{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__75-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"XII ZR 75/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG § 21 g; ZPO § 527 Abs. 4 a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswe- gen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Rich- ter ist unverzichtbar. b) Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere be- reits anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die kei- ne abstrakt-generellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 75/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. März 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG § 21 g; ZPO § 527 Abs. 4 \n\na) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter \n(§ 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter \ngesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, \nmit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswe-\ngen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Rich-\nter ist unverzichtbar. \n\nb) Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich \nnach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung \nder internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere be-\nreits anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die kei-\nne abstrakt-generellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt. \n\nBGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. März 2009 durch den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke \n\nund Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. März \n\n2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der Erhe-\n\nbung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgese-\n\nhen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Rechnungslegung, Vorlage von Bele-\n\ngen und Abgabe von Willenserklärungen in Anspruch. \n\nDie Parteien waren von 1969 bis 2002 miteinander verheiratet. Mit Ver-\n\ntrag vom 1. Juni 1990 bekräftigten sie eine bereits zu Beginn der Ehe getroffene \n\n\"Vereinbarung über die Verwaltung von Geldern\". Im Einzelnen wurde folgende \n\nAbmachung schriftlich niedergelegt: \n\n\"Entsprechend dieser Vereinbarung ist Frau Dr. S. für die Verwaltung der \nFinanzen verantwortlich. \n\nSie übernimmt die Kontrolle der Geldeingänge, überwacht den Schul-\ndendienst und die Bezahlung der Rechnungen. \n\nFrau S. ist für die Verwaltung, Überwachung und für die finanzgünstige \nAnlage von Gewinnen zuständig. \n\nZwecks leichterer Handhabung dieser Aufgabe und zwecks Erfassung \nder Gelder lässt Herr Professor S. alle eingehenden Beträge auf ein Kon-\nto von Frau S. einzahlen, auf dem auch Frau S. ihre anzulegenden Be-\nträge einbringt. \n\nAm Jahresende erfolgt eine Aufteilung der Gewinne im Verhältnis 1 : 1. \nBeide Eheleute behalten sich vor, eventuell je nach Sachlage einen an-\nderen Verteilungsschlüssel zu wählen.\" \n\n3 \n\nDer Kläger, der Professor der Rechtswissenschaften ist, widmete sich in \n\nvollem Umfang seinem Beruf, während die Beklagte, eine Rechtsanwältin, sich \n\num Haushalt und Kinder kümmerte, daneben aber auch für die Vermögensver-\n\nwaltung und die Steuerangelegenheiten zuständig war. Außerdem wirkte sie bei \n\nder Erstellung von juristischen Gutachten des Klägers mit. \n\n4 \n\nDie Beklagte hatte auf ihren Namen ein Konto bei der C.-Bank eröffnet, \n\nfür das auch der Kläger Vollmacht besaß. Dessen Einnahmen aus freiberufli-\n\ncher Tätigkeit flossen jedenfalls bis zum Jahre 1996 vollständig auf dieses Kon-\n\nto. In den 80er Jahren trennten sich die Parteien; die Vermögensverwaltung \n\nwurde von der Beklagten jedoch weiter geführt. Hierfür stellte sie dem Kläger \n\njährliche Rechnungen in sechsstelliger Höhe, letztmalig im Jahr 1998. Unstreitig \n\nwurde die Vermögensverwaltung bis zum 31. März 1998 fortgeführt; zu wel-\n\nchem Zeitpunkt danach die Vereinbarung beendet wurde, ist zwischen den Par-\n\nteien streitig. Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte Kontovollmacht widerru-\n\nfen. \n\n5 \n\nDer Kläger hat Rechnungslegung über die Zahlungsein- und -ausgänge \n\nvon dem Konto bei der C.-Bank sowie allen Unterkonten und zugehörigen De-\n\npots für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1998 nebst Vorlage der \n\nKontounterlagen mitsamt allen dazugehörigen Buchungsbelegen und Rech-\n\nnungen verlangt. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn unwi-\n\nderruflich zu ermächtigen und zu bevollmächtigen, Kontounterlagen und Belege \n\nvon der C.-Bank herauszuverlangen bzw. für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 \n\nbis 31. März 1998 einzusehen und sich hiervon Abschriften erteilen zu lassen. \n\nEr hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur ordnungsge-\n\nmäßen Vermögensverwaltung in erheblichem Maße verletzt, indem sie Gelder \n\neigenmächtig und unbefugt auf eigene Konten verbracht habe und ihm entge-\n\ngen der Vereinbarung eine hälftige Teilhabe vorenthalte. Darüber hinaus habe \n\nsich im Rahmen einer Steuerprüfung herausgestellt, dass die von der Beklagten \n\nin den Jahren 1994 bis 1996 eingereichten Steuererklärungen zu Beanstan-\n\ndungen geführt hätten. Der daraufhin beauftragte Steuerberater habe ihm mit-\n\ngeteilt, dass er für die Jahre 1992 bis 2000 mit einer Steuernachzahlung von \n\n870.000 DM rechnen müsse. Seiner Aufforderung, die Steuerforderung von \n\ndem Konto bei der C.-Bank zu begleichen, sei die Beklagte nicht nachgekom-\n\nmen, weshalb er hierfür einen Kredit habe aufnehmen müssen. \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat u. a. geltend ge-\n\nmacht, eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Vermögensverwaltung \n\nsei nicht zustande gekommen; der Kläger habe im Übrigen durch einen im \n\nScheidungsverfahren geschlossenen Vergleich auf eine Rechnungslegung ver-\n\nzichtet. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die mit dem Ziel der Klage-\n\nabweisung eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Ihre im Beru-\n\nfungsverfahren erhobene Widerklage, mit der sie u. a. begehrte, dem Kläger \n\nalle anlässlich der Herausgabe und des Kopierens von Bankbelegen entste-\n\nhenden Kosten aufzuerlegen, hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurück-\n\ngewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Be-\n\nklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDie Revision rügt zu Recht, dass das erkennende Gericht nicht vor-\n\nschriftsmäßig besetzt war (§ 547 Nr. 1 ZPO). \n\n10 \n\n1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2005 über die Änderung \n\nder Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2005 sei bereits deshalb unwirk-\n\nsam, weil er nicht der nach § 21 g Abs. 7 GVG i.V.m. § 21 e Abs. 9 GVG erfor-\n\nderlichen Schriftform (vgl. BGHZ - VGS - 126, 63, 85 f.) entspreche. Zwar weist \n\ndie in den Akten befindliche Kopie des vorgenannten Beschlusses lediglich vier \n\nUnterschriften auf, obwohl dem 8. Zivilsenat fünf Berufsrichter angehörten. Dem \n\nSchreiben des früheren Senatsvorsitzenden zufolge ist die Urschrift des Be-\n\nschlusses aber in den Tagen nach seiner Erstellung auch von dem fünften Se-\n\nnatsmitglied unterzeichnet worden; es könne sein, dass die Geschäftsstelle be-\n\nreits zuvor die Kopie in die Akten geheftet habe, um die Sachen schnell auf die \n\nneu gebildeten Dezernate verteilen zu können. \n\n11 \n\nDamit sind die Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform ausge-\n\nräumt. Die senatsinterne Geschäftsverteilung kann von einem Richter auch \n\nnachträglich unterschrieben werden, zumal zunächst ein Verhinderungsfall (Ur-\n\nlaub, Krankheit) vorgelegen haben kann (vgl. zur Nachholung der Unterschrift \n\nunter ein Urteil durch den richtigen - anstelle des falschen - Richters: BGH Urteil \n\nvom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 - NJW-RR 1998, 1065 unter I a.E.). \n\n12 \n\n2. Die Rüge, der Beschluss vom 5. Oktober 2005 entspreche nicht den \n\nAnforderungen, die an die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG) zu stellen seien, erweist sich dagegen als begründet. \n\n13 \n\na) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach \n\nden Vorschriften der Prozessgesetze der Einzelrichter zu entscheiden hat, in \n\nder Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 \n\nAbs. 1 GVG). Dem 8. Zivilsenat waren mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 neben \n\ndem Vorsitzenden vier weitere Richter zugewiesen. Außer den Richtern am \n\nOberlandesgericht Dr. K. und Prof. Dr. P. waren ihm anstelle des ausgeschie-\n\ndenen Richters am Amtsgericht