{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__73-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"XII ZR 73/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 73/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Sep-\n\ntember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nAuf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Streitwert für das \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Abänderung der Festset-\n\nzung in dem Senatsbeschluss vom 19. September 2007 auf \n\n154.533 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-\n\nscheidung den mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriff einer Ver-\n\nletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er \n\nhat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. \n\n2 \n\nAuch in diesem Verfahrensabschnitt wird in entsprechender Anwendung \n\ndieser Bestimmung von einer Begründung abgesehen. Weder aus § 321 a \n\nAbs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch \n\nunmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer \n\nweitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nin der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann \n\neine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde \n\nnicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. \n\nBT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. weiter BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 \n\n- III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f. und vom 11. Januar 2007 - IX ZR 25/04 - \n\njuris). \n\n2. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im Be-\n\nschluss des Senates vom 19. September 2007 hat Erfolg. Der Streitwert war auf \n\n154.533 € (statt 195.573 €) herabzusetzen. \n\na) Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich der Streitwert \n\nnach dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer das Berufungsurteil angreifen \n\nwill. Mit dem beabsichtigten Revisionsverfahren wollte die Klägerin erreichen, \n\ndass die Beklagte zu 1 auch nach den Klageanträgen Ziff. I. (Unterlassung einer \n\nTätigkeit \"in sonstiger Weise\"; die Bezifferung der Anträge entspricht der Klage-\n\nerweiterungsschrift vom 16. Januar 2004) und II.1a-d (Auskunftserteilung), die \n\nBeklagte zu 2 nach den Klageanträgen Ziff. III.1 (Unterlassung), IV.1.a-d (Aus-\n\nkunftserteilung), V. (gesamtschuldnerische Zahlung von 16.522,41 €) und VI. \n\n(Feststellungsantrag) sowie der Beklagte zu 3 nach den Klageanträgen Ziff. III. 1-\n\n4 (Unterlassung), IV.1.a-d (Auskunftserteilung), V. (gesamtschuldnerische Zah-\n\nlung von 16.533,41 €) und VI. (Feststellungsantrag) verurteilt wird. \n\n5 \n\nb) Für die Bestimmung der Werte der einzelnen Anträge hat sich das Be-\n\nrufungsgericht an den im Schriftsatz vom 29. Januar 2004 enthaltenen Angaben \n\nder Klägerin orientiert. Dagegen erinnert die Gegenvorstellung nichts; auch der \n\nSenat hat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n6 \n\nSoweit allerdings die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Unter-\n\nlassungsanträge Ziff. III.2-4 hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg hatten und die \n\nNichtzulassungsbeschwerde lediglich noch eine Verurteilung des Beklagten zu \n\n3 erstrebte, ist dies bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen. Wegen der \n\nbereits erfolgten Verurteilung der Beklagten zu 2 sind im Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahren die Anträge Ziff. III.2-4 nur noch mit der Hälfte ihres ur-\n\nsprünglichen Wertes anzusetzen. \n\n7 \n\nDer Streitwert bemisst sich damit wie folgt: \n\nAnträge \n\ninsgesamt \n\n= \nI. \n= \nII.1a-d) \n= \nIII.1 \n= \nIII.2 \n= \nIII.3 \nIII.4 \n= \nIV.1 a-d) = \nV. \nVI. \n\n4.000,-- € \n= 16.533,41 € \n10.000,-- € \n= \n154.533,41 € \n\n40.000,-- € \n4.000,-- € \n40.000,-- € \n10.000,-- € (statt 20.000,-- €) \n20.000,-- € (statt 40.000,-- €) \n10.000,-- € (statt 20.000,-- €) \n\n8 \n\nObwohl das Oberlandesgericht dem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten \n\nUnterlassungsantrag Ziff. I. und dem Auskunftsantrag Ziff. II.1a bereits teilweise \n\nstattgegeben hat, war keine weitere Herabsetzung des Streitwertes veranlasst. \n\nDie Klägerin hat insoweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend ge-\n\nmacht, mit der bisherigen Verurteilung liefe das vertraglich vereinbarte Wettbe-\n\nwerbsverbot \"ins Leere\". \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.06.2004 - 13 O 166/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.11.2005 - 6 U 167/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__73-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/xii-zr-73-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__73-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__73-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/xii-zr-73-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__73-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:51.395088+00:00"}}