{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__72-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"XII ZR 72/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1603 Abs. 2, 1610 Abs. 1 Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unter- haltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. September 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 72/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 1603 Abs. 2, 1610 Abs. 1 \n\nDer aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist \n\nsowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß \n\n§ 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unter-\n\nhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf \n\nseinem alleinigen Einkommen beruht. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 72/06 - OLG Oldenburg \n\nAG Lingen (Ems) \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 2. September 2008 eingereichten \n\nSchriftsätze am 17. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina \n\nund den Richter Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger zu 2 bis 4 wird das Urteil des 12. Zivil-\n\nsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg vom 21. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als es auf die Widerklage den Unterhalt der Kläger zu 2 \n\nbis 4 für die Zeit vom 4. Mai 2005 bis Dezember 2005 und ab \n\nMärz 2006 herabgesetzt hat, außerdem soweit es die Abände-\n\nrungsklage der Kläger zu 2 bis 4 auf einen monatlichen Unterhalt \n\nvon jeweils 110 € für die Kläger zu 2 und 3 sowie 83 € für den \n\nKläger zu 4 für Februar und März 2005 und von jeweils 105 € für \n\ndie Kläger zu 2 und 3 und 93 € für den Kläger zu 4 für die Zeit von \n\nApril bis Dezember 2005 sowie ab März 2006 abgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesge-\n\nricht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 (und frühere Revisionsklägerin) und der Beklagte sind \n\ngeschiedene Eheleute. Die Ehescheidung ist seit Dezember 2001 rechtskräftig. \n\nAus der Ehe sind die Söhne J. , geboren am 3. September 1990, T. , geboren \n\nam 4. Januar 1994, und M. , geboren am 9. April 1999, hervorgegangen, die \n\nKläger zu 2 bis 4. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Ehegatten- und Kindesunterhalt ist - zuletzt - tituliert durch das Urteil \n\ndes Amtsgerichts Lingen vom 4. November 2003 in Höhe von monatlich 110 € \n\n(Klägerin zu 1), 58 € (Kläger zu 2), 49 € (Kläger zu 3) und 41 € (Kläger zu 4). \n\nDer Beklagte ist seit 2004 wieder verheiratet. Er ist zu seiner neuen Ehe-\n\nfrau und deren beiden Kindern gezogen. Der Beklagte erzielt Einkünfte aus sei-\n\nner Tätigkeit als Vorarbeiter in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb. \n\nDie Kläger haben mit ihrer Abänderungsklage die Erhöhung des titulier-\n\nten Unterhalts verlangt und damit begründet, dass beim Beklagten Schuldver-\n\npflichtungen, die im Ausgangsurteil berücksichtigt wurden, nicht mehr zu bedie-\n\nnen seien. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und den Wegfall seiner Unter-\n\nhaltspflicht geltend gemacht. Er hat sich darauf berufen, dass sein Einkommen \n\ngesunken sei und er höhere Fahrtkosten habe. Der mit seiner Wiederverheira-\n\ntung verbundene Steuervorteil sei für den Unterhalt der Kläger nicht zu berück-\n\nsichtigen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage das \n\nAusgangsurteil dahin abgeändert, dass der Beklagte ab Mai 2005 keinen Un-\n\nterhalt mehr zu zahlen habe. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsge-\n\nricht die Abweisung der Klage bestätigt, der Widerklage aber nur mit Einschrän-\n\nkungen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass für den Unterhalt der \n\nKläger oberhalb des dem Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalts 100 € zur \n\nVerfügung stünden und hat den Unterhalt ab dem 4. Mai 2005 auf 40 € für die \n\nKlägerin zu 1 und je 20 € für die Kläger zu 2 bis 4 festgelegt, mit Ausnahme der \n\nMonate Januar und Februar 2006, für die wegen Arbeitslosigkeit des Beklagten \n\nkein Unterhalt zu zahlen sei. \n\n6 \n\nDagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision \n\nder Kläger. Auf die vom Senat nur eingeschränkt bewilligte Prozesskostenhilfe \n\nhat die Klägerin zu 1 ihre Revision zurückgenommen, während die Kläger zu 2 \n\nbis 4 ihre Abänderungsklage und die Abweisung der Widerklage im Rahmen \n\nder Prozesskostenhilfebewilligung durch den Senat weiter verfolgen. Sie begeh-\n\nren dem entsprechend über die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge \n\nvon jeweils 20 € pro Kind hinaus weiteren Unterhalt \n\nfür Februar und März 2005: \n\nmonatlich jeweils 90 € für die Kläger zu 2 und 3 sowie 63 € für den Kläger zu 4 \n\nund von April bis Dezember 2005 sowie ab März 2006: \n\nmonatlich jeweils 85 € für die Kläger zu 2 und 3 und 73 € für den Kläger zu 4. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision der Kläger zu 2 bis 4 ist begründet. Sie führt zur teilweisen \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2006, 1223 veröffentlicht \n\nist, hat für die Ermittlung des Unterhalts das im Jahr 2005 bezogene Einkom-\n\nmen des Beklagten zugrunde gelegt. Einkommenseinbußen des Beklagten we-\n\ngen eines Arbeitsplatzwechsels (Wegfall von Überstundenvergütungen) und \n\nwegen der damit sowie mit dem Umzug zu seiner heutigen Ehefrau verbunde-\n\nnen höheren Fahrtkosten, die im Ausgangsurteil nicht akzeptiert worden waren \n\nund zu einer teils fiktiven Einkommensanrechnung geführt hatten, hat das Ober-\n\nlandesgericht \"zumindest aufgrund der erneuten Eheschließung\" als berechtigt \n\nanerkannt. \n\n9 \n\nVon dem Jahres-Bruttoeinkommen in Höhe von 27.937 € sei - auch im \n\nVerhältnis zu den Kindern - ein fiktiver Lohnsteuerabzug nach der Grundtabelle \n\nvorzunehmen. Der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zuste-\n\nhende Splittingvorteil müsse unberücksichtigt bleiben. Der anders lautenden \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nur insoweit gefolgt werden, \n\nwie auch der neue Ehegatte als gleichrangig Unterhaltsberechtigter neben den \n\nKindern aus der früheren Ehe zu berücksichtigen sei. Sei der neue Ehegatte \n\ndagegen unterhaltsrechtlich nachrangig, so würde eine steuerliche Entlastung \n\nin die Unterhaltsberechnung einfließen, ohne dass gleichzeitig die damit ver-\n\nbundene Belastung berücksichtigt würde. Insofern ergäbe sich ein Widerspruch \n\nzu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine fiktive \n\nSteuerlast dann in Ansatz zu bringen sei, wenn sich tatsächliche Aufwendungen \n\nsteuermindernd auswirkten, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen seien. \n\nDie steuerliche Entlastung durch das Ehegattensplitting sei am höchsten, wenn \n\nnur einer der Ehegatten über steuerbare Einkünfte verfüge und dafür aber auch \n\naus seinem Einkommen den Lebensunterhalt für den anderen Ehegatten auf-\n\nbringen müsse. Eine andere Beurteilung als die Nichtberücksichtigung der \n\nsteuerlichen Entlastung wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten \n\nSchutz der neuen Ehe nicht zu vereinbaren. Aus denselben Gründen hat das \n\nOberlandesgericht auch eine an den Beklagten geleistete Steuererstattung un-\n\nberücksichtigt gelassen. \n\n10 \n\nFür die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus einer Nebentätigkeit \n\nsei kein Raum. Der Abzug der - erhöhten - Fahrtkosten sei aufgrund der großen \n\nEntfernung zum Arbeitsplatz sowie wegen des mit der Ausübung des Umgangs-\n\nrechts verbundenen Aufwands gerechtfertigt. Auch Kreditverbindlichkeiten (ge-\n\ngenüber der Volksbank und der Mutter des Beklagten) seien abzuziehen. Die \n\nEinleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens würde die wirtschaftliche Exis-\n\ntenz des Beklagten gefährden und sei daher von ihm nicht zu verlangen. \n\n11 \n\nDem Beklagten verbleibe ein anrechenbares Einkommen von 995 €. Er \n\nsei (abgesehen von einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit Januar und Feb-\n\nruar 2006) in Höhe von 100 € leistungsfähig, die das Berufungsgericht - ohne \n\nnähere Begründung (\"in einem angemessenen Verhältnis\") - mit 40 € auf die \n\nKlägerin zu 1 und je 20 € auf die Kläger zu 2 bis 4 aufgeteilt hat. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nII. \n\n13 \n\n1. Mit der Revision wenden sich die Kläger zu 2 bis 4 nach eingeschränk-\n\nter Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch den Senat allein gegen die Außeracht-\n\nlassung des Splittingvorteils bei der Bemessung des unterhaltsrechtlichen Net-\n\ntoeinkommens des Beklagten. Da sie ihre Anträge entsprechend beschränkt \n\nhaben, ist die Nachprüfung des Senats auf diese Frage begrenzt (§ 557 Abs. 1 \n\nZPO). \n\n14 \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur (Nicht-)Berücksichtigung \n\ndes Splittingvorteils bei der Bemessung des Kindesunterhalts (ebenso OLG \n\nOldenburg FamRZ 2006, 1127; Schürmann, FamRZ 2008, 313, 322; \n\nPalandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1581 Rdn. 9) widerspricht der ständigen \n\nRechtsprechung des Senats. \n\n15 \n\na) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegat-\n\ntenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom \n\n30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neu-\n\nen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei \n\nder Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ \n\n175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, \n\n1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885). \n\nDaran ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der in der Litera-\n\ntur vereinzelt geäußerten Kritik (Schürmann FamRZ 2008, 313, 322; FamRZ \n\n2007, 987, 988; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1581 Rdn. 9) festzuhal-\n\nten. \n\n16 \n\nSowohl bei der Bedarfsermittlung nach § 1610 BGB als auch im Rahmen \n\nder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 1, 2 BGB \n\nist der sich aus der neuen Eheschließung ergebende Splittingvorteil als Ein-\n\nkommensbestandteil einzubeziehen. An Stelle einer fiktiven Steuerberechnung \n\nnach der Grundtabelle ist vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des Unter-\n\nhaltspflichtigen auszugehen. \n\n17 \n\nb) Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gemäß \n\n§ 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener \n\nUnterhalt). Das minderjährige Kind leitet seine Lebensstellung von seinen Eltern \n\nab (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973). Die für die Hö-\n\nhe des Unterhalts maßgebende Lebensstellung der Eltern wird in der Praxis \n\nvorzugsweise nach dem verfügbaren Einkommen bestimmt, woran sich auch \n\ndie Düsseldorfer Tabelle orientiert. Anders als beim Ehegattenunterhalt ist der \n\nLebensstandard der Kinder nicht auf die zum Zeitpunkt der Ehescheidung vor-\n\nhandenen Einkommensquellen begrenzt. Vielmehr sind auch erst nach der \n\nScheidung beim Unterhaltspflichtigen entstandene Vorteile zu berücksichtigen \n\nund fließen damit in den Lebensbedarf des Kindes ein. \n\n18 \n\nDer vom Berufungsgericht angeführte Nachrang des neuen Ehegatten ist \n\nim Rahmen der Bedarfsermittlung grundsätzlich unbeachtlich. Der Nachrang \n\nwirkt sich erst bei unzureichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen \n\naus. Im Rahmen der Ermittlung des angemessenen Lebensbedarfs der Kinder \n\nkönnen auch nachrangige Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden. Denn \n\nbei der Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 Abs. 1 \n\nBGB beeinflussen weitere Unterhaltspflichten die Lebensstellung des Elternteils \n\nund folglich auch diejenige der von ihm zu versorgenden Kinder. \n\n19 \n\nDas findet in der Praxis etwa seinen Ausdruck darin, dass die Einstufung \n\ndes Kindesunterhalts aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nach \n\nder Düsseldorfer Tabelle je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten durch Hö-\n\nher- oder Herabstufung zu korrigieren ist, ohne dass es dabei auf den Rang der \n\nweiteren Unterhaltsberechtigten ankommt (vgl. Anm. A. 1 zur Düsseldorfer Ta-\n\nbelle, Stand: 1. Januar 2008). Die Einstufung nach der Düsseldorfer Tabelle \n\n(Anm. A. 1) geht, wie auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte (jeweils \n\nNr. 11), im Regelfall von drei Unterhaltsberechtigten aus (anders nur die Leitli-\n\nnien des Berufungsgerichts, FamRZ 2008, 365, 367, Nr. 11. 