{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__77-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"XII ZR 77/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 301; BGB § 1901 Abs. 2, Abs. 3; FGG § 67 a) Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (im Anschluss an BGH Urteile vom 30. April 2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155). b) Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgü- ter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssi- tuation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Wil- lens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestim- mungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßig- keitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. c) Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG, die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgaben- kreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (Abgrenzung zum Senatsbe- schluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2009 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 77/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nZPO § 301; BGB § 1901 Abs. 2, Abs. 3; FGG § 67 \n\na) Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und \nFeststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne \nzugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, \nhandelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist \nals Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender \nEntscheidungen verbunden ist (im Anschluss an BGH Urteile vom 30. April \n2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 \n- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155). \n\nb) Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 \nAbs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse \ndes Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im \nGrundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgü-\nter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssi-\ntuation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Wil-\nlens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestim-\nmungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßig-\nkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die \n\nnicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage \nausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. \n\nc) Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers \ngemäß § 67 FGG, die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn \nfür den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgaben-\nkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger \nhat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere \ndem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. \nAußerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten \nzu erkunden und in das Verfahren einzubringen (Abgrenzung zum Senatsbe-\nschluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276). \n\nBGH, Versäumnis- und Endurteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06 - OLG Hamm \n\nLG Dortmund \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Teilurteil des 29. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. März 2006 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den \n\nBeklagten zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden \n\nist. \n\nDie vom Beklagten zu 1 als Streithelfer des Klägers eingelegte \n\nRevision wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt als Testamentsvollstrecker über das Vermögen des \n\nverstorbenen H.-D. H. (im Folgenden: Betreuter) den Beklagten zu 1 als Be-\n\ntreuer und den Beklagten zu 2 als Verfahrenspfleger des Betreuten auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch, weil beide beim Verkauf von Grundstücken des Be-\n\ntreuten pflichtwidrig gehandelt hätten. Außerdem begehrt der Kläger die Fest-\n\nstellung der Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 für etwaige weitere infolge des \n\nVerkaufs entstehende Schäden. \n\n2 \n\n1997 wurde für den Betreuten infolge einer Tumorerkrankung die Einrich-\n\ntung einer Betreuung erforderlich. Metastasen hatten sein Gehirn angegriffen \n\nund im Februar 1996 zur Erblindung sowie im August 1997 zur Schwerhörigkeit \n\ndes Betreuten geführt. Zur Regelung der komplexen Vermögensangelegenhei-\n\nten des Betreuten bestellte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den Be-\n\nklagten zu 1 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis \"Vermögensangelegenhei-\n\nten\". Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. \n\n3 \n\nDer Betreute hatte bereits in den 80-er Jahren begonnen, in großem Um-\n\nfang Grundstücke zu erwerben und zu bebauen; unter anderem hatte er zwi-\n\nschen 1991 und 1993 unter Einsatz öffentlicher Fördermittel mehrere Grundstü-\n\ncke in H. mit Wohngebäuden bebaut, die aus zahlreichen Mietwohnungen be-\n\nstanden. Im Zeitpunkt der Betreuerbestellung war der Betreute Eigentümer ei-\n\nner Vielzahl teils unbebauter, teils - insbesondere mit Mietwohnungen - bebau-\n\nter Grundstücke. Die genannten vom Betreuten in H. bebauten Grundstücke \n\nwaren erheblich belastet. Außerdem hatte der Betreute im Zeitpunkt der Betreu-\n\nerbestellung erhebliche Verbindlichkeiten, die insbesondere aus dem Erwerb \n\nund der Bebauung seiner Grundstücke resultierten. Gegenüber mehreren \n\nGläubigern standen fällige Forderungen offen. Um dem Vermögen des Betreu-\n\nten kurzfristig liquide Mittel zuzuführen, entschloss sich der Beklagte zu 1, die \n\ngenannten Grundstücke in H. zu verkaufen. Im Vorfeld dieser Entscheidung \n\nhatte der Betreute den Wunsch geäußert, nur diese Grundstücke, nicht aber \n\nsein Hausgrundstück in Z. (Österreich) zu verkaufen und auch nicht sein in Ös-\n\nterreich geführtes Konto zu verwerten. \n\n4 \n\nMit notariellem Vertrag vom 30. Juni 1997 veräußerte der Beklagte zu 1 \n\ndie Grundstücke in H. - vorbehaltlich der vormundschaftsgerichtlichen Geneh-\n\nmigung - für insgesamt 7,4 Mio. DM. Unter Anrechnung auf den Kaufpreis ü-\n\nbernahm der Käufer die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten in \n\nHöhe von rund 4,6 Mio. DM. In der Folgezeit beantragte der Beklagte zu 1 beim \n\nVormundschaftsgericht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des \n\nKaufvertrages. Das Gericht bestellte den Beklagten zu 2 zum Verfahrenspfleger \n\nfür den Betreuten mit dem Wirkungskreis \"Vertretung des Betreuten bei dem \n\nAbschluss der Kaufverträge …\". Zur Begründung verwies das Gericht darauf, \n\ndie Bestellung eines Verfahrenspflegers sei veranlasst, weil die persönliche An-\n\nhörung des Betreuten nicht möglich erscheine. Der Beklagte zu 2 kam in seiner \n\nStellungnahme zu dem Ergebnis, die vereinbarten Kaufpreise seien für diese \n\nGrundstücke angemessen und - bezogen auf die damaligen Marktverhältnisse - \n\nals günstig anzusehen. Daraufhin genehmigte das Vormundschaftsgericht die \n\nErklärungen des Beklagten zu 1 im notariellen Kaufvertrag. Der Betreute ver-\n\nstarb im September 1997 und wurde von seinen fünf Kindern