{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__89-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"XII ZR 89/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 550, 566, 578 Abs. 1 Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentli- chen vertraglichen Vereinbarungen ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 89/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. April 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 550, 566, 578 Abs. 1 \n\nEin Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er \n\neine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentli-\n\nchen vertraglichen Vereinbarungen ergeben. \n\nBGH, Urteil vom 9. April 2008 - XII ZR 89/06 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Frankfurt (Oder) \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2006 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt als Vermieter Feststellung, dass das Mietverhältnis \n\nder Parteien bis zum 31. August 2011, hilfsweise über den 31. Dezember 2004 \n\nhinaus, besteht. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob der zwischen ihnen \n\nabgeschlossene Mietvertrag über Gewerbemietflächen der Schriftform genügt \n\nund damit - wie vereinbart - bis zum 31. August 2011 besteht, oder ob er man-\n\ngels Einhaltung der Schriftform durch die ordentliche Kündigung der Beklagten \n\nvom 11. Mai 2004 zum 31. Dezember 2004 beendet worden ist. \n\n2 \n\nDer Kläger, der das Mietgrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom \n\n14. Dezember 1994 von den damaligen Eigentümern, der H. GmbH \n\n(im Folgenden: H. GmbH) und der R. \n\n AG (im Folgenden: R. AG) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb, \n\nwurde am 13. September 1996 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. \n\n3 \n\nZwischen der H. GmbH und der \"Kinocenter S. GmbH i.Gr., vertre-\n\nten durch deren Geschäftsführer M. und H. -H. K. \" (im Folgen-\n\nden: Kinocenter S. GmbH i.Gr.), kam es 1995 zu Verhandlungen über den Ab-\n\nschluss eines Mietvertrages über noch zu errichtende Gewerberäume auf dem \n\nMietgrundstück zum Betrieb eines Kinos und aller branchenüblichen Nebenge-\n\nschäfte. Eine erste Mietvertragsurkunde, die eine Laufzeit des Vertrages von \n\n15 Jahren ab dem Monat nach Eröffnung des Kinos vorsah, wurde am \n\n30. November 1995 von M. K. für die Kinocenter S. GmbH i.Gr. als Mieterin \n\nunterzeichnet. Die Vertreter der H. GmbH unterzeichneten die Urkunde am \n\n19. Dezember 1995 mit dem Zusatz: \"Unterschrift gilt in Verbindung mit unse-\n\nrem Schreiben v. 19.12.1995\". In diesem Schreiben behielt sich die H. GmbH \n\neine Überprüfung der noch zu vereinbarenden Baubeschreibung und des Über-\n\ngabetermins vor. Mit an die \"K. & K. \" gerichteten Schreiben vom 16. Janu-\n\nar 1996 erklärte die H. GmbH den Wegfall des Vorbehalts bezüglich der Gel-\n\ntung der Baubeschreibung und führte weiter aus: \n\n\"Mit unserer am 19.12.1995 geleisteten Unterschrift unter dem Mietver-\ntrag wurden daher die verbindlichen vertraglichen Grundlagen unserer \nZusammenarbeit beim o.g. Objekt geschaffen. \n\nNicht verbindlich ist allerdings mit Ihrem Einverständnis der in § 9 (1) \nAbs. 2 genannte Übergabetermin der sich verzögern nicht aber verkür-\nzen kann. …\" \n\n4 \n\n5 \n\nNeben den Unterschriften für die H. GmbH befindet sich unter den Wor-\n\nten \"einverstanden: K. & K. \" die Unterschrift von M. K. \n\nIn der Folgezeit schlossen die H. GmbH und die Kinocenter S. GmbH \n\ni.Gr. unter Beteiligung der damals als \"Ki. 2000 GmbH\" firmierenden Beklag-\n\nten - die beiden Letzteren jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführerin M. \n\nK. - eine undatierte Zusatzvereinbarung (Ende Mai 1996) zum Mietvertrag vom \n\n\"30. November 1996\", in der sie sich u.a. darauf einigten, dass mit Unterzeich-\n\nnung dieser Vereinbarung durch die Geschäftsführerin M. K. die Kinocenter \n\nS. GmbH i.Gr. aus dem Mietvertrag ausscheidet und die Beklagte in alle Rechte \n\nund Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt. Gleichzeitig wurde als Übergabeter-\n\nmin der 31. Mai 1996 vereinbart. Das Kino wurde am 1. August 1996 eröffnet. \n\nSeitdem führten die Parteien den Vertrag vereinbarungsgemäß durch. \n\nMit Schreiben vom 11. Mai 2004 kündigte die Beklagte den Mietvertrag \n\nordentlich zum 31. Dezember 2004. Sie ist der Ansicht, der Mietvertrag genüge \n\nnicht der Schriftform, weshalb sie zur vorzeitigen Kündigung berechtigt sei. \n\nDas Landgericht hat die auf Feststellung gerichtete Klage, dass zwischen \n\nden Parteien ein Mietvertrag mit einer Laufzeit bis einschließlich 31. August \n\n2011, hilfsweise über den 31. Dezember 2004 hinaus bestehe, abgewiesen. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen \n\nund die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil es der \n\nhöchstrichterlichen Klärung bedürfe, welche Anforderungen an die Heilung von \n\nanfänglichen Formmängeln durch Nachtrags-, Zusatz- oder sonstige Ergän-\n\nzungsvereinbarungen zu stellen seien, die - für sich genommen - die notwendi-\n\ngen Bestandteile eines Mietvertrages nicht enthielten. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der \n\nzwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag sei mit Ablauf des 31. De-\n\nzember 2004 durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. Mai 2004 \n\nbeendet worden. Ein formwirksam befristetes Mietverhältnis habe zwischen den \n\nParteien nicht bestanden. Zwar habe das Landgericht die Anforderungen, die \n\nbeim Mieterwechsel an die Wahrung der Schriftform zu stellen seien, über-\n\nspannt, wenn es die Schriftform als nicht gewahrt sehe, weil es an einer körper-\n\nlichen Verbindung von Mietvertrag und undatierter Zusatzvereinbarung fehle. \n\nDenn auch bei Vereinbarungen über den Parteiwechsel auf Mieterseite greife \n\ndie so genannte Auflockerungsrechtsprechung, nach der die Einheitlichkeit ei-\n\nner Urkunde im Sinne des § 126 Abs. 2 BGB eine rein gedankliche sein könne. \n\n11 \n\nDer Mietvertrag sei jedoch aus anderen Gründen formunwirksam. Es feh-\n\nle bereits in der ersten Urkunde vom 30. November/19. Dezember 1995 an \n\nübereinstimmenden Willenserklärungen. Die H. GmbH habe das ihr im Namen \n\nder Kinocenter S. GmbH i.Gr. unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Miet-\n\nvertrages nur unter dem Vorbehalt einer späteren Einigung über die Baube-\n\nschreibung und den Übergabetermin angenommen. Zumindest bei der Baube-\n\nschreibung handele es sich um einen wesentlichen und damit formbedürftigen \n\nVertragsbestandteil, da das Mietobjekt erst noch habe errichtet werden sollen. \n\n12 \n\nUnabhängig davon ergebe sich aus der Urkunde als solcher ein offener \n\nDissens i.S. von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Erklärungen der H. GmbH könn-\n\nten allenfalls gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot verstanden werden, \n\ndessen Annahme nicht schriftlich dokumentiert sei. Vielmehr habe der Kläger \n\nselbst ein Schreiben der Rechtsabteilung der K. & K. Filmtheater vom \n\n12. Januar 1996 in Kopie eingereicht, in dem das neue Angebot explizit abge-\n\nlehnt worden sei. \n\n13 \n\nIm Übrigen lasse sich der Vertragsurkunde vom 30. November/19. De-\n\nzember 1995 auch nicht entnehmen, ob sie für die Kinocenter S. GmbH i.Gr. \n\nordnungsgemäß unterzeichnet worden sei. Nach dem Rubrum habe die Gesell-\n\nschaft durch ihre Geschäftsführer M. K. und H. -H. K. vertreten wer-\n\nden müssen, wobei § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vom Grundsatz der Gesamtver-\n\ntretung ausgehe. Indes habe die Geschäftsführerin M. K. ohne einen Zusatz \n\nunterzeichnet, der auf besondere Vertretungsverhältnisse - insbesondere auf \n\neine Unterschriftsleistung zugleich für den Mitgeschäftsführer H. -H. \n\nK. - hinweise. \n\n14 \n\nAuch die Einigung über den Wegfall des Vorbehalts betreffend die Bau-\n\nbeschreibung und über die Unwesentlichkeit des in der ersten Urkunde genann-\n\nten Übergabetermins in dem – von M. K. für die K. & K. gegengezeich-\n\nneten - Schreiben der H. GmbH vom 16. Januar 1996 habe nicht zum Ab-\n\nschluss eines formwirksam befristeten Mietvertrages geführt. Denn das Schrei-\n\nben enthalte die zur Begründung eines Mietverhältnisses wesentlichen Ver-\n\ntragsbestandteile