2: zwei Kinder). \n\n20 \n\nÜberdies ist insbesondere bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine An-\n\ngemessenheitsbetrachtung anzustellen, welche etwa - wiederum ohne Rück-\n\nsicht auf den Rang - mit Hilfe der Bedarfskontrollbeträge nach Anm. A. 6 \n\nzur Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden kann (Senatsurteil BGHZ 175, \n\n182 = FamRZ 2008, 968, 973; Scholz FamRZ 1993, 125, 133; \n\nWendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n7. Aufl. § 2 Rdn. 231 ff.). Der Nachrang des Ehegattenunterhalts nach Wieder-\n\nverheiratung des Unterhaltspflichtigen ist demzufolge bei der Ermittlung des \n\nangemessenen Lebensbedarfs des Kindes unbeachtlich und steht damit wie-\n\nderum auch einer Bemessung des Kindesunterhalts nach dem tatsächlich er-\n\nzielten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht im Wege. \n\n21 \n\nEs genügt vielmehr im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß § 1610 \n\nBGB, dass sich das Nettoeinkommen als alleiniges Einkommen des Unterhalts-\n\npflichtigen darstellt, was bei der Alleinverdienerehe, von der das Berufungsge-\n\nricht hier offensichtlich ausgegangen ist, regelmäßig der Fall ist (zur Aufteilung \n\nder Steuerlast bei beiderseitigem Einkommen der Ehegatten s. Senatsurteil \n\nvom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. \n\nWever). \n\n22 \n\nc) Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1, 2 \n\nBGB) ist vom tatsächlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. \n\nReicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt sämtli-\n\ncher (auch nachrangiger) Berechtigter nicht aus, so führt die Angemessenheits-\n\nbetrachtung beim Unterhaltsbedarf gemäß § 1610 BGB regelmäßig dazu, dass \n\nder Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums zu veranschlagen ist. \n\nDas Existenzminimum minderjähriger Kinder ist inzwischen aufgrund des Un-\n\nterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 27. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit \n\nWirkung ab dem 1. Januar 2008 in § 1612 a BGB als Mindestunterhalt festge-\n\nlegt (zur vorausgegangenen Rechtslage s. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 \n\n- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363) und entspricht den Unterhaltssätzen nach \n\nEinkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle. \n\n23 \n\nHandelt es sich um einen Mangelfall und steht das Existenzminimum des \n\nKindes in Frage, so bestimmt das Gesetz in § 1603 Abs. 2 BGB, dass unter-\n\nhaltspflichtige Eltern \"alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt \n\ngleichmäßig zu verwenden\" haben (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Der Ein-\n\nsatz aller verfügbaren Mittel schließt auch den Splittingvorteil aufgrund der neu-\n\nen Ehe ein, soweit dieser auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichti-\n\ngen beruht. \n\n24 \n\nd) Ein dem entgegenstehendes Verbot der Anrechnung beim Kindesun-\n\nterhalt folgt weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrecht-\n\nlichen Gesichtspunkten. Es ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache. \n\n25 \n\naa) Eine gesetzliche Bestimmung, die für die Belange des Unterhalts-\n\nrechts eine Anrechnung des mit der Wiederverheiratung des unterhaltspflichti-\n\ngen Elternteils verbundenen Splittingvorteils beim Unterhalt der Kinder abwei-\n\nchend von § 1603 Abs. 2 BGB verbietet, existiert nicht. Beim Einkommen des \n\nUnterhaltspflichtigen handelt es sich vielmehr in vollem Umfang um verfügbare \n\nMittel im Sinne der gesetzlichen Regelung, deren Heranziehung allerdings nach \n\nständiger Rechtsprechung zur Wahrung des Existenzminimums des Unter-\n\nhaltspflichtigen durch den ihm zu belassenden Selbstbehalt begrenzt wird (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973 m.w.N.; nach Anm. A. 5 der \n\nDüsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2008, derzeit - seit 1. Juli 2007 - 900 €; \n\nbis Juni 2005 - Stand 1. Juli 2003 - 840 €; von Juli 2005 bis Juni 2007 - Stand \n\n1. Juli 2005 - 890 €). \n\n26 \n\nFür die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht auf die \n\nRechtsprechung des Senats zum Erziehungsgeld verwiesen werden (so aber \n\nSchürmann FamRZ 2008, 313, 322). Soweit der Senat das Erziehungsgeld im \n\nRahmen des Kindesunterhalts für nicht einsetzbar erklärt hat (Senatsurteil vom \n\n21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 ff. mit Anm. \n\nLuthin), war das Erziehungsgeld kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, \n\nsondern das seines Ehegatten. Handelt es sich dagegen um Einkommen des \n\nUnterhaltspflichtigen, so bestimmt das Gesetz im Hinblick auf die gesteigerte \n\nUnterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB sogar ausdrücklich die Berücksichti-\n\ngung der Sozialleistung als Einkommen, auch wenn diese anderen Zwecken \n\ndienen soll als der Bestreitung des Unterhalts weiterer Kinder (§ 9 S. 2 BErzGG \n\n- Erziehungsgeld - und entsprechend § 11 S. 4 BEEG - Elterngeld -). Ähnlich ist \n\ndie gesetzliche Regelung bei einem an die Pflegeperson weitergeleiteten Pfle-\n\ngegeld ausgestaltet (§ 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 SGB XI), die von dem grundsätzli-\n\nchen Anrechnungsverbot in den Fällen des § 1603 Abs. 2 BGB ebenfalls eine \n\nAusnahme macht. Diese Beispiele zeigen, dass das Gesetz selbst bei aus-\n\ndrücklichen Anrechnungsverboten der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber \n\nminderjährigen Kindern höheres Gewicht beimisst als dem Förderungszweck \n\ndes Gesetzes und es im Mangelfall bei der Einsetzbarkeit des gesamten Ein-\n\nkommens für den Unterhalt Minderjähriger belässt. \n\n27 \n\nbb) Auch der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) \n\ngebietet es nicht, den Splittingvorteil als zweckgebundenen Einkommensbe-\n\nstandteil bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt außer \n\nBetracht zu lassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \n\nverfassungsrechtlich gebotenen Außerachtlassung des Splittingvorteils aus der \n\nneuen Ehe beim Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten (BVerfG \n\nFamRZ 2003, 1821) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft die Bedarfsermittlung \n\nbeim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB und die damit verbun-\n\ndene (verfassungsrechtliche) Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einer ge-\n\nschiedenen mit einer neuen Ehe. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei \n\nauf die Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bezogen und es zur Wahrung \n\nder verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit beider Ehen für geboten erklärt, \n\nder bestehenden Ehe allein eingeräumte steuerliche Vorteile nicht dadurch zu \n\nentziehen, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und auch den \n\nUnterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, \n\n1823). \n\n28 \n\nAbgesehen davon, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vor dem Hintergrund der früher praktizierten Bedarfsbemessung ergan-\n\ngen ist (zur neuen Rechtsprechung des Senats s. Senatsurteil vom 30. Juli \n\n2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), ließen sich daraus für \n\nden Kindesunterhalt von vornherein keine vergleichbaren Folgerungen ziehen. \n\n29 \n\nDer Lebensbedarf eines Kindes ist - wie oben unter II. 2. b ausgeführt - \n\nanders als der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nicht durch die \n\nehelichen Lebensverhältnisse begrenzt. Das Kind nimmt im Unterschied zum \n\ngeschiedenen Ehegatten an Einkommensverbesserungen nach Scheidung der \n\nEhe regelmäßig teil. Im Mangelfall führt überdies - wie der vorliegende Fall \n\nzeigt - auch die Einbeziehung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe regelmä-\n\nßig nicht dazu, dass der Unterhalt des Kindes über dem Existenzminimum liegt. \n\nSelbst wenn wegen des Vorrangs nach § 1609 Nr. 1 BGB eine Leistungsfähig-\n\nkeit für den Kindesunterhalt noch gegeben ist, wird der angemessene Bedarf \n\ndes Kindes regelmäßig nicht höher als nach Einkommensgruppe 1 der Düssel-\n\ndorfer Tabelle zu veranschlagen sein, der (seit dem 1. Januar 2008) dem Exis-\n\ntenzminimum entspricht. \n\n30 \n\nEine konsequente Reservierung des Splittingvorteils für den neuen Ehe-\n\ngatten müsste sich dagegen auch zu Lasten der Kinder auswirken, die aus der \n\nneuen Ehe hervorgegangen sind, denn diesen gegenüber wäre der Zweck der \n\nSteuerbegünstigung kein anderer als gegenüber den Kindern aus der geschie-\n\ndenen Ehe. Daran wird indessen deutlich, dass eine isolierte Betrachtung des \n\nSplittingvorteils von einem Interessengegensatz von Ehe einerseits und Familie \n\nandererseits ausgeht und schon von daher sachwidrig ist. Eine Ungleichbe-\n\nhandlung von Kindern aus der geschiedenen Ehe und einer neu geschlossenen \n\nEhe wäre nicht zu rechtfertigen, wie die Revision zu Recht hervorhebt. \n\n31 \n\nWie das verfügbare Einkommen im Mangelfall zu verteilen