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hätten und in \n\ndieser Gemeinschaft im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder dem ande-\n\nren gegenüber Leistungen erbringe, ohne dass diese wechselseitig auszuglei-\n\nchen seien. Bei dem Kauf eines Hauses mit einem Kaufpreis von 275.000 DM, \n\nder Erbringung einer Barzahlung von 120.000 DM als Eigenleistung und der \n\nEingehung von Darlehensverbindlichkeiten von ca. 155.000 DM ohne etwaige \n\nweitere Verbindlichkeiten handele es sich nicht mehr um ein Geschäft des tägli-\n\nchen Lebens, bei dem im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder seine Leis-\n\ntungen erbringe, ohne einen Ausgleich von dem anderen verlangen zu können. \n\nEs handele sich vorliegend um eine weit reichende, risikobehaftete Entschei-\n\ndung der Beteiligten, die geeignet gewesen sei, tief in die Lebensführung der \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und für beide Teile angesichts \n\nder eingegangenen Darlehensverpflichtungen risikobehaftet gewesen sei. Es \n\nhandele sich hierbei nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen innerhalb \n\nder Lebensgemeinschaft, die aus einem \"gemeinsamen Topf\" erbracht und \n\ndeshalb nicht nachträglich aufgesplittet und wechselseitig zum Ausgleich ge-\n\nbracht werden könnten. Dementsprechend sei bei grundlegenden, außerge-\n\nwöhnlichen Geschäften innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\ngrundsätzlich von einer Ausgleichspflicht auszugehen, es sei denn, es lägen \n\nAnhaltspunkte für einen schenkweisen Erlass dieses Ausgleichanspruchs vor. \n\nDass der Ausgleichsanspruch nicht schenkweise erlassen worden sei, habe der \n\nSenat in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 festgestellt, dessen Ausführungen \n\nder Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2005 nicht beanstandet \n\nhabe. \n\n12 \n\nDem Ausgleichsanspruch der Kläger stünden nach Treu und Glauben \n\nkeine Billigkeitserwägungen entgegen. Auch wenn die Beklagte mit dem Erb-\n\nlasser einen längeren Zeitraum in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\ngelebt habe, habe sie nicht darauf vertrauen können, dass sie gegenüber den \n\nErben von allen Verpflichtungen freigestellt werde. \n\n13 \n\nSoweit die Kläger ihre Argumentation auf Ausgleichsansprüche im Zu-\n\nsammenhang mit gezahlten Darlehensraten von insgesamt 71.443,75 DM ge-\n\nstützt hätten, stehe ihnen allerdings kein Ausgleichsanspruch zu. Das Beru-\n\nfungsgericht sei zur Überzeugung gelangt, dass der Erblasser und die Beklagte \n\ninsoweit keine Ausgleichspflicht gewollt hätten. Entsprechendes gelte für ver-\n\nmeintliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Einnah-\n\nmen der Beklagten aus einer dem Erblasser zustehenden Lebensversicherung \n\nin Höhe von angeblich mindestens 22.000 DM. Soweit der Anspruch erstin-\n\nstanzlich auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 BGB gestützt \n\nworden sei, komme ein Anspruch hieraus mangels Schenkung nicht in Betracht. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung und den Angrif-\n\nfen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Erblasser \n\ngegen die Beklagte wegen der Zahlung des Betrages von 120.000 DM auf den \n\nGrundstückskaufvertrag von 1993, der eine gesamtschuldnerische Haftung der \n\nPartner vorsah, gemäß § 426 Abs. 1 BGB keinen Ausgleichsanspruch in Höhe \n\nvon 60.000 DM, der auf die Kläger als Erben übergegangen sein könnte. \n\n16 \n\nNach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis \n\nzueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt \n\nist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift braucht sich nicht \n\nnotwendig aus einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, sondern kann \n\nsich auch aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage \n\nstehenden Rechtsverhältnisses ergeben (BGHZ 77, 55, 58). Bei der Beurteilung \n\nder Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus der \n\nZeit ihres Zusammenlebens noch etwas auszugleichen war, kann nicht unbe-\n\nrücksichtigt bleiben, dass der Erblasser die Zahlung mit Rücksicht auf die Part-\n\nnerschaft geleistet hat, um das Wohngrundstück für sich und die Beklagte als \n\nMittelpunkt für ihre gemeinschaftliche Lebensführung vorzuhalten. \n\n17 \n\nBei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen \n\nBeziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft \n\nbetreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen. Eine Aus-\n\ngleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird \n\ndaher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr \"ein anderes\" dahin \"be-\n\nstimmt\", dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht \n\nhat, jedenfalls dann, wenn - wie hier - darüber nichts vereinbart worden ist, von \n\ndem anderen Teil nicht nach § 426 Abs. 2 BGB auszugleichen ist (BGHZ 77, \n\n55, 59). Das Gesamtschuldverhältnis wird mithin durch die nichteheliche Le-\n\nbensgemeinschaft überlagert (so schon für den Fall der ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, \n\n216, 217). Dass es sich vorliegend um ein grundlegendes, außergewöhnliches \n\nGeschäft gehandelt hat, ändert an dieser Bewertung entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nichts. \n\n18 \n\n2. Der Sache nach ist die vom Erblasser zugunsten der Beklagten er-\n\nbrachte Leistung als gemeinschaftsbezogene Zuwendung zu qualifizieren. Sol-\n\nche Zuwendungen unter Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\nsind - wenn die Partner nichts Besonderes geregelt haben - nur unter bestimm-\n\nten Voraussetzungen auszugleichen. So kann etwa ein Ausgleich nach den \n\nVorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen. \n\nZudem sind nach der geänderten Rechtsprechung des Senats Ansprüche nach \n\nden Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus ungerecht-\n\nfertigter Bereicherung möglich. Aber auch insoweit liegen die Voraussetzungen \n\nfür eine Ausgleichspflicht nicht vor. \n\n19 \n\nNach früher ständiger Rechtsprechung waren gemeinschaftsbezogene \n\nZuwendungen der Partner - auch jenseits eines Anspruches auf Gesamt-\n\nschuldnerausgleich - grundsätzlich nicht auszugleichen. Dabei wurde darauf \n\nabgestellt, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönli-\n\nchen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft \n\nbetreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher \n\nnicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich \n\nkeine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes \n\nunter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirt-\n\nschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden ge-\n\nleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demje-\n\nnigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei \n\n- ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im \n\ngemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung \"Gegenleis-\n\ntung\", \"Wertersatz\", \"Ausgleich\" oder \"Entschädigung\" verlangt werden (BGHZ \n\n177, 193, 199 Tz. 17 m.w.N. zur früheren Rechtsprechung). Allerdings war auch \n\nschon nach der bisherigen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen \n\nein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch möglich (vgl. BGH Urteil vom \n\n21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543; Senatsurteil BGHZ \n\n165, 1, 9 f.). \n\n20 \n\nDiese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Juli 2008 \n\n(BGHZ 177, 193 und - XII ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828) dahin geändert, dass \n\ndie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimm-\n\nten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen über den \n\nWegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus ungerechtfertigter Berei-\n\ncherung haben können. \n\n21 \n\n3. Die Gründe des Berufungsurteils vermögen einen Ausgleichsanspruch \n\nnach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nicht zu recht-\n\nfertigen. \n\n22 \n\nDanach kommt ein Ausgleich nur in Betracht, wenn die Partner einer \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Ver-\n\nhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraus-\n\nsetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (Senatsurteil