{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__66-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"XII ZR 66/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 535, 154 Abs. 1, 2 Zur formlosen Fortsetzung eines Mietvertrages bei einer im Ausgangsvertrag enthaltenen Schriftformklausel.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 66/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Oktober 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 535, 154 Abs. 1, 2 \n\nZur formlosen Fortsetzung eines Mietvertrages bei einer im Ausgangsvertrag \n\nenthaltenen Schriftformklausel. \n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 66/06 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die \n\nRichterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 23. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nKammergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin des Landes Berlin gegen die \n\nBeklagten für die Zeit von Januar 2001 bis März 2003 Mietzins- und Nutzungs-\n\nentschädigungsansprüche geltend. \n\nDie Beklagte zu 1 ist eine zum Betrieb eines Gesundheitszentrums ge-\n\ngründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die übrigen Beklagten, die Gesell-\n\nschafter der Beklagten zu 1, sind Ärzte, Apotheker, Zahntechnikermeister und \n\nGeschäftsführer (Beklagter zu 2). \n\n3 \n\nDas Land Berlin (als Vermieterin) und die Beklagte zu 1 (als Mieterin) \n\n4 \n\n5 \n\nschlossen am 18. Dezember 1992 einen zunächst bis zum 30. Juni 1994 befris-\n\nteten Rahmen-Mietvertrag über ein Ärztehaus (frühere Poliklinik) zu einem mo-\n\nnatlichen Mietzins von (ursprünglich) 29.240,05 DM. Ausweislich des Vertrages \n\nwar der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages beabsichtigt. Nach § 5 Nr. 2 \n\ndes Vertrages übernahm der Mieter vor dem Hintergrund des abzuschließen-\n\nden Erbbaurechtsvertrages die Instandhaltung des Mietobjekts einschließlich \n\nder Schönheitsreparaturen. § 8 Nr. 6 sieht für den Fall, dass der Erbbaurechts-\n\nvertrag nicht zustande kommt, eine Entschädigung des Mieters für durchgeführ-\n\nte Veränderungen vor. \n\nDer Rahmen-Mietvertrag enthält ferner in § 2 Nr. 4 die Regelung, dass \n\ndie Bestimmungen des § 568 BGB (a.F. = § 545 BGB n.F.) keine Anwendung \n\nfinden, und eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fort-\n\ngesetzt oder erneuert wird, der Schriftform bedarf. \n\nZu der beabsichtigten Bestellung eines Erbbaurechts kam es nicht. Des-\n\nwegen verlängerten die Vertragsparteien den Rahmen-Mietvertrag durch \n\nschriftliche Mietnachträge von Jahr zu Jahr, zuletzt durch den 10. Mietnachtrag \n\nvom 3./14. August 1998 bis zum Abschluss eines - nunmehr angestrebten - \n\nKaufvertrages, längstens bis zum 30. Juni 1999. In diesem 10. Mietnachtrag \n\nwurde die Kaltmiete auf monatlich 22.514,84 DM reduziert. Auch die Verhand-\n\nlungen über einen Kaufvertrag scheiterten. Das für das Land Berlin handelnde \n\nBezirksamt L. (im Folgenden: Bezirksamt) teilte der Beklagten zu 1 \n\ndurch Schreiben vom 1. Juli 1999 mit, dass rückwirkend zum 1. Juli 1999 ein \n\nneuer Nachtrag mit entsprechend geändertem Mietzins übergeben werden \n\nwürde und bis zu dessen Abschluss der Rahmen-Mietvertrag einschließlich des \n\n10. Mietnachtrags gelten würden. Wegen Unstimmigkeiten über die Höhe des \n\nMietzinses wurde ein erneuter Mietnachtrag nicht vereinbart. In der Folgezeit \n\nverhandelten die Vertragsparteien über vorhandene Mängel und über die An-\n\nrechnung von Aufwendungen der Beklagten zu 1. \n\n6 \n\nDas Bezirksamt erkannte mit Schreiben vom 28. April 2000 wegen vor-\n\nhandener Mängel eine Mietzinsreduzierung von 30 % an, ferner Bauleistungen \n\nder Beklagten zu 1. Es verrechnete die Beträge mit Mietzinsforderungen und \n\ngelangte bis einschließlich April 2000 zu einer Restmietforderung von \n\n1.678,84 DM. In der an das Bezirksamt zurückgesandten Anlage des