beerbt. \n\n5 \n\nIm Jahre 2001 setzten die Stadt H. und das Finanzamt H. gegen \n\nden Kläger Gewerbe- und Einkommensteuer für das Jahr 1997 in einer Ge-\n\nsamthöhe von über 1,2 Mio. DM fest; dabei sahen sie die durch den Beklagten \n\nzu 1 vorgenommenen Veräußerungen der Grundstücke als gewerblichen \n\nGrundstückshandel an. Die gegen die Steuerfestsetzung erhobene Klage wies \n\ndas Finanzgericht M. mit Urteil vom 6. April 2005 zurück. Zur Begründung \n\nverwies das Finanzgericht darauf, mit dem Vertrag vom 30. Juni 1997 seien \n\nneun Objekte mit insgesamt 49 Wohnungen verkauft worden. Da die Gebäude \n\nin den Jahren 1991 bis 1993 erstellt worden seien, bestehe ein enger zeitlicher \n\nZusammenhang zwischen deren Errichtung und Veräußerung, der - unter An-\n\nwendung der \"Drei-Objekte-Regel\" - den Schluss auf eine von Anfang an vor-\n\nhandene bedingte Veräußerungsabsicht des Betreuten rechtfertige. Für eine \n\nbedingte Veräußerungsabsicht spreche im Übrigen auch das von der Klägersei-\n\nte beschriebene \"Schneeball-System\". Danach habe der Betreute über Jahre \n\nhinweg den Vermögensbestand aufgebaut und bei größeren Mietausfällen und \n\nLeerständen auftretende finanzielle Krisen durch Verwendung von Darlehens-\n\nmitteln aufgefangen, die zur Finanzierung neuer Bauvorhaben aufgenommen \n\nworden seien. Für den Fall, dass weitere Neubauten - wie seit Ende 1996 - \n\nnicht mehr in Angriff genommen werden könnten, habe der Betreute immer \n\nauch ins Auge fassen müssen, den Immobilienbesitz durch Teilveräußerungen \n\nzu sichern. \n\n6 \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger - nunmehr - von beiden Beklagten \n\nden Ausgleich einer Differenz zwischen dem Verkehrswert der mit dem Vertrag \n\nvom 30. Juni 1997 verkauften Grundstücke in H. und dem für sie erzielten Kauf-\n\npreis; außerdem verlangt er den Ersatz der wegen der Veräußerung dieser \n\nGrundstücke bereits gezahlten Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Freistel-\n\nlung von der weitergehenden Steuerschuld. Ferner beantragt der Kläger festzu-\n\nstellen, dass der Beklagte zu 1 für einen weitergehenden, aus dem Verkauf die-\n\nser Grundstücke entstandenen Schaden ersatzpflichtig ist. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts \n\nteilweise abgeändert, die Klage gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach \n\nfür gerechtfertigt erklärt und die Berufung gegen die Abweisung der Klage ge-\n\ngen den Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Mit seiner insoweit vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision wendet sich der Beklagte zu 1 gegen seine Verurteilung dem \n\nGrunde nach. Außerdem ist er dem Rechtsstreit als Streithelfer des Klägers \n\nbeigetreten und wendet sich insoweit mit seiner vom Oberlandesgericht zuge-\n\nlassenen Revision gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision hat nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Klage \n\ngegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. In \n\ndiesem Umfang führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nA. \n\nRevision gegen die Verurteilung des Beklagten zu 1 \n\nI. \n\n9 \n\nDie Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit dem angefochtenen \n\n\"Teilurteil\" gegen den Beklagten zu 1 lediglich ein Zwischenurteil über den \n\nGrund erlassen. Über den mit der Klage geltend gemachten Feststellungsan-\n\ntrag habe es keine Entscheidung getroffen; diese habe es offenbar dem \n\nSchlussurteil vorbehalten. Da sowohl der Zahlungsanspruch, über den das Be-\n\nrufungsgericht dem Grunde nach entschieden habe, als auch der Feststel-\n\nlungsantrag aus demselben tatsächlichen Vorgang abgeleitet seien und auf ei-\n\nnem einheitlichen Klagegrund beruhten, sei der Erlass des Teilurteils gemäß \n\n§ 301 ZPO unzulässig. Die Rüge greift durch. \n\n10 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein umfas-\n\nsendes Grundurteil dann nicht ergehen, wenn der Kläger mit einer Leistungs-\n\nklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der \n\nVerpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat. Dies \n\nfolgt bereits daraus, dass über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundur-\n\nteil entschieden werden kann. Entscheidet ein Gericht in dieser Konstellation \n\nnicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es \n\nsich insofern nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilur-\n\nteil. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander \n\nwidersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGH Urteile vom 30. April \n\n2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR \n\n109/99 - NJW 2001, 155; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 304 Rdn. 3). \n\n11 \n\n2. Danach verstößt das Berufungsurteil gegen § 301 ZPO. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller Anträge erlassen, sondern \n\nmit seinem \"Teilurteil\" nur über die Zahlungs- und Freistellungsanträge dem \n\nGrunde nach befunden. Dies ergibt sich daraus, dass das Oberlandesgericht in \n\nden Entscheidungsgründen zur Rechtfertigung des Erlasses eines Grundurteils \n\nlediglich ausführt, dass und warum über die Höhe des vom Beklagten zu 1 ge-\n\nschuldeten Schadensersatzes noch nicht abschließend entschieden werden \n\nkann. Hingegen enthalten die Entscheidungsgründe keine Ausführungen zum \n\nFeststellungsantrag. Auch eine Auslegung dahingehend, dass das Oberlandes-\n\ngericht zugleich durch stattgebendes Endurteil über den Feststellungsantrag \n\nentschieden hat, kommt mangels eines Anhaltspunktes in den Urteilsgründen \n\nnicht in Betracht (vgl. hierzu BGH Urteil vom 7. November 1991 - III ZR 118/90 - \n\nNJW-RR 1992, 531; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 304 Rdn. 3). Bei dem \n\nangefochtenen Urteil handelt es sich folglich nicht nur um ein Grund-, sondern \n\nauch um ein Teilurteil. Als Teilurteil ist es unzulässig, weil über die Vorausset-\n\nzungen der Zahlungs- und Freistellungsansprüche, die Gegenstand des Grund-\n\nurteils sind, bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu \n\nbefinden sein wird. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicher-\n\nweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den \n\nFeststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt (BGH Urteile vom \n\n30. April 2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 \n\n- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155). Aus diesem Grunde darf nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der objektiven Klagehäufung von \n\nLeistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Ge-\n\nschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen An-\n\nspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden (BGH Urteil vom \n\n4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155 m.w.N.). \n\nII. \n\n12 \n\nDanach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. \n\nDas Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzu-\n\nverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n13 \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte zu 1 seine \n\nihm als Betreuer obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass er mit Vertrag \n\nvom 30. Juni 1997 die Grundstücke in H. trotz der damit verbundenen nachteili-\n\ngen steuerlichen Folgen verkauft habe. Die Steuerbelastung sei vermeidbar \n\ngewesen. Der Beklagte zu 1 habe erforderliche liquide Mittel zur Tilgung rück-\n\nständiger Verbindlichkeiten des Betreuten durch die Verwertung anderer Ver-\n\nmögensgegenstände des Betreuten beschaffen können, welche nicht mit steu-\n\nerlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. So habe der Beklagte zu 1 unter \n\nanderem das Hausgrundstück in Österreich, das Konto in Österreich sowie an-\n\ndere Immobilien verwerten können, für welche die Drei-Objekte-Regel nicht ge-\n\ngolten hätte. Über den Wunsch des Betreuten, nur die Grundstücke in H., nicht \n\naber das Hausgrundstück in Österreich zu verkaufen und auch das Konto in \n\nÖsterreich nicht zu verwerten, habe sich der Beklagte zu 1 hinwegsetzen müs-\n\nsen. Der Betreuer sei zwar gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich an \n\ndie Wünsche des Betreuten gebunden, müsse aber solche Wünsche nicht be-\n\nfolgen, die dessen Wohl zuwiderliefen. Letzteres sei hier der Fall gewesen. In \n\nder angespannten finanziellen Situation des Betreuten habe es keinerlei anzu-\n\nerkennende Gründe gegeben, von der Verwertung des Vermögens in Öster-\n\nreich abzusehen und stattdessen die Grundstücke in H. zu veräußern, mit der \n\nKonsequenz erheblicher steuerlicher Nachteile, welche die angespannte Ver-\n\nmögenssituation des Betroffenen weiter verschärft hätten. Dies gelte umso \n\nmehr, als bereits im Frühjahr 1997 abzusehen gewesen sei, der Betreute werde \n\nsein Haus in Österreich krankheitsbedingt kaum mehr selbst nutzen können. \n\nDiese Ausführungen sind nicht in allen Punkten bedenkenfrei. \n\na) Gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Betreuer die Angelegenhei-\n\nten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl \n\ndes Betreuten gehört nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit, im \n\nRahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen und \n\nWünschen zu gestalten. Gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Betreuer \n\nden Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht \n\nzuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, un-\n\nter welchen Voraussetzungen sich der Betreuer in Fällen, in denen die Wün-\n\nsche des Betreuten seinem objektiven Wohl widersprechen, über den Willen \n\ndes Betreuten hinwegsetzen kann und muss. Lediglich in einer Entscheidung, \n\ndie die Haftung des Betreuers gegenüber dem Vertragspartner des Betreuten \n\nzum Gegenstand hatte, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich der \n\nBetreuer bei der Bewältigung von Konflikten zwischen den Neigungen und \n\nWünschen des Betreuten einerseits sowie dessen Wohl andererseits allein vom \n\nwohlverstandenen Interesse des Betreuten leiten zu lassen habe (BGH Urteil \n\nvom 8. Dezember 1994 - III ZR 175/93 - FamRZ 1995, 282, 283). Der Begriff \n\ndes wohlverstandenen Interesses wird in dieser Entscheidung allerdings nicht \n\nnäher konkretisiert. \n\n17 \n\nAuch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur \n\nwerden unterschiedliche Ansätze zur Lösung des beschriebenen Konflikts ver-\n\ntreten. Ganz überwiegend werden die Wünsche des Betreuten in weitem Um-\n\nfang respektiert (statt vieler MünchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. § 1901 Rdn. 14 \n\nf. m.w.N.; eher einschränkend allerdings Damrau/Zimmermann Betreuungs-\n\nrecht 3. Aufl. § 1901 Rdn. 10; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1901 \n\nRdn. 10; restriktiv auch Frommann NDV 1992, 2, 4, der den Betreuer nicht den \n\nsubjektiven Wünschen des Betreuten für verpflichtet hält, sondern vielmehr ei-\n\nner allenfalls empirisch bestimmbaren Normalität Nichtbetreuter). Allerdings \n\nwird die Frage, unter welchen Voraussetzungen das objektive Betreutenwohl \n\ngegenüber diesen Wünschen ausnahmsweise Vorrang beansprucht, unter-\n\nschiedlich beantwortet: Nach einer Auffassung ist darauf abzustellen, wie der \n\nBetreute sein Leben selbst gestalten würde, wenn er die dazu notwendigen Fä-\n\nhigkeiten noch hätte (Bienwald Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1901 Rdn. 26; Stau-\n\ndinger/Bienwald BGB (1999) § 1901 Rdn. 24; vgl. weitergehend Wolf Haftung \n\nS. 40 f., der ausführt, dass Wünsche des Betreuten, deren Erfüllung voraus-\n\nsichtlich in einen Schaden mündet, dessen Wohl zuwiderlaufen; ihnen dürfe \n\ndaher vom Betreuer nicht entsprochen werden). Nach anderer Ansicht tritt ein \n\nWunsch des Betreuten nur dann hinter dessen objektivem Wohl zurück, wenn \n\ner Ausdruck einer Lebensvorstellung ist, die außerhalb desjenigen Bereiches \n\nliegt, der bei Nichtbetreuten (noch) als Wahrnehmung der Selbstbestimmungs-\n\nrechte im gesellschaftlich vertretbaren Rahmen angesehen würde (Voigt, Be-\n\ntreuerpflichten, S. 80). Nach einer weiteren Meinung ist entscheidend, ob bei \n\nVerwirklichung des Wunsches Rechtsgüter des Betreuten gefährdet werden, \n\ndie im Rang über den mit dem Wunsch verfolgten Interessen stehen (so etwa \n\nder Fall bei der Abwägung von Leben, Gesundheit oder sonstigen fundamenta-\n\nlen Persönlichkeitsrechten einerseits und Freizeitwünschen des Betreuten an-\n\ndererseits); darüber hinaus sollen nach dieser Auffassung solche Wünsche dem \n\nWohl des Betreuten zuwiderlaufen und zu vernachlässigen sein, deren Erfül-\n\nlung seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern \n\nwürde. Als Beispiel wird ein wirtschaftlich unvertretbarer Umgang mit dem Ver-\n\nmögen des Betreuten genannt, wenn daraus die Gefahr erwachse, dass künftig \n\nder angemessene Unterhalt nicht mehr bestritten werden könne (KG ZMR \n\n2002, 265, 268; OLG Schleswig OLG Report 2001, 346, 347; HK-BUR/Bauer \n\n§ 1901 BGB Rdn. 42; MünchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. § 1901 Rdn. 14 f.; \n\nSchwab FamRZ 1992, 493, 503; Schulze/Dörner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. \n\n§ 1901 Rdn. 5). \n\n18 \n\nc) Nach Auffassung des Senats darf der Begriff des Wohles des Betreu-\n\nten im Sinne des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB nicht losgelöst von seinen subjekti-\n\nven Vorstellungen und Wünschen bestimmt werden (vgl. auch HK-BUR/Bauer \n\n§ 1901 BGB Rdn. 23). Denn gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört zum \n\nWohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein \n\nLeben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Folglich \n\nläuft ein Wunsch nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB \n\ndem Wohl des Betreuten zuwider, wenn er dessen objektivem Interesse wider-\n\nspricht. Vielmehr entsteht ein beachtlicher Gegensatz zwischen Wohl und Wille \n\ndes Betreuten erst dann, wenn die Erfüllung der Wünsche höherrangige \n\nRechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Lebens- und