{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__58-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"XII ZR 58/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Be- stellung eines neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, dass der neu benannte Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren postulationsfähig ist (§ 78 ZPO). Ist dies (noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollmächtigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. April 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 58/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 \n\nIm Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 \n\nZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Be-\n\nstellung eines neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, dass \n\nder neu benannte Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren postulationsfähig \n\nist (§ 78 ZPO). Ist dies (noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte \n\nRechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollmächtigt. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - OLG Düsseldorf \n\nAG Mühlheim an der Ruhr \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2006 wird auf \n\nKosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. \n\nDie Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom \n\n23. Dezember 2004 (insoweit rechtskräftig) geschieden. Zugleich wurde der \n\nAntragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung \n\nnachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.067 € zu zahlen. Gegen diese \n\nVerurteilung legten die - am Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwälte \n\nA. & M. für den Antragsteller rechtzeitig Berufung ein und begründeten diese. \n\n3 \n\nNachdem das Berufungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung be-\n\nstimmt hatte, meldete sich Rechtsanwalt G. für den Antragsteller und teilte mit, \n\ndiesen künftig zu vertreten. Die früheren Verfahrensbevollmächtigten A. & M. \n\nlegten ihr Mandat nieder. Im Verhandlungstermin erschien Rechtsanwalt G. und \n\nerklärte, \"er sei nicht beim Oberlandesgericht zugelassen und könne deshalb \n\nheute nicht verhandeln\". Auf Antrag des Antragsgegnervertreters wurde die Be-\n\nrufung des Antragstellers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieses Urteil \n\nwurde den \n\nfrüheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, den \n\nRechtsanwälten A. & M., am 1. Juni 2005 zugestellt. Am 6. Juni 2005 veran-\n\nlasste die Geschäftsstelle eine weitere Zustellung des Versäumnisurteils an \n\nRechtsanwalt G., der das Versäumnisurteil am 11. Juni 2005 erhielt. Nachdem \n\nRechtsanwalt G. am 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zu-\n\ngelassen worden war, legte er am (Montag) 27. Juni 2005 Einspruch gegen das \n\nVersäumnisurteil ein. \n\n4 \n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht den Einspruch \n\nals unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassene - Revision des Antragstellers. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist zulässig, aber nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat den Einspruch des Antragstellers gegen das \n\n- seine Berufung zurückweisende - Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. \n\nDie zweiwöchige Einspruchsfrist habe nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs bereits mit Zustellung des Versäumnisurteils an die früheren Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten des Antragstellers begonnen. Im Anwaltsprozess er-\n\nlange die Kündigung der Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und \n\ndem Gericht gegenüber (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 87 \n\nRdn. 6) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche \n\nWirksamkeit. Durch die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei diese Folge aber \n\nnoch nicht eingetreten, weil dieser seinerzeit nicht als Rechtsanwalt am Ober-\n\nlandesgericht zugelassen gewesen sei. Damit folge der Senat der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs, wonach die Postulationsfähigkeit eines Rechts-\n\nanwalts bei einem Gericht Prozesshandlungsvoraussetzung sei und zum Zeit-\n\npunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein müsse. Die Bestellung \n\ndes Rechtsanwalts G. sei deswegen mangels Postulationsfähigkeit noch nicht \n\nwirksam gewesen, so dass die Vollmacht der früheren Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten des Antragstellers fortgedauert habe. Das Versäumnisurteil sei somit am \n\n1. Juni 2005 wirksam an diese zugestellt worden. Dass im Rubrum des Ver-\n\nsäumnisurteils Rechtsanwalt G. aufgeführt gewesen sei und dass das Ver-\n\nsäumnisurteil später auch ihm zugestellt worden sei, ändere an der Wirksamkeit \n\nder Zustellung an die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers \n\nnichts. Der durch Rechtsanwalt G. am 27. Juni 2005 eingelegte Einspruch sei \n\ndeswegen verspätet und somit unzulässig. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob für \n\ndie Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten des-\n\nsen Postulationsfähigkeit gegeben sein müsse, \"in Rechtsprechung und Litera-\n\ntur durchaus auch verneint oder offen gelassen worden\" sei. \n\n8 \n\nDie angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision stand. \n\nDas Berufungsgericht hat den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen, \n\nII. \n\nweil dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 \n\nZPO eingegangen ist. \n\n9 \n\n1. Die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil des Berufungsgerichts \n\nbeginnt nach § 539 Abs. 3 i.V.m. § 339 Abs. 1 2. Halbs. ZPO mit Zustellung des \n\nVersäumnisurteils. Eine solche wirksame Zustellung ist hier am 1. Juni 2005 an \n\ndie früher bevollmächtigten Rechtsanwälte des Antragstellers A. & M. erfolgt. \n\n10 \n\nNach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfah-\n\nren, auch soweit es um die Zustellung eines Versäumnisurteils geht, an den für \n\nden Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Die Rechts-\n\nanwälte A. & M. hatten den Antragsteller im Berufungsverfahren vertreten sowie \n\ndie Berufung eingelegt und diese begründet. An der Prozessvollmacht für diese \n\nRechtsanwälte hat sich für den Gegner und das Gericht zunächst weder durch \n\ndie Bestellung des Rechtsanwalts G. als neuer Verfahrensbevollmächtigter des \n\nAntragstellers mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 noch durch die Niederlegung \n\ndes Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. vom 25. Mai 2005 etwas geän-\n\ndert. \n\n11 \n\nNach § 87 Abs. 1 1. Halbs. ZPO gilt eine Vollmacht grundsätzlich bis zur \n\nAnzeige ihres Erlöschens als fortbestehend. Im Anwaltsprozess - wie hier nach \n\n§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht - erlangt die Kündigung \n\neiner Vollmacht nach § 87 Abs. 1 2. Halbs. ZPO erst dann rechtliche Wirksam-\n\nkeit, wenn die Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten angezeigt \n\nwird. Dies setzt allerdings voraus, dass der neue Rechtsanwalt auch in der La-\n\nge ist, die Partei rechtswirksam zu vertreten. Der neu bestellte Verfahrensbe-\n\nvollmächtigte muss mithin für das betreffende Verfahren postulationsfähig sein \n\n(BAG AP Nr. 36 zu § 11 ArbGG 1953; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1984 \n\n- III ZB 31/83 - MDR 1985, 30). Diese Postulationsfähigkeit des neu bevoll-\n\nmächtigten Rechtsanwalts ist Prozesshandlungsvoraussetzung und muss des-\n\nwegen schon im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils gegeben sein \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Eine \n\nerst später erlangte Postulationsfähigkeit wirkt somit nicht auf den Zeitpunkt \n\neiner früheren Prozesshandlung zurück. \n\n12 \n\n2. Danach hatten die Bestellung des Rechtsanwalts G. und die Niederle-\n\ngung des Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. zunächst keine Auswirkung \n\nauf die Wirksamkeit der letzteren erteilten Prozessvollmacht. Rechtsanwalt G. \n\nist erst zum 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen \n\nworden und auch erst ab diesem Zeitpunkt postulationsfähig gewesen. Vor die-\n\nsem Zeitpunkt, also auch noch bei Zustellung des Versäumnisurteils am 1. Juni \n\n2005, waren weiterhin die früher bevollmächtigten Rechtsanwälte A. & M. zu-\n\nstellungsbevollmächtigt. Somit war die Zustellung an diese Rechtsanwälte am \n\n1. Juni 2005 nach § 172 Abs. 1 ZPO wirksam. Die zweiwöchige Einspruchsfrist \n\nnach § 339 Abs. 1 ZPO lief deswegen am 15. Juni 2005 ab. In diesem Zeitpunkt \n\nwar der Einspruch des Antragstellers aber weder eingelegt noch begründet. \n\nDen erst später eingegangenen Einspruch hat das Berufungsgericht deswegen \n\nzu Recht nach § 539 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\n13 \n\n3. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war ihm auch nicht \n\nvon Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO) Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen. Denn \n\nder anwaltlich vertretene Antragsteller hat die Einspruchsfrist nicht ohne Ver-\n\nschulden versäumt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zitierte Rechtspre-\n\nchung musste er von einer wirksamen Zustellung an die Rechtsanwälte A. & M. \n\nam 1. Juni 2005 ausgehen, obwohl Rechtsanwalt G. als sein Verfahrensbevoll-\n\nmächtigter im Versäumnisurteil aufgeführt war und diesem das Versäumnisur-\n\nteil am 11. Juni 2005 ebenfalls zugestellt worden ist. Entsprechend haben die \n\nRechtsanwälte A. & M. den Antragsteller ausweislich ihrer Stellungnahme vom \n\n7. Oktober 2005 nach Erhalt des Versäumnisurteils schriftlich auf dessen Zu-\n\nstellung und den Fristablauf am 15. Juni 2005 hingewiesen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 23.12.2004 - 28 F 91/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2006 - II-8 UF 30/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__58-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zr-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__58-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__58-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zr-58-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__58-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:50.640411+00:00"}}