{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__61-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"XII ZR 61/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Artt. 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 606 a Abs. 1 Nr. 1, 328, 261 Abs. 3; BGB § 1564 Abs. 1 Satz 1 Die Scheidung nach mosaischem Recht durch Übergabe des Scheidebriefs (Get) ist eine rechtsgeschäftliche Scheidung (Privatscheidung) und keine Statusent- scheidung des Rabbinatsgerichts (Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff.). Maßstab für die Anerkennung einer solchen ausländischen Privatscheidung ist Art. 17 EGBGB. Bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts ist sie im Inland nicht anerkennungsfähig. Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem Rabbi- natsgericht in Israel steht deshalb bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts einer Inlandsscheidung nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 61/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Mai 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nEGBGB Artt. 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 606 a Abs. 1 \nNr. 1, 328, 261 Abs. 3; BGB § 1564 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie Scheidung nach mosaischem Recht durch Übergabe des Scheidebriefs (Get) \nist eine rechtsgeschäftliche Scheidung (Privatscheidung) und keine Statusent-\nscheidung des Rabbinatsgerichts (Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 1994 \n- XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff.). \n\nMaßstab für die Anerkennung einer solchen ausländischen Privatscheidung ist \nArt. 17 EGBGB. Bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts ist sie im Inland nicht \nanerkennungsfähig. \n\nDie anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem Rabbi-\nnatsgericht in Israel steht deshalb bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts einer \nInlandsscheidung nicht entgegen. \n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - XII ZR 61/06 - OLG Oldenburg \n\n AG Nordhorn \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 25. April 2008 am 28. Mai 2008 \n\ndurch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Se-\n\nnat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Olden-\n\nburg vom 7. März 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin \n\nzurückgewiesen. \n\nStreitwert: 4.000 €. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie 1956 geborene Antragstellerin und der 1945 geborene Antragsgeg-\n\nner sind deutsche Staatsangehörige mosaischen Glaubens. Sie haben 1979 vor \n\ndem Rabbiner in N. (Israel) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei 1982 \n\nbzw. 1987 geborene Söhne hervorgegangen. Die Parteien hatten ihren letzten \n\ngemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Seit 1994 lebt die An-\n\ntragstellerin mit den Söhnen in Israel, der Antragsgegner lebt weiterhin in \n\nDeutschland. \n\n2 \n\n1998 reichten zunächst die Antragstellerin und sodann der Antragsgeg-\n\nner beim Amtsgericht - Familiengericht - wechselseitige Anträge auf Scheidung \n\nder Ehe ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens verlas der Antragsgegner sei-\n\nnen Scheidungsantrag, während die Antragstellerin erklären ließ, keinen Antrag \n\nstellen zu wollen. Gegenüber dem Scheidungsantrag des Antragsgegners \n\nwandte sie die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens ein, das sie be-\n\nreits 1996 vor dem regionalen rabbinischen Gerichtshof in Tel Aviv rechtshän-\n\ngig gemacht haben will, und erklärte, sie wolle nur in jenem Verfahren geschie-\n\nden werden, weil eine im Inland nach deutschem Recht ausgesprochene \n\nScheidung ihrer nach mosaischem Recht geschlossenen Ehe in Israel nicht \n\nanerkannt werde. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht schied die Ehe vorab und trennte den Versorgungsaus-\n\ngleich mangels Mitwirkung der Antragstellerin an der Klärung ihrer Rentenan-\n\nwartschaften ab. Die frühere Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens in \n\nIsrael habe es mangels Vorlage entsprechender Urkunden nicht feststellen \n\nkönnen. \n\n4 \n\nDagegen legte die Antragstellerin Berufung ein und reichte eine Be-\n\nscheinigung des regionalen rabbinischen Gerichtshofes zu den Akten, derzufol-\n\nge dessen Verfahrensakten des Jahres 1996 durch einen Brand im Gerichtsar-\n\nchiv vollständig vernichtet worden seien; dem Gerichtshof lägen aber Aussagen \n\nvor, dass die Antragstellerin am 24. Juni 1996 einen Scheidungsantrag einge-\n\nreicht habe. Mangels eines Eintrags über die Beendigung des Verfahrens sei \n\ndeshalb davon auszugehen, dass dieses Verfahren noch rechtshängig sei. \n\n5 \n\nDazu trug die Antragstellerin ergänzend vor, ihr sei seinerzeit angeraten \n\nworden, den Antrag zurückzustellen, bis der Antragsgegner sich in Israel auf-\n\nhalte. Dieser habe dem Antrag aber nicht zugestimmt, so dass das Rabbinats-\n\ngericht daraufhin Termin zur Versöhnung der Ehe anberaumt habe. 1999 habe \n\nder Antragsteller sich vorübergehend in Israel aufgehalten, das Land aber trotz \n\neines gegen ihn gerichtlich verhängten Ausreiseverbots zur Sicherstellung sei-\n\nner Teilnahme an diesem Gerichtsverfahren wieder verlassen. Der Antragsgeg-\n\nner macht demgegenüber geltend, 1996 habe die Antragstellerin lediglich einen \n\nAussöhnungsantrag eingereicht, an dem sie auch noch im März 1999 festgehal-\n\nten habe; erst später - nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens - \n\nhabe ihr das Rabbinat einen Scheidungsantrag nahegelegt. \n\n6 \n\nDie Berufung hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassene Revision der Antragstellerin. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2006, 950 ff. \n\n(m. Anm. Henrich IPrax 2007, 137, Streicher FamRBint 2006, 50 und Hohloch \n\nJuS 2006, 1133) veröffentlicht ist, hat seine internationale Zuständigkeit auf \n\n§ 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt und dahinstehen lassen, ob schon vor An-\n\nhängigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Scheidungsverfahren vor dem \n\nRabbinatsgericht in Israel rechtshängig gewesen sei. Denn eine solche Rechts-\n\nhängigkeit könne einer Inlandsscheidung nach dem gemäß Artt. 17, 14 Abs. 1 \n\nNr. 1 EGBGB hier anzuwendenden deutschen Sachrecht im vorliegenden Fall \n\nnicht entgegenstehen. \n\n9 \n\nAnders als das von ihm zitierte Senatsurteil vom 2. Februar 1994 \n\n(- XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff.) lässt das Berufungsgericht eine hier \n\nunterstellte frühere Rechtshängigkeit vor einem israelischen Rabbinatsgericht \n\naber nicht schon deshalb unberücksichtigt, weil dessen Entscheidung im Inland \n\nnicht anerkennungsfähig sei. Letzteres hatte der Senat in dem damals ent-\n\nschiedenen Fall damit begründet, bei der Scheidung vor einem Rabbinatsge-\n\nricht handele es sich um eine Privatscheidung, weil die Ehe nicht durch Aus-\n\nspruch des Gerichts, sondern durch Übergabe des Scheidebriefs (Get) durch \n\nden Mann an die Frau geschieden werde und eine solche Privatscheidung nur \n\ndann anerkannt werden könne, wenn das nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB maßge-\n\nbende Sachrecht sie zulasse. Das sei bei Geltung deutschen Sachrechts (auf-\n\ngrund gemeinsamer deutscher Staatsangehörigkeit der Parteien) nicht der Fall, \n\n§ 1564 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht lässt vielmehr ausdrücklich dahinstehen, ob dieser \n\nSenatsentscheidung oder aber der daran geäußerten Kritik (Scheftelowitz \n\nFamRZ 1995, 593; Henrich IPrax 1995, 86 und 2007, 137) zu folgen sei, und \n\nstützt seine Entscheidung auf eine andere, auf den vorliegenden Einzelfall be-\n\nzogene Begründung: \n\n11 \n\nDie Weigerung des Antragsgegners, an einer Scheidung in Israel mitzu-\n\nwirken und diese durch Übergabe eines Scheidebriefes zu bewirken, führe da-\n\nzu, dass die Ehe dort auf Dauer nicht geschieden werden könne. Denn vom \n\nRabbinatsgericht gegen ihn verhängte Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung \n\nseiner Mitwirkung seien mit dem deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht \n\nvereinbar und deshalb hier nicht durchsetzbar. Könne die Ehe aber im Ausland \n\nauf Dauer nicht geschieden werden, sei sie im Inland durch Urteil zu scheiden, \n\nohne dass es auf die Frage einer früheren Rechtshängigkeit in Israel ankomme. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDies hält den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Prüfung \n\nim Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat seine in jeder Lage des Verfahrens von \n\nAmts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit zutreffend allein auf \n\n§ 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt, da beide Parteien deutsche Staatsangehöri-\n\nge sind. \n\n14 \n\na) Ein Antrag auf Ehescheidung fällt nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zustän-\n\ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-\n\nchen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhe-\n\nbung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (\"Brüssel IIa\") in den sachlichen An-\n\nwendungsbereich dieser Verordnung. Auch setzt deren persönlich-räumlicher \n\nAnwendungsbereich keinen kompetenzrechtlichen Bezug zu einem anderen \n\nEU-Mitgliedstaat voraus (Zöller/Geimer ZPO aaO § 606a ZPO Rdn. 3 a und \n\nEG-VO Ehesachen Art. 1 Rdn. 14; a.A. offenbar Hohloch JuS 2006, 1133, \n\n1134). Ob zumindest ein internationaler Sachverhalt zu fordern ist, kann dahin-\n\nstehen, weil er hier angesichts des Wohnsitzes der Antragstellerin in Israel je-\n\ndenfalls gegeben wäre. In zeitlicher Hinsicht gelten die Zuständigkeitsbestim-\n\nmungen dieser Verordnung nach deren Artt. 64 Abs. 1, 72 Satz 2 aber nicht für \n\nVerfahren, die - wie hier - vor dem 1. März 2005 eingeleitet wurden. \n\n15 \n\nb) Die dieser Verordnung vorausgegangene Verordnung \n\n(EG) \n\nNr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die An-\n\nerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfah-\n\nren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der \n\nEhegatten (\"Brüssel II\") gilt ihrerseits nach ihren Artt. 42 Abs. 1, 46 Satz 1 nicht \n\nfür Verfahren, die vor dem 1. März 2001 eingeleitet wurden. Das vorliegende \n\nVerfahren - auch der Scheidungsantrag des Antragsgegners - ist seit 1998 \n\nrechtshängig. \n\n16 \n\nc) Auch einschlägige bilaterale Abkommen, die § 606a ZPO verdrängen \n\nkönnten, bestehen nicht. Der deutsch-israelische Anerkennungs- und Vollstre-\n\nckungsvertrag vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1980 II 926) ist nach seinem Art. 4 \n\nAbs. 1 Nr. 1 auf Statusentscheidungen nicht anwendbar. \n\n17 \n\n2. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass \n\ndie Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens der Rechtshängigkeit bei \n\neinem inländischen Gericht gleichstehe, sofern das ausländische Urteil hier an-\n\nzuerkennen wäre. Unter dieser Voraussetzung führe die früher eingetretene \n\nRechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht in gleicher Weise zur Unzu-\n\nlässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechts-\n\nhängigkeit im Inland (§ 261 Abs. 3 ZPO, vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 \n\n- XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434). Anders seien die Verhältnisse jedoch \n\ndann zu beurteilen, wenn feststehe, dass vor dem ausländischen Gericht kein \n\nanerkennungsfähiger Scheidungsausspruch zu erreichen sei. \n\n18 \n\n3. Die Revision macht insoweit geltend, revisionsrechtlich sei von der frü-\n\nheren Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages vor dem Rabbinatsgericht \n\nauszugehen, weil das Berufungsgericht dies offen gelassen habe. Diese Auf-\n\nfassung begegnet indes rechtlichen Bedenken: \n\n19 \n\nDas Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit unterliegt wie jede \n\nandere (negative) Prozessvoraussetzung der Amtsprüfung (vgl. BGH Urteil vom \n\n20. Januar 1989 - V ZR 173/87 - NJW 1989, 2064 f.; Zöller/Greger ZPO \n\n26. Aufl. § 261 Rdn. 11). An tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, \n\ndie eine Prozessvoraussetzung betreffen, ist das Revisionsgericht daher nicht \n\nnach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden (BGHZ 31, 279, 282; 48, 12 15; \n\nZöller/Gummer aaO § 559 Rdn. 11). \n\n20 \n\nAus den gleichen Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich \n\nsolcher tatsächlichen Umstände den Umfang der revisionsrechtlichen Prüfung \n\ndergestalt einzuschränken, dass das Revisionsgericht den Tatsachenvortrag \n\ndes Revisionsführers unterstellen müsse, wenn das Berufungsgericht von Fest-\n\nstellungen hierzu abgesehen hat, weil es auf diese nach seiner Rechtsauffas-\n\nsung