C. nämlich die Richterinnen am Landgericht \n\nDr. O. und L. mit zusammen einem Drittel eines richterlichen Pensums zuge-\n\nwiesen worden. Der Senat war mithin um zwei Richter überbesetzt. \n\n14 \n\nDie nach § 21 g Abs. 1 und 2 GVG durch Beschluss aller dem Spruch-\n\nkörper angehörenden Berufsrichter aus diesem Anlass vorzunehmende Ände-\n\nrung der Geschäftsverteilung, die unter dem 5. Oktober 2005 erfolgte, sieht fol-\n\ngende Regelung vor: \n\n\"1. …. \n\n2. Richterin am Landgericht Dr. O. und Richterin am Landgericht L. über-\nnehmen die \nim Dezernat von Richter am Amtsgericht C. am \n30. September 2005 befindlichen noch nicht erledigten Sachen, und \nzwar wie folgt: \n\nRichterin am Landgericht Dr. O bearbeitet als Berichterstatte-\nrin/Einzelrichterin: \n\n8 U 91/96, 8 U 40/05, 8 U 60/05, 8 U 80/05 \n\nRichterin am Landgericht L. bearbeitet als Berichterstatterin/ \nEinzelrichterin: \n\n8 U 56/04, 8 U 66/05, 8 U 88/05, 8 U 90/05. \n\nHinsichtlich des weiteren Beisitzers verbleibt es bei der bisher geltenden \nRegelung der Geschäftsverteilung. \n\n3. … \n\n4. … \n\n5. Im Hinblick darauf, dass sowohl die aus dem Dezernat von RiAG C. \nverbliebenen Sachen als auch die ab 1. Oktober neu eingehenden Sa-\nchen überwiegend zunächst kaum richterlich gefördert werden können, \nwerden - über die bisherigen Zuteilungen hinaus - \n\nFrau RiLG Dr. O. folgende U-Sachen als Berichterstatterin/Einzelrichterin \nzugewiesen: \n\n8 U 12/05, 8 U 42/05 \n\nFrau RiLG L. werden folgende U-Sachen zugewiesen: \n\n8 U 46/05, 8 U 56/05, 8 U 68/05.\" \n\nDas Aktenzeichen 8 U 56/04 betrifft das vorliegende Verfahren. \n\n15 \n\nb) Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 1 ff. = NJW \n\n1998, 743, 744; BVerfGE 95, 322 ff. = NJW 1997, 1497 ff. und NJW 2005, \n\n2689, 2690) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters \n\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern \n\nüberbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im Voraus nach abstrakten Merkma-\n\nlen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken ha-\n\nben. Aus dieser Vorausbestimmung muss für den Regelfall die Besetzung des \n\nzuständigen Spruchkörpers bei den einzelnen Verfahren ableitbar sein. Dies \n\nsetzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Rich-\n\nter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. In den nach § 21 g GVG \n\naufzustellenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen und Mitwirkungs-\n\ngrundsätzen ist deshalb für einen überbesetzten Spruchkörper zu regeln, wel-\n\nche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst durch diese \n\nRegelung wird der gesetzliche Richter genau bestimmt, so dass sich die abs-\n\ntrakt-generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken \n\nmuss. Auch insoweit gehört es zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass \n\nnicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern \n\ndass die einzelne Sache \"blindlings\" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter \n\nMaßstäbe an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. auch BGH Urteil vom \n\n16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 - ZIP 2009, 91, 93). \n\n16 \n\nc) Eine dementsprechende senatsinterne Geschäftsverteilung hat das \n\nBerufungsgericht für die Zeit ab 1. Oktober 2005 nicht getroffen. Der Jahresge-\n\nschäftsverteilungsplan des 8. Zivilsenats enthält keine Vorgaben, wie bei einer \n\nim Laufe des Jahres erforderlich werdenden Umverteilung zu verfahren ist. Der \n\nÄnderungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 nennt allein die einzelnen Verfahren, \n\ndie den Richterinnen am Landgericht Dr. O. und L. zugewiesen worden sind. \n\nAbstrakte Kriterien für diese Zuteilung sind - auch unter Berücksichtigung der \n\nunter Ziffer 5 erfolgten weiteren Zuteilung - nicht zu gewinnen. Andererseits ist \n\naber auch nichts dafür ersichtlich, dass eine sonstige Möglichkeit der Vertei-\n\nlung, etwa nach dem Alter der Sachen oder anderen objektiven Merkmalen, \n\nnicht bestanden hätte. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die \n\nZuteilung von Fall zu Fall erfolgt ist, was den Anforderungen an die Bestim-\n\nmung des gesetzlichen Richters nicht entspricht. Denn hierdurch soll gerade \n\nvermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der \n\nzur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst \n\nwerden kann, um die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu wahren und das \n\nVertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und \n\nSachlichkeit der Gerichte zu sichern. \n\n17 \n\n3. Der danach gerechtfertigten Besetzungsrüge steht nicht entgegen, \n\ndass Richterin am Landgericht L., der der Rechtsstreit durch Beschluss des \n\nSenats vom 28. Oktober 2005 als Einzelrichterin zur Vorbereitung der Ent-\n\nscheidung zugewiesen worden war, im Einverständnis der Parteien als Einzel-\n\nrichterin entschieden hat (§ 527 Abs. 4 ZPO). Nachdem die erstinstanzliche \n\nEntscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden war, durfte ein \n\nEinzelrichter nach § 527 Abs. 1 bis 3 ZPO zwar zur Vorbereitung der Entschei-\n\ndung tätig werden, nicht dagegen gemäß § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als entschei-\n\ndender Einzelrichter. Dass die Parteien mit einer Entscheidung durch Richterin \n\nam Landgericht L. einverstanden waren, bewirkte allein, dass anstelle des Se-\n\nnats ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein konnte. Das Einverständnis hat \n\ndagegen - ebenso wie ein rügeloses Verhandeln gemäß § 295 Abs. 1 ZPO - \n\nnicht zur Folge, dass der im konkreten Fall nicht zur Entscheidung berufene \n\nEinzelrichter zum gesetzlichen Richter wird. Denn darauf, dass der gesetzliche \n\nRichter zu entscheiden hat, können die Parteien nicht wirksam verzichten (BGH \n\nUrteile vom 19. Oktober 1992 - II ZR 171/91 - NJW 1993, 600 f.; vom \n\n25. Januar 2000 - VII ZR 32/99 - NJW 2001, 1357 und vom 16. Oktober 2008 \n\n- IX ZB 183/06 - ZIP 2009, 91, 93). Das Einverständnis der Parteien vermag \n\ndeshalb weder die fehlende (Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 527 Rdn. 9) noch die \n\nnicht ordnungsgemäße Zuweisung an den Einzelrichter zu ersetzen. Das erhellt \n\nauch daraus, dass das Einverständnis der Parteien den Einzelrichter nicht zur \n\nEndentscheidung verpflichtet, er von der Ermächtigung also keinen Gebrauch \n\nmachen muss \n\n(Musielak/Ball aaO § 527 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/ \n\nRimmelspacher 3. Aufl. § 527 Rdn. 14). In diesem Fall wäre der Senat in der \n\nsich aus der senatsinternen Geschäftsverteilung ergebenden Besetzung zur \n\nEntscheidung berufen gewesen, die aber, wie ausgeführt, den Anforderungen \n\nan die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht entspricht. \n\n18 \n\n4. Das angefochtene Urteil ist deshalb schon wegen dieses Verfahrens-\n\nverstoßes ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\n5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Die von der Beklagten gegen ihre Verurteilung erhobenen Rügen er-\n\nscheinen nicht gerechtfertigt. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 \n\n- XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24) besteht zwar nicht bereits dann ein Auf-\n\ntragsverhältnis, wenn Ehegatten während des Zusammenlebens ihre Aufga-\n\nbenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, \n\ndass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen alleine über-\n\nnimmt. Maßgebend ist dabei die Überlegung, dass sich Ehegatten durch derar-\n\ntige Regelungen besonderes Vertrauen schenken und dem wirtschaftenden \n\nEhegatten deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden darf, im Nachhi-\n\nnein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu \n\nkönnen, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von persona-\n\nlem Vertrauen erforderlich und geboten ist. Diese Überlegungen hindern aller-\n\ndings nicht die Annahme, dass im Einzelfall ein Ehegatte den anderen mit der \n\nVerwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne beauftragt. \n\nErforderlich hierfür ist ein mit Rechtsbindungswillen geschlossener Vertrag, an \n\nden wegen der damit verbundenen Pflichten keine geringen Anforderungen ge-\n\nstellt werden dürfen. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat einen solchen Vertrag aufgrund der zweimali-\n\ngen schriftlichen Fixierung, der Höhe der verwalteten und im Wesentlichen vom \n\nKläger erwirtschafteten Gelder und dem mit der Verwaltung verbundenen Ar-\n\nbeitsaufwand, bei dem die Beklagte personell unterstützt wurde, angenommen. \n\nEs hat danach - entgegen der Auffassung der Revision - nicht allein auf die \n\nSchriftform abgestellt, bei deren Wahrung unter Juristen ohnehin schon viel da-\n\nfür spricht, dass eine rechtliche Bindung gewollt war. Unter weiterer Berücksich-\n\ntigung der festgestellten Umstände, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit hohe \n\nVergütungen in Rechnung gestellt hat und die letzte Vereinbarung über die \n\nVerwaltung vom 1. Juni 1990 datiert, also einem Zeitpunkt, zu dem die Parteien \n\nbereits getrennt lebten, begegnet die Auslegung der Vereinbarung durch das \n\nBerufungsgericht - auch unter Einbeziehung ihres nachträglichen Verhaltens - \n\nkeinen rechtlichen Bedenken. \n\n23 \n\nbb) Das gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur verneinten Verwir-\n\nkung des zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung. Ein solcher Anspruch, \n\nder sich im Rahmen eines Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses \n\naus § 666 BGB ergibt, kann entfallen, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht \n\nworden ist. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen \n\ngegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Beurteilung ist indessen aus-\n\ngeschlossen, wenn nachträglich beachtliche Gründe für die Nachholung der \n\nRechnungslegung beigebracht werden. Diese Voraussetzungen sind vor allem \n\ndann gegeben, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, \n\nZweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu \n\nerwecken. Wenn der Geschäftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt \n\nhat und jahrelang dabei verblieben ist, dann findet das seine Erklärung darin, \n\ndass er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut hat. Besteht begründeter Ver-\n\ndacht, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so entfällt die Grundlage \n\nfür sein untätiges Verhalten. Deswegen widerspricht es nicht Treu und Glauben, \n\nihm den vom Gesetz grundsätzlich gewährten Anspruch auf Rechnungslegung \n\ntrotz des langen Zuwartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen \n\n(BGHZ 39, 87, 92 f.). \n\n24 \n\nDie festgestellten Gesamtumstände reichen im vorliegenden Fall jeden-\n\nfalls aus, um Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten im Rahmen der Ver-\n\nmögensverwaltung zu begründen. Der Einwand, die Steuernachforderungen \n\nseien erst zu einer Zeit geltend gemacht worden, als die Vermögensverwaltung \n\nder Beklagten bereits beendet gewesen sei, steht dem nicht entgegen, denn die \n\nNachforderungen betrafen die Zeit, für die die Beklagte für die Vermögensver-\n\nwaltung noch zuständig war. \n\n25 \n\nb) Die Abweisung ihrer Widerklage greift die Beklagte im Einzelnen nur \n\nan, soweit sie begehrt hat, dem Kläger die anlässlich der Herausgabe und des \n\nKopierens von Bankbelegen entstehenden Kosten aufzuerlegen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat diesen Antrag dahin ausgelegt, dass festgestellt werden solle, \n\nder Kläger habe die entsprechenden Kosten zu tragen. Der Feststellungsantrag \n\nsei jedoch nach § 533 ZPO unzulässig, da es insoweit an einer Sachdienlichkeit \n\nfehle. \n\n26 \n\nDie hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind indessen \n\nnicht von der Hand zu weisen. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 666 BGB \n\naus einem Auftragsverhältnis geltend gemacht; Gegenstand der Widerklage ist \n\ndie Feststellung eines künftigen Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten \n\ngemäß § 670 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass der begehrte Aufwendungsersatz \n\nbereits in der der Beklagten gezahlten Vergütung enthalten gewesen wäre, lie-\n\ngen nicht vor. Angesichts der Sachnähe von Klage und Widerklage dürfte es \n\naber weder an einer kongruenten Tatsachengrundlage noch an der Möglichkeit \n\nder endgültigen Streitbeilegung insoweit fehlen. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 328 O 82/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 8 U 56/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/xii-zr-75-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/xii-zr-75-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:44.051821+00:00"}}