Versor-\n\ngungssituation erheblich verschlechtern würde (OLG Schleswig OLG Report \n\n2001, 346, 347; HK-BUR/Bauer § 1901 BGB Rdn. 32; MünchKomm/Schwab \n\nBGB 5. Aufl. § 1901 Rdn. 14 f.). Entsprechend erfordert es das verfassungs-\n\nrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Betreuten (vgl. etwa Bien-\n\nwald, Betreuungsrecht, § 1901 Rdn. 19; HK-BUR/Bauer § 1901 BGB Rdn. 24), \n\ndass der Betreuer einen Wunsch des Betreuten nicht wegen Vermögensge-\n\nfährdung ablehnen darf, solange dieser sich von seinen Einkünften und aus \n\nseinem Vermögen voraussichtlich bis zu seinem Tod wird unterhalten können \n\n(Schulze/Dörner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. § 1901 Rdn. 5). Selbst wenn durch \n\ndie Erfüllung der Wünsche des Betreuten dessen Vermögen - den Interessen \n\nseiner Erben zuwider - erheblich geschmälert wird, ist der Wunsch in diesem \n\nFall zu respektieren. \n\n19 \n\naa) Für diesen grundsätzlichen Vorrang der Wünsche des Betreuten vor \n\ndessen objektiven Interessen, insbesondere auch vor seinen objektiven Vermö-\n\ngensbelangen, spricht zunächst, dass der Betreuer nach allgemeiner Auffas-\n\nsung nicht die Aufgabe hat, das Vermögen des Betreuten zugunsten seiner Er-\n\nben zu erhalten (BGH Urteil vom 22. Februar 1967 - IV ZR 279/65 - MDR 1967, \n\n473; KG ZMR 2002, 265, 269; BayObLG NJW 1991, 432; Bienwald, Betreu-\n\nungsrecht, § 1901 Rdn. 22; HK-BUR/Bauer § 1901 BGB Rdn. 35; Schulze/ \n\nDörner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. § 1901 Rdn. 5; Soergel/Zimmermann BGB \n\n13. Aufl. § 1901 Rdn. 4; Damrau/Zimmermann § 1901 Rdn. 4). Zudem könnte \n\ndas Ziel des Gesetzes, das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu stärken \n\nund seinem Willen grundsätzlich den Vorrang einzuräumen, nicht erreicht wer-\n\nden, wenn der Betreuer befürchten müsste, nach dem Tod des Betreuten von \n\ndessen Erben erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu wer-\n\nden, weil er die dem objektiven Wohl des Betreuten zuwiderlaufenden Wünsche \n\nerfüllt hat (HK-BUR/Bauer § 1901 BGB Rdn. 52; vgl. zum entsprechenden ge-\n\nsetzgeberischen Ziel BT-Drucks. 11/4528 S. 67, 133; BayObLG FamRZ 1998, \n\n455, 456; Schwab FamRZ 1992, 493, 503; Staudinger/Bienwald BGB (2006) \n\n§ 1908 i Rdn. 231). Diese Sichtweise widerspricht auch nicht dem Anliegen des \n\nGesetzgebers, der Betreuer dürfe dem Betreuten nicht die Hand zur Selbst-\n\nschädigung reichen (BT-Drucks. 11/4528 S. 67, 133; OLG Schleswig OLG Re-\n\nport 2001, 346, 347; HK-BUR/Bauer § 1901 BGB Rdn. 44; MünchKomm/ \n\nSchwab BGB 5. Aufl. § 1901 Rdn. 16); denn eine Selbstschädigung des Betreu-\n\nten wird regelmäßig nur dann nicht mehr hingenommen werden können, wenn \n\ndessen Unterhalt bis zu seinem Tod infolge einer Maßnahme des Betreuers \n\nnicht mehr gesichert ist. \n\n20 \n\nbb) Ist danach ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, so-\n\nfern dessen Erfüllung nicht die gesamte Lebens- und Versorgungssituation des \n\nBetreuten erheblich verschlechtern würde, kann dies freilich nur unter der Vor-\n\naussetzung gelten, dass der Wunsch nicht Ausdruck der Erkrankung des Be-\n\ntreuten ist (MünchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. § 1901 Rdn. 14). Dies bedeutet \n\nallerdings nicht, dass jeder Wunsch unbeachtlich wäre, den der Betreute ohne \n\nErkrankung nicht hätte oder der als \n\nirrational zu bewerten \n\nist \n\n(BT-Drucks. 11/4528 S. 67; OLG Schleswig OLG Report 2001, 346, 347; Stau-\n\ndinger/Bienwald BGB (1999) § 1901 Rdn. 28; Voigt, Betreuerpflichten, S. 57, 78 \n\nf.). Vielmehr ist ein Wunsch lediglich dann unbeachtlich, wenn der Betreute in-\n\nfolge seiner Erkrankung entweder nicht mehr in der Lage ist, eigene Wünsche \n\nund Vorstellungen zu bilden und zur Grundlage und Orientierung seiner Le-\n\nbensgestaltung zu machen (Erman/Roth BGB 12. Aufl. § 1901 Rdn. 4, 10; \n\nBienwald FamRZ 1992, 1125, 1128; Voigt, Betreuerpflichten, S. 75; vgl. auch \n\nFrommann NDV 1992, 2, 4), oder wenn er die der Willensbildung zugrunde lie-\n\ngenden Tatsachen infolge seiner Erkrankung verkennt (vgl. dazu Bienwald, \n\nBetreuungsrecht, § 1901 Rdn. 26). \n\n21 \n\ncc) Der Vorrang des Willens des Betreuten gilt im übrigen nur für solche \n\nWünsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind; sie \n\ndürfen sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen erklären lassen, \n\ndie der Betreute angestellt hat, um über diese Vorstufe sein eigentliches - wei-\n\ntergehendes - Ziel zu erreichen. Der vorliegende Fall verdeutlicht diese Diffe-\n\nrenzierung: \n\n22 \n\nDas Anliegen des Betreuten, das Grundstück in Österreich und das dor-\n\ntige Konto nicht zu verwerten, ist als ein solcher - beachtlicher - Wunsch aufzu-\n\nfassen, wenn man den Vortrag des Beklagten zu 1 als richtig unterstellt, das \n\nGrundstück in Österreich sei das Lieblingsobjekt des Betreuten gewesen, des-\n\nsen Verkauf er auch mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht gewollt \n\nhabe; das Guthaben auf dem Konto habe nach seinem Willen ausschließlich \n\ndem Grundbesitz in Österreich zugute kommen sollen. Dasselbe gilt im Hinblick \n\nauf die übrigen privat genutzten Häuser des Betreuten, falls der Vortrag des \n\nBeklagten zu 1 zutrifft, dass diese dem Betreuten ans Herz gewachsen waren. \n\nUnter demselben Aspekt kann - umgekehrt - auch der vom Beklagten zu 1 gel-\n\ntend gemachte Wunsch des Betreuten beachtlich sein, sich am ehesten von \n\neinem Grundstück in der R.-K.-Straße zu trennen, dessen Mieter ständig Ärger \n\nbereitet hätten. \n\n23 \n\nDagegen hing der Betreute nach dem eigenen Vortrag des Beklagten \n\nzu 1 an keinem der nicht privat genutzten Objekte in besonderer Weise. Der \n\nWille des Betreuten, gerade die (nicht privat genutzten) Grundstücke in H. zu \n\nveräußern, beruhte - abgesehen von einem etwaigen beachtlichen Wunsch in \n\nAnsehung des Objekts R.-K.-Straße - dementsprechend nur auf Erwägungen \n\ndes Betreuten zur Frage, welche Grundstücke am besten geeignet seien, um \n\ndie erforderliche Liquidität zu erzielen. Der Betreute hat insoweit lediglich über-\n\nlegt, auf welchem Wege sich sein eigentliches Ziel - die Schonung seines Ver-\n\nmögens in Österreich und seiner sonstigen privat genutzten Objekte - am \n\nzweckmäßigsten erreichen ließe. Über die hierzu geäußerten (Zweckmäßig-\n\nkeits-)Vorstellungen des Betreuten konnte und musste der Betreuer sich daher \n\ngegebenenfalls hinwegsetzen. Dasselbe gilt im Übrigen in Ansehung der vom \n\nBeklagten zu 1 behaupteten Vorgabe des Betreuten über die bei einem Verkauf \n\nzu erzielenden Mindesterlöse. \n\n24 \n\ndd) Schließlich kann sich der Betreuer nur dann auf einen - dem objekti-\n\nven Wohl des Betreuten zuwiderlaufenden - Wunsch berufen, wenn dieser \n\nWunsch auf ausreichender tatsächlicher Grundlage gefasst wurde. Insoweit gilt \n\nim Grundsatz ähnliches wie im Recht der Anwaltshaftung. Dort entlastet eine \n\nWeisung des Mandanten nur, wenn der Anwalt diesen vor Befolgung der Wei-\n\nsung eingehend über die damit