nicht ankommt. Nichts anderes gilt nach § 560 ZPO für die (hier nach mo-\n\nsaischem Verfahrensrecht zu beurteilende, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober \n\n1985 - IVb ZR 36/89 - NJW 1986, 662 f.) Frage, ob bereits die Einreichung ei-\n\nnes Scheidungsantrages oder erst dessen hier zeitlich nicht geklärte Zustellung \n\ndie Rechtshängigkeit vor dem Rabbinatsgericht bewirkt. \n\n21 \n\nDas hindert den Senat allerdings nicht, die Frage der anderweitigen \n\nRechtshängigkeit hier ebenso dahinstehen zu lassen, wie es das Berufungsge-\n\nricht getan hat. Denn darauf kommt es für die zu treffende Entscheidung im Er-\n\ngebnis schon deshalb nicht an, weil der Senat an seinem Urteil vom 2. Februar \n\n1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff. aus noch darzulegenden Gründen \n\nfesthält. \n\n22 \n\n4. Die Beachtlichkeit des Einwands anderweitiger Rechtshängigkeit eines \n\nScheidungsverfahrens (§§ 608, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) setzt allerdings zunächst \n\nvoraus, dass die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind. Davon ist \n\ndas Berufungsgericht offensichtlich (ebenso wie das Senatsurteil vom 2. Febru-\n\nar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff. in dem damals entschiedenen \n\nFall) unausgesprochen ausgegangen. Dies erscheint indes nicht ganz unbe-\n\ndenklich (zweifelnd auch Henrich IPrax 1995, 86, 87). \n\n23 \n\na) Eine die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausschließende \n\nUnterschiedlichkeit der Streitgegenstände wird nämlich teilweise bereits ange-\n\nnommen, wenn das im Ausland rechtshängige Scheidungsbegehren eines \n\nEhegatten auf das Verschulden des anderen, ein konkurrierendes inländisches \n\nScheidungsbegehren hingegen - wie hier - auf das bloße Scheitern der Ehe \n\ngestützt wird (vgl. Zöller/Philippi ZPO aaO § 606 Rdn. 18, 19; Stein/ \n\nJonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 611 Rdn. 3; Philippi FamRZ 2000, 525, 527) \n\n- mag auch das Klagebegehren in beiden Fällen auf die Scheidung der Ehe \n\ndurch gerichtlichen Ausspruch gerichtet sein. \n\nb) Noch bedeutsamer sind die Unterschiede in der vorliegenden Fall-\n\nkonstellation: \n\nAuch hier stützt sich das inländische Scheidungsverfahren des Antrags-\n\ngegners auf das nach dreijähriger Trennung zu vermutende Scheitern der Ehe, \n\nwährend das Begehren der Antragstellerin vor dem Rabbinatsgericht mangels \n\neinverständlichen Scheidungsbegehrens Scheidungsgründe voraussetzt, die \n\nzumeist Verschuldenselemente enthalten (vgl. Rosen-Zvi in Shapira [Hrsg.], \n\nIntroduction to the Law of Israel [1995] 75, 84 a.E.; Herfarth, Die Scheidung \n\nnach jüdischem Recht im internationalen Zivilverfahrensrecht S. 23). \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\nDarüber hinaus hat das inländische Scheidungsverfahren eine Gestal-\n\ntungsklage (vgl. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 611 Rdn. 1) zum Ge-\n\ngenstand, deren Ziel die Auflösung der Ehe durch einen Hoheitsakt, nämlich \n\neinen konstitutiven gerichtlichen Ausspruch, ist (vgl. Heiderhoff, Die Berücksich-\n\ntigung ausländischer Rechtshängigkeit im Ehescheidungsverfahren, S. 37). Da-\n\nvon würde sich bereits der Scheidungsantrag eines Ehemannes vor einem isra-\n\nelischen Rabbinatsgericht unterscheiden, der die Feststellung eines Schei-\n\ndungsgrundes und die ihm deshalb zu gewährende Erlaubnis zum Gegenstand \n\nhat, die Scheidung durch Übergabe eines Scheidebriefes selbst bewirken zu \n\ndürfen (vgl. Henrich IPrax 1995, 86, 87). Insoweit ist nämlich zu berücksichti-\n\ngen, dass der Ehemann die Scheidung nach mosaischem Recht grundsätzlich \n\nauch ohne ein solches Verfahren durch Übergabe des Scheidebriefes wirksam \n\nvollziehen könnte (sofern die Ehefrau diesen annimmt), sich damit allerdings \n\nnach § 181 des Strafgesetzes 5737 - 1977 strafbar machen würde (vgl. Berg-\n\nmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Israel \n\nIII A 1 d bb S. 25). Klageziel im engeren Sinne wäre hier also nach dem Ver-\n\nständnis des Senats nicht etwa eine Statusentscheidung, sondern eine nach \n\nstaatlichem israelischem Recht für die Auflösung einer nach mosaischem Recht \n\ngeschlossenen Ehe erforderliche