{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__44-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"XII ZR 44/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1476 Abs. 2, § 1477 Abs. 2 Satz 2 Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte die Übernahme von ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch dann verlangen, wenn das überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht verteilt ist. Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälf- tigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er ge- mäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzten (im Anschluss an BGHZ 71, 24).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 44/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n2. April 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1476 Abs. 2, § 1477 Abs. 2 Satz 2 \n\nNach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte die Übernahme \n\nvon ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch dann verlangen, wenn \n\ndas überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht verteilt ist. Dem anderen \n\nEhegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälf-\n\ntigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er ge-\n\nmäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzten (im Anschluss an \n\nBGHZ 71, 24). \n\nBGH, Urteil vom 2. April 2008 - XII ZR 44/06 - OLG Nürnberg \nAG Ansbach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\nund Senats \n\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts \n\nNürnberg vom 21. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin be-\n\ngehrt die Übernahme mehrerer in die Gütergemeinschaft mit dem Beklagten \n\neingebrachter Grundstücke, die ihr von ihren Eltern mit Rücksicht auf ein künfti-\n\nges Erbrecht übertragen worden waren. \n\nDie Gütergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Die auf den \n\nGrundstücken lastenden Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr oder sind von \n\nder Klägerin - unter Entlassung des Beklagten aus der gesamtschuldnerischen \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMithaftung - allein übernommen worden. Sonstige aus dem Gesamtgut zu be-\n\nfriedigende Verbindlichkeiten bestehen nicht. \n\nDer Beklagte hat den Übernahmeanspruch anerkannt, allerdings nur Zug \n\num Zug gegen Ersatz des Wertes der Grundstücke, hilfsweise - für den Fall, \n\ndass die Klägerin von ihrer Abwendungsbefugnis aus § 273 Abs. 3 BGB \n\nGebrauch macht - gegen Sicherheitsleistung. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten (uneingeschränkt) zur Übertragung \n\ndes Eigentums an den Grundstücken verurteilt. Die hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das \n\nvon ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Be-\n\nklagten die Herausgabe der Grundstücke gemäß § 1477 Abs. 2 BGB verlangen. \n\nZwar habe die Übernahme der Grundstücke gegen Ersatz ihres Wertes zu er-\n\nfolgen. Dem Beklagten stehe jedoch kein Anspruch auf Zahlung des Wertersat-\n\nzes und deshalb insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, das er dem \n\nÜbernahmeverlangen der Klägerin entgegensetzen könne. Der vom überneh-\n\nmenden Ehegatten nach § 1477 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz sei nicht \n\ndurch Zahlung an das Gesamtgut zu leisten; vielmehr sei gemäß § 1476 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB eine Verrechnung mit dem Anteil am Überschuss vorzunehmen, \n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nder sich zugunsten des übernehmenden Ehegatten bei der Auseinandersetzung \n\ndes Gesamtgutes (unter Hinzurechnung des Wertersatzes) ergebe. Dies gelte \n\nauch dann, wenn die Gütergemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt sei. \n\nGegenstand eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten könne deshalb nur \n\ndessen Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens sein. \n\nDer Beklagte habe indes die Höhe eines solchen Anspruchs nicht dargelegt. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Oberlandes-\n\ngericht der Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der von ihr eingebrachten \n\nGrundstücke unbeschadet der noch auf einzