{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__54-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"XII ZR 54/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1602, 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610 a) Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Eltern- teils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen. b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet. c) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Ba- runterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte an- zurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111). d) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 54/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Januar 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1602, 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610 \n\na) Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem \nanderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen \nwerden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe \nFahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Eltern-\nteils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen \neinen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen. \n\nb) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines \nvolljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt \nschuldet. \n\nc) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Ba-\nrunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte an-\nzurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR \n552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111). \n\nd) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können \nnicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten \ngleichgesetzt werden. \n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - OLG Brandenburg \nAG Fürstenwalde \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für \n\nFamiliensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n3. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndas Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenwalde vom \n\n12. Januar 2005 auf die Berufung des Beklagten abgeändert wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt. \n\nDie am 15. Oktober 1981 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklag-\n\nten aus geschiedener Ehe. Sie absolvierte nach dem Realschulabschluss eine \n\nAusbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin, die sie im Juli 2000 erfolg-\n\nreich beendete. Von August 2000 bis Juli 2001 besuchte sie die Fachoberschu-\n\nle und erlangte die Fachhochschulreife. Ab September 2001 war die Klägerin \n\narbeitslos gemeldet, da ihre Bemühungen um einen Studienplatz zunächst ver-\n\ngeblich blieben. Von November 2001 bis Oktober 2002 machte sie ein Prakti-\n\nkum bei einem örtlichen Fernsehsender. Seit September 2002 studiert sie an \n\nder Fachhochschule E. Sozialwesen und absolvierte in der Zeit vom 3. Mai bis \n\n15. Oktober 2004 ein weiteres Praktikum. \n\n3 \n\nDie Klägerin wohnte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Berufungsgericht im September 2005 bei ihrer Mutter, in deren Haushalt \n\naußerdem die Kinder aus deren zweiter Ehe, nämlich die Tochter S., geboren \n\nam 5. März 1986, und der Sohn A., geboren am 23. Februar 1989, lebten. Der \n\nVater dieser Kinder ist verstorben; beide beziehen eine Halbwaisenrente. S. \n\nbefand sich bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 in der allgemeinen Schul-\n\nausbildung. Seit 1. Oktober 2005 absolviert sie eine Ausbildung als medizi-\n\nnisch-technische Assistentin. A. besucht seit August 2005 die zweijährige \n\nFachoberschule - Fachrichtung Wirtschaft. Die Mutter der Klägerin, die ein ei-\n\ngenes Haus bewohnt, ist bei der Stadt G. beschäftigt. \n\n4 \n\nDer Beklagte ist Lehrer. Er ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der die am \n\n1. Juli 1988 geborene Tochter T. hervorgegangen ist. Seine Ehefrau erzielt seit \n\n2002 kein Erwerbseinkommen mehr; seit 1. Januar 2005 bezieht sie Altersrente \n\nfür Frauen. Der Beklagte lebt mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau gehö-\n\nrenden Haus. \n\n5 \n\nDurch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenwalde vom \n\n23. März 1999 wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin statt seinerzeit durch \n\nJugendamtsurkunde titulierte 110 DM monatlich ab Januar 1999 552 DM \n\n(282,23 €) monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Durch einen vor dem Amts-\n\ngericht Gera am 11. August 2000 geschlossenen Vergleich wurde dieses Urteil \n\nabgeändert und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt \n\nvon 414 DM (= 211,67 €) an die Klägerin zu entrichten. Grundlage des Ver-\n\ngleichs waren Nettoeinkünfte des Beklagten von 3.100 DM und der Mutter der \n\nKlägerin von 2.800 DM. Auf die am 16. April 2002 eingereichte Abänderungs-\n\nstufenklage des Beklagten, der den Wegfall der Unterhaltspflicht ab 29. April \n\n2002 begehrte, änderte das Amtsgericht Gera durch Urteil vom 1. November \n\n2002 den Vergleich dahin ab, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit von \n\nApril bis September 2002 keinen Unterhalt schulde. Im Übrigen wurde die Klage \n\nabgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück. \n\n6 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat sie Abänderung des Vergleichs mit der \n\nBegründung begehrt, der Beklagte sei aufgrund seines gestiegenen Einkom-\n\nmens sowie unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Fahrtkosten zur \n\nFachhochschule in E. zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Sie hat für \n\ndie Zeit von Februar 2002 bis November 2003 rückständigen Unterhalt von \n\n3.317,28 € sowie ab Dezember 2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von (ins-\n\ngesamt) 419 € begehrt. \n\n7 \n\nDer Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Vergleich da-\n\nhin abzuändern, dass er ab Dezember 2003 nicht mehr zu Unterhaltsleistungen \n\nan die Klägerin verpflichtet sei. Ein Unterhaltsanspruch für das Studium an der \n\nFachhochschule, das eine Zweitausbildung darstelle, bestehe bereits dem \n\nGrunde nach nicht. Aber auch der Höhe