verbundenen Risiken belehrt und ihm andere \n\nweniger nachteilige oder nicht so riskante Wege zur Erreichung des verfolgten \n\nZiels aufgezeigt hat (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechts-\n\nanwalts, 7. Aufl. Rdn. 571 m.w.N.). Allerdings sind die bei der Anwaltshaftung \n\nentwickelten Grundsätze zum Umfang der geforderten Aufklärung (vgl. etwa \n\nRinsche/Fahrendorf/Terbille aaO Rdn. 510 ff.) nicht ohne weiteres auf die Be-\n\ntreuerhaftung übertragbar. Vielmehr richtet sich der Grad der erforderlichen \n\nAufklärung zum einen nach der Wichtigkeit des Geschäfts und zum anderen \n\ndanach, was in den Lebenskreisen, denen der Betreuer angehört, billigerweise \n\nerwartet werden kann (vgl. zur Differenzierung nach Lebenskreisen Senatsurteil \n\nvom 18. September 2003 - XII ZR 13/01 - FamRZ 2003, 1924, 1925; BGH Ur-\n\nteile vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983, 1220 und vom 15. Januar \n\n1964 - IV ZR 106/63 - FamRZ 1964, 199, 200; KG ZMR 2002, 265, 267; \n\nMünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 1833 Rdn. 4; Soergel/Zimmermann BGB \n\n13. Aufl. § 1833 Rdn. 4; Staudinger/Engler BGB (2004) § 1833 Rdn. 13). Indes \n\nkann auch ein geschäftsunerfahrener Betreuer verpflichtet sein, bei einem Ge-\n\nschäft großer Bedeutung fachlichen Rat einzuholen, um den Betreuten umfas-\n\nsend informieren zu können (vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - \n\nFamRZ 1983, 1220, 1221; Staudinger/Engler BGB (2004) § 1833 Rdn. 35; \n\nVoigt, Betreuerpflichten, S. 89; Wolf, Haftung, S. 79). Hat der Betreuer den Be-\n\ntreuten nicht ausreichend aufgeklärt, bleibt dem Betreuer gleichwohl die Mög-\n\nlichkeit darzulegen und zu beweisen, dass der Betreute den - vom Betreuer \n\nspäter umgesetzten - Wunsch auch dann geäußert hätte, wenn der Betreuer ihn \n\nzuvor im erforderlichen Umfang aufgeklärt hätte. \n\n25 \n\nd) Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte sich der Beklagte zu 1 ge-\n\ngenüber dem auf Ersatz der Steuernachteile gerichteten Klagbegehren nicht \n\nohne weiteres auf die Wünsche des Betreuten berufen. \n\n26 \n\nNach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte zu 1 die Frage der steu-\n\nerlichen Konsequenzen mit einem Steuerberater nur allgemein besprochen; \n\nhingegen hat er sich nicht über die Höhe möglicher Steuerforderungen infor-\n\nmiert. Dementsprechend kann er auch den Betreuten nicht über die Größen-\n\nordnung möglicher Steuerforderungen belehrt haben. Angesichts der Wichtig-\n\nkeit des beabsichtigten Rechtsgeschäfts wäre aber eine Aufklärung über die \n\nungefähre Höhe der im ungünstigsten Fall zu erwartenden steuerlichen Belas-\n\ntung erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1 gerade \n\nim Hinblick auf seine Fachkunde als Anwalt zum Betreuer bestellt worden war. \n\nVon einem Anwalt als Betreuer kann erwartet werden, dass er sich über die \n\nrechtlichen Risiken eines von ihm abzuschließenden Geschäfts vergewissert \n\n(Senatsurteil vom 18. September 2003 - XII ZR 13/01 - FamRZ 2003, 1924, \n\n1925). \n\n27 \n\nDer Beklagte zu 1 macht indes auch geltend, dass sich der Betreute in \n\nderselben Weise verhalten hätte, wenn er über die Höhe der steuerlichen Be-\n\nlastung informiert gewesen wäre. Dieser Einwand ist, wie ausgeführt, erheblich. \n\nDem Beklagten zu 1 wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, seinen Vortrag \n\nhierzu gegebenenfalls noch weiter zu konkretisieren und Beweis anzubieten. \n\n28 \n\ne) Im übrigen dürfte in dem Verkauf der Grundstücke in H. jedenfalls nur \n\ndann eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 zu finden sein, wenn dieser die \n\nAnnahme eines gewerblichen Grundstückshandels dadurch hätte vermeiden \n\nkönnen, dass er - liquiditätssichernd - andere Grundstücke als vom Betreuten \n\ngewünscht veräußert hätte. Das Oberlandesgericht verweist insoweit auf meh-\n\nrere Grundstücke des Betreuten, die dieser mehr als fünf Jahre vor dem Ver-\n\nkauf (1997) erworben und bebaut hatte; im Falle des Verkaufs dieser Häuser \n\nhätte - so das Oberlandesgericht - die \"Drei-Objekte-Regel\" nicht gegolten und \n\nder Verkauf folglich nicht zur Annahme eines - die Einkommen- und Gewerbe-\n\nsteuerpflicht begründenden - gewerblichen Grundstückshandels geführt. Dem \n\nkann nicht ohne weiteres gefolgt werden. \n\n29 \n\nAllerdings hat der Bundesfinanzhof zur Konkretisierung der Unterschei-\n\ndung zwischen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG einer-\n\nseits und privater Vermögensverwaltung andererseits im Bereich des gewerbli-\n\nchen Grundstückshandels die so genannte Drei-Objekte-Grenze entwickelt. \n\nDanach wird die Grenze privater Vermögensverwaltung überschritten, wenn in \n\nengem zeitlichen Zusammenhang zu Erwerb bzw. Bebauung mehr als drei Ob-\n\njekte veräußert werden. Als enger zeitlicher Zusammenhang wird dabei ein \n\nZeitraum von fünf Jahren angesehen (BFH BB 2007, 250, 252 m.w.N.). Indes \n\nkommt der Zahl der Objekte und dem engen zeitlichen Zusammenhang ledig-\n\nlich indizielle Bedeutung für das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden \n\nbedingten Veräußerungsabsicht zu. Insbesondere handelt es sich bei der Fünf-\n\nJahres-Grenze nicht um eine starre Zeitgrenze (BFH Beschluss vom 12. August \n\n2008 - X B 46/08 - juris; BFH BB 2007, 250, 252 m.w.N.; BFH/NV 2004, 1089, \n\n1090 m.w.N.). Vielmehr kann im Falle einer Veräußerung nach Ablauf von fünf \n\nJahren die sich mit zunehmender Zeitdauer verringernde Indizwirkung durch \n\nzusätzliche für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende Anhalts-\n\npunkte ausgeglichen werden (BFH BB 2007, 250, 252; BFH/NV 2004, 1089, \n\n1090 m.w.N.). Lediglich bei Verkäufen außerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums ist \n\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Veräußerungen als Ausfluss \n\nder privaten Vermögensverwaltung darstellen (BMF BStBl I 2004, 434, 435; \n\nBFH/NV 2004, 1089, 1090; zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz vgl. \n\nBFH/NV 2005, 1794). \n\n30 \n\nDie Revision verweist hierzu auf die Feststellungen des Finanzgerichts \n\nM. . Danach sei davon auszugehen, dass der Betreute ein Schneeball-\n\nSystem entwickelt habe, bei dem er zur Sicherung des übrigen Immobilienbe-\n\nstandes immer auch die Veräußerung von Grundbesitz habe in Erwägung zie-\n\nhen müssen. Das Finanzgericht M. habe (zumindest) auch aus diesem \n\nGrund auf eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung/Errichtung der veräußerten \n\nImmobilien vorhandene bedingte Veräußerungsabsicht des Betreuten ge-\n\nschlossen. Eine - die Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht begründende - \n\nGewerblichkeit des Grundstückshandels wäre somit auch dann nicht zu vernei-\n\nnen gewesen, wenn der Beklagte zu 1 nur solche Grundstücke des Betreuten \n\nveräußert hätte, die dieser bereits mehr als fünf Jahre vor dem Verkauf erwor-\n\nben und bebaut habe. \n\n31 \n\nDiesen Einwänden wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung nachzugehen haben. Dabei wird es die Vermeid-\n\nbarkeit der aus Anlass des vom Beklagten zu 1 vorgenommenen Grundstücks-\n\nverkaufs festgesetzten Steuern nicht allein mit dem Hinweis darauf begründen \n\nkönnen, der Betreute sei 1997 Eigentümer mehrerer Grundstücke gewesen, die \n\ner mehr als fünf Jahre vor dem Verkauf (1997) erworben und bebaut habe. \n\nDenn die Folgerung, dass ein Verkauf dieser Grundstücke im Jahr 1997 \n\n- mangels Anwendbarkeit der Drei-Objekte-Regel - nicht zur Annahme eines \n\ngewerblichen Grundstückshandels hätte führen können, erscheint - aus den von \n\nder Revision aufgezeigten Gründen - keineswegs zwingend. Vielmehr wird das \n\nOberlandesgericht zu erwägen haben, ob im vorliegenden Falle - im Hinblick \n\nauf ein vom Betreuten betriebenes Schneeball-System - ein gewerblicher \n\nGrundstückshandel auch bei der Veräußerung solcher Grundstücke vorgelegen \n\nhätte, deren Erwerb bzw. Bebauung mehr als fünf Jahre zurücklag. Dabei wird \n\nes allerdings - auf der anderen Seite - auch zu prüfen haben, ob der Beklagte \n\nzu 1 zur Erzielung der notwendigen Liquidität auch Grundstücke des Betreuten \n\nhätte veräußern können, die dieser vor mehr als 10 Jahren erworben bzw. be-\n\nbaut hatte und deren Veräußerung deshalb die Annahme eines gewerbsmäßi-\n\ngen Grundstückshandels von vornherein ausgeschlossen hätte. \n\n32 \n\n2. Eine weitere Pflichtverletzung hat das Oberlandesgericht darin gese-\n\nhen, dass der Beklagte zu 1 die Grundstücke zu Preisen verkauft habe, die um \n\ninsgesamt 409.000 € unter ihren Verkehrswerten gelegen seien. Der Beklagte \n\nzu 1 sei verpflichtet gewesen, Eigentum des Betreuten nur bestmöglich zu ver-\n\nwerten. Dass die vereinbarten Kaufpreise nicht den Verkehrswerten der \n\nGrundstücke entsprochen hätten, habe der Beklagte zu 1 bei Anwendung der \n\ngebotenen Sorgfalt erkennen können. Bei einem Vertrag von derart hoher wirt-\n\nschaftlicher Bedeutung sei eine zuverlässige Prüfung der Angemessenheit der \n\nKaufpreise naheliegend und erforderlich gewesen, beispielsweise durch Einho-\n\nlung eines Sachverständigengutachtens. Eine solche Prüfung habe der Beklag-\n\nte zu 1 aber nicht veranlasst. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte \n\nzu 1 Preise in Höhe dieser Verkehrswerte nicht habe erzielen können, lägen \n\nnicht vor. Ein möglicherweise vom Betreuten erteiltes Einverständnis mit dem \n\nVerkauf der drei Grundstücke zu den vereinbarten Preisen könne die Pflichtwid-\n\nrigkeit nicht ausschließen. \n\n33 \n\na) Gegen diese Würdigung des Oberlandesgerichts dürften - jedenfalls \n\nim Ausgangspunkt - keine revisionsrechtlich bedeutsamen Bedenken zu erhe-\n\nben sein. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht auf die Frage ein-\n\nzugehen, ob eine etwaige besondere Sachkunde des Betreuten die Pflicht des \n\nBeklagten zu 1 entbehrlich werden ließ, vor der Veräußerung ein Sachverstän-\n\ndigengutachten einzuholen, einen Makler zu beauftragen oder jedenfalls Alter-\n\nnativangebote einzuholen. Denn eine solche besondere Sachkunde des Betreu-\n\nten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar mag der Betreute infolge \n\nseiner früheren Tätigkeit als Bauherr oder Bauleiter die Gebäude gekannt ha-\n\nben; auch mag er Erfahrungen mit der Vermietung von Immobilien gehabt ha-\n\nben. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers hatte er jedoch bisher \n\nGrundstücke nur an Verwandte veräußert, nicht aber an Außenstehende. Über \n\nbesondere Erfahrungen hinsichtlich der auf dem Grundstücksmarkt erzielbaren \n\nPreise verfügte der Betreute folglich nicht. \n\n34 \n\nb) Die Überlegungen, mit denen das Oberlandesgericht den hypothetisch \n\n- bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erzielbaren Kaufpreis ermittelt hat, \n\nsind indes nicht in allen Punkten frei von revisionsrechtlich bedeutsamen Be-\n\ndenken. \n\n35 \n\naa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Oberlandesgericht das \n\nSachwert- und das Ertragswertverfahren kombiniert hat (vgl. dazu BGHZ 160, \n\n8, 12; BGH Urteile vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - NJW-RR 2001, 732, \n\n733 und vom 11. März 1993 - III ZR 24/92 - juris). \n\n36 \n\n37 \n\nAuch ansonsten hat das Oberlandesgericht die erzielbaren Preise im \n\nGrundsatz zutreffend ermittelt. \n\nbb) Nicht auseinandergesetzt hat sich das Oberlandesgericht allerdings \n\nmit der Frage, inwieweit die finanziell angespannte Situation des Betreuten und \n\nder insoweit bestehende Zeitdruck dem Beklagten zu 1 erlaubten, die Chancen \n\ndes Marktes bei der Preisgestaltung in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Zu-\n\nrückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, gegebenenfalls mit \n\nsachverständiger Hilfe dieser Frage nachzugehen. \n\nB. \n\nRevision des Beklagten zu 1 als Streithelfer des Klägers \n\nI. \n\n38 \n\nDie Revision ist zulässig. Der Beklagte zu 1 ist dem Rechtsstreit auf Sei-\n\nten des Klägers wirksam beigetreten. Der Kläger macht gegen beide Beklagte \n\neinen Anspruch geltend, der auf den Ersatz desselben Schadens - nämlich auf \n\nErsatz der Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert der vom Beklagten zu 1 \n\nverkauften Grundstücke und dem für sie erzielten Kaufpreis sowie auf Ersatz \n\nder festgesetzten Einkommen- und Gewerbesteuer - gerichtet ist. Im Falle einer \n\nVerurteilung auch des Beklagten zu 2 könnte der Beklagte zu 1 diesen gemäß \n\n§ 840 BGB analog, § 426 BGB auf Regress in Anspruch nehmen. Diese Mög-\n\nlichkeit begründet - für den Fall der eigenen Verurteilung - ein \"rechtliches\" Inte-\n\nresse des Beklagten zu 1 im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Obsiegen des Klä-\n\ngers auch gegen den Beklagten zu 2. Zwar erschließt sich die Zulässigkeit des \n\nBeitritts hier nicht aus einer möglichen Interventionswirkung (§ 68 ZPO). Eben-\n\nso wirkte eine etwaige Verurteilung auch des Beklagten zu 2 keine Rechtskraft \n\nin einem Rechtsstreit unter den Beklagten über den Regressanspruch des Be-\n\nklagten zu 1. Dennoch wird mit der Entscheidung des vorliegenden Rechts-\n\nstreits gegenüber dem Beklagten zu 2 eine tatsächliche Vorentscheidung über \n\ndessen Verpflichtung zum Gesamtschuldnerausgleich für den Fall getroffen, \n\ndass der Beklagte zu 1 zum Schadensersatz verurteilt wird. Diese Vorgreiflich-\n\nkeit genügt, um das rechtliche Interesse des Beklagten zu 1 am Ausgang des \n\nRechtsstreits gegenüber dem Beklagten zu 2 zu bejahen und ihm den Beitritt \n\nals Streithelfer des Klägers zu eröffnen (für den Fall des Beitritts eines Gesamt-\n\nschuldners auf der Seite des Gläubigers OLG Karlsruhe OLGR 2007, 231; vgl. \n\nallgemein: BGHZ 86, 267, 272; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 66 Rdn. 13; \n\nMusielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 66 Rdn. 7, 9; MünchKomm/Schilken ZPO 3. Aufl. \n\n§ 66 Rdn. 15). Der wirksame Beitritt berechtigt den Beklagten zu 1 gemäß § 67 \n\n2. Halbs. ZPO, als Streithelfer für den Kläger Revision einzulegen. \n\n39 \n\n40 \n\n41 \n\n42 \n\nII. \n\nDie Revision hat indes keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte zu 2 seine \n\nPflichten als Verfahrenspfleger nicht verletzt. Der gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 FGG \n\nbestellte Verfahrenspfleger habe die Aufgabe, die subjektiven Interessen und \n\nWünsche des Betroffenen zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Er \n\nsei nicht verpflichtet, das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft nach objek-\n\ntiven Kriterien zu überprüfen; die Wahrung des objektiven Interesses des Be-\n\ntreuten obliege vielmehr dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung \n\nstand. \n\nZwar kommt im Ausgangspunkt eine Haftung des Beklagten zu 2 nach \n\n§ 1833 BGB in Betracht. Diese Vorschrift ist auf den Verfahrenspfleger entspre-\n\nchend anwendbar (so auch MünchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. § 1915 Rdn. 5; \n\nKüsgens Vergütungsregelungen, S. 42 f.; vgl. auch Bamberger/Roth/Bettin BGB \n\n2. Aufl. § 1915 Rdn. 1; a.A. Staudinger/Bienwald BGB (2006) Vorb. §§ 1909 - \n\n1921 Rdn. 5; § 1915 Rdn. 1). Die ratio des § 1833 BGB, die der Übernahme \n\ndes Amtes und der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen Rechnung \n\nträgt (Palandt/Diederichsen BGB 68. Aufl. § 1833 Rdn. 1), trifft auch auf den \n\nVerfahrenspfleger zu (Küsgens, Vergütungsregelungen, S. 43). Der Beklagte \n\nzu 2 hat jedoch keine Pflichtverletzung im Sinne des § 1833 BGB begangen; \n\ndenn er war nicht verpflichtet, das zu genehmigende Rechtsgeschäft nach ob-\n\njektiven Kriterien zu überprüfen. \n\n43 \n\na) Allerdings hat der Senat - in anderem Zusammenhang und nicht tra-\n\ngend - die Auffassung vertreten, der nach § 67 FGG bestellte Verfahrenspfleger \n\nhabe die Interessen des Betreuten nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen. \n\nEr werde dem Betreuten zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen \n\nauch dann geltend gemacht werden könnten, wenn dieser sie nicht selbst \n\nwahrnehme (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ \n\n2003, 1275, 1276; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 171; OLG Brandenburg \n\nFamRZ 2007, 1688, 1689; OLG München OLG-Report 2005, 844; Damrau/ \n\nZimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 67 FGG Rdn. 32; Jansen/Sonnenfeld \n\nFGG 3. Aufl. § 67 Rdn. 54; HK-BUR/Bauer § 67 FGG Rdn. 100, 107; Keidel/ \n\nKuntze/Winkler/Kayser FGG 15. Aufl. § 67 Rdn. 15; Knittel, Betreuungsgesetz, \n\n§ 67 Rdn. 2). Diese Aufgabenbeschreibung kann indes - jedenfalls - nicht für \n\nVerfahren gelten, in denen wie vorliegend bereits ein Betreuer bestellt ist, des-\n\nsen Aufgabenkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. \n\n44 \n\naa) Ein Betreuer ist, wie dargelegt, dem Wohl des Betreuten verpflichtet, \n\ndas von dessen Wünschen mitbestimmt wird (§ 1901 Abs. 2, 3 BGB). Dabei \n\ngehört es zu seinen Aufgaben zu prüfen, ob die Erfüllung etwaiger Wünsche \n\ndes Betreuten höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährdet oder seine \n\ngesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. \n\nDemgegenüber ist es die Pflicht des Gerichts, die Interessen des Betreuten \n\n- auch gegenüber dem Betreuer - fürsorglich zu wahren. Soweit es eine effekti-\n\nve Interessenwahrung gebietet, kann das Gericht für den Betreuten - und zur \n\nbesseren Kontrolle des Betreuers - einen Gegenbetreuer bestellen. \n\n45 \n\nbb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund erfährt der Pflichtenkreis des \n\nVerfahrenspflegers Inhalt und Grenzen. Der Verfahrenspfleger soll nicht - ne-\n\nben dem Gericht und anstelle eines Gegenbetreuers - die Interessen des Be-\n\ntreuten gegenüber dem Betreuer schützen und über dessen Amtsführung wa-\n\nchen. Seine Aufgabe ist vielmehr darauf beschränkt, die verfahrensmäßigen \n\nRechte des Betreuten zur Geltung zu bringen. Dazu gehört insbesondere der \n\nAnspruch des Betreuten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Jansen/Sonnen-\n\nfeld FGG 3. Aufl. § 67 Rdn. 54). \n\n46 \n\nVorrangig hat der Verfahrenspfleger deshalb darauf Bedacht zu nehmen, \n\ndass das Gericht nicht zu Unrecht von einer offensichtlichen Unfähigkeit des \n\nBetreuten ausgeht, seinen Willen kundzutun (vgl. § 68 Abs. 2 FGG). Hat der \n\nVerfahrenspfleger nach persönlicher Rücksprache mit dem Betreuten den Ein-\n\ndruck gewonnen, dieser sei entgegen der Einschätzung des Gerichts doch in \n\nder Lage, zumindest in beschränktem Umfang seinen Willen zu äußern oder \n\nwichtige Informationen zu erteilen, hat er auf eine persönliche Anhörung durch \n\ndas Gericht hinzuwirken (HK-BUR/Bauer § 67 FGG Rdn. 110; Pohl BtPrax \n\n1992, 19, 24). \n\n47 \n\nSodann gehört es zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, den tatsäch-\n\nlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erforschen und in das Ver-\n\nfahren einzubringen. Ist der Betreute in der Lage, seine Wünsche zu äußern, \n\nhat der Verfahrenspfleger den Betreuten im Gespräch über seine Wünsche und \n\nInteressen zu befragen. Dabei hat der Verfahrenspfleger auch ihm bekannte \n\nUmstände, die für die Willensbildung des Betreuten von Bedeutung sein könn-\n\nten (etwa steuerliche Risiken eines beabsichtigten Rechtsgeschäfts), anzuspre-\n\nchen. Über Ablauf und Ergebnis des Gesprächs mit dem Betreuten hat der Ver-\n\nfahrenspfleger das Gericht - in wesentlichen Zügen - zu informieren und gege-\n\nbenenfalls auch darüber zu berichten, wie der Betreute auf etwaige Hinweise zu \n\nRisiken des beabsichtigten Geschäfts reagiert hat. Kann der Betreute dagegen \n\nkeinen Willen mehr bilden oder seine Wünsche nicht mehr artikulieren, hat der \n\nVerfahrenspfleger - in angemessenem Rahmen - Möglichkeiten zu nutzen, den \n\nwirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten anderweit zu erkunden. \n\nDabei ist etwa an eine Kontaktaufnahme mit Bezugspersonen des Betreuten zu \n\ndenken, wenn deren Befragung - etwa im Hinblick auf zurückliegende Äußerun-\n\ngen des Betreuten - Aufschlüsse über dessen tatsächlichen oder hypotheti-\n\nschen Willen erwarten lässt (vgl. HK-BUR/Bauer § 67 FGG Rdn. 109). Auch in \n\ndiesem Fall hat der Betreuer dem Gericht - hier über die Möglichkeiten sowie \n\nüber Art, Umfang und Ergebnis etwaiger Erkundigungen - zu berichten. \n\n48 \n\nSchließlich hat der Verfahrenspfleger auf der Grundlage dieser Gesprä-\n\nche und Erkundigungen für den Betreuten dessen Verfahrensrechte wahrzu-\n\nnehmen, indem er gegebenenfalls zu einzelnen Verfahrensergebnissen Stel-\n\nlung nimmt oder Rechtsmittel einlegt (vgl. OLG München OLG-Report 2005, \n\n844, 845; Bork FamRZ 2002, 65, 71). Hinzu kommt die Aufgabe des Verfah-\n\nrenspflegers, dem Betreuten - soweit möglich - den Gegenstand des jeweiligen \n\nVerfahrens und das Verfahrensgeschehen zu erläutern (Knittel Betreuungsge-\n\nsetz § 67 FGG Rdn. 3). \n\n49 \n\ncc) Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Aufklärung von Umständen, \n\ndie für die Würdigung des Betreuerhandelns, insbesondere für die Wirtschaft-\n\nlichkeit