{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__80-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-06-06","aktenzeichen":"XII ZR 80/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag mög- lich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzan- trag des Schuldners nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. Ein im Berufungsverfah- ren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 80/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 712, 714, 719 Abs. 2 \n\nEine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im \nVerfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der \nSchuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungs-\nschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag mög-\nlich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom \n22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzan-\ntrag des Schuldners nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der \nin der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. Ein im Berufungsverfah-\nren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil \neinstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im \nAnschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - \nFamRZ 2003, 598). \n\nBGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\ndes 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 19. April 2006 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n\n15.000 € einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni \n\n2005 zur Zahlung rückständiger Miete und zur Räumung und Herausgabe der \n\ngemieteten Gewerberäume in der K.-straße 76 in F. verurteilt worden. Das \n\nLandgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten \n\neingeräumt, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in \n\nHöhe von 48.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \n\nSicherheit in gleicher Höhe leistet. Während des Berufungsverfahrens hat das \n\nOberlandesgericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem \n\nUrteil des Landgerichts vorläufig bis zur mündlichen Verhandlung in der Beru-\n\nfungsinstanz gegen Sicherheit in Höhe von 15.000 € eingestellt. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die gegen den Räumungs- und Herausgabe-\n\nanspruch gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sein Urteil \n\nfür vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nachgelassen, die Zwangs-\n\nvollstreckung wegen der zu zahlenden Beträge durch Sicherheitsleistungen ab-\n\nzuwenden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. \n\n3 \n\nNach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlän-\n\ngerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € einstwei-\n\nlen einzustellen. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nicht in der Lage, eine \n\nSicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € aufzubringen. Im Falle einer späteren \n\nAbweisung des Räumungs- und Herausgabeantrags seien Schadensersatzan-\n\nsprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO gegen die Klägerin nicht beizutreiben. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDer Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet. \n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-\n\nckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen \n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes \n\nInteresse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 \n\nZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine \n\nsolche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im \n\nBerufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu \n\nstellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, \n\n1650). \n\n6 \n\nAn diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nfehlt es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug lediglich beantragt, \n\nden Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts da-\n\nhin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungs- und \n\nHerausgabeanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. \n\nÜber diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO ent-\n\nschieden und die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n\n15.000 € bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingestellt. \n\nDieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht \n\nüber den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den er-\n\nforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht \n\nder Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren \n\nsollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 \n\n- XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR \n\n126/05 - Grundeigentum 2005, 1347). \n\n7 \n\nDem Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus \n\ndem landgerichtlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung ist nicht zugleich ein An-\n\ntrag nach §§ 712, 714 ZPO zu entnehmen. Das folgt schon aus dem Wortlaut \n\nund der Begründung des Einstellungsantrags vom 12. September 2005 in Ver-\n\nbindung mit dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes vom 19. September 2005. \n\nDenn danach begehrte die Beklagte lediglich die Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung während des Berufungsverfahrens, um die für den 28. September \n\n2005 anberaumte Räumung zu verhindern. Einen weiteren Schutzantrag nach \n\n§ 712 ZPO hat die Beklagte auch in der Folgezeit weder ausdrücklich noch \n\nnach dem Inhalt ihrer Schriftsätze im Berufungsverfahren angekündigt. Bei dem \n\nSchutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der \n\nmündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Okto-\n\nber 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). Die Beklagte hat einen solchen \n\nAntrag auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht \n\ngestellt. \n\n8 \n\nDie Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihr im Berufungs-\n\nrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewe-\n\nsen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177). \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nLG Potsdam, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 545/03 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2006 - 3 U 157/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-06/xii-zr-80-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-06/xii-zr-80-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:04.151283+00:00"}}