nach schulde er angesichts seines zu-\n\nrückgegangenen Einkommens keinen Unterhalt mehr. \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung des Vergleichs zu \n\nmonatlichen Unterhaltsleistungen von 368,45 € ab Januar 2004 sowie zur Zah-\n\nlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Oktober 2002 bis (richtig) De-\n\nzember 2003 von 2.109,96 € verurteilt. Die weitergehende Klage und die Wi-\n\nderklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten, mit der die Wi-\n\nderklage nur in eingeschränktem Umfang weiterverfolgt worden ist, hat das \n\nOberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert, die Abände-\n\nrungsklage für die Zeit bis Dezember 2003 und ab Januar 2005 insgesamt und \n\nfür 2004 in weitergehendem Umfang abgewiesen sowie der Abänderungswi-\n\nderklage - außer für das Jahr 2004 - teilweise stattgegeben. Dagegen richtet \n\nsich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nin dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an die Vorinstanz. \n\nA. \n\n10 \n\nDas Oberlandesgericht hat Klage und Widerklage für zulässig gehalten \n\nund in der Sache zur Begründung ausgeführt: Der Bedarf der Klägerin sei mit \n\ndem Betrag anzunehmen, der für eine Volljährige mit eigenem Hausstand \n\nzugrunde zu legen sei, auch wenn sie tatsächlich im Haushalt ihrer Mutter lebe. \n\nDie mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort geltend \n\ngemachten hohen Fahrtkosten würden zu einem höheren Unterhaltsbedarf füh-\n\nren als er bei Begründung eines Wohnsitzes am Studienort bestehe. Die Kläge-\n\nrin müsse sich deshalb im Verhältnis zum Beklagten darauf verweisen lassen, \n\nin E. zu wohnen, zumal sie einem Wohnungswechsel allein entgegengehalten \n\nhabe, die ohnehin knappen Studentenzimmer in E. kosteten inklusive Heizkos-\n\nten mindestens 250 € monatlich. Bemühungen um ein geeignetes Zimmer habe \n\nsie nicht dargetan. Für den danach zunächst mit 575 € und ab 1. Juli 2005 mit \n\n590 € zu bemessenden Bedarf hätten die Eltern der Klägerin anteilig aufzu-\n\nkommen. \n\n11 \n\nNach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen sei von einem durch-\n\nschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen, das \n\nsich für 2000 auf 2.128 €, für 2003 auf 2.099 € und ab 2004 auf 2.174 € belau-\n\nfen habe. Hiervon seien die berufsbedingten Aufwendungen, die in Form von \n\nFahrt- und Arbeitsmittelkosten angefallen seien, in Abzug zu bringen. Dass der \n\nBeklagte von seinem Wohnort aus die Schule, in der er tätig sei, nicht mit öf-\n\nfentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, habe die Klägerin nicht bestritten. \n\nDie Kosten der deshalb zugrunde zu legenden Pkw-Nutzung seien ausgehend \n\nvon einer (einfachen) Entfernung von 50 km zu errechnen, da dem Beklagten \n\nzuzubilligen sei, nicht die kürzeste, sondern die schnellste Strecke zu nutzen. \n\nUnter Berücksichtigung der Schulferien einerseits und der Notwendigkeit zu-\n\nsätzlicher Fahrten andererseits ergäben sich 173 Fahrten pro Jahr, so dass die \n\nKosten zunächst mit 317 € (50 km x 2 x 0,22 € x 173 : 12) und ab Juli 2005 mit \n\n360 € (bei einer Kilometerpauschale von 0,25 €) anzusetzen seien. Die weite-\n\nren berufsbedingten Aufwendungen könnten - mit Ausnahme derjenigen für das \n\nnicht anzuerkennende häusliche Arbeitszimmer - jedenfalls in dem vom Finanz-\n\namt akzeptierten Umfang berücksichtigt werden. Der Beklagte habe durch \n\nSchreiben seines Arbeitgebers belegt, dass ihm seitens der Schule keine Ar-\n\nbeitsmittel, wie aktuelle Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachsoftware, zur \n\nVorbereitung auf den Unterricht in den aufgeführten Fachgebieten zur Verfü-\n\ngung gestellt würden. Aus den zu den Akten gereichten Steuerbescheiden für \n\ndie Jahre 2002 und 2003 ergäben sich neben den Fahrtkosten Aufwendungen \n\nvon 4.071 € bzw. 4.494 €. In Abzug zu bringen seien deshalb für 2002 weitere \n\n339 € monatlich und für 2003 weitere 375 € monatlich. Von dem zuletzt ge-\n\nnannten Betrag sei auch für die Jahre 2004 und 2005 auszugehen. \n\n12 \n\nDem Einkommen hinzuzurechnen seien die erfolgten Steuererstattun-\n\ngen, nämlich in 2002 (für 2001) ein Betrag von 3.484,47 € (monatlich gerundet \n\n290 €), der sich aus der Aufteilung des Gesamterstattungsbetrages auf die \n\nEhegatten nach dem Verhältnis ihrer zu versteuernden Einkünfte zu den Ge-\n\nsamteinkünften ergebe, und in 2004 (für 2002 und 2003) von 7.305,82 € (mo-\n\nnatlich gerundet 609 €) und 6.968,87 € (monatlich gerundet 581 €), zusammen \n\nmonatlich 1.190 €. Für 2004 sei von einer Steuererstattung wie für 2003 (mo-\n\nnatlich 581 €) auszugehen. Ein Wohnvorteil sei dagegen nicht zu berücksichti-\n\ngen; die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Kosten über den tatsächlichen \n\nWohnwert lägen, sei nicht angegriffen worden. Verbindlichkeiten seien nicht \n\nabzusetzen: Dem Hauskredit stehe der Wohnvorteil gegenüber; die Kreditkos-\n\nten für den Pkw seien, soweit berufsbedingt, in der Kilometerpauschale enthal-\n\nten. \n\n13 \n\nDa die minderjährige Tochter T. des Beklagten der Klägerin im Rang \n\nvorgehe, sei der für sie geschuldete Unterhalt vorweg abzuziehen. Barun-\n\nterhaltspflichtig sei allein der Beklagte, da die Mutter nicht erwerbstätig sei und \n\nihre Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch dessen Pflege \n\nund Erziehung erfülle. Abzusetzen sei der Tabellenunterhalt der dritten Alters-\n\nstufe, der sich nach dem jeweiligen Einkommen des Beklagten ergebe. Auch \n\ngegenüber dessen Ehefrau sei die Klägerin als volljähriges, nicht privilegiertes \n\nKind nachrangig. Der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt, der deshalb \n\nebenfalls vorweg in Abzug zu bringen sei, errechne sich als Quote von 1/2 der \n\nDifferenz zu dem (auch um den Unterhalt für T.) bereinigten Einkommen des \n\nBeklagten und ihrem aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. Altersrente \n\nbestehenden Einkommen. Auch wenn Arbeitslosenhilfe grundsätzlich subsidiär \n\nsei, müsse die Leistung vorliegend als unterhaltsrechtlich relevantes Einkom-\n\nmen behandelt werden. Denn es sei davon auszugehen, dass bei der Bemes-\n\nsung der