des von ihm beabsichtigten Rechtsgeschäfts, von Bedeutung sein könn-\n\nten, trifft den Verfahrenspfleger hingegen nicht. Er ist insbesondere nicht ver-\n\npflichtet, über den dargestellten Rahmen hinaus weitere Umstände zu erfor-\n\nschen, die sich als für die Willensbildung des Betreuten erheblich erweisen \n\nkönnten; auch hat er nicht zu prüfen, ob sämtliche für das genehmigungsbe-\n\ndürftige Rechtsgeschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des Betreu-\n\ners eingeflossen sind. \n\n50 \n\nb) Ob und unter welchen Voraussetzungen die hier aufgezeigten Inhalte \n\nund Grenzen der Pflichten eines - neben einem Betreuer bestellten - Verfah-\n\nrenspflegers auch für andere Fälle der Verfahrenspflegschaft gelten, bedarf \n\nkeiner Entscheidung. So soll nach dem am 1. September 2009 in Kraft treten-\n\nden § 158 FamFG dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen ein - nun-\n\nmehr \"Verfahrensbeistand\" genannter - Verfahrenspfleger bestellt werden, \n\nwenn dies \"zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist\". In der Begrün-\n\ndung des Regierungsentwurfs wird erläutert, dass dieser Verfahrensbeistand \n\nsowohl das subjektive als auch das objektive Interesse des Kindes einzubezie-\n\nhen habe (BT-Drucks. 16/6308 S. 239; zum bisherigen Streitstand vgl. Jansen \n\nFGG 3. Aufl. § 50 Rdn. 47). Die Verfahrenspflegschaft in minderjährige Kinder \n\nbetreffenden Verfahren kann indes mit der Verfahrenspflegschaft in anderen \n\nRechtsbereichen, insbesondere im Betreuungsrecht, nicht ohne weiteres \n\ngleichgesetzt werden. Vielmehr ist das Rechtsinstitut der Verfahrenspflegschaft \n\nim Hinblick auf die verschiedenen spezifischen Anforderungen der betroffenen \n\nRechtsgebiete jeweils unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 16/6308 \n\nS. 238). Dementsprechend stimmen auch die Pflichtenkreise des Verfahrens-\n\npflegers gemäß § 50 FGG (künftig: § 158 FamFG) einerseits und des Verfah-\n\nrenspflegers gemäß § 67 FGG (künftig: § 276 FamFG) andererseits nicht zwin-\n\ngend überein. Das ergibt sich bereits aus einem Vergleich der Fallgruppen, in \n\ndenen die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach dem Gesetz in der Regel \n\nerforderlich ist: Während der Verfahrenspfleger in Betreuungsverfahren regel-\n\nmäßig zu bestellen ist, wenn von der persönlichen Anhörung des Betreuten ab-\n\ngesehen werden soll, ist in Kindschaftssachen für die Bestellung eines Verfah-\n\nrenspflegers nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang das betroffene \n\nKind in der Lage ist, seine Wünsche zu äußern. Im Ergebnis wird sich deshalb \n\nder Aufgaben- und Pflichtenkreis eines Verfahrenspflegers nicht übergreifend, \n\nsondern vielmehr nach der Art der jeweiligen Verfahrenspflegschaft und nach \n\nden für die Bestellung eines solchen Verfahrenspflegers vom Gesetz allgemein \n\nvorgeschriebenen Gründen bestimmen lassen. \n\n51 \n\nc) Betrifft das Verfahren - wie hier - die gerichtliche Genehmigung von \n\nRechtsgeschäften des Betreuers, wird - wie auch die Gesetzesmaterialien be-\n\nlegen - die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur ausnahmsweise erforder-\n\nlich sein (BT-Drucks. 11/4528 S. 171). Sie wird regelmäßig nur dann in Betracht \n\nkommen, wenn ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers die Gewährung des \n\nrechtlichen Gehörs nicht sichergestellt ist, weil der Betreute seinen Willen nicht \n\nmehr in ausreichender Weise kundtun kann (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGG; \n\nBork FamRZ 2002, 65, 72; HK-BUR/Harm § 1821 BGB Rdn. 45; Jansen/Son-\n\nnenfeld FGG 3. Aufl. § 67 Rdn. 13; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser FGG 15. Aufl. \n\n§ 67 Rdn. 4; vgl. auch BVerfGE 101, 397, 406). Die Aufgaben des Verfahrens-\n\npflegers erschöpfen sich in solchem Falle deshalb - wie dargelegt - darin, die \n\nNachteile des Betreuten, die sich aus dessen fehlender Fähigkeit zur Willens-\n\nbildung oder -äußerung ergeben, auszugleichen. \n\n52 \n\nOb danach im vorliegenden Fall überhaupt Anlass zur Bestellung eines \n\nVerfahrenspflegers bestand, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. \n\nAuch wenn sich der Betreute noch in ausreichender, der Bedeutung des abzu-\n\nschließenden Rechtsgeschäfts gerecht werdender Weise zu äußern vermocht \n\nhaben sollte, kann der Umstand, dass die Pflegerbestellung an sich überflüssig \n\nwar, keinen Einfluss auf den Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers haben. Ent-\n\nsprechendes gilt für eine missverständliche Beschreibung des Wirkungskreises \n\ndes Verfahrenspflegers in der Bestallungsurkunde (im vorliegenden Fall: \"Ver-\n\ntretung des Betreuten bei dem Abschluss der Kaufverträge …\"): Auch sie ver-\n\nmag keine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Pflichtenstellung des \n\nBeklagten zu 2 begründen. Schließlich hat der Beklagte zu 2 auch nicht deshalb \n\ndie ihm als Verfahrenspfleger obliegenden Pflichten verletzt, weil er sich - wenn \n\nauch zurückhaltend - gegenüber dem Gericht zu Bewertungsfragen geäußert \n\nhat, die zu beurteilen nicht seines Amtes war. Vielmehr ist es Aufgabe - und \n\nPflicht - des Gerichts, für seine Entscheidung den Ausführungen des Verfah-\n\nrenpflegers nur insoweit Bedeutung beizumessen, als die Stellungnahme des \n\nVerfahrenspflegers von dessen - allein von der Verfahrensordnung bestimmter - \n\nAufgabenstellung gedeckt wird. Die Frage, ob das Gericht dieser Aufgabe ge-\n\nrecht geworden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n\n53 \n\nd) Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht eine Pflichtverletzung \n\nweder darin gesehen, dass der Beklagte zu 2 keine sachverständige Ermittlung \n\nder Grundstückspreise angeregt, noch darin, dass er eine Überprüfung des \n\nKaufvertrags unter steuerrechtlichen Aspekten unterlassen hat. \n\n54 \n\n3. Der Senat vermag in der Sache abschließend zu entscheiden. Infolge \n\nder nunmehr rechtskräftigen Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerich-\n\nteten Klage besteht keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen; \n\ndies gilt um so mehr, als die Pflichtenkreise beider Beklagten - nach den darge-\n\nstellten Grundsätzen - nicht deckungsgleich sind. Die angefochtene Entschei-\n\ndung kann danach insoweit bestehen bleiben, als das Oberlandesgericht die \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen und die Abweisung der Klage gegen den \n\nBeklagten zu 2 damit bestätigt hat. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Klinkhammer ist urlaubsbe- \ndingt verhindert zu unterschreiben. \n\n Hahne \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 15.11.2002 - 8 O 188/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.03.2006 - 29 U 13/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/xii-zr-77-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1833","ref_norm":"1833","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/xii-zr-77-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:59.694698+00:00"}}