ist, ergibt sich \n\nsomit allein aus der gesetzlichen Rangfolge gemäß §§ 1609, 1582 BGB. Wenn \n\nder Gesetzgeber im Gegensatz zur bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden \n\nRechtslage den Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2008 als vorrangig ausges-\n\ntaltet und damit den Ehegatten auf andere Möglichkeiten der Existenzsicherung \n\nverwiesen hat, beruht dies auf dem erhöhten Grad der Bedürftigkeit minderjäh-\n\nriger Kinder (vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 1205) und erscheint deswegen \n\nauch verfassungsrechtlich unbedenklich. Einzuräumen ist, dass sich der Split-\n\ntingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten, auf das er wegen seiner \n\nNachrangigkeit angewiesen ist, in der Regel verringert, was sich dann auch zu \n\nLasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens auswirkt. Würde \n\nman den Splittingvorteil dagegen isoliert betrachten, könnten dem Ehegatten \n\ntrotz seines unterhaltsrechtlichen Nachrangs mehr Mittel zur Verfügung stehen \n\nals den vorrangigen Kindern, wie der vorliegende Fall verdeutlicht. \n\n32 \n\ncc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Steuervorteil \n\nschließlich nicht aus in der Sache liegenden Gründen von der Einkommensan-\n\nrechnung auszunehmen. Insbesondere ist der Splittingvorteil nicht mit der Be-\n\nhandlung von Steuervorteilen vergleichbar, die auf unterhaltsrechtlich nicht an-\n\nerkennungsfähigen Aufwendungen beruhen. \n\n33 \n\nDenn dem Splittingvorteil stehen nicht zwangsläufig Aufwendungen ge-\n\ngenüber, erst recht nicht in Höhe der Hälfte des Einkommens, wie es der steu-\n\nerlichen Aufteilung des Einkommens auf beide Ehegatten entspricht. Für den \n\nSplittingvorteil ist es auch nicht erheblich, ob und in welcher Höhe ein Unter-\n\nhaltsanspruch des weniger oder nicht verdienenden Ehegatten besteht (z.B. \n\nwenn der Ehegatte steuerfreie - und nicht § 32 b EStG unterfallende - Einkünfte \n\nerzielt, oder bei zeitlicher Inkongruenz von Unterhaltspflicht und Splittingvorteil \n\nwie etwa bei Eheschließung am Jahresende). Vielmehr handelt es sich um eine \n\nbewusst pauschalierende steuerrechtliche Regelung, die dem Steuerpflichtigen \n\nden Vorteil auch belässt, wenn er keine Unterhaltsleistungen erbracht hat. Dem \n\nentsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats \n\nvermögensrechtlich auch nicht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu, son-\n\ndern ist zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveran-\n\nlagung aufzuteilen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ \n\n2006, 1178 mit Anm. Wever). \n\n34 \n\nDie gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts erscheint darüber hinaus \n\nauch von seinem eigenen Standpunkt aus nicht folgerichtig. Denn es hat mit \n\ndem Arbeitsplatzwechsel und dem Umzug des Beklagten einkommensmindern-\n\nde Dispositionen zu Lasten des Kindesunterhalts gerade im Hinblick auf die \n\nneue Eheschließung anerkannt. Die minderjährigen Kläger zu 2 bis 4 müssten \n\nsich demzufolge mit der Eheschließung verbundene Nachteile entgegenhalten \n\nlassen, ohne dass diese durch damit verbundene Vorteile auszugleichen wären. \n\nIII. \n\n35 \n\nDemnach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben \n\nund ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Entschei-\n\ndung reif, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zum Übergang der Unterhaltsansprüche auf öffentliche Leis-\n\ntungsträger keine Feststellungen getroffen. Diese waren aus seiner Sicht nicht \n\nnotwendig, weil es gegenüber dem Ausgangsurteil lediglich zu einer Herabset-\n\nzung des Kindesunterhalts gelangt ist. Die Einbeziehung des Splittingvorteils \n\nführt indessen zu über dem Ausgangsurteil liegenden Unterhaltsbeträgen, so-\n\ndass die Abänderungsklage der Kläger zu 2 bis 4 teilweise begründet und der \n\nAnspruchsübergang zu berücksichtigen ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Lingen (Ems), Entscheidung vom 22.11.2005 - 21 F 2269/04 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.03.2006 - 12 UF 154/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/xii-zr-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/xii-zr-72-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:56.061931+00:00"}}