Arbeitslosenhilfe das Einkommen des Beklagten gemäß § 194 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 SGB III a.F. berücksichtigt worden sei. Da das Einkommen der \n\nEhefrau sich 2002 auf 849 €, 2003 auf 718 €, 2004 auf 675 € und 2005 auf \n\n738 € (jeweils monatlich) belaufen habe, ergebe sich ein Unterhaltsanspruch, \n\nder zwischen Beträgen von 191 € und 784 € monatlich liege. \n\n14 \n\nZur Berechnung der Haftungsanteile beider Elternteile der Klägerin sei \n\nnur das über dem jeweiligen angemessenen Selbstbehalt liegende Einkommen \n\nzu berücksichtigen. Der angemessene Selbstbehalt betrage für die Zeit von Ok-\n\ntober 2002 bis Juni 2005 jeweils 925 €; ab Juli 2005 sei von einem angemesse-\n\nnen Selbstbehalt von 1.010 € auszugehen (jeweils nach den maßgeblichen Un-\n\nterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts). Eine Herabset-\n\nzung dieses Selbstbehalts sei unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis \n\nangezeigt. Denn durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem Ehegatten \n\nwürden Aufwendungen erspart, so dass sich der Bedarf des Unterhaltsschuld-\n\nners verringere. Die Haushaltsersparnis setze der Senat grundsätzlich mit 25 % \n\nan, wobei eine gleichmäßige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen \n\nHaushalt führenden Partner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen \n\n12,5 % entfielen. Für den Beklagten sei daher von einem angemessenen \n\nSelbstbehalt von 809 € (925 € x 87,5 %) bis einschließlich Juni 2005 und von \n\n884 € (1.010 € x 87,5 %) ab Juli 2005 auszugehen. Das über diesem angemes-\n\nsenen Selbstbehalt liegende Einkommen des Beklagten belaufe sich dann auf \n\n331 € für 2002, 107 € für Januar bis Juni 2003, 99 € für Juli bis Dezember 2003, \n\n649 € für 2004, 407 € für Januar bis Juni 2005 und 306 € ab Juli 2005 (jeweils \n\nmonatlich). \n\n15 \n\nDas durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Kläge-\n\nrin habe im Jahr 2002 1.976 €, 2003 2.018 € und 2004 1.979 € (jeweils gerun-\n\ndet) betragen. Von dem zuletzt genannten Betrag sei auch für 2005 auszuge-\n\nhen. An berufsbedingten Aufwendungen seien Fahrtkosten mit dem Pkw zur \n\nArbeitsstelle in Abzug zu bringen, die bei einer einfachen Strecke von rund \n\n9 km und 220 Arbeitstagen einen Betrag von monatlich 73 € bzw. ab Juli 2005 \n\nvon monatlich 83 € ausmachten. Hinzuzurechnen seien die Steuererstattungen, \n\ndie im Jahr 2002 (für 2000 und 2001) monatlich 69 €, 2003 (für 2002) monatlich \n\n22 € und 2004 (für 2003) monatlich 44 € (jeweils gerundet) betragen hätten. \n\nVon einer Erstattung von monatlich 44 € sei auch für das Jahr 2005 auszuge-\n\nhen. Ein Wohnvorteil sei auf Seiten der Mutter der Klägerin ebenfalls nicht an-\n\nzusetzen. \n\n16 \n\nVon dem Einkommen der Mutter abzuziehen sei der Unterhalt für die \n\nbeiden weiteren bei ihr lebenden Kinder, solange diese minderjährig seien und \n\nder Klägerin im Rang vorgingen. Dies treffe auf den am 23. Februar 1989 gebo-\n\nrenen Sohn A., der ab Oktober 2002 durchgängig der dritten Altersstufe ange-\n\nhöre, für den gesamten Unterhaltszeitraum zu. Die am 5. März 1986 geborene \n\nTochter S. sei im März 2004 volljährig geworden. Sie habe im Sommer 2005 die \n\nSchule mit dem Fachabitur verlassen. Unter Berücksichtigung der ihr danach \n\nzustehenden Erholungsphase könne die allgemeine Schulausbildung als im \n\nAugust 2005 abgeschlossen angesehen werden. Seit September 2005 sei S. \n\ndeshalb nicht mehr vorrangig unterhaltsberechtigt, sondern stehe der Klägerin \n\nim Rang gleich. Ein Vorwegabzug ihres Unterhalts scheide von da an aus. Die \n\nMutter sei den Kindern S. und A. allein barunterhaltspflichtig, da der Vater ver-\n\nstorben sei. Beide Kinder erhielten eine Halbwaisenrente von jeweils gerundet \n\n102 €, die bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Auszugehen sei von einem \n\nBedarf der Kinder in Höhe des sich aufgrund des Einkommens der Mutter erge-\n\nbenden Tabellenunterhalts. Die Heranziehung des doppelten Tabellensatzes \n\nwegen der Erbringung von Bar- und Betreuungsunterhalt komme nicht in Be-\n\ntracht. Wenn nur der allein unterhaltspflichtige überlebende Elternteil vorhanden \n\nsei, komme die Halbwaisenrente allein diesem zugute. Vor diesem Hintergrund \n\nmüsse die Rente auch als Eigeneinkommen der Kinder in vollem Umfang und \n\nnicht zur Hälfte berücksichtigt werden. Der für die Kinder anzusetzende einfa-\n\nche Tabellenunterhalt sei somit erst nach Abzug der hälftigen Halbwaisenrente \n\nvom Einkommen der Mutter abzusetzen. Auf der Grundlage ihres bereinigten \n\nEinkommens schulde sie den Kindern durchgängig Unterhalt nach Einkom-\n\nmensgruppe 5 der jeweiligen Unterhaltstabelle. Unter Berücksichtigung des der \n\nMutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 925 € bzw. (ab Juli 2005) von 1.010 € \n\nbelaufe sich deren in die Anteilsberechnung einzustellendes Einkommen auf \n\nBeträge, die für die Zeit von 2002 bis Juni 2005 zwischen 446 € und 561 € lä-\n\ngen; für Juli bis August 2005 belaufe sich der Betrag auf 332 € und ab Septem-\n\nber 2005 auf 659 €. \n\n17 \n\nDer sich aus den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern erge-\n\nbende Bedarf der Klägerin liege, wenn die tatsächlichen Fahrtkosten zum Errei-\n\nchen des Studienorts bedarfserhöhend angesetzt würden, über dem festen Be-\n\ndarfsbetrag für im eigenen Haushalt lebende volljährige Kinder. Das addierte \n\nEinkommen beider Eltern habe sich - beispielsweise - für Oktober bis Dezem-\n\nber 2002 auf 2.626 € belaufen und der Einkommensgruppe 8 der ab 1. Januar \n\n2002 geltenden Unterhaltstabelle entsprochen. Der Unterhaltsbedarf für die \n\nvierte Altersstufe ergebe sich danach mit 467 €. Die Fahrtkosten beliefen sich, \n\nda die Klägerin von ihrem Wohnort 35 km mit dem Auto zum Bahnhof fahre und \n\nvon dort als Inhaberin eines Studententickets ohne weitere Kosten mit der Bahn \n\nnach E. fahren könne, auf rund 154 € monatlich, selbst wenn nur 120 Fahrten \n\nim Jahr veranschlagt würden. Dieser Betrag liege deutlich über dem Bedarf für \n\nein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt. \n\n18 \n\nDie vorzunehmende Anteilsberechnung