offensichtlich nicht. Es handele sich ebenso wenig um einen \n\nformwirksamen Nachtrag. Denn mangels Willensübereinkunft habe zu diesem \n\nZeitpunkt kein Ursprungsvertrag existiert. Er sei auch nicht durch konkludentes \n\nHandeln, zum Beispiel durch tatsächliche Nutzung, begründet gewesen. Es sei \n\ndaher allenfalls der Neuabschluss eines Mietvertrages möglich gewesen. Ein \n\nsolcher könne durch das Schreiben vom 16. Januar 1996 selbst bei hinreichen-\n\nder Bezugnahme auf die erste Vertragsurkunde vom 30. November/19. Dezem-\n\nber 1995 nicht angenommen werden, da das an die \"K. & K. \" gerichtete \n\nSchreiben der Rechtsvorgängerin des Klägers auch nur für die \"K. & K. \" \n\nvon M. K., nicht aber für die in der Mietvertragsurkunde vorgesehene Miete-\n\nrin, die Kinocenter S. GmbH i.Gr., unterzeichnet worden sei. \n\n15 \n\nAuch durch die undatierte Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sei der \n\nFormmangel nicht behoben worden. Diese Vereinbarung enthalte ebenso wenig \n\nwie das Schreiben vom 16. Januar 1996 die zur Begründung eines Mietverhält-\n\nnisses wesentlichen Vertragsbestandteile. Sie lasse lediglich im Einleitungssatz \n\nerkennen, dass sie in Ergänzung zu einem Mietvertrag vom 30. November 1996 \n\ngetroffen worden sei. Damit möge zwar in Wirklichkeit die Urkunde vom 30. No-\n\nvember/19. Dezember 1995 gemeint gewesen sein. Diese enthalte allerdings \n\nkeine übereinstimmenden Willenserklärungen, sondern fixiere einen offenen \n\nDissens. \n\n16 \n\nDie Zusatzvereinbarung habe den anfänglichen Formmangel auch nicht \n\ngeheilt. Dies setze nämlich voraus, dass nachträglich eine formgerechte, den \n\nAnforderungen des § 126 BGB entsprechende Urkunde geschaffen werde. \n\nDaran fehle es hier. Nachtrags-, Zusatz- oder sonstige Ergänzungsvereinba-\n\nrungen, in denen - für sich genommen - die notwendigen Bestandteile eines \n\nMietvertrages nicht zu finden seien, könnten nur mit Urkunden zu einer gedank-\n\nlichen Einheit verschmelzen, die ihrerseits die Willensübereinkunft hinsichtlich \n\nder fehlenden Teile bezeugen, nicht aber mit solchen, aus denen sich der Eini-\n\ngungsmangel zweifelsfrei ergebe. \n\n17 \n\nDie Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf \n\nden Formmangel zu berufen. \n\nII. \n\n18 \n\n19 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Prüfung stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass zwi-\n\nschen den Parteien ein Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb eines Ki-\n\nnos bestanden hat. \n\n20 \n\na) Der Mietvertrag ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen \n\nhat - allerdings nicht bereits mit Unterzeichnung des Mietvertragsangebots der \n\nKinocenter S. GmbH i.Gr. vom 30. November 1995 durch die H. GmbH am \n\n19. Dezember 1995 zustande gekommen. Denn die H. GmbH hat dieses Ver-\n\ntragsangebot nicht angenommen. Sie hat vielmehr nach der revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstandenden Auslegung ihrer Erklärung durch das Berufungsge-\n\nricht die im Vertragsangebot in Bezug genommene Baubeschreibung und den \n\ndort genannten Übergabetermin nicht akzeptiert, sondern den Abschluss des \n\nMietvertrages von einer noch zu treffenden Einigung über diese Punkte abhän-\n\ngig gemacht. \n\n21 \n\nEine solche Einigung ist jedoch später zustande gekommen. Die Ver-\n\ntragsparteien haben in einer undatierten schriftlichen Zusatzvereinbarung, in \n\nder sie einen Mieterwechsel und als Übergabetermin den 31. Mai 1996 verein-\n\nbart haben, auf den Mietvertrag vom \"30. November 1996\" - gemeint ist offen-\n\nsichtlich 1995 - Bezug genommen und haben schließlich den Vertrag im August \n\n1996 in Vollzug gesetzt und während der folgenden Jahre durchgeführt. \n\n22 \n\nb) Der Kläger ist auch als Grundstückserwerber gemäß §§ 566 Abs. 1, \n\n578 Abs. 1 BGB mit seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 13. \n\nSeptember 1996 in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der H. GmbH \n\nund der Beklagten bestehenden Mietvertrag eingetreten. Zwar war die \n\nH. GmbH lediglich gemeinsam mit der R. AG in Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts Gesamthandseigentümerin des Mietgrundstücks, weshalb es an der für \n\nden Eintritt in den Mietvertrag nach § 566 BGB grundsätzlich erforderlichen I-\n\ndentität zwischen Vermieter und Veräußerer fehlt (Senatsurteil vom 22. Oktober \n\n2003 - XII ZR 119/02 - NJW-RR 2004, 657 m.w.N.). Hier ist es jedoch aufgrund \n\nder Besonderheiten des Falles gerechtfertigt, den Mietvertrag in entsprechen-\n\nder Anwendung von § 566 BGB so zu behandeln, als hätte die R. AG als Ge-\n\nsamthandseigentümerin die Mieträume mitvermietet. Denn die das Erfordernis \n\nder Identität von Vermieter und veräußerndem Eigentümer tragende Erwägung, \n\nder Veräußerer solle nicht gemäß § 566 Abs. 2 BGB wie ein Bürge für Ver-\n\npflichtungen haften müssen, die nicht in seiner Person, sondern in der Person \n\neines Dritten bestehen (BGH Urteil vom 3. Juli 1974 - VIII ZR 6/73 - NJW 1974, \n\n1551), greift im vorliegenden Fall nicht. Aus der am 7. November 1995 notariell \n\nbeurkundeten Änderung des zwischen der H. GmbH und R. AG in Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts als Verkäuferin und dem Kläger als Käufer abgeschlosse-\n\nnen Grundstückskaufvertrages vom 14. Dezember 1994 ergibt sich, dass \n\nGrundlage für die Bemessung des endgültigen Kaufpreises für das Mietgrund-\n\nstück die endgültigen, teilweise schon abgeschlossenen, Mietverträge sein soll-\n\nten. Die Vertragsparteien, somit auch der Kläger und die R. AG, sind folglich \n\ndavon ausgegangen, dass der Kläger als Erwerber in die von den Veräußerern \n\nabgeschlossenen und noch abzuschließenden Mietverträge eintritt. Daraus \n\nfolgt, dass die R. AG den Abschluss der Mietverträge auch in ihrem Namen \n\nwollte und deshalb die H. GmbH bevollmächtigt hat, die Mietverträge auch für \n\nsie abzuschließen. Auch der Kläger wollte als Erwerber in die bestehenden \n\nMietverträge eintreten. \n\n23 \n\n2. Der Mietvertrag wahrt jedoch - wie das Berufungsgericht zu Recht an-\n\nnimmt - nicht die für die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von mehr als \n\neinem Jahr erforderliche schriftliche Form. Er gilt deshalb gemäß §§ 550 Satz 1, \n\n578 Abs. 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte von der Be-\n\nklagten ordentlich gekündigt werden. \n\n24 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform des \n\n§ 550 BGB nur gewahrt, wenn sich die Einigung über alle wesentlichen vertrag-\n\nlichen Vereinbarungen - insbesondere den Mietgegenstand, den Mietzins sowie \n\ndie Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses - aus einer von beiden Partei-\n\nen unterzeichneten Urkunde ergibt. Werden wesentliche vertragliche Vereinba-\n\nrungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen \n\nausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung \n\nerst aus dem Zusammenspiel dieser \"verstreuten\" Bedingungen ergibt, müssen \n\ndie Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser \n\nSchriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (Senatsurteile \n\nBGHZ 142, 158, 161; vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; \n\nvom 10. Oktober 2001 - XII ZR 93/99 - NJW-RR 2002, 8; vom 18. Dezember \n\n2002 - XII ZR 253/01 - NJW 2003, 1248; vom 25. Juli 2007 - XII ZR 153/05 - \n\nNJW 2007, 3202). Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser \n\nSchriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankli-\n\nche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kom-\n\nmen muss (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01 - NJW 2003, \n\n1248). \n\n25 \n\nb) Diesen Anforderungen genügen die hier vorhandenen, über den Miet-\n\nvertrag \n\nerstellten \n\nUrkunden, \n\nnämlich \n\nder \n\n\"Mietvertrag\" \n\nvom \n\n30. November/19. Dezember 1996 (richtig: 1995), das Schreiben der H. GmbH \n\nvom 16. Januar 1996 über den Wegfall ihres ursprünglich erklärten Vorbehalts \n\nund die undatierte Zusatzvereinbarung über den Mieterwechsel und den Über-\n\ngabetermin, die nur in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen eines formwirk-\n\nsamen Mietvertrags erfüllen können, nicht. \n\n26 \n\naa) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die