BGHZ \n\n165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz. 18). Ein Ausgleich nach den Regeln der bürger-\n\nlich-rechtlichen Gesellschaft kann in Betracht kommen, wenn die Partner die \n\nAbsicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa \n\neiner Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert \n\nzu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam \n\ngenutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich ge-\n\nmeinsam gehören sollte. Dabei wird im Rahmen der nichtehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen über den typischen Rahmen \n\ndieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen (Senatsurteil BGHZ \n\n142, 137, 146; 177, 193, 200 Tz. 20). Geht der Zweck hierüber nicht hinaus, \n\nkann allerdings nicht ohne weiteres von einem für das Vorliegen einer Innenge-\n\nsellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (Senatsur-\n\nteil BGHZ 177, 193, 201 Tz. 22). \n\n23 \n\nFeststellungen, die hiernach einen Auseinandersetzungsanspruch recht-\n\nfertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Allein aus dem Um-\n\nstand, dass es sich vorliegend um \"eine weit reichende, risikobehaftete Ent-\n\nscheidung der Beteiligten\" handelte, \"die geeignet war, tief in die Lebensfüh-\n\nrung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und für beide Teile \n\nangesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtung risikobehaftet war\", kann \n\nnicht auf den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags geschlos-\n\nsen werden. Die Tatsache, dass der Erblasser mit dem notariellen Vertrag vom \n\n10. Mai 1994 der Beklagten zusätzlich noch seinen ½-Miteigentumsanteil an \n\ndem Grundstück übertragen hat und ihm im Gegenzug das Wohnungs- und \n\nMitbenutzungsrecht eingeräumt worden ist, spricht vielmehr gegen das Vorlie-\n\ngen eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 84, 361, 367 zur \n\nAuseinandersetzung von Ehegatten bei Gütertrennung; von Proff NJW 2008, \n\n3266, 3267). \n\n24 \n\n4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen ferner auch keine \n\nAusgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage (§ 313 BGB) zu begründen. \n\n25 \n\na) Soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder \n\nErwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie ge-\n\ndient hat, werde Bestand haben, kommt nach der neuen Rechtsprechung des \n\nSenats auch ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall \n\nder Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Die Rückabwicklung erfasst \n\netwa Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert geschaffen wor-\n\nden und es damit nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen ge-\n\nkommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 208). Die Rückabwicklung hat \n\nallerdings nicht zur Folge, dass bei Scheitern der Beziehung sämtliche Zuwen-\n\ndungen auszugleichen wären. Auszuscheiden sind die im Rahmen des tägli-\n\nchen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. \n\n26 \n\nHat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung des verstorbenen Part-\n\nners die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemein-\n\nschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben - wofür \n\nhier die Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 sprechen -, \n\nführt der Tod des Zuwendenden allerdings nicht zum Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage (ebenso M. Schwab ZJS 2009, 115, 122; siehe auch Coester JZ \n\n2008, 315, 316). Denn die Lebensgemeinschaft hatte - aus Sicht des Zuwen-\n\ndenden - solange Bestand, bis sie durch seinen Tod ein natürliches Ende ge-\n\nfunden hat (vgl. BGHZ 77, 55, 60). Die Gemeinschaft ist also nicht gescheitert. \n\nEs erschließt sich nicht, wieso mit dem Ableben des Zuwendenden sein (frühe-\n\nrer) Partner zu einem Ausgleich verpflichtet sein sollte, auf den der Zuwenden-\n\nde zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch gehabt hätte. \n\n27 \n\nEin Anspruch aus § 313 BGB