Schrei-\n\nbens erklärte sich der Beklagte zu 2 als Vertreter der Beklagten zu 1 damit ein-\n\nverstanden. \n\nDie Beklagte zu 1 zahlte neben dem errechneten Rückstand in den Fol-\n\ngemonaten zunächst den um 30 % reduzierten Monatsbetrag. Später zahlte sie \n\nhingegen nur noch unregelmäßig. \n\nDas Eigentum an dem Mietobjekt ist im Jahr 2001 vom Land Berlin auf \n\ndie Klägerin übergegangen. Die Klägerin kündigte als Rechtsnachfolgerin des \n\nLandes Berlin das Mietverhältnis durch Schreiben vom 18. Januar 2002 fristlos \n\nwegen Zahlungsverzuges. Sie verlangt - auch aus abgetretenem Recht des \n\nLandes Berlin - Mietzinsen bzw. Nutzungsentschädigung von monatlich \n\n8.058,15 € (70 % des Mietzinses) für die Zeit von Januar 2001 bis März 2003. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 12 durch Teilurteil \n\nantragsgemäß verurteilt. \n\nDagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht \n\nhat die Berufung des Beklagten zu 3 durch Versäumnisteilurteil als unzulässig \n\nverworfen. Der Beklagte zu 9 ist während des Berufungsrechtszugs verstorben. \n\nInsoweit hat das Berufungsgericht das Verfahren abgetrennt. Es hat sodann auf \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\ndie Berufung der Beklagten zu 1, 2, 5 bis 8 und 10 bis 12 die gegen diese ge-\n\nrichtete Zahlungsklage abgewiesen. \n\n11 \n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre \n\nzweitinstanzlich gestellten Schlussanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Rahmen-\n\nMietvertrag über den 10. Mietnachtrag hinaus nicht wirksam verlängert worden \n\nsei. Der Mietvertrag sei mit dem 30. Juni 1999 ausgelaufen, weil es an einer \n\nschriftlichen Verlängerungsvereinbarung fehle. Das Verlängerungsangebot des \n\nBezirksamtes vom 1. Juli 1999 sei von der Beklagten zu 1 nicht rechtzeitig an-\n\ngenommen worden. Über die Höhe des Mietzinses sei keine Einigung erzielt \n\nworden. \n\n14 \n\nAnsprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung hat das Berufungsgericht \n\nnicht zuerkannt, weil es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zum ob-\n\njektiven Mietwert des überlassenen Objekts gemangelt habe. Ansprüche auf \n\nNutzungsentschädigung nach § 546 a BGB bestünden nicht, denn die Beklagte \n\nzu 1 habe der Klägerin das Mietobjekt nicht vorenthalten. An einem Anspruch \n\naus §§ 990, 987, 989 BGB fehle es, weil die Beklagte zu 1 zum Besitz berech-\n\ntigt gewesen sei. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat Mietzinsansprüche verneint, weil es an einer \n\nwirksamen Verlängerung des Rahmen-Mietvertrages vom 18. Dezember 1992 \n\nfehle. \n\n17 \n\nDiese Beurteilung ist rechtsfehlerhaft. Ein Mietvertrag bestand entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts über den 30. Juni 1999 hinaus. Ob der \n\nRahmen-Mietvertrag fortgesetzt worden ist oder ob ein neuer Vertrag abge-\n\nschlossen wurde, kann offen bleiben (zur Abgrenzung von Vertragsänderung \n\nund neuem Vertragsschluss siehe Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR \n\n129/90 - NJW 1992, 2283). Denn die Vermieterin und die Beklagte zu 1 als Mie-\n\nterin sind sich jedenfalls über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig ge-\n\nworden, die für die Begründung des Klageanspruchs hinreichend sind. Der Ver-\n\ntrag ist erst durch die Kündigung der Klägerin vom 18. Januar 2002 beendet \n\nworden. \n\n18 \n\n19 \n\nDie Beklagte zu 1 haftet als Mieterin, die übrigen Beklagten als ihre Ge-\n\nsellschafter entsprechend § 128 Satz 1 HGB (BGHZ 146, 341). \n\na) Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszu-\n\ngehen, dass sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 über die Fortsetzung des \n\nMietverhältnisses über den 30. Juni 1999 hinaus einig waren. Die Nutzung des \n\nMietobjekts ist trotz des nicht - entsprechend vorausgegangener Übung - ver-\n\neinbarten Mietnachtrags im Einvernehmen der Vertragsparteien