führe zu den folgenden, auf den \n\nBeklagten entfallenden Beträgen: 213 € für 2002, 93 € für Januar bis Juni 2003, \n\n92 € für Juli bis Dezember 2003, 325 € für Januar bis Februar 2004, 341 € für \n\nMärz bis Dezember 2004, 275 € für Januar bis Juni 2005, 283 € für Juli bis Au-\n\ngust 2005 und 187 € ab September 2005. Hiervon sei das Kindergeld zu 1/2, \n\nalso in Höhe von 77 € monatlich, abzusetzen. Dementsprechend sei der Ver-\n\ngleich auch auf die Widerklage - unter Berücksichtigung des teilweise dahinter \n\nzurückbleibenden Widerklageantrags - abzuändern. \n\n19 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\nB. \n\nI. \n\n20 \n\n21 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit von \n\nKlage und Widerklage ausgegangen. \n\n1. Der Abänderung unterliegt der gerichtliche Vergleich vom 11. August \n\n2000, nicht dagegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 1. November 2002, \n\ndenn dieses hat die Verpflichtung aus dem Vergleich für die Zeit ab Oktober \n\n2002 unberührt gelassen. \n\n22 \n\n2. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, der Beklagte verfüge inzwi-\n\nschen über ein höheres Einkommen, darüber hinaus sei ihr Bedarf angesichts \n\nder ihr entstehenden Fahrtkosten zum Studienort gestiegen, wesentliche Ände-\n\nrungen der Geschäftsgrundlage des Vergleichs geltend gemacht (§ 323 Abs. 1, \n\n4 ZPO). Die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, ist der Beklagte ihr zu hö-\n\nheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. \n\n23 \n\n3. a) Auch der Beklagte hat sich auf einen erheblichen Abänderungs-\n\ngrund berufen. Dabei kann dahinstehen, ob sein Einwand, er schulde schon \n\ndem Grunde nach keinen weiteren Unterhalt für das Studium als Zweitausbil-\n\ndung, mit Rücksicht auf die Regelungen des Vergleichs als schlüssiger Abände-\n\nrungsgrund zu beurteilen ist. Denn der Beklagte hat außerdem geltend ge-\n\nmacht, sein Einkommen habe sich seit dem Jahr 2003 erheblich reduziert. Die-\n\nser Umstand ist, wenn er sich als zutreffend erweist, geeignet, eine wesentliche \n\nÄnderung der Unterhaltsverpflichtung zu begründen. \n\n24 \n\nDer Geltendmachung dieser Änderung steht die Abänderungsklage, die \n\nder Beklagte vor dem Amtsgericht G. erhoben hat, nicht entgegen. Denn in \n\njenem Verfahren hat die letzte mündliche Verhandlung am 1. November 2002 \n\nstattgefunden. Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO sind aber nur solche Tatsachen \n\npräkludiert, die in einem vorausgegangenen Abänderungsverfahren bereits ein-\n\ngetreten waren und deshalb hätten geltend gemacht werden können (Senatsur-\n\nteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1500 und vom \n\n23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223). Das war hin-\n\nsichtlich der erst im Jahre 2003 zu verzeichnenden Einkommensentwicklung \n\nnicht der Fall. \n\n25 \n\nb) Da es um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs geht, kann \n\ndiese auch rückwirkend für die Zeit vor Rechtshängigkeit der betreffenden Ab-\n\nänderungsklage erfolgen. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in ei-\n\nnem Prozessvergleich vereinbarten Unterhaltspflicht begehrt, ist an die Be-\n\nschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebunden. Denn der Abänderung \n\nsteht insoweit - im Unterschied zur Abänderung eines Urteils - keine Rechtskraft \n\nentgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Abände-\n\nrungsklage gewährleistet (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - \n\nFamRZ 2008, 1911, 1913 und vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ \n\n1990, 989 m.w.N.). \n\nII. \n\n26 \n\n1. Dass der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 1601 ff. \n\nBGB zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, hat er im Berufungsverfahren nicht \n\nmehr in Abrede gestellt. Er hat nicht länger auf Wegfall des titulierten Unterhalts \n\nangetragen, sondern nur noch auf dessen Reduzierung. Damit hat er die zutref-\n\nfende Schlussfolgerung aus der vergleichsweise getroffenen Regelung gezo-\n\ngen, durch die es der Klägerin ermöglicht werden sollte, das Fachabitur zu er-\n\nlangen, um anschließend ein Studium zu absolvieren. \n\n27 \n\n2. Den Bedarf der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht nach dem \n\nEinkommen der Eltern bemessen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, sie \n\nmüsse sich wegen der andernfalls zu berücksichtigenden hohen Fahrtkosten \n\nvon monatlich mindestens 154 € im Verhältnis zum Beklagten darauf verweisen \n\nlassen, am Studienort zu wohnen, weshalb vom Bedarf eines nicht im Haushalt \n\neines Elternteils lebenden Volljährigen auszugehen sei. Dagegen wendet sich \n\ndie Revision ohne Erfolg. \n\n28 \n\nZwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass auch einem volljährigen \n\nKind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, Lebensgestal-\n\ntungsautonomie zusteht. Andererseits sind Eltern und Kinder einander zu Bei-\n\nstand und Rücksicht verpflichtet (§ 1618 a BGB). In dem sich daraus im Einzel-\n\nfall ergebenden Spannungsverhältnis der jeweiligen Positionen kommt es maß-\n\ngebend darauf an, wessen Interessen unter Würdigung der maßgebenden Um-\n\nstände gewichtiger erscheinen. Je anerkennenswerter die Belange der einen \n\nSeite sind, umso eher wird es der anderen in der Regel zumutbar sein, sich \n\nhierauf einzulassen. \n\n29 \n\nDie Klägerin hat - auch in dem von der Revision in Bezug genommenen \n\nSchriftsatz - im Wesentlichen geltend gemacht, das Zimmerangebot am Stu-\n\ndienort sei nicht groß, außerdem falle eine Warmmiete von mindestens 250 € \n\nan. Dieses Vorbringen hat das Amtsgericht zu Recht mit der Begründung nicht \n\nausreichen lassen, die Klägerin habe Bemühungen um ein geeignetes Zimmer \n\nzu annehmbaren Konditionen nicht dargetan. Sie hat sich auf den Einwand be-\n\nschränkt, es sei schwierig, ein Zimmer in einem Studentenwohnheim zu erhal-\n\nten. Allein daraus folgt aber nicht, dass der Klägerin eine Übersiedlung nach E. \n\nzu einem akzeptablen Mietzins nicht möglich gewesen wäre. Soweit sie außer-\n\ndem vorgetragen hat, sie müsse immer wieder Praktika absolvieren, die regel-\n\nmäßig nicht in E. stattfänden, lässt sich auch hieraus kein gewichtiges Argu-\n\nment gegen eine Wohnungsnahme am Studienort herleiten. Zum einen ergibt \n\nsich aus dem Vortrag bereits nicht, dass ein Praktikum in E. ausgeschlossen ist; \n\nzum anderen wird nicht erkennbar, ob das auch für die nähere Umgebung von \n\nE. gilt. Letztlich fehlt auch Sachvortrag zur zeitlichen Inanspruchnahme durch \n\nerforderliche Praktika - etwa: tägliche Präsenzpflicht; die Klägerin räumt selbst \n\nein, sich während eines Praktikums wöchentlich zur Praktikumbegleitung zum \n\nStudienort begeben zu müssen. Danach kann aber nicht davon ausgegangen \n\nwerden, dass die Klägerin durch ein Wohnen am Studienort in nennenswerter \n\nWeise beeinträchtigt würde. \n\n30 \n\nDemgegenüber ist auf Seiten des Beklagten ein erhebliches Interesse \n\ngegeben, die finanzielle Belastung durch die zusätzliche Ausbildung der Kläge-\n\nrin in Grenzen zu halten. Der Beklagte lebt nicht in großzügigen wirtschaftlichen \n\nVerhältnissen; er muss neben der Klägerin seine Ehefrau, die ihre Arbeitsstelle \n\nverloren hat, und die gemeinsame Tochter unterhalten und hat jedenfalls erheb-\n\nliche Fahrtkosten zur Arbeitsstelle aufzubringen. Zu berücksichtigen ist weiter, \n\ndass die Zumutbarkeit einer Ausbildungsfinanzierung nicht nur durch die wirt-\n\nschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt wird. Wesentliche Gesichts-\n\npunkte sind auch, wie lange eine Ausbildung dauert und inwieweit die Eltern \n\nhierfür aufzukommen hatten (Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - \n\nFamRZ 2006, 1100, 1103 und vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ \n\n1998, 671). Insofern ergibt sich hier, dass der Beklagte - abgesehen von dem \n\nZeitraum von April bis September 2002, für den seine Abänderungsklage vor \n\ndem Amtsgericht G. Erfolg hatte - durchgehend Unterhalt für die Klägerin \n\ngeleistet hat, z.B. auch für einen mehrmonatigen Zeitraum zwischen Beendi-\n\ngung des Schulbesuchs und Beginn des Studiums. Bei dieser Sachlage ist die \n\ntatrichterliche Würdigung, der Klägerin sei im Verhältnis zum Beklagten eine \n\nÜbersiedlung nach E. zuzumuten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nBei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiegen die des Beklagten \n\ndiejenigen der Klägerin deutlich. \n\n31 \n\nDanach ist mit dem Berufungsgericht von einem Bedarf der Klägerin von \n\nzunächst 575 € und ab 1. Juli 2005 von 590 € auszugehen. Diese Beträge lie-\n\ngen - entgegen der Auffassung der Revision - über dem Tabellenunterhalt, den \n\ndie Klägerin aus dem zusammengerechneten Einkommen ihrer Eltern bean-\n\nspruchen könnte. Selbst wenn - wie noch auszuführen sein wird - von einem \n\nhöheren unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten auszugehen sein soll-\n\nte, ist andererseits ein geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Mutter \n\nzu berücksichtigen, so dass sich allenfalls ein Gesamteinkommen der Eltern \n\nergibt, das der Einkommensgruppe 8 der Anlage I zu den Unterhaltsleitlinien \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die Zeit ab 1. Januar 2002 ent-\n\nspricht. Danach beträgt der Unterhalt über die 4. Altersstufe z.B. für die Zeit bis \n\nJuni 2003 monatlich 498 €. Unter Hinzurechnung der Fahrtkosten ergäbe sich \n\ndeshalb ein höherer Betrag als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Be-\n\ndarf. \n\n32 \n\n3. Auf diesen Bedarf ist das staatliche Kindergeld in vollem Umfang an-\n\nzurechnen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Anrech-\n\nnung nicht erst auf den jeweiligen Anteil zu erfolgen, der sich aus der Aufteilung \n\nnach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt. \n\n33 \n\nDa die Eltern ihren volljährigen Kindern in der Regel unterschiedliche An-\n\nteile am Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im \n\nVerhältnis des anteilig geschuldeten Barunterhalts in Betracht. Um den unter-\n\nschiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kin-\n\ndes gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf \n\nden gesamten (Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide \n\nElternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt ent-\n\nlastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ \n\n2006, 99, 101 ff. m.w.N. = BGHZ 164, 375, 383). Der Bedarf der Klägerin hätte \n\ndeshalb mit dem um das volle Kindergeld von 154 € reduzierten Betrag in die \n\nAnteilsberechnung eingestellt werden müssen. \n\nIII. \n\n34 \n\n35 \n\nFür den so bemessenen Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Er-\n\nwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). \n\n1. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten ein-\n\nschließlich der ihm zugeflossenen Steuererstattungen hat das Berufungsgericht \n\nverfahrensfehlerfrei ermittelt. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. \n\n36 \n\n2. Soweit die Revision sich gegen die Anerkennung von Fahrtkosten in \n\nHöhe von (richtig) 317 € bzw. ab 1. Juli 2005 von 360 € wendet, bleibt sie damit \n\nohne Erfolg. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hat die Klägerin nicht bestritten, dass der Beklagte für die Fahrt zur Ar-\n\nbeitsstelle keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Ihm ist auch weder \n\nanzusinnen, ein Zimmer am Schulort zu mieten noch dorthin umzuziehen. Eine \n\ndoppelte Haushaltsführung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Ne-\n\nben den eigentlichen Wohnkosten fallen zumindest einmal pro Woche Fahrtkos-\n\nten zum Hauptwohnsitz an. Diese belaufen sich jedenfalls auf 80 € bzw. ab Juli \n\n2005 auf 90 € monatlich (161 Arbeitstage : 5 Wochentage = 32 Tage + 12 zu-\n\nsätzliche Einzelfahrten = 44 Fahrten x 100 km x 0,2 € : 12). Wenn für das Zim-\n\nmer eine Warmmiete von 200 € unterstellt wird, ergibt sich eine Ersparnis von \n\n37 €. Schon diese geringe Höhe lässt die weiteren Nachteile, nämlich die Tren-\n\nnung des Beklagten von seiner Familie während der Woche, als unzumutbar \n\nerscheinen. Ein Umzug kann von ihm ebenfalls nicht erwartet werden. Das er-\n\ngibt sich schon daraus, dass der Beklagte mit seiner Familie in dem