{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__45-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"XII ZR 45/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1375, 1378 Abs. 1 Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifa- chen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum ande- ren über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetz- ter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Ver- hältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 45/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 1375, 1378 Abs. 1 \n\nIm Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert \n\neiner freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifa-\n\nchen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum ande-\n\nren über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will \n\ndadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetz-\n\nter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Ver-\n\nhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. \n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 45/06 - OLG Oldenburg \n\nAG Varel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 4. Zivil-\n\nsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg vom 8. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als die Berufung der Antragstellerin wegen einer weite-\n\nren Zugewinnausgleichsforderung von 24.945,41 € nebst Zinsen \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDurch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die am \n\n16. Juni 1986 (nicht 1998) geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder \n\n(geboren 1989, 1991 und 1996) hervorgegangen sind, geschieden sowie der \n\nVersorgungs- und der Zugewinnausgleich zugunsten der Antragstellerin durch-\n\ngeführt. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versor-\n\ngungsausgleichs rechtskräftig. Die Parteien streiten noch über den Zugewinn-\n\nausgleich. \n\n2 \n\nDer Antragsgegner verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des Schei-\n\ndungsantrags (9. Juli 1999) unstreitig über ein aktives Endvermögen von jeden-\n\nfalls 258.961,31 DM (132.404,82 €). Dieses setzte sich zusammen aus einem \n\n1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück der Parteien (150.000 DM), \n\ndem Wert des Grundstücksanteils einer tierärztlichen Praxis (73.343 DM), einer \n\nForderung gegen die Antragstellerin (6.000 DM), einem Bausparguthaben \n\n(18.046,58 DM), Aktien (1.171,73 DM) sowie einem Pferd, einem Bauwagen, \n\neinem Traktor und einem Motorrad im Gesamtwert von 10.400 DM. Unstreitig \n\nhatte der Antragsgegner zum Endstichtag Verbindlichkeiten in Höhe von insge-\n\nsamt 250.430,44 DM (128.043,05 €). Ferner verfügte er über ein unstreitiges \n\nAnfangsvermögen von jedenfalls 10.000 DM (5.112,92 €). \n\n3 \n\nDie Antragstellerin besaß unstreitig ein Endvermögen von mindestens \n\n154.764,48 DM (79.129,82 €), das in ihrem 1/2-Miteigentumsanteil an dem \n\nHausgrundstück und einer Lebensversicherung bestand. Ihre Verbindlichkeiten \n\nbeliefen sich zum Endstichtag unstreitig auf zumindest 126.000 DM \n\n(64.422,78 €). \n\nIhr Anfangsvermögen betrug \n\n(indexiert) 13.212,95 DM \n\n(6.755,67 €). \n\n4 \n\n5 \n\nStreit bestand zwischen den Parteien darüber, ob dem jeweiligen aktiven \n\nEndvermögen weitere Positionen hinzuzurechnen sind, eine weitere Verbind-\n\nlichkeit der Antragstellerin zu berücksichtigen ist und ob der Antragsgegner \n\nüber weiteres Anfangsvermögen verfügte. \n\nAm 9. Juli 1999 war der Antragsgegner, von Beruf Tierarzt, hälftiger Teil-\n\nhaber einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Wert dieser Praxis ist in \n\ndem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen F. mit ins-\n\ngesamt 170.520 € ermittelt worden. Davon entfällt ein Teilbetrag von 92.604 € \n\nauf das Sachvermögen und ein weiterer Teilbetrag von 77.920 € auf den good \n\nwill der Praxis. \n\n6 \n\nDie Antragstellerin hat geltend gemacht, dem Endvermögen des An-\n\ntragsgegners sei neben dem hälftigen Wert der Tierarztpraxis der hälftige For-\n\nderungsbestand (36.302,02 DM) sowie der hälftige Anteil an dem Rücklagen-\n\nkonto der Gemeinschaftspraxis (25.000 DM) hinzuzurechnen. Außerdem sei \n\nder Pkw des Antragsgegners zusätzlich mit 12.011,50 DM zu berücksichtigen. \n\nDas Anfangsvermögen des Antragsgegners sei dagegen nicht um den Wert \n\neines Pkw zu erhöhen. Sie selbst habe bei zutreffender Bewertung ihres weite-\n\nren Endvermögens (Schmuck und Pkw) sowie unter Berücksichtigung einer \n\nweiteren Verbindlichkeit in Höhe von 27.760,04 DM keinen Zugewinn erzielt. Ihr \n\nZugewinnausgleichsanspruch belaufe sich danach auf 100.624 DM. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinn-\n\nausgleichs von 13.378,08 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der An-\n\ntragstellerin hat das Oberlandesgericht ihr einen Betrag von insgesamt \n\n15.298,98 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die \n\nAntragsgegnerin die Zahlung weiterer 24.945,41 € nebst Zinsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1031 ff. \n\n(mit Anm. Hoppenz) veröffentlicht ist, hat ein aktives Endvermögen des An-\n\ntragsgegners von 332.274,83 DM (169.889,42 €) zugrunde gelegt. Es hat dem \n\nunstreitigen Endvermögen von 258.961,31 DM (132.404,82 €) die in dem Sach-\n\nverständigengutachten nicht berücksichtigten Positionen hälftiger Forderungs-\n\nbestand (36.302,02 DM = 18.560,93 €) und hälftiger Anteil an dem Rücklagen-\n\nkonto der Praxis (25.000 DM = 12.782,30 €) sowie den Wert des Pkw mit \n\n12.011,50 DM (6.141,38 €; nicht: 12.001,50 DM) hinzugerechnet. Den Anteil \n\ndes Antragsgegners an der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis hat es dagegen \n\n- abweichend vom Amtsgericht - nicht in das Endvermögen eingestellt. Zur Be-\n\ngründung hat es insoweit ausgeführt: Die zwischen den Parteien rechnerisch an \n\nsich unstreitige Position in Höhe von 166.750 DM (nicht: 66.750 DM) könne vor-\n\nliegend nicht berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Ent-\n\nscheidung vom 11. Dezember 2002 (- XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432 ff.) aus-\n\ngeführt, dass ein Unterhaltsberechtigter an einer Vermögensposition nicht in \n\nzweifacher Weise teilhaben dürfe, nämlich zum einen im Zugewinnausgleich an \n\ndem durch die Erwartung künftiger Gewinne geprägten Vermögenswert einer \n\nBeteiligung und zum anderen im Wege des Unterhalts an dem nunmehr als \n\nEinkommen zu berücksichtigenden Gewinnanteil. Hieraus sei im Schrifttum ge-\n\nfolgert worden, dass nicht nur in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen \n\nFall einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung die Be-\n\nrücksichtigung des Wertes eines Unternehmens oder einer Beteiligung daran im \n\nZugewinnausgleich einerseits und beim Unterhalt in Form der künftig zu erwar-\n\ntenden Erträge andererseits ausscheide. Die Konsequenz sei vielmehr, dass \n\nbei Selbständigen die Unternehmensbewertung im Rahmen des Zugewinnaus-\n\ngleichs entfallen müsse, es sei denn, dass die Ehegatten die Ausklammerung \n\nder Einnahmen aus dem Betrieb für die Unterhaltsberechnung vereinbart hät-\n\nten. Dieser Betrachtungsweise sei zu folgen. Wenn der hälftige Wert von (ge-\n\nrundet) 166.750 DM im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt würde, \n\nmüsste der Antragsgegner jedenfalls einen beachtlichen Teil seiner Praxis, die \n\ner im Anschluss an die Kündigung der Gemeinschaftspraxis als Alleinpraxis \n\nfortführe, verwerten, um eine entsprechende Zugewinnausgleichsforderung be-\n\nfriedigen zu können. Zumindest müsste er sich erheblich verschulden. Da die \n\nAntragstellerin neben dem Zugewinnausgleich auch nachehelichen Unterhalt \n\nbegehre und diese Forderung ihre maßgebliche Grundlage in den Erträgen der \n\nPraxis habe, würde sie sowohl im Rahmen des Zugewinnausgleichs als auch \n\ndurch den nachehelichen Unterhalt an der betreffenden Vermögensposition par-\n\ntizipieren. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich über den \n\nnachehelichen Unterhalt von monatlich 840 DM sei nämlich von einem bereinig-\n\nten monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 7.500 DM aus der \n\nTierarzttätigkeit sowie für die Fleischbeschau ausgegangen worden. Eine sol-\n\nche doppelte Teilhabe sei aber auszuschließen. Es bestehe auch kein Anlass, \n\nallein den good will der Praxis in das Endvermögen einzustellen. Dieser sei un-\n\ntrennbar mit dem Sachwert der Praxis verbunden, so dass eine Aufspaltung in \n\ndie Sachsubstanz einerseits und den good will andererseits zum Nachteil des \n\nZugewinnausgleichspflichtigen nicht angenommen werden könne. \n\n10 \n\nHinsichtlich der Passiva des Antragsgegners habe es bei dem Betrag \n\nvon 250.430,44 DM (128.043,05 €) zu bleiben. Da in der aktiven Vermögensbi-\n\nlanz der Anteil an der Gemeinschaftspraxis nicht berücksichtigt worden sei, \n\nkönne auch die von dem Sachverständigen F. insofern errechnete latente Steu-\n\nerlast von (anteilig) 69.172 DM nicht in Ansatz gebracht werden. Bei der Be-\n\nrücksichtigung der Praxisdarlehen in Höhe von 35.106,25 DM und 32.500 DM \n\nhabe es dagegen zu bleiben, weil diese in dem zum Praxiswert erstellten Sach-\n\nverständigengutachten nicht berücksichtigt worden seien. \n\n11 \n\nDas Anfangsvermögen des Antragsgegners belaufe sich lediglich auf \n\n10.000 DM (5.112,92 €); weiteres Anfangsvermögen habe er nicht bewiesen. \n\nDamit errechne sich ein Zugewinn des Antragsgegners von 71.844,39 DM \n\n(36.733,45 €). \n\n12 \n\nDie Antragstellerin habe unter Berücksichtigung der weiteren Verbind-\n\nlichkeit von 27.760,04 DM sowie ihres Anfangsvermögens keinen Zugewinn \n\nerzielt. Daher errechne sich der ihr zustehende Zugewinnausgleichsanspruch \n\nmit 18.366,73 €. Von diesem Betrag sei die vom Antragsgegner zur Aufrech-\n\nnung gestellte unstreitige Gegenforderung von 3.067,75 € (6.000 DM) in Abzug \n\nzu bringen, so dass eine Forderung von 15.298,98 € verbleibe. Die weiterge-\n\nhende Aufrechnung sei nicht gerechtfertigt. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\nII. \n\n14 \n\n1. Soweit das Berufungsgericht dem unstreitigen aktiven Endvermögen \n\ndes Antragsgegners von 258.961,31 DM (132.404,82 €) den hälftigen Forde-\n\nrungsbestand der Gemeinschaftspraxis, den hälftigen Anteil an dem Rückla-\n\ngenkonto sowie den Wert des Pkw hinzugerechnet hat, begegnen seine Aus-\n\nführungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zur Berücksichtigung \n\nvon Außenständen zum Nennwert: Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR \n\n101/89 - FamRZ 1991, 43, 45 f.). Auch die Revision erinnert hiergegen als ihr \n\ngünstig nichts. \n\n15 \n\n2. Sie rügt indessen zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Ermitt-\n\nlung des aktiven Endvermögens den anteiligen Wert der tierärztlichen Gemein-\n\nschaftspraxis außer Ansatz gelassen hat, um eine unzulässige Doppelverwer-\n\ntung dieser Position zu vermeiden. \n\n16 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht zwar eine zweifa-\n\nche Teilhabe an einem Vermögenswert - nämlich einerseits im Zugewinnaus-\n\ngleich und andererseits im Wege des Unterhalts - dem Grundsatz, dass ein gü-\n\nterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition \n\nbereits auf andere Weise ausgeglichen worden \n\nist (Senatsurteile vom \n\n11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433; BGHZ 156, 105, \n\n110 = FamRZ 2003, 1544, 1546 und vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - \n\nFamRZ 2004, 1352, 1353). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Daraus \n\nfolgt indessen nicht, dass der Wert eines Unternehmens, einer Unternehmens-\n\nbeteiligung oder einer freiberuflichen Praxis güterrechtlich außer Betracht zu \n\nlassen wäre, wenn aus den hieraus erzielbaren künftigen Erträgen Unterhalt zu \n\nleisten ist (vgl. zur Gegenansicht Fischer-Winkelmann FuR 2004, 433, 438). \n\n17 \n\nb) Eine doppelte Teilhabe kann nur eintreten, wenn jeweils dieselbe \n\nVermögensposition ausgeglichen wird. Im Zugewinnausgleich wird das Vermö-\n\ngen, d.h. alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, aus-\n\ngeglichen. Das Unterhaltsrecht dient demgegenüber dem Zweck, unter den im \n\nGesetz aufgeführten Voraussetzungen den Unterhaltsbedarf des Berechtigten \n\nzu decken. Dabei sieht das Gesetz zwar den Einsatz von Einkommen und Ver-\n\nmögen vor. Die Verwertung des Vermögensstamms kann aber nur unter be-\n\nsonderen Voraussetzungen verlangt werden (§§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 \n\nBGB). Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es \n\nsomit lediglich dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm \n\nherangezogen wird (so auch Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1243 und 1033). \n\nDas ist bei der Bewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu beachten. \n\n18 \n\nc) Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der \n\nobjektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der \n\nWertermittlung ist es deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden, den Praxis-\n\nanteil mit seinem \"vollen, wirklichen\" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, \n\nnach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die \n\nsachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden \n\nMethoden (vgl. die Zusammenstellungen von Schröder Bewertungen im Zuge-\n\nwinnausgleich 4. Aufl. Rdn. 67 ff. und Haußleiter/Schulz Vermögensauseinan-\n\ndersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Rdn. 94 ff.) und deren Anwen-\n\ndung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters (vgl. etwa Se-\n\nnatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und \n\nvom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100). Bei der Be-\n\nwertung einer freiberuflichen Praxis hat dieser zu berücksichtigen, dass sich die \n\nErtragsprognose nicht von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt. \n\nDie Angehörigen eines freien Berufes erbringen persönliche Leistungen, bei \n\ndenen sie in der Regel nur für untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild \n\ngehörende Tätigkeiten Hilfskräfte einsetzen. Die Erwartung künftigen Einkom-\n\nmens, das der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, kann für \n\nden Zugewinnausgleich aber nicht maßgebend sein, weil es insoweit nur auf \n\ndas am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Bewertungsobjekt können \n\ndeshalb nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potentiellen Erwerber \n\nübertragbar sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ \n\n1991, 43, 44; BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, \n\n38, 40; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1376 Rdn. 19; Klingelhöf-\n\nfer FamRZ 1991, 882, 884). \n\n19 \n\nDer Senat hat es in Anbetracht der Meinungsvielfalt in diesen Fragen für \n\nsachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen wird, die \n\nin Form einer Richtlinie von einem Gremium der zuständigen Standesorganisa-\n\ntion empfohlen und verbreitet angewendet wird. Nach der Richtlinie zur Bewer-\n\ntung von Arztpraxen (abgedruckt bei Schröder Bewertungen im Zugewinnaus-\n\ngleich 4. Aufl. Rdn. 175) ist der Substanzwert nach allgemeinen Grundsätzen \n\nfestzustellen. Der geeignete Wertbestimmungsfaktor für den ideellen Wert, der \n\ndaneben den Wert einer Praxis ausmacht, sei der Umsatz, weil er am sichers-\n\nten festzustellen sei. Aus dem Umsatz lasse sich die Entwicklungschance für \n\nden Übernehmer oder Fortführer einer Praxis am ehesten beurteilen. Dagegen \n\nhänge der Gewinn (Ertrag) aufgrund der individuellen Gestaltung der Kostensei-\n\nte weitgehend von dem einzelnen Arzt ab. Die Bewertung erfordere eine Beur-\n\nteilung der Entwicklung der Praxis in den letzten drei Kalenderjahren vor dem \n\nKalenderjahr des Bewertungsfalles. Dabei sei ein signifikanter Anstieg oder ein \n\nsignifikantes Abfallen des Jahresumsatzes zu berücksichtigen. Die Umsatzent-\n\nwicklung des laufenden Jahres könne für die Beurteilung der Entwicklung der \n\nPraxis im Vergleich mit den Umsätzen der drei vergangenen Jahre von Bedeu-\n\ntung sein. Der ideelle Wert einer Arztpraxis könne mit einem Drittel des ermittel-\n\nten durchschnittlichen Jahresumsatzes dieser Praxis angenommen werden. \n\nVon dem für diese Praxis ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatz sei ein \n\nkalkulatorischer Arztlohn für den Praxisinhaber (Jahresgehalt eines Oberarztes \n\nnach I b BAT, brutto, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe, ohne Mehrarbeitsver-\n\ngütung) in variabler Höhe, gemessen an entsprechenden Umsatzgrößen, abzu-\n\nsetzen. \n\n20 \n\nEine solche oder eine vergleichbare Bewertungsweise erscheint im An-\n\nsatz grundsätzlich geeignet, den über den Substanzwert hinausgehenden Wert \n\neiner freiberuflichen Praxis, den good will, zu ermitteln, soweit er übertragbar \n\nist. Letzterer gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, \n\ngünstigen Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Kon-\n\nkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger \n\nübertragbar sind, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxisinha-\n\nbers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grundsätzlich nicht über-\n\ntragbar sind. Da der Käufer einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hier-\n\nan mit dem good will die Chance erwirbt, die Mandanten/Patienten des bisheri-\n\ngen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand unter \n\nNutzung der funktionalen Einheit den weiteren Ausbau (mit) zu betreiben, \n\nkommt dem good will in der Regel ein eigener Marktwert zu. Seine bestehende \n\nNutzungsmöglichkeit bestimmt über den Stichtag für den Zugewinnausgleich \n\nhinaus ebenfalls den Vermögenswert der Praxis, vorausgesetzt, dass Praxen \n\nder entsprechenden Art in nennenswertem Umfang veräußert werden oder ei-\n\nnen Partner aufnehmen (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - \n\nFamRZ 1977, 38, 40). \n\n21 \n\nd) Die Berücksichtigung des um die subjektiven Komponenten bereinig-\n\nten, zutreffend ermittelten good will im Endvermögen des Praxisinhabers läuft \n\nnicht darauf hinaus, dass künftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert und güter-\n\nrechtlich ausgeglichen werden. Vielmehr wird hierdurch nur der am Stichtag \n\nvorhandene, in der Ehezeit erworbene Wert der Praxis bzw. des Praxisanteils \n\nerfasst, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichen Zeitpunkt \n\nvorhandenen Nutzungsmöglichkeit niederschlägt. Künftige Erträge und Nutzun-\n\ngen sind allenfalls Grundlage der Bewertung des good will (Senatsurteil vom \n\n25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; Hoppenz FamRZ \n\n2006, 1242, 1244 und 1033; Borth FamRB 2002, 371, 374). \n\n22 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei der \n\nErmittlung des Bruttoeinkommens aus einer freiberuflichen Praxis oder eines \n\nAnteils hieran dieselben Korrekturberechnungen erforderlich werden können \n\nwie im Rahmen der Ermittlung des darin verkörperten Vermögenswertes (a.A. \n\nFischer-Winkelmann FuR 2004, 433, 434). Die jeweiligen Berechnungen verfol-\n\ngen, auch wenn sie methodisch teilweise übereinstimmen, unterschiedliche \n\nZwecke: Zum einen wird das dem Praxisinhaber zuzurechnende Einkommen \n\nfestgestellt, zum anderen wird der zum Stichtag maßgebende Praxiswert ermit-\n\ntelt. Dabei stellt die für die Einkommensermittlung maßgebliche Vergangen-\n\nheitsanalyse ohnehin nur einen Faktor der Vermögensbewertung im Rahmen \n\ndes von Fischer-Winkelmann abgehandelten Ertragswertverfahrens dar. Sie \n\nbildet nach den vom Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer \n\n(IDW) verabschiedeten Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbe-\n\nwertungen (IDW S 1, Stand: 18. Oktober 2005 Anm. 80 ff. Wpg 2005, 1303, \n\n1311) den Ausgangspunkt für die Prognose künftiger Entwicklungen und für die \n\nVornahme von Plausibilitätsüberlegungen. Aufbauend auf der Vergangenheits-\n\nanalyse sind die künftigen finanziellen Überschüsse zu prognostizieren. Hierzu \n\nist eine Analyse der erwarteten leistungs- und finanzwirtschaftlichen Entwick-\n\nlungen des Unternehmens unter Berücksichtigung der erwarteten Markt- und \n\nUmweltentwicklungen erforderlich. \n\n23 \n\nDer good will wird allerdings für die Vermögensbewertung im Rahmen \n\ndes Zugewinnausgleichs nur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zunächst \n\nfestgestellten Ausgangswert nicht ein pauschaler Unternehmerlohn, sondern \n\nder den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug \n\ngebracht wird. Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Pra-\n\nxis(mit)inhaber bezogenen Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen \n\nFähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar \n\nist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, \n\n361, 364). Wird dieser \"subjektive Mehrwert\" nicht berücksichtigt und damit von \n\neinem überhöhten Wert des good will ausgegangen, wird der Sache nach künf-\n\ntiges Einkommen des Praxis(mit)inhabers vorweg im Wege des Zugewinnaus-\n\ngleichs verteilt, obwohl insoweit nur das am Stichtag vorhandene Vermögen \n\nauszugleichen ist (Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1376 Rdn. 16; \n\nKlingelhöffer FamRZ 1991, 882, 884; Münch FamRZ 2006, 1164, 1170; Man-\n\nderscheid ZfE 2005, 341, 344). Das aus der subjektiven Leistung des Praxisin-\n\nhabers resultierende Einkommen ist aber entsprechend den ehelichen Lebens-\n\nverhältnissen für den Unterhalt einzusetzen. Um eine doppelte Teilhabe - im \n\nWege des Zugewinnausgleichs und des Unterhalts - zu vermeiden, ist bei der \n\nErmittlung des good will deshalb nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer \n\nUnternehmerlohn in Abzug zu bringen, sondern der im Einzelfall konkret ge-\n\nrechtfertigte Unternehmerlohn (Münch FamRZ 2006, 1164, 1170 und FamRB \n\n2007, 375, 378; Klingelhöffer FamRZ 1991, 882, 884; so auch die Empfehlun-\n\ngen des Arbeitskreises 7 des 17. Deutschen Familiengerichtstags; a.A. bei An-\n\nwendung der Ertragswertmethode: Kleinmichel FuR 2007, 329, 332). Auf diese \n\nWeise wird erreicht, dass Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs und \n\nEinkommen im Wege des Unterhalts ausgeglichen wird. Zu einer doppelten \n\nTeilhabe würde es nur dann kommen, wenn zu Lasten des Vermögensstamms \n\nEntnahmen getätigt werden und in den Unterhalt fließen, ohne dass dies güter-\n\nrechtlich berücksichtigt würde. \n\n24 \n\ne) Letztlich können auch nur bei dieser Betrachtungsweise unstimmige \n\nErgebnisse vermieden werden. Wenn der Zugewinnausgleich mit Rücksicht auf \n\ngewährten Unterhalt aus den Erträgen einer freiberuflichen Praxis den in dieser \n\nverkörperten Vermögenswert nicht erfassen würde, hätte der zunächst unter-\n\nhaltsberechtigte Ehegatte nach Wegfall seines Unterhaltsanspruchs weder am \n\nEinkommen des anderen Ehegatten noch an dem in der Ehe in Bezug auf die \n\nPraxis erwirtschafteten Vermögen teil. Würde der Inhaber der Praxis diese nach \n\nAblauf der Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB veräußern und im Angestell-\n\ntenverhältnis ein geringeres Einkommen erzielen, stünde ihm der Veräuße-\n\nrungserlös alleine zur Verfügung. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte könnte \n\nnur an den Kapitalerträgen partizipieren, nicht aber an dem Vermögenswert \n\nselbst. \n\n25 \n\n3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine zweifache Teil-\n\nhabe der Antragstellerin an dem anteiligen Vermögenswert der Tierarztpraxis \n\nnicht generell darin liegt, dass der ihr gezahlte Unterhalt - neben dem Einkom-\n\nmen des Antragsgegners aus der Fleischbeschau - aus den Erträgen der Praxis \n\nbestritten wird. Ob dies gleichwohl der Fall ist, etwa weil in dem von dem Sach-\n\nverständigen F. mit 77.920 € bewerteten good will der Praxis künftige, inhaber-\n\nbezogene Erträge enthalten sind, ist mangels Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts nicht ersichtlich. Es hat zu der Frage, ob und gegebenenfalls auf welche \n\nWeise der inhabergebundene, also nicht auf einen potentiellen Erwerber über-\n\ntragbare Anteil des Praxiswerts festgelegt worden ist, keine Ausführungen ge-\n\nmacht. Aus dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten kann zu \n\ndieser Bewertungsfrage ebenfalls kein Aufschluss gewonnen werden. \n\n26 \n\nDer Sachverständige F. hat in seinem Gutachten ausgeführt, durch die \n\nvon ihm angewandte Indexierte Basis-Teilwert-Methode (IBT-Methode) würden \n\nalle wesentlichen Entscheidungsgrößen einbezogen und rechnerisch berück-\n\nsichtigt. Neben dem Patientenstamm, der Lage der Praxis, der Konkurrenzsi-\n\ntuation und der Umsatzerwartung seien u.a. Nachfrage und Marktgegebenhei-\n\nten wie auch die Persönlichkeit der Praxisinhaber und die Qualität des Mitarbei-\n\nterteams von ausschlaggebender Bedeutung. Ausgangswerte für die Berech-\n\nnung des good will bildeten die erzielten Praxisumsätze einerseits und die ob-\n\njektiv möglichen Gewinne der Berufsgruppe andererseits. Der Basiswert beste-\n\nhe demnach aus zwei Komponenten, die alsdann rechnerisch in Teilwerte zer-\n\nlegt würden, die dem jeweiligen Anteil am Gesamtorganismus der Praxis ent-\n\nsprächen. Die Teilwerte würden entsprechend der dargestellten Aufschlüsse-\n\nlung betriebswirtschaftlich so aufbereitet, dass sie - abweichend von üblichen \n\nEinheitsbewertungen - zu einem realistischen Praxiswert führten. Unter den \n\nTeilwert \"Ertragskraft der Praxis\" würden alle direkt messbaren Bestimmungs-\n\ngrößen subsumiert, die hauptsächlich der Persönlichkeit des Arztes, seinem \n\nKönnen, seiner Akzeptanz durch die Klientel sowie seinen besonderen Kennt-\n\nnissen und Fähigkeiten zuzuschreiben seien. Dazu gehöre z.B. die Breite des \n\nPraxisspektrums. Letztere hänge wiederum von der fachlichen Qualifikation der \n\nPraxisinhaber ab. Rechnerisch zu berücksichtigen sei auch die Wirtschaftlich-\n\nkeit der Praxisführung, um feststellen zu können, ob ein Übernehmer Änderun-\n\ngen herbeiführen könne. In die Berechnung der Ertragskraft werde insbesonde-\n\nre der Gewinn einbezogen. Die Höhe des jetzigen und des zukünftigen nachhal-\n\ntig erzielbaren Gewinns bilde das wesentliche Entscheidungskriterium bei der \n\nFestlegung des good will. In die Berechnung flössen aber auch andere Ein-\n\nflussgrößen ein. Anhand einer mitgeteilten Formel, deren Begriffe erläutert wer-\n\nden, wird aus den festgestellten durchschnittlichen Beträgen für Umsatz und \n\nGewinn ein good will von 77.920 € ermittelt. Die Formel enthält mit dem soge-\n\nnannten Sättigungsgrad eine Variable, die - im Gegensatz zu zwei weiteren va-\n\nriablen Größen - nicht beziffert wird. \n\n27 \n\nDaraus lässt sich für den Senat nicht entnehmen, ob und in welcher Wei-\n\nse der auf die Arbeitskraft der Praxisinhaber und deren evtl. nicht übertragbare \n\nbesondere Fähigkeiten entfallende Teil des Ertrags erfasst und berücksichtigt \n\nworden ist. Konkret ausgeführt wird dies nicht. Auch aus der angegebenen \n\nFormel ist es nicht, jedenfalls nicht ohne spezifische Sachkenntnisse, zu erse-\n\nhen. \n\n28 \n\nDanach lässt sich aber nicht beurteilen, ob der von dem Sachverständi-\n\ngen ermittelte good will zu hoch angesetzt ist, weil in die Bewertung künftiges \n\nEinkommen der Praxisinhaber eingeflossen ist. Das Gutachten bietet deshalb \n\nkeine gesicherte Grundlage, auf der eine zweifache Teilhabe der Antragstellerin \n\nan den Erträgen der Praxis ausgeschlossen werden kann. Zur Beantwortung \n\nder Frage, ob sie bei einem auf den Antragsgegner entfallenden, hälftigen An-\n\nteil des good will von 38.960 € sowohl durch den ihr gezahlten Unterhalt als \n\nauch durch den Zugewinnausgleich an den künftigen Erträgen partizipieren \n\nwürde, bedarf es somit weiterer Feststellungen. \n\nIII. \n\n29 \n\n30 \n\nDas angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen \n\nGrund als richtig. \n\n1. Mit der Erwägung des Berufungsgerichts, der Antragsgegner müsste \n\neinen beachtlichen Teil seiner Praxis verwerten oder sich zumindest erheblich \n\nverschulden, wenn er eine den anteiligen Praxiswert berücksichtigende Zuge-\n\nwinnausgleichsforderung der Antragstellerin befriedigen wolle, lässt sich das \n\ngewonnene Ergebnis nicht begründen. \n\n31 \n\nDie Rechtfertigung des Zugewinnausgleichs hängt nicht von der \n\n- sofortigen - Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen ab. Die Einbeziehung \n\neiner Vermögensposition in den Zugewinnausgleich hat nicht ohne Weiteres die \n\nNotwendigkeit einer Liquidierung des betreffenden Vermögensgegenstandes \n\nzur Folge. Da die Ausgleichsverpflichtung sich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB nur \n\nauf die Hälfte des Zugewinnüberschusses beläuft, können die zu ihrer Erfüllung \n\nnotwendigen Mittel häufig bereits aus einem anderen liquiden Teil der Vermö-\n\ngensgegenstände aufgebracht werden, soweit der Schuldner nicht ohnehin auf \n\nsonstige Tilgungsmittel zurückgreifen kann. Ist das im Einzelfall nicht möglich, \n\nso ist zu beachten, dass das Gesetz in § 1382 BGB unter den dort genannten \n\nVoraussetzungen die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung vorsieht. Auf \n\ndiese Weise kann der Schuldner etwa in die Lage versetzt werden, den Zuge-\n\nwinnausgleich ratenweise aus seinem künftigen laufenden Einkommen zu leis-\n\nten (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, \n\n363). \n\n32 \n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Argumentation bereits nicht beach-\n\ntet, dass nicht der volle Betrag von 166.750 € (seine Richtigkeit unterstellt) in \n\ndas Endvermögen einzustellen gewesen wäre, sondern nur der um die latente \n\nSteuerlast von (anteilig) 69.172 DM (35.367 €) geminderte Betrag (vgl. hierzu \n\netwa Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, \n\n48). Die Zugewinnausgleichsforderung hätte sich deshalb um den mit der Revi-\n\nsion noch verfolgten Betrag von 24.945,41 € erhöht. Dass der Antragsgegner, \n\nder nach der Kündigung der Gemeinschaftspraxis Ende 1999 seinen Miteigen-\n\ntumsanteil an dem Grundstücksanteil der Praxis veräußert hat, diesen Betrag \n\nnicht aus liquiden Mitteln hätte aufbringen können, erscheint jedenfalls nicht \n\nnaheliegend. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob im Übrigen eine Stundung \n\noder Ratenzahlung in Betracht gekommen wäre, sind nicht getroffen worden. \n\n33 \n\n2. Dafür, dass das Berufungsgericht nicht zumindest den auf den An-\n\ntragsgegner entfallenden anteiligen Sachwert der Praxis (vermindert um eine \n\nevtl. darauf entfallende latente Steuerlast) in das aktive Endvermögen des An-\n\ntragsgegners eingestellt hat, hat es keine Begründung gegeben. Hierfür ist eine \n\nRechtfertigung auch nicht zu erkennen. Dass es gleichwohl die praxisbezoge-\n\nnen Verbindlichkeiten mit der Begründung, diese seien in dem Sachverständi-\n\ngengutachten nicht berücksichtigt worden, in die Passiva einbezogen hat, ver-\n\nmag nicht einzuleuchten, wenn der in dem Praxisanteil verkörperte Wert ande-\n\nrerseits unberücksichtigt geblieben ist. \n\n34 \n\n3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sa-\n\nche ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die zur Bewertung \n\ndes good will des Praxisanteils des Antragsgegners erforderlichen Feststellun-\n\ngen nachzuholen haben wird. \n\nIV. \n\n35 \n\n36 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Gegen die Annahme, bei dem Antragsgegner sei nicht von einem den \n\nBetrag von 5.111,92 € übersteigenden Anfangsvermögen auszugehen, beste-\n\nhen ebenso wenig Bedenken wie gegen die Feststellung, die Antragstellerin \n\nhabe keinen Zugewinn erzielt. \n\n37 \n\n2. Bei der Berücksichtigung der Verbindlichkeiten des Antragsgegners \n\nhat es auch dann zu bleiben, wenn diese bereits im Rahmen des über den E-\n\nhegattenunterhalt abgeschlossenen Vergleichs berücksichtigt worden sein soll-\n\nten. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass die Verbindlichkeiten \n\nan dem für die Beurteilung des Zugewinns maßgeblichen Stichtag (§ 1384 \n\nBGB) bestanden und deshalb gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB in das End-\n\nvermögen einzustellen sind. Ob und gegebenenfalls welche unterhaltsrechtli-\n\nchen Konsequenzen sich hieraus ergeben, ist in dem Rechtsstreit über den Zu-\n\ngewinnausgleich grundsätzlich nicht zu entscheiden. Etwas anderes kann allen-\n\nfalls insoweit gelten, als Verbindlichkeiten in der Zeit zwischen dem Stichtag der \n\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags und der Entscheidung über den Zu-\n\ngewinnausgleich unterhaltsrechtlich bereits berücksichtigt worden sind und über \n\neine Reduzierung des Unterhalts zu einer Beteiligung des anderen Ehegatten \n\nhieran geführt haben, so dass er eine zusätzliche Schmälerung seines Zuge-\n\nwinnausgleichs nicht hinzunehmen braucht. Insoweit mag im Einzelfall darüber \n\nzu befinden sein, ob der Schuldner der Verbindlichkeit sich im Rahmen des Zu-\n\ngewinnausgleichs auf diese in vollem Umfang berufen kann, oder ob ihm dies \n\nnach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist. Eine Möglichkeit, die Bewer-\n\ntung der Verbindlichkeit in modifizierender Anwendung des § 1384 BGB nach \n\ndem Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorzunehmen, um auf \n\ndiesem Weg die bereits eingetretenen unterhaltsrechtlichen Auswirkungen in \n\nden Zugewinnausgleich einzubeziehen (so Hoppenz FamRZ 2006, 1242, \n\n1247), besteht nach geltendem Recht nicht. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Varel, Entscheidung vom 08.06.2005 - 2 F 30/99 S - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 UF 92/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zr-45-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1376","ref_norm":"1376","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1382","ref_norm":"1382","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zr-45-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:24.416664+00:00"}}