rabbinatsgerichtliche Erlaubnis, einen privat-\n\nrechtlichen Gestaltungsakt mosaischen Rechts vorzunehmen. \n\n27 \n\nIm hier vorliegenden Fall des Scheidungsantrags der Ehefrau vor dem \n\nRabbinatsgericht sieht der Senat sogar einen noch größeren Unterschied. Da \n\nnach mosaischem Recht nur der Ehemann die Scheidung durch (freiwillige) \n\nÜbergabe des Scheidebriefes bewirken kann (vgl. 5. Mose Kap. 24, 1 - 4), ist \n\nder Scheidungsantrag der Ehefrau nicht auf eine Gestattung, sondern auf eine \n\nAnordnung der Scheidung gerichtet, deren Vollzug ihr selbst allerdings ebenso \n\nverwehrt ist wie dem Gericht. Das Rabbinatsgericht (und notfalls auf Antrag des \n\nGeneralstaatsanwalts das staatliche Zivilgericht, vgl. Art. 6 Rabbinical Courts \n\nJurisdiction [Marriage and Divorce] Law 5713 [1953], englische Übersetzung in: \n\nLaws of the State of Israel Bd. 7 7713 [1952/53] S. 139) kann den Ehemann \n\nallenfalls durch Zwangsmittel zur Übergabe eines Scheidebriefs anhalten, die-\n\nsen Privatakt aber ebenso wenig ersetzen wie die erforderliche Annahme des \n\nScheidebriefs seitens der Ehefrau durch dessen Berührung (vgl. Maoz, Enfor-\n\ncement of Rabbinical Court Judgments in Israel, Diné Israel vol. XIII-XIV 7, \n\n22 ff.). Ob der Entscheidung des Rabbinatsgerichts letztlich die Auflösung der \n\nEhe folgt, hängt mithin nicht etwa von der Rechtskraft dieser Entscheidung, \n\nsondern allein von \"freiwilligen\" privatautonomen Entscheidungen der Parteien \n\nab. Somit ist das Klagebegehren nach dem Verständnis des Senats hier auf \n\nden Ausspruch der Verpflichtung zur Vornahme nicht vertretbarer formgebun-\n\ndener privater rechtsgeschäftlicher Handlungen und Erklärungen gerichtet, de-\n\nren Vornahme auch mit Rechtskraft der Entscheidung des Rabbinatsgerichts \n\nnach mosaischem Recht nicht zu fingieren ist. \n\n28 \n\nOb es gleichwohl gerechtfertigt sein könnte, von hinreichender Identität \n\nder Streitgegenstände auszugehen, weil in der Sache letztlich dasselbe - näm-\n\nlich die Scheidung - erstrebt wird (so Coester-Waltjen/Mäsch Übungen im Inter-\n\nnationalen Privatrecht und Rechtsvergleichung S. 183 m.N.; Heiderhoff aaO \n\nS. 168), bedarf hier jedoch ebenfalls keiner Entscheidung. \n\n29 \n\n5. Weitere Voraussetzung der Beachtlichkeit einer ausländischen \n\nRechtshängigkeit im Rahmen der §§ 608, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist nämlich die \n\nAnerkennungsfähigkeit der das ausländische Verfahren beendenden Entschei-\n\ndung in Deutschland. \n\n30 \n\na) Ihr steht zwar nicht schon entgegen, dass das angerufene ausländi-\n\nsche Gericht kein staatliches, sondern ein religiöses Gericht ist. Für die Aner-\n\nkennung ist es nämlich grundsätzlich ausreichend, dass es sich um die Ent-\n\nscheidung einer mit staatlicher Autorität bekleideten Stelle handelt, die nach \n\nden ausländischen Gesetzen zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten \n\nberufen ist (vgl. BGHZ 20, 323, 329). Das ist bei den israelischen Rabbinatsge-\n\nrichten für Scheidungen nach mosaischem Recht geschlossener Ehen der Fall \n\n(vgl. Art. 1 Rabbinical Courts Jurisdiction \n\n[Marriage and Divorce] Law \n\n5713 - 1953 aaO). \n\n31 \n\nb) Es fehlt auch nicht an der für die Anerkennung grundsätzlich erforder-\n\nlichen internationalen Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, hier des israe-\n\nlischen Rabbinatsgerichts. Diese Voraussetzung ist hier nicht analog § 328 \n\nAbs. 1 Nr. 1 bzw. § 606a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO unter \"spiegelbildlicher\" An-\n\nwendung dieser Vorschriften zu prüfen (vgl. Zöller/Geimer ZPO aaO § 328 \n\nRdn. 101, § 606a Rdn. 97), da § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit lex specialis \n\nist und die Antragstellerin jedenfalls die danach erforderliche Voraussetzung \n\nihres gewöhnlichen Aufenthalts in Israel erfüllt. \n\n32 \n\nc) Fraglich ist jedoch, ob eine vor dem Rabbinatsgericht von den Partei-\n\nen selbst zu vollziehende Scheidung überhaupt als eine Entscheidung angese-\n\nhen werden kann, die der Anerkennung im Inland fähig ist (vgl. Herfarth aaO \n\nS. 420 ff. m.w.N.). Versteht man die von der Antragstellerin in Israel erstrebte \n\nEntscheidung des Gerichts, die Scheidung anzuordnen, entsprechend