wäre hingegen denkbar, wenn die Lebens-\n\ngemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet worden ist. \n\nDenn in diesem Fall kann der Zuwendende nicht mehr an dem Vermögensge-\n\ngenstand partizipieren. \n\n28 \n\nb) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in den Fällen, in denen \n\n- wie hier - die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwen-\n\ndenden beendet worden ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die Geschäfts-\n\ngrundlage über den oben dargestellten Rahmen hinausgehen sollte. Dies wird \n\nallerdings nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Jedenfalls in \n\nden Fällen, in denen sich der Zuwendende von seiner Ehefrau abgewandt und \n\ndauerhaft einer neuen Partnerin zugewandt hat, der er - sukzessive - das Al-\n\nleineigentum an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück übertragen hat, \n\nwird er mit seiner Zuwendung in aller Regel auch die Vorstellung verbunden \n\nhaben, die betreffenden Vermögenswerte der Ehefrau auch für den Erbfall zu \n\nentziehen (vgl. von Proff NJW 2008, 3266, 3269; Coester JZ 2008, 315, 316). \n\n29 \n\n30 \n\nDass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen ist, ergibt sich aus den \n\nRegelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994. \n\nDer Vertrag hat ausdrücklich zwar nur die spätere Übertragung des zu-\n\nnächst noch beim Erblasser verbliebenen ½-Miteigentumsanteils auf die Be-\n\nklagte zum Gegenstand. Aus dieser Vereinbarung, auf die das Berufungsgericht \n\nnicht näher eingegangen ist und die deshalb vom Senat selbst auszulegen ist, \n\nlassen sich indes auch Rückschlüsse auf die erste Zuwendung (Zahlung des \n\nKaufpreises) ziehen. Denn der Vertrag stellt sich ersichtlich als Schlusspunkt \n\neiner sich konsequent abzeichnenden Entwicklung dar: Zunächst war beabsich-\n\ntigt, dass der Erblasser Alleineigentümer der Immobilie wird, dann wurde die \n\nBeklagte Miteigentümerin und schließlich Alleineigentümerin. \n\n31 \n\nDen in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ist zu entnehmen, dass \n\ndie Partner für den Fall des Todes des Erblassers keinen, seinen Erben zugute \n\nkommenden, Ausgleichsanspruch wollten. Vielmehr sollte durch den Vertrag \n\nnur sichergestellt werden, dass der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten nutzen \n\nkonnte. Dies geschah in Form des lebenslangen Wohnrechts (§ 2 Ziffer 3 des \n\nVertrages) und für den Fall des Scheiterns der Beziehung und des Auszuges \n\ndes Erblassers mittels eines dann entstehenden Rückübereignungsanspruches \n\n(§ 3 des Vertrages). Demgegenüber sollte die Beklagte nach dem Tod des Erb-\n\nlassers über die Immobilie frei verfügen können (vgl. § 2 Ziffer 2 des Vertrages); \n\neiner irgendwie gearteten Ausgleichsverpflichtung sollte sie nicht unterliegen. \n\nVielmehr sollte selbst ein bereits zugunsten des Erblassers entstandener Rück-\n\nübereignungsanspruch nicht vererblich sein (§ 2 Ziffer 2 des Vertrages). \n\n32 \n\n5. Nach der geänderten Senatsrechtsprechung ist bei Leistungen, die \n\nüber das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie \n\netwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der \n\nMiete für die gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im Einzelfall auch zu \n\nprüfen, ob ein Ausgleichsverlangen nach den Regeln der ungerechtfertigten \n\nBereicherung bei Zweckverfehlung begründet ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, \n\n193, 206 Tz. 33). Die Feststellungen des Berufungsurteils vermögen aber auch \n\neinen Anspruch aus § 812 BGB nicht zu rechtfertigen. \n\n33 \n\na) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer \n\nLeistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leis-\n\ntung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten \n\nist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt \n\nvoraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensüberein-\n\nstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine still-\n\nschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn \n\nder eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere \n\nTeil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 115, 261, 262 f. m.w.N.; 177, 193, 206 Tz. 34). \n\n34 \n\nDie danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht \n\nerzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich \n\nsolcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich \n\nüber das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Vorausset-\n\nzung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn \n\ndie Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der \n\neine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem \n\nerworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ \n\n177, 193, 206 f. Tz. 35). \n\n35 \n\nb) Zwar ergibt sich aus den im notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen, mit denen sich der Erblasser die Nutzung des Ob-\n\njekts gesichert hat, dass er an der Immobilie partizipieren wollte. Es fehlt indes \n\nan einer Zweckverfehlung. Denn der mit dieser Zweckabrede einhergehende, \n\nvon dem Zuwendenden verfolgte Zweck, zu Lebzeiten an dem Vermögensge-\n\ngenstand partizipieren zu können, ist erreicht worden. Dass die Partner eine \n\nüber den oben dargestellten Zweck hinausgehende Abrede getroffen haben, die \n\neinen Ausgleichsanspruch auch für den Fall des Todes des Erblassers begrün-\n\nden könnte, kann weder den getroffenen Feststellungen noch dem notariellen \n\nVertrag vom 10. Mai 1994 entnommen werden. Auf das in diesem Kontext oben \n\nzum Wegfall der Geschäftsgrundlage Gesagte, das entsprechend gilt, wird ver-\n\nwiesen (s. oben 4.). \n\n36 \n\n6. Soweit die Kläger auf - über die Barzahlung von 120.000 DM hinaus-\n\ngehende - weitere Zuwendungen abgestellt haben, die sich nicht nur auf das \n\nder Beklagten übertragene Grundstück beziehen, ergibt sich ebenfalls kein Aus-\n\ngleichsanspruch. \n\n37 \n\na) Hinsichtlich der vom Erblasser auf das Hausdarlehen gezahlten Raten \n\nund bezüglich behaupteter Einnahmen der Beklagten aus einer dem Erblasser \n\nzustehenden Lebensversicherung gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch \n\ninsoweit handelt es sich um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen. Ein Aus-\n\ngleichsanspruch scheitert daran, dass die Partner auch insoweit nicht als bür-\n\ngerlich-rechtliche Gesellschaft zu betrachten sind und dass es am Wegfall der \n\nGeschäftsgrundlage bzw. an einer Zweckverfehlung fehlt. \n\n38 \n\nb) Hinsichtlich der übrigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklag-\n\nte, welche die Kläger zur weiteren Begründung ihrer Klage behauptet haben, \n\nscheidet ein Ausgleich ebenfalls aus. \n\n39 \n\nHierbei handelt es sich u.a. um Zahlungen des Erblassers auf gemein-\n\nsame Darlehen, die die Partner ausweislich der zur Akte gereichten Anlagen \n\nnamentlich zur Anschaffung eines Pkw und für den Ausbau des Dachgeschos-\n\nses aufgenommen haben. Daneben hat der Erblasser dem Vortrag der Kläger \n\nzufolge Versicherungs- sowie Gewinnsparbeiträge geleistet. \n\n40 \n\nDabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zu-\n\nsammenlebens ersatzlos erbracht werden, und die deshalb im Rahmen einer \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft weder nach § 313 BGB noch nach § 812 \n\nBGB auszugleichen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35 und \n\n208 Tz. 40). \n\nIII. \n\n41 \n\n42 \n\nDie Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Kläger Pflichtteilsergän-\n\nzungsansprüche gemäß § 2329 BGB geltend machen. \n\n1. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Duldung der Zwangsvollstre-\n\nckung in das Grundstück scheitern daran, dass der Erblasser der Beklagten \n\nseinen Miteigentumsanteil an der Immobilie nicht geschenkt hat. Dies wäre aber \n\nVoraussetzung für die Herausgabe zum Zwecke der Befriedigung im Sinne von \n\n§ 2329 Abs. 1 BGB. \n\n43 \n\na) Zunächst hatten die Kläger ihren Antrag, die Beklagte möge die \n\nZwangsvollstreckung in die betreffende Immobilie dulden, damit begründet, der \n\nErblasser habe der Beklagten sowohl den ersten als auch den zweiten \n\n½-Miteigentumsanteil geschenkt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom \n\n23. Januar 2003 festgestellt, dass der Erblasser der Beklagten ihren ersten \n\n½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht geschenkt habe. Dem sind die \n\nKläger im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr haben sie ihren \n\nAntrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nur noch dar-\n\nauf gestützt, dass der Erblasser der Beklagten seinen ½-Miteigentumsanteil \n\nübertragen habe, also auf den Erwerb der zweiten Miteigentumshälfte. \n\n44 \n\nb) In seinem - von ihm zumindest konkludent in Bezug genommenen - \n\nUrteil vom 29. Januar 2004 hat das Berufungsgericht ebenso wie zuvor das \n\nLandgericht ausgeführt, dass der Erblasser den zweiten ½-Miteigentumsanteil \n\nder Beklagten nicht geschenkt habe. \n\n45 \n\naa) Das Berufungsgericht ist unter Anwendung des Niederstwertprinzips \n\nvon einem indexierten Wert des übertragenen ½-Miteigentumsanteils von \n\n150.000 DM ausgegangen. Dem hat es den - ebenfalls indexierten - Kapitalwert \n\nder lebenslangen Nutzung durch den Erblasser mit 63.967 DM und die Über-\n\nnahme der Darlehensverbindlichkeit mit 80.500 DM (161.000 DM/2) gegen-\n\nübergestellt. Ferner hat es die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, \n\ndas Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers nicht zu veräußern, berücksichtigt \n\nund ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das \n\neine Schenkung begründen könnte, verneint. \n\nbb) Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nUnentbehrlich für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516 \n\nBGB ist eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung \n\n(BGHZ 116, 178, 181; BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ \n\n2002, 883, 884). Der notarielle Vertrag vom 10. Mai 1994 bietet dafür keinen \n\nAnhalt. Dieser ist vielmehr mit \"Kaufvertrag\" überschrieben. Zudem haben die \n\nPartner vereinbart, dass die Beklagte für die Übertragung des Miteigentumsan-\n\nteils Gegenleistungen zu erbringen habe. \n\n46 \n\n47 \n\n48 \n\nDie Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne ei-\n\nner gemischten Schenkung wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistun-\n\ngen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missver-\n\nhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein \n\nkann (BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884). \n\n49 \n\nDas Vorliegen eines solchen Missverhältnisses hat das Berufungsgericht \n\nim Ergebnis zu Recht verneint. \n\n50 \n\nAllerdings hätte das Berufungsgericht zur Bewertung von Leistung und \n\nGegenleistung nicht das in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Nie-\n\nderstwertprinzip heranziehen dürfen. Denn dieses dient der Bewertung des \n\nPflichtteilsergänzungsanspruchs (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR \n\n263/04 - FamRZ 2006, 777, 778), verhält sich aber nicht zu der Frage, ob über-\n\nhaupt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt. Insoweit kommt es \n\nvielmehr auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages an (vgl. BGH Ur-\n\nteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884; Palandt/Wei-\n\ndenkaff BGB 68. Aufl. § 516 Rdn. 13). \n\n51 \n\nStellt man auf die Wertverhältnisse bei Vollzug des Vertrages ab, unter-\n\nlässt man also die Indexierung, ändert sich an dem vom Berufungsgericht ge-\n\nfundenen Ergebnis, wonach es an einem objektiven Missverhältnis zwischen \n\nLeistung und Gegenleistung fehlt, nichts. Zu korrigieren ist lediglich der Wert \n\ndes ½-Eigentumsanteils auf 140.000 DM und des Wohnrechts auf 59.880 DM. \n\nDen Wert der von der Beklagten übernommenen Darlehensverpflichtung hatte \n\ndas Berufungsgericht demgegenüber nicht indexiert. \n\n52 \n\nSelbst wenn wegen der Einwendungen der Kläger davon auszugehen \n\nwäre, dass der Kapitalwert für die lebenslängliche Nutzung durch den Erblasser \n\nin die Vergleichsberechnung mit einem überhöhten Betrag eingestellt worden \n\nsei, würde die dadurch bedingte Verschiebung aufgrund eines weiteren, vom \n\nBerufungsgericht nicht berücksichtigten Umstandes zumindest kompensiert \n\nwerden. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 war die Be-\n\nklagte für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges \n\ndes Erblassers verpflichtet, ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbe-\n\nsitz zu übereignen (§ 3 des Vertrages). Damit konnte sie auf den Bestand des \n\nihr vom Erblasser übertragenen Miteigentumsanteils nicht vertrauen, was des-\n\nsen Wert ebenfalls reduziert. Sofern die Kläger schließlich behauptet haben, \n\nder Erblasser habe trotz der Darlehensübernahme durch die Beklagte weiterhin \n\nauf das Darlehen gezahlt, ändert das nichts daran, dass sich die Beklagte durch \n\ndie notarielle Vereinbarung verpflichtet hat, die Darlehen allein abzutragen. \n\n53 \n\n2. Soweit die Kläger - zum Teil hilfsweise - Zahlungsanträge gestellt ha-\n\nben, um ihre Ansprüche aus § 2329 Abs. 1 BGB zu begründen, sind diese ver-\n\njährt. \n\n54 \n\na) Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB verjährt der nach § 2329 BGB dem Pflicht-\n\nteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch in drei Jahren \n\nvon dem Eintritt des Erbfalls an. \n\n55 \n\nDer Erbfall ist am 14. April 1999 eingetreten. Nachdem die Kläger mit ih-\n\nrer Klage zunächst Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück be-\n\ngehrt hatten, haben sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, also nach \n\nAblauf der dreijährigen Verjährungsfrist, einen Zahlungsantrag gestellt. Ihre \n\nZahlungsanträge haben die Kläger im Wesentlichen damit begründet, der Erb-\n\nlasser habe der Beklagten verschiedene Ausgleichsansprüche erlassen. \n\n56 \n\n57 \n\nDamit greift die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 \n\nerhobene Verjährungseinrede durch. \n\nb) Die Verjährung ist nicht durch den - rechtzeitig gestellten - Antrag auf \n\nDuldung der Zwangsvollstreckung gehemmt bzw. nach früherem Recht unter-\n\nbrochen worden. Denn insoweit handelt es sich um einen anderen Streitge-\n\ngenstand. \n\n58 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für \n\nden Umfang einer Hemmung der Verjährung als auch für den Umfang der \n\nRechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßge-\n\nbend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen \n\nLebenssachverhalt bestimmt wird (BGH Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR \n\n224/07 - NJW 2009, 1950, 1951 Tz. 12; siehe auch BGHZ 132, 240, 243; BGH \n\nUrteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - NJW 2007, 2560, 2561). Anhand der \n\ninhaltlichen Angaben in der Klage muss es möglich sein, den Anspruch, dessen \n\nVerjährung unterbrochen werden soll, zweifelsfrei zu identifizieren. \n\n59 \n\nVorliegend beziehen sich der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstre-\n\nckung einerseits und der Zahlungsantrag andererseits auf unterschiedliche \n\nStreitgegenstände. Sowohl die Klageanträge als auch die zu ihrer Begründung \n\nvorgetragenen Lebenssachverhalte unterscheiden sich deutlich. Während die \n\nKläger den Duldungsantrag damit begründet haben, der Erblasser habe der \n\nBeklagten den Miteigentumsanteil an dem Grundstück geschenkt, liegt dem \n\nZahlungsantrag ein Erlass von Ausgleichsforderungen zugrunde. Zwar gibt es \n\ninsoweit Überschneidungen, als die Zahlungen jedenfalls teilweise auf den \n\nKaufpreis der Immobilie bzw. auf das zu ihrer Finanzierung aufgenommene \n\nDarlehen geleistet wurden. Das allein genügt indessen nicht, um eine Hem-\n\nmungs- bzw. Unterbrechungswirkung zu bejahen. \n\nHahne \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nGrupp \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 23.01.2003 - 1 O 447/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2006 - 2 U 105/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zr-92-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2332","ref_norm":"2332","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zr-92-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__92-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:08.583339+00:00"}}