fortgesetzt wor-\n\nden. Wie aus der Mitteilung des Bezirksamts vom 1. Juli 1999 zu erkennen ist, \n\nwar die Vermieterin mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses grundsätzlich \n\neinverstanden. Aus dem Schreiben ergab sich bereits, dass der Mietzins zu \n\nändern war, was offensichtlich im Zusammenhang mit den gescheiterten Kauf-\n\nvertragsverhandlungen stand. Auch wenn die Vertragsparteien zur Höhe des \n\nneu zu vereinbarenden Mietzinses zunächst noch unterschiedlicher Auffassung \n\nwaren, erzielten sie später auch insoweit eine Einigung. \n\n20 \n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die \n\ndas angefochtene Urteil Bezug genommen hat, unterzeichnete der Beklagte \n\nzu 2 für die Beklagte zu 1 die Anlage zum Schreiben vom 28. April 2000 und \n\nerklärte sich mit der vom Bezirksamt in dem Schreiben vorgeschlagenen Rege-\n\nlung einverstanden. Damit trafen die Vertragsparteien nicht nur eine Einigung \n\nüber die Verrechnung der bis April 2000 aufgelaufenen Mietzinsforderungen mit \n\nGegenforderungen der Beklagten zu 1. Sie legten in diesem Schreiben auch \n\nden laufenden Mietzins - ausgehend von dem zuletzt im 10. Mietnachtrag vom \n\n3./14. August 1998 vereinbarten Mietzins von 22.514,84 DM - auf einen um \n\n30 % reduzierten Monatsbetrag (15.760,39 DM) fest, wie es sich in der Folge \n\nauch an den entsprechenden Mietzahlungen der Beklagten zu 1 gezeigt hat. \n\n21 \n\nEiner (nachträglichen) Einigung über die vertragswesentlichen Fragen \n\nstehen die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil angeführten Anga-\n\nben des Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht \n\nentgegen. Der Beklagte zu 2 hat danach erklärt, \"dass die Parteien sich gerade \n\nauf neue Mietbedingungen wegen des desolaten Zustandes des Mietobjektes \n\nnicht hätten einigen können\". Dies hat sich für das Berufungsgericht zudem aus \n\nden einleitenden Bemerkungen im Schreiben des Bezirksamtes vom 28. April \n\n2000 ergeben, nach dem \"aufgrund der bisher vorhandenen grundsätzlichen \n\nAbweichungen beider Vertragspartner zur Höhe der zu vereinbarenden Miete \n\nund der zugrunde zu legenden Mietfläche (…) bisher keine Nachtragsvereinba-\n\nrung zustande (kam)\". \n\n22 \n\nDiese Feststellungen schließen aber eine einvernehmliche Fortsetzung \n\ndes Mietverhältnisses nicht aus. Sie können vielmehr - abgesehen von der ge-\n\nsondert zu prüfenden Schriftform - nur die Zeit bis zu der im April 2000 erzielten \n\nEinigung betreffen. Dies gilt zum einen, soweit zunächst noch der Zustand des \n\nMietobjekts und vorhandene Mängel einer Verständigung im Wege gestanden \n\nhatten. Durch das Schreiben des Bezirksamtes vom 28. April 2000 und die Ein-\n\nverständniserklärung des Beklagten zu 2 wurde jedoch eine Einigung erzielt, \n\ndie dem Streit um den Zustand des Mietobjekts Rechnung trug. Weil die Ver-\n\ntragsparteien den zu zahlenden Mietzins festlegten, kann es auch auf die kor-\n\nrekt zu veranschlagende Mietfläche nicht mehr angekommen sein. Der vom \n\nBerufungsgericht angeführte Dissens hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbe-\n\nstandteile war demnach nur ein vorübergehender und wurde durch die Verein-\n\nbarung vom April/Mai 2000 (auch rückwirkend) behoben. \n\n23 \n\nAus den anschließenden Zahlungen des vereinbarten Monatsbetrages \n\nüber mehrere Monate ergibt sich auch eine Einigung über den laufenden Miet-\n\nzins. Dass es sich hier entgegen der Revisionserwiderung nicht nur um eine \n\nNutzungsentschädigung handeln sollte, liegt schon darin begründet, dass die \n\nBeklagten ein erhebliches, wenn nicht sogar beruflich existenzielles Interesse \n\nan einer rechtlich gesicherten weiteren Nutzung des Mietobjektes hatten. Bei \n\neinem vertragslosen Zustand wären sie dagegen auf jederzeitiges Verlangen \n\nder Vermieterin zur Räumung des Objekts verpflichtet gewesen. \n\n24 \n\nDass das