den vor-\n\nstehenden Ausführungen als gegen den Antragsgegner gerichtete Anordnung, \n\neine Privatscheidung durch Übergabe des Scheidebriefes zu vollziehen, dürfte \n\neine solche Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO schon deshalb \n\nnicht anzuerkennen sein, weil eine Verurteilung zur Vornahme einer Privat-\n\nscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich \n\nunvereinbar ist (vgl. Art. 17 Abs. 2 EGBGB, § 1564 Satz 1 BGB). Sie wäre im \n\nInland auch nicht nach § 888 ZPO vollstreckbar (vgl. RGZ 57, 250; im Ergebnis, \n\naber mit zweifelhafter Begründung ebenso OLG Köln MDR 1973, 768 m. krit. \n\nAnm. Perles FamRZ 1980, 978; für Frankreich ebenso Cour de Cassation vom \n\n21. November 1990 Recueil Dalloz Sirey 1991, Jur., 434 m. abl. Anm. Agostini; \n\na.A. für Canada: Supreme Court of Canada, Bruker v. Marcovitz, 2007 SCC \n\n54 m. \n\nrechtsvergleichenden Nachweisen; differenzierend Herfarth aaO \n\nS. 376 ff., 383 ff.). \n\n33 \n\nAuch diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung. \n\n34 \n\nd) Der Senat sieht nämlich keinen Anlass und auch keine Möglichkeit, \n\nvon seinem Urteil vom 2. Februar 1994 (- XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff.) \n\nangesichts der daran geäußerten Kritik abzuweichen. Er bleibt bei seiner Auf-\n\nfassung, dass es sich bei der Scheidung vor einem (und nicht: durch ein) Rab-\n\nbinatsgericht um eine Privatscheidung handelt, auch wenn diese in ein strenges \n\nund formalisierten Verfahrensvorschriften unterliegendes gerichtsförmiges Ver-\n\nfahren eingebettet ist (h.M.; vgl. Staudinger/Spellenberg [2005] § 328 ZPO \n\nRdn. 549, 593 m.N.; Erman/Hohloch BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 80 \n\nm.w.N.; Herfarth aaO S. 37 f., 419, 439 f.; Andrae, Internationales Familienrecht \n\n2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 183; Perles FamRZ 1980, 978, 979; Siehr, Die Berücksich-\n\ntigung religiösen Rechts bei gerichtlicher Scheidung jüdischer Ehepaare, in \n\nFestschrift Schlosser [2005] S. 877, 885; Rosen-Zvi aaO S. 84; Maoz aaO \n\nS. 22; Gotham, Die Rechtsnation und ihr Staat - die Geltung des jüdischen Ehe- \n\nund Scheidungsrechts in Israel, Diss. 2004, S. 39; Heiderhoff aaO S. 163 ff.; \n\na.A. Scheftelowitz FamRZ 1995, 593, 594). \n\n35 \n\naa) Die vereinzelt erhobenen Forderungen, das Verfahren vor den Rab-\n\nbinatsgerichten einer gerichtlichen Scheidung gleichzustellen (vgl. Scheftelowitz \n\nFamRZ 1995, 593; Stibbe, Le divorce juif en droit international privé [2005] \n\nRdn. 92, 99 ff., 113: \"acte quasi-public\") oder dasselbe Ergebnis durch eine te-\n\nleologische Reduktion des § 1564 Satz 1 BGB zu erreichen (vgl. Henrich IPrax \n\n1995, 86 und 2007, 137; Herfarth aaO S. 38, 442 ff.), mögen im Interesse groß-\n\nzügiger Anerkennung und der Vermeidung hinkender Ehen auf Verständnis \n\nstoßen. Die erste Forderung widerspräche jedoch, wie noch näher darzulegen \n\nsein wird, dem eigenen Rechtsverständnis der Rabbinatsgerichte hinsichtlich \n\nihrer Entscheidungen, um deren Anerkennung es hier geht, und die zweite der \n\nklaren Intention des deutschen Gesetzes, innerhalb seines Geltungsbereichs \n\nein absolutes staatliches Scheidungsmonopol sicherzustellen. \n\n36 \n\nbb) Maßstab für die Anerkennung einer solchen ausländischen Privat-\n\nscheidung sind daher nicht die prozessualen Anerkennungsvoraussetzungen, \n\nsondern Art. 17 EGBGB, da es nicht um die Anerkennung eines konstitutiven \n\nHoheitsakts (hier: Statusentscheidung) geht, sondern um die Anerkennung ei-\n\nnes privaten Rechtsgeschäfts (h.M.; Senatsbeschluss BGHZ 110, 267, 272; \n\nMünchKomm-BGB/Winkler von Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB \n\nRdn. 354; Herfarth aaO S. 438; Henrich Internationales Scheidungsrecht \n\n2. Aufl. Rdn. 27; Rauscher IPrax 2000, 391, 392). \n\n37 \n\nNach diesem Maßstab ist die Anerkennung einer im Ausland erfolgten \n\n38 \n\n39 \n\nPrivatscheidung nur möglich, wenn die Voraussetzungen des aus deutscher \n\nSicht maßgeblichen Scheidungsstatuts vorliegen. Bei Geltung deutschen \n\nScheidungsstatuts ist eine im Ausland vollzogene rechtsgeschäftliche Schei-\n\ndung stets unwirksam und nicht anerkennungsfähig (vgl. Senatsbeschluss \n\nBGHZ 110, 267, 277 m.w.N.; BayObLG