am \n\n30. November bzw. 19. Dezember 1995 unterzeichnete, als \"Mietvertrag\" be-\n\nzeichnete Urkunde keine Einigung der Parteien über die dort niedergelegten \n\nvertraglichen Bedingungen enthält. Vielmehr bringt der von der H. GmbH neben \n\nihrer Unterschrift angebrachte Zusatz, die Unterschrift gelte nur im Zusammen-\n\nhang mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1995, zum Ausdruck, dass eine \n\nsolche Einigung über die schriftlich niedergelegten Vertragsbedingungen gera-\n\nde nicht erfolgt ist. Diese Urkunde enthält folglich nicht die für die Einhaltung \n\nder gesetzlichen Schriftform des Vertrages erforderlichen rechtsgeschäftlichen \n\nErklärungen der Vertragspartner. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - wie \n\ndas Berufungsgericht meint - auch die Unterzeichnung der Urkunde allein durch \n\nM. K. für die \"Kinocenter S. GmbH i.Gr. vertreten durch ihre Geschäftsführer \n\nM. und H. -H. K.“ auf Mieterseite der Schriftform nicht genügt. \n\n27 \n\nbb) Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob das an die \"K. & K. \" ge-\n\nrichtete Schreiben der H. GmbH vom 16. Januar 1996 eine der Schriftform ge-\n\nnügende Einigung zwischen ihr und der Kinocenter S. GmbH i.Gr. über die \n\nBaubeschreibung und auch über die in der Vertragsurkunde vom 30. Novem-\n\nber/19. Dezember 1995 niedergelegten vertraglichen Vereinbarungen enthält. \n\nDenn die Wahrung der Schriftform des Mietvertrages scheitert jedenfalls daran, \n\ndass die undatierte Zusatzvereinbarung, in der die Vertragsparteien den Mie-\n\nterwechsel und Übergabetermin geregelt haben, nur auf die Vertragsurkunde \n\nvom 30. November/19. Dezember 1996 (gemeint ist offensichtlich: 1995) ver-\n\nweist, aus der sich - wie oben ausgeführt - keine Einigung der Parteien über die \n\ndort niedergelegten Vertragsbedingungen ergibt, nicht aber auf das Schreiben \n\nvom 16. Januar 1996. Damit fehlt es an der für die Wahrung der Schriftform \n\nerforderlichen lückenlosen Bezugnahme auf alle Schriftstücke, aus denen sich \n\ndie wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergeben. \n\n28 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es der Beklagten auch nicht \n\nnach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Mangel \n\nder Schriftform zu berufen. Jede Partei darf sich grundsätzlich - auch nach jah-\n\nrelanger Durchführung des Mietvertrages - darauf berufen, dass die für den \n\nlangfristigen Mietvertrag vorgesehene Form nicht eingehalten ist. Aus dem Um-\n\nstand, dass die Parteien ihren Pflichten aus dem Mietvertrag über einen länge-\n\nren Zeitraum bis zu der ordentlichen Kündigung durch eine Partei nachgekom-\n\nmen sind, lässt sich nicht herleiten, sie hätten darauf vertrauen können, der \n\nVertragspartner werde nicht von der besonderen Kündigungsmöglichkeit \n\nGebrauch machen, die das Gesetz vorsieht, wenn die Schriftform nicht ein-\n\ngehalten ist (Senatsurteile vom 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, \n\n1103, 1104 und vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03 - NJW-RR 2006, 1385,1386). \n\nNur ausnahmsweise, wenn die Unwirksamkeit der vereinbarten langfristigen \n\nVertragsdauer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, kann \n\nes gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, sich auf den Formmangel zu \n\nberufen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der eine Vertrags-\n\npartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten \n\noder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig ge-\n\nmacht hat (Senatsurteile vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225, \n\n2227 und vom 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103, 1104). \n\n29 \n\nFür einen solchen Ausnahmefall liegen hier keine Anhaltspunkte vor. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 26.05.2005 - 17 O 401/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 3 U 124/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/xii-zr-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/xii-zr-89-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:16.389976+00:00"}}