Berufungsgericht aufgrund der beschriebenen Umstände zum \n\nErgebnis gelangt ist, die (Vertrags-)Parteien hätten sich über die Konditionen \n\ndes zu verlängernden Vertrages nicht verständigen können, beruht zum einen \n\ndarauf, dass es die Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht \n\nvon der Schriftform getrennt hat. Zum anderen hat das Berufungsgericht ver-\n\nkannt, dass eine Einigung an einer verspäteten Annahme auf das Schreiben \n\nvom 1. Juli 1999 (abgesehen von dessen Rechtsqualität) nur dann scheitert, \n\nwenn mit der Annahmeerklärung die Vertragsverhandlungen der Parteien auch \n\nbeendet sind. Hier setzten die Parteien ihre Verhandlungen - aus naheliegen-\n\nden Gründen - indessen unstreitig fort. Diese führten schließlich zu der Eini-\n\ngung durch das Schreiben des Bezirksamtes vom 28. April 2000 und der dies \n\nbestätigenden Einverständniserklärung des Beklagten zu 2. \n\n25 \n\nDass in dem Rahmen-Mietvertrag § 568 BGB (a.F. = § 545 BGB n.F.) \n\nabbedungen ist, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift regelt die Vertrags-\n\nfortsetzung allein aufgrund fortgesetzter Nutzung der Mietsache und Schwei-\n\ngens des Vermieters. Sie erfasst daher von ihrem Regelungsbereich her schon \n\nnicht den hier angenommenen Vertragsschluss. \n\n26 \n\nb) Der Fortbestand des Mietverhältnisses scheitert entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht an der in § 2 Nr. 4 des Rahmen-Mietvertrages \n\nvom 18. Dezember 1992 enthaltenen Schriftformklausel. \n\n27 \n\nAuch wenn der Schriftwechsel der Vertragsparteien den Formerforder-\n\nnissen der §§ 126 Abs. 2, 127 Abs. 2 BGB nicht genügt, führt der Mangel der \n\nvertraglich vereinbarten Schriftform hier nicht zum Scheitern des Vertrags-\n\nschlusses nach § 154 Abs. 2 BGB. Das Nichtzustandekommen des Vertrages \n\nist nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB nur im Zweifel Rechtsfolge \n\neiner vereinbarten, aber nicht eingehaltenen Form. Die Regel des § 154 Abs. 2 \n\nBGB greift nicht ein, wenn die Schriftform für die Parteien keine konstitutive Be-\n\ndeutung hat, der Vertragsschluss also nicht mit der Beurkundung steht und fällt. \n\n28 \n\nAn einer konstitutiven Bedeutung fehlt es etwa dann, wenn die Schrift-\n\nform nur Beweiszwecken dienen soll. Aber auch wenn die Parteien den noch \n\nnicht beurkundeten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen, können sie damit \n\nzu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene \n\nSchriftform wirksam werden soll (vgl. BGHZ 119, 283, 291; BGH NJW-RR \n\n1997, 669, 670; KG MDR 2005, 1276). \n\n29 \n\nIm vorliegenden Fall sind die Vertragsparteien jedenfalls im zuletzt ge-\n\nnannten Sinne verfahren. Auch wenn ihre Vorstellungen zur Miethöhe zunächst \n\nnoch offenkundig voneinander abwichen, waren die Vertragsparteien von vorn-\n\nherein darum bemüht, zu einer inhaltlichen Einigung zu gelangen. Diese war im \n\nHinblick auf die vertragswesentlichen Punkte im April/Mai 2000 - auch rückwir-\n\nkend - erzielt. Wie der Mietzins ermittelt worden war, ergab sich aus dem \n\nSchreiben des Bezirksamtes vom 28. April 2000 und der darauf bezogenen Ein-\n\nverständniserklärung des Beklagten zu 2. Dass der Mietzins auch künftig in die-\n\nser Höhe zu entrichten war, ergab sich aus den Zahlungen der Beklagten zu 1 \n\nin den Folgemonaten, so dass jedenfalls zu Beweiszwecken eine Beurkundung \n\nnicht mehr erforderlich war. Wenn die (Vertrags-)Parteien unter diesen Um-\n\nständen von einer Beurkundung des Vertrages absahen und den Vertrag über \n\ndas Auslaufen des 10. Mietnachtrags mit dem 30. Juni 1999 hinaus bis zur Kün-\n\ndigung durch die Klägerin über mehr als zwei Jahre fortsetzten, belegt dies, \n\ndass sie die Schriftform nicht als für die Wirksamkeit des Vertrages unerlässlich \n\nansahen. Das gilt erst recht, weil die rechtlich gesicherte Nutzung des Mietob-\n\njekts - wie oben ausgeführt - für die Beklagten von erheblicher Bedeutung war. \n\n30 \n\nDie in § 2 Nr. 4 des Rahmen-Mietvertrages enthaltene Schriftformklausel \n\nist somit durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien abbedungen wor-\n\nden. Ob es sich bei der Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im \n\nSinne von § 305 Abs. 1 BGB (§ 1 AGBG) handelt (vgl. Senat BGHZ 164, 133, \n\n136), kann hierfür offen bleiben. Denn auch eine Individualvereinbarung wäre \n\nwirksam abbedungen worden. Ob die Klausel in vollem Umfang entfallen sollte \n\noder nur für eine Übergangszeit bis zum Abschluss eines der früheren Handha-\n\nbung entsprechenden weiteren Mietnachtrages, kann offen bleiben, weil jeden-\n\nfalls auch für die Übergangszeit der mit der Klage geltend gemachte Mietzins \n\ngeschuldet ist. \n\n31 \n\n2. Die Beklagte zu 1 schuldet gemäß § 546 a Abs. 1 BGB, die übrigen \n\nBeklagten als Gesellschafter in Verbindung mit § 128 Satz 1 HGB ab Wirksam-\n\nwerden der fristlosen Kündigung vom 18. Januar 2002 eine Nutzungsentschä-\n\ndigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses. Auf den - aus den Feststellungen \n\nder Vorinstanzen nicht ersichtlichen - genauen Zeitpunkt des Zugangs der Kün-\n\ndigung kommt es nicht entscheidend an, weil der Anspruch auf Nutzungsent-\n\nschädigung der Höhe nach dem Mietzinsanspruch entspricht. \n\n32 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle an der notwendigen Vorent-\n\nhaltung, ist für die Zeit nach Zugang der Kündigung nicht haltbar. Nach dem \n\nInhalt des Kündigungsschreibens der Klägerin konnte ihr Wille, das Mietobjekt \n\nzurückzuerhalten, nicht zweifelhaft sein. Wenn die Parteien in der Folgezeit bis \n\nzur Klageerhebung weiter über alternative Lösungen verhandelten, schließt dies \n\nden Rücknahmewillen der Klägerin nicht aus, wie die Revision mit Recht gel-\n\ntend macht. \n\nIII. \n\n33 \n\nDas Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-\n\nche selbst nicht abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen erfor-\n\nderlich sind. Das Berufungsgericht hat die mit der Berufung gegen die Tatsa-\n\nchenfeststellungen des Landgerichts vorgebrachten Einwendungen zwar weit-\n\ngehend erledigt. Zu den mit der Berufung der Beklagten zu 1 und 5 bis 12 gel-\n\ntend gemachten Gegenforderungen wegen in Absprache mit der Vermieterin \n\ngemachten Aufwendungen, die allerdings zum Teil bereits vor der Einigung \n\naufgrund des Schreibens vom 28. April 2000 datieren, hat das Berufungsgericht \n\n- aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Die von der Be-\n\nklagten zu 1 offensichtlich zur Aufrechnung gestellten Forderungen (wegen der \n\nGesellschafter vgl. § 129 Abs. 3 HGB) sind nicht von vornherein unschlüssig, \n\nund zwar weder im Hinblick auf die möglicherweise noch gültige Regelung in \n\n§ 8 Nr. 6 des Rahmen-Mietvertrages noch auf die von den Vertragsparteien \n\nausweislich des Schreibens vom 28. April 2000 einvernehmlich praktizierte Ver-\n\nrechnung mit dem - bereits reduzierten - Mietzins. Ebenfalls ist mit der Berufung \n\ndie vom Landgericht vorgenommene Verrechnung der von der Beklagten zu 1 \n\nerbrachten Mietzahlungen sowie der vereinnahmten Mietsicherheit beanstandet \n\nworden. Zu beiden Fragen werden die Parteien vor dem Berufungsgericht Ge-\n\nlegenheit zu ergänzendem Vortrag haben. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2003 - 25 O 717/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2006 - 8 U 267/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__66-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/xii-zr-66-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__66-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__66-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/xii-zr-66-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__66-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:58.581524+00:00"}}