FamRZ 1994, 1263, 1264; \n\nErman/Hohloch aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.). \n\ncc) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass hier das deutsche \n\nScheidungsstatut maßgebend ist: \n\nNach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, \n\ndas im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für \n\ndie allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 \n\nNr. 1 EGBGB das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder \n\nwährend der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch \n\nangehört. Somit ist deutsches Sachrecht schon deshalb anzuwenden, weil bei-\n\nde Parteien nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nDeutsche sind. Aber selbst wenn die Antragsgegnerin inzwischen nach § 2 des \n\nisraelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes i.V.m. §§ 1, 2 des Rückkehrgeset-\n\nzes 5712 - 1952 (abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich aaO unter II B 1 und 2) \n\nzusätzlich die israelische Staatsangehörigkeit erworben hätte und diese nun-\n\nmehr ihre effektive Staatsangehörigkeit wäre, bliebe es jedenfalls dabei, dass \n\ndie letzte ehegemeinsame Staatsangehörigkeit die deutsche war und zumindest \n\nder Antragsgegner nach wie vor Deutscher ist. \n\n40 \n\ndd) Der Senat verkennt dabei nicht, dass seine Entscheidung, die bei \n\nGeltung deutschen Scheidungsstatuts die Inlandsscheidung einer nach mosai-\n\nschem Recht geschlossenen Ehe durch ein staatliches Gericht trotz früherer \n\nRechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem Rabbinatsgericht er-\n\nmöglicht, für die Ehefrau erhebliche Probleme zur Folge haben kann. Die ohne \n\nÜbergabe eines Scheidebriefes geschiedene Ehefrau gilt nämlich nach mosai-\n\nschem Recht weiterhin als verheiratet; sie kann nicht erneut heiraten, und ihre \n\nKinder (und Kindeskinder) aus einer neuen Beziehung wären mamserim, Kinder \n\neines geringeren Status, denen die Heirat mit anderen Juden, die nicht ihrer-\n\nseits mamserim sind, verwehrt ist (vgl. 5. Mose Kap. 23, 1; zu Einzelheiten vgl. \n\nHerfarth aaO S. 31; Gotham aaO S. 42 f.; Hirschfeld, Die Anwendung von Get \n\nStatutes und die Anerkennung von auf Get Statutes beruhenden ausländischen \n\nUrteilen in Deutschland, Diss. [2007] S. 3 f.). \n\n41 \n\nEs kann jedoch weder Aufgabe deutscher Gerichte sein, noch liegt es in \n\nihrer Macht, mit den Mitteln des Internationalen Privatrechts zur Lösung eines \n\nJahrhunderte alten Problems beizutragen, das im mosaischen Recht wurzelt \n\nund nur von diesem Recht selbst einer Lösung zugeführt werden kann (vgl. \n\nStibbe aaO Rdn. 232, 253, 259). Dies gilt um so mehr, als diese Probleme nicht \n\nnur im deutsch-israelischen Rechtsverhältnis bestehen (vgl. Hirschfeld aaO \n\n15 f.) und denkbare Lösungsansätze auch in Israel zwischen orthodoxen, tradi-\n\ntionalistischen und reformerischen Strömungen höchst umstritten sind (vgl. Stib-\n\nbe aaO Rdn. 236 ff.). \n\n42 \n\nVor allem wäre es nicht angängig, den Vorrang eines früher rechtshängig \n\ngemachten Verfahrens vor israelischen Rabbinatsgerichten dadurch sichern zu \n\nwollen, dass man dieses Verfahren als eine gerichtliche Scheidung qualifiziert, \n\nobwohl dies dem eigenen Rechtsverständnis dieser Rabbinatsgerichte (und \n\nauch dem Standpunkt des Obersten Gerichtshofs Israels, vgl. Kahanoff v. The \n\nDistrict Rabbinical Court of Tel-Aviv, HCJ 3/73, 29[1] PD 449, zitiert nach Ein-\n\nhorn, Israeli International Family Law, in Festschrift Hay [2005] S. 146) ersicht-\n\nlich widerspricht, was bereits daraus zu ersehen ist, dass diese umgekehrt eine \n\nScheidung einer nach mosaischem Recht geschlossenen Ehe nach deutschem \n\nRecht nur deshalb nicht anerkennen, weil es an dem nach mosaischem Recht \n\nunentbehrlichen Akt der privatautonomen Übergabe des Scheidebriefs fehlt. \n\nDies gilt selbst dann, wenn ein jüdisches (religiöses) Gericht tätig wird: Nach \n\ndem Scheidungsrecht der jüdischen Sekte der Karaiten kann deren (Rabbi-\n\nnats-) Gericht die Scheidung selbst bewirken, wenn der Mann die Übergabe \n\ndes Scheidebriefes verweigert; eben deshalb ist eine solche Scheidung nach \n\nrabbinischer Vorstellung aber unwirksam (vgl. Gotham aaO S. 34; Corinaldi, \n\nKaraite Halakhah, in: Hecht et al. [Hrsg.], An Introduction to the History and \n\nSources of Jewish Law [1999] S. 251, 261 ff.; Olszowy-Schlanger, Karaite Mar-\n\nriage Documents from the Cairo Geniza [1997] S. 126 und Fn. 33; vgl. auch \n\nHirschfeld aaO S. 21). \n\nee) Jedenfalls hindert das deutsche Verfahren die Antragstellerin nicht, \n\ndas von ihr im Israel eingeleitete Verfahren dort weiter zu betreiben. \n\n6. Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob auch dann, wenn dem Se-\n\nnatsurteil vom 2. Februar 1994 (XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff.) nicht zu \n\nfolgen wäre, die vom Berufungsgericht gegebene Begründung dessen Ent-\n\nscheidung tragen könnte. \n\n43 \n\n44 \n\n45 \n\nRichtig ist allerdings, dass die Beachtung einer anderweitigen früheren \n\nRechtshängigkeit im Ausland der Vermeidung einander widersprechender Ent-\n\nscheidungen dient. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, \n\ndass diese Gefahr nicht besteht, wenn die Ehe wegen der Weigerung des An-\n\ntragsgegners, an dem Verfahren in Israel mitzuwirken und der Antragstellerin \n\neinen Scheidebrief zu übergeben, dort auch weiterhin nicht geschieden werden \n\nkann (und auch eine Abweisung der Klage nicht in Betracht kommt). \n\n46 \n\nDiese Weigerung begründet der Antragsgegner mit dem nach seiner Ein-\n\nreise drohenden und von den Rabbinatsgerichten bei Verweigerung der Über-\n\ngabe des Scheidebriefes regelmäßig verhängten Ausreiseverbot (vgl. Gold-\n\nstein, Preventing a Civil Defendant from Leaving the Country as a Form of Pre-\n\nliminary Relief, Israel Law Review 20 [1985] 18, 27), wenn nicht gar seiner dro-\n\nhenden Verhaftung gemäß Art. 6 Rabbinical Courts Jurisdiction [Marriage and \n\nDivorce] Law 5713 - 1953 (vgl. Maoz aaO S. 22; Stibbe aaO Rdn. 227). Diesen \n\nZwangsmaßnahmen könnte er allerdings entgehen, wenn er den Scheidebrief \n\nvor einem Rabbinatsgericht in Deutschland ausstellte und ihn der Antragstelle-\n\nrin durch Vermittlung der beteiligten Rabbinatsgerichte aushändigen ließe (vgl. \n\nzu dieser Möglichkeit Stibbe aaO Rdn. 87, 91, 121, 123; Siehr aaO S. 891 Fn. \n\n62, 63). Denn nach mosaischem Recht ist auch eine gewillkürte Stellvertretung \n\nbei der Übergabe oder Annahme des Scheidebriefs zulässig (vgl. Perles \n\nFamRZ 1980, 978, 979; Hirschfeld aaO S. 13). Ob seine Weigerung daher an-\n\ngesichts dieser Möglichkeit so unumstößlich ist, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, mag dahinstehen. \n\n47 \n\nFür die Lösung des Berufungsgerichts spricht jedenfalls, dass die An-\n\ntragstellerin das nach ihrer Darstellung in Israel anhängige Verfahren offensicht-\n\nlich seit Jahren nicht mehr betreibt. Ihrem Vortrag ist jedenfalls nicht zu ent-\n\nnehmen, dass sie eine Rekonstruktion der dort vernichteten Akten beantragt \n\noder sonst auf Fortgang des Verfahrens gedrängt habe. Zur Vermeidung einan-\n\nder widersprechender Entscheidungen ist die Beachtung einer anderweitigen \n\nRechtshängigkeit aber nicht (mehr) erforderlich, wenn nicht mehr damit zu \n\nrechnen ist, dass in der anderen Sache überhaupt noch eine Entscheidung er-\n\ngehen wird. Andernfalls könnte ein im Ausland lebender Ehegatte einem im In-\n\nland zu stellenden Scheidungsantrag des anderen zuvorkommen und eine \n\nScheidung der Ehe auf unabsehbare Zeit verhindern, indem er im Ausland \n\nselbst ein Scheidungsverfahren einleitet, dieses aber nicht betreibt (vgl. dazu \n\nauch Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81 - NJW 1983, 1269, \n\n1270). \n\n48 \n\n7. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung der Antragstelle-\n\nrin gegen die Scheidung der Ehe der Parteien zu Recht zurückgewiesen, da die\n\nEhe nach deutschem Recht angesichts der seit 1994 andauernden Trennung \n\nder Parteien zu scheiden war, § 1566 Abs. 2 BGB. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhorn, Entscheidung vom 12.09.2005 - 11 F 212/98 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.03.2006 - 12 UF 125/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zr-61-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 608","ref_norm":"608","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zr-61-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:34.591929+00:00"}}