Elternhaus \n\nseiner Ehefrau lebt. Diese Immobilie aufgeben zu müssen, allein um einen fi-\n\nnanziellen Engpass während der restlichen Ausbildungsdauer der Klägerin zu \n\nüberbrücken, wäre unangemessen. \n\n37 \n\nAuch die Höhe der Fahrtkosten hat das Berufungsgericht beanstan-\n\ndungsfrei unter Heranziehung der Kilometerpauschale ermittelt (BGH Urteil vom \n\n21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183; Wendl/Dose Das \n\nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 99). Insbe-\n\nsondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass nicht die kürzeste \n\nStrecke, sondern diejenige zugrunde gelegt worden ist, die ohne Staugefahr \n\ngenutzt werden kann. \n\n38 \n\n3. Die Revision beanstandet weiter, die Berücksichtigung von Aufwen-\n\ndungen für Arbeitsmittel und übrige Werbungskosten in Höhe von insgesamt \n\n339 € bzw. 375 € sei rechtlich nicht haltbar. Sie vertritt die Auffassung, das Be-\n\nrufungsgericht hätte den berufsbedingten Aufwand nicht mit den in den Steuer-\n\nbescheiden berücksichtigten Werbungskosten gleichsetzen dürfen, sondern die \n\nvom Beklagten geltend gemachten Kosten im Einzelnen darauf überprüfen \n\nmüssen, ob diese unterhaltsrechtlich abzugsfähig seien. \n\n39 \n\nDie Rüge ist gerechtfertigt. Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen \n\nsetzt voraus, dass die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Ausübung \n\nder Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der pri-\n\nvaten Lebensführung abgrenzen lassen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2006 \n\n- XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, Tz. 14). Dass bestimmte Aufwendungen \n\nsteuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht \n\ndie entsprechende Bewertung zur Folge (Senatsurteil vom 23. April 1980 \n\n- IVb ZR 410/80 - FamRZ 1980, 770). Für die steuerliche Anerkennung reicht es \n\nregelmäßig aus, dass Kosten durch die Berufsausübung veranlasst sind. Die-\n\nses Kriterium ist unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend; insofern ist zu \n\nfordern, dass die Kosten notwendig durch die Berufsausübung entstehen. \n\n40 \n\nKonkreter Sachvortrag des Beklagten zur Erforderlichkeit der im Rahmen \n\nseiner Steuererklärungen aufgelisteten Werbungskosten fehlt; auf die Ergän-\n\nzungsbedürftigkeit des Vorbringens ist er auch nicht hingewiesen worden. Aus \n\ndem Berufungsurteil ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass \n\ndie geltend gemachten Positionen im Einzelnen auf ihre unterhaltsrechtliche \n\nRelevanz überprüft worden wären. Als von den allgemeinen Lebenshaltungs-\n\nkosten nicht abgrenzbar fallen ohne weiteres die von der Revision monierten \n\nPunkte - Telefonkosten, Postwertzeichen, Kontoführungskosten - auf. Dasselbe \n\ngilt - jedenfalls ohne Erläuterung - für Batterien, CD-Rohlinge, Doppelstecker, \n\n\"Fachzeitschriften\", Druckerpapier u.ä. Auch die Notwendigkeit zur Anschaffung \n\nvon vielfältigem Computerzubehör erschließt sich aus der kurz gefassten Auflis-\n\ntung nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte als Lehrer in die-\n\nsem Bereich tätig ist. Unter solchen Umständen kann die Prüfung der Abzugs-\n\nfähigkeit nicht durch Bezugnahme auf steuerliche Unterlagen ersetzt werden. \n\n41 \n\nHinzu kommt ein Weiteres: Steuerbescheide und -erklärungen liegen für \n\nden seinerzeit maßgebenden Unterhaltszeitraum allein für die Jahre 2002 und \n\n2003 vor; die Unterlagen für 2003 weisen höhere Kosten aus. Aus welchen Er-\n\nwägungen geschlussfolgert werden kann, in dem höheren Umfang fielen auch \n\nfür die Folgezeit Aufwendungen an, ist nicht erkennbar. Aus diesen Gründen \n\nkann der Abzug weiterer berufsbedingter Aufwendungen keinen Bestand ha-\n\nben. Die Angaben sind so wenig aussagekräftig, dass sie sich auch als Schät-\n\nzungsgrundlage nicht eignen. \n\n42 \n\n4. Dass das Berufungsgericht den Kindesunterhalt für T. vorweg von \n\ndem Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht hat, entspricht dem Vorrang \n\ndieses Kindes vor der Klägerin (§ 1609 Abs. 1 BGB a.F.; seit 1. Januar 2008: \n\n§ 1609 Nr. 1 BGB). Auch gegen die Unterhaltsbemessung anhand der damali-\n\ngen Unterhaltstabellen bestehen keine Bedenken. Abzuziehen war nach der bis \n\nzum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage der Tabellenunterhalt (vgl. für \n\ndie Zeit ab 1. Januar 2008: § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n43 \n\n5. Die Revision rügt allerdings, dass das Berufungsgericht auch den An-\n\nspruch auf Familienunterhalt, der der Ehefrau des Beklagten gegen diesen zu-\n\nsteht, vorweg abgezogen hat. Damit hat die Revision ebenfalls Erfolg. \n\n44 \n\na) Der Beklagte schuldet seiner Ehefrau nach den §§ 1360, 1360 a BGB \n\nFamilienunterhalt, da sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. \n\nDieser Unterhaltsanspruch lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum \n\nEhegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen \n\nbemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung ei-\n\nner - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, \n\nsondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, \n\ndass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner \n\nnach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Um-\n\nfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB \n\nalles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürf-\n\nnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt \n\nsich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als \n\nOrientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen \n\nBedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit an-\n\nderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen \n\nund in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 \n\n- XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914; vom 25. April 2007 - XII ZR \n\n189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - \n\nFamRZ 2003, 860, 864). \n\n45 \n\nb) Der Anspruch ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestim-\n\nmen, die aber ihrerseits durch anderweitige, auch nachrangige Unterhaltspflich-\n\nten eingeschränkt sein können. Von einer solchen Bestimmung der ehelichen \n\nLebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist auch in dem Ver-\n\nhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern auszugehen (Senatsurteil vom \n\n19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865). Nach diesem me-\n\nthodischen Ansatz ist bei der Bemessung des Unterhalts der zweiten Ehefrau \n\ngrundsätzlich der auf den Beklagten entfallende Anteil des Unterhalts für die \n\n(volljährige) Klägerin vorweg vom Einkommen des Beklagten abzuziehen. \n\n46 \n\nBei der hier vorzunehmenden Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bestimmter Kindesun-\n\nterhalt der Klägerin, der vorweg abgezogen werden könnte, noch nicht fest-\n\nsteht. Er soll durch die Anteilsberechnung erst ermittelt werden. Weder der Ab-\n\nzug des vollen, noch des hälftigen oder eines anderen Anteils des Bedarfs \n\nkönnte für sich in Anspruch nehmen, exakt das widerzuspiegeln, was die Ehe-\n\nfrau sich bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten als \n\nihren Unterhaltsanspruch einschränkend vorgehen lassen müsste. Andererseits \n\nwäre es auch nicht angemessen, für die Ehefrau von vornherein nur einen Min-\n\ndestbedarf anzusetzen, denn ihr Anspruch kann auch darüber hinausgehen und \n\nwürde dann zugunsten des anderen Elternteils geschmälert. \n\n47 \n\nc) Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, zur Bestimmung des \n\nAnspruchs auf Familienunterhalt den durch Vergleich titulierten und vom Be-\n\nklagten auch gezahlten Unterhalt von monatlich 211,67 € heranzuziehen, zumal \n\ndiese Mittel für den Lebensunterhalt des Beklagten und seiner Ehefrau tatsäch-\n\nlich nicht zur Verfügung standen, ihre Verhältnisse also durch einen entspre-\n\nchenden Mittelabfluss geprägt waren. Hinsichtlich anderer, tatrichterlich eben-\n\nfalls in Betracht kommender Berechnungsmöglichkeiten ist danach zu unter-\n\nscheiden, ob sich der Bedarf des volljährigen Kindes abhängig oder unabhängig \n\nvom Einkommen der Eltern bemisst. Wird für ein volljähriges Kind der dem Ein-\n\nkommen entsprechende Tabellenunterhalt geschuldet, so ist dieser zunächst \n\nallein nach dem Einkommen desjenigen Elternteils zu bemessen, der zugleich \n\nFamilienunterhalt aufzubringen hat. Der sich ergebende Tabellenbetrag ist \n\n- nach Abzug des vollen Kindergeldes - vom Einkommen dieses Elternteils ab-\n\nzuziehen und sodann der Anspruch des Ehegatten auf Familienunterhalt zu \n\nermitteln. Ist dagegen von einem festen Bedarf auszugehen, kommt - jeweils \n\nwiederum nach Abzug des Kindergeldes - eine Berechnung mit dem hälftigen \n\nAnteil oder einem anderen Näherungswert in Betracht, der bei unterschiedli-\n\nchen Einkommensverhältnissen der Eltern realistisch erscheint. \n\n48 \n\nDas gewonnene Ergebnis ist darauf zu überprüfen, ob sich ein Missver-\n\nhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs ergibt. Das ist dann anzuneh-\n\nmen, wenn der der jeweiligen Lebenssituation entsprechende angemessene \n\nEigenbedarf der Ehefrau - unter Berücksichtigung der durch das Zusammenle-\n\nben der Ehegatten eintretenden häuslichen Ersparnis (vgl. unter B III 7) - durch \n\ndie verbleibenden Mittel nicht gewährleistet werden kann (Senatsurteil vom \n\n19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865; so auch Wendl/ \n\nScholz aaO § 3 Rdn. 79). In diesem Fall haben dem unterhaltspflichtigen Eltern-\n\nteil vorweg diejenigen Mittel zu verbleiben, die er zur Deckung des angemesse-\n\nnen Bedarfs seines Ehegatten benötigt. Deshalb ist insoweit - vor der Anteilsbe-\n\nrechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB - der Fehlbetrag (d.h. der um die \n\nhäusliche Ersparnis reduzierte angemessene Eigenbedarf abzüglich eines \n\neventuellen eigenen Einkommens des Ehegatten) von dem Einkommen des \n\nunterhaltspflichtigen Elternteils in Abzug zu bringen. \n\n49 \n\nd) Dem entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts nicht, da es \n\nunabhängig von den vorstehenden Erwägungen den Anspruch der Ehefrau auf \n\nFamilienunterhalt vorweg vom Einkommen des Beklagten abgezogen hat und \n\ndamit nicht berücksichtigt hat, dass die Lebensverhältnisse des Beklagten und \n\nseiner Ehefrau durch die Unterhaltspflicht für die Klägerin mitbestimmt worden \n\nsind. \n\n50 \n\n6. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Bemes-\n\nsung des Unterhalts der Ehefrau des Beklagten nicht berücksichtigt, dass diese \n\ngrundsätzlich verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bleibt der \n\nEinwand allerdings ohne Erfolg. \n\n51 \n\nGemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch \n\nihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es \n\nden Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufs-\n\ntätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie \n\nsie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise aus-\n\nzuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch \n\nDritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - \n\nFamRZ 2004, 366, 369). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche \n\nLebensführung frei bestimmen können, steht es ihnen grundsätzlich auch frei, \n\nVereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinder-\n\nbetreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten selbst dann vorsehen, \n\nwenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt. Die Mitwirkung an einer \n\nsolchen Gestaltung kann einem Ehegatten allenfalls im Verhältnis zu seinen \n\nunterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach \n\nTreu und Glauben unter Umständen verwehrt sein (Senatsurteil vom 25. April \n\n2007, FamRZ 2007, 1081, 1082 f.). \n\n52 \n\nIm Verhältnis zu der volljährigen Klägerin muss es indes bei der unein-\n\ngeschränkten Dispositionsfreiheit im Rahmen der Ausgestaltung der ehelichen \n\nLebensverhältnisse bleiben. Die Ehefrau ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstä-\n\ntigkeit nachzugehen, damit der Beklagte ihr weniger Unterhalt zu leisten hat, um \n\nan die Klägerin weitergehende Unterhaltszahlungen erbringen zu können. \n\n53 \n\n7. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht konsequent beachtet, dass \n\neine Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis nicht nur \n\nhinsichtlich des Selbstbehalts des Beklagten in Betracht kommt, sondern eben-\n\nfalls bezüglich des Bedarfs seiner Ehefrau. Es hat zwar ausgeführt, die Haus-\n\nhaltsersparnis setze der Senat grundsätzlich mit 25 % an, wobei eine gleich-\n\nmäßige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen Haushalt führenden Part-\n\nner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5 % entfielen. Umgesetzt \n\nhat es diese Erwägung jedoch nur zum Teil, nämlich in Form einer Reduzierung \n\ndes Selbstbehalts des Beklagten um 12,5 %. Die weitere tatrichterlich für an-\n\ngemessen erachtete Ersparnis wirkt sich zu Lasten des Bedarfs der Ehefrau \n\ndes Beklagten aus, der entsprechend zu kürzen ist (vgl. Senatsurteil vom \n\n9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Tz. 34; Wendl/Scholz aaO \n\n§ 3 Rdn. 73, 77; OLG Hamm FamRZ 2005, 53). \n\nIV. \n\n54 \n\n1. Gegen die Feststellung der Einkommensverhältnisse der Mutter wen-\n\ndet die Revision allein ein, das Berufungsgericht habe den Bedarf ihrer minder-\n\njährigen Kinder fehlerhaft berechnet. Da die Kinder Halbwaisen seien und die \n\nMutter deshalb sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt erbringe, \n\nrichte sich der Unterhaltsanspruch in Höhe des vollen Bedarfs gegen den über-\n\nlebenden Elternteil. Der volle Bedarf der Halbwaisen sei aber entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nach dem doppelten Tabellensatz zu berech-\n\nnen. \n\n55 \n\nAuch damit hat die Revision im Ergebnis Erfolg. Die Mutter schuldet ih-\n\nren Kindern A. und S. (letzterer bis einschließlich August 2005) Bar- und \n\nBetreuungsunterhalt. Da der Vater der Kinder verstorben ist, hat der überleben-\n\nde Elternteil für den vollen Bedarf der Kinder, d.h. für den Bar- und den Betreu-\n\nungsunterhalt, aufzukommen. Anders als in den Fällen, in denen der überle-\n\nbende Elternteil das Kind nicht selbst betreut (vgl. hierzu Senatsurteil vom \n\n30. August 2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ 2006, 1597, 1598), bedarf es zur Be-\n\nrücksichtigung der Halbwaisenrente bei der vorliegenden Fallgestaltung keiner \n\nBewertung der Betreuungsleistung. Der Unterhaltsanspruch richtet sich in Höhe \n\ndes vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil, so dass diesem auch die \n\nMinderung der Unterhaltsbedürftigkeit durch die Waisenrente in voller Höhe \n\nzugute kommt (Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ \n\n1980, 1109, 1111). Da Betreuung und Barunterhalt in der Regel als gleichwertig \n\nanzusehen sind (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), mindert die Rente jeden Unter-\n\nhaltsteil zu ½. Sie ist deshalb für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder nicht in \n\nvoller Höhe, sondern lediglich zur Hälfte auf den Barunterhalt und mit der ande-\n\nren Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen. Der Unterhalt für A. und \n\nS. ist deshalb insoweit mit einem höheren Betrag als vom Berufungsgericht an-\n\ngesetzt vom Einkommen der Mutter abzuziehen (Tabellenunterhalt ./. 51 €). Im \n\nÜbrigen gibt die Feststellung ihres Einkommens nicht zu rechtlichen Bedenken \n\nAnlass. \n\n56 \n\n2. Bezüglich der Tochter S., die im März 2004 volljährig geworden ist, hat \n\ndas Berufungsgericht weiterhin den Tabellenunterhalt in Abzug gebracht. Auch \n\ndas steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang. \n\n57 \n\n Vom Eintritt der Volljährigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines \n\nKindes in voller Höhe anzurechnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das \n\nKind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung absolviert \n\nund deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist (Senatsurteil vom \n\n17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542, 543). \n\n58 \n\nDas Kindergeld für S. hätte deshalb ab Eintritt der Volljährigkeit - ebenso \n\nwie sodann die Halbwaisenrente - in vollem Umfang vom Tabellenunterhalt ab-\n\ngezogen werden müssen und nur der Zahlbetrag des Unterhalts berücksichtigt \n\nwerden dürfen. \n\nV. \n\n59 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hier-\n\nzu weiterer Feststellungen zum Einkommen des Beklagten bedarf. Die Sache \n\nist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. \n\nVI. \n\n60 \n\n61 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Die Klägerin hat vorgetragen, inzwischen Mutter eines nichtehelichen \n\nKindes geworden zu sein. Die mögliche Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB \n\ngeht derjenigen gegen den Beklagten vor (§ 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB). \n\n62 \n\n2. Das Berufungsgericht wird abschließend eine Angemessenheitsprü-\n\nfung vorzunehmen haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - \n\nFamRZ 2000, 1492 und vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, \n\n358; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 450). Dabei wird zu berücksichtigen \n\nsein, dass die Mutter auch gegenüber der Tochter S. unterhaltspflichtig ist, die \n\nmit der Klägerin seit Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Rang \n\ngleich stand und die nach dem in Bezug genommenen Parteivorbringen eine \n\nmit nicht unerheblichen Kosten verbundene Ausbildung absolviert. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fürstenwalde, Entscheidung vom 12.01.2005 - 9 F 44/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2005 - 10 UF 17/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/xii-zr-54-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/xii-zr-54-06","retrieved":"2026-07-10 19:07:19.555844+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-21/xii-zr-54-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Eltern- teils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen. b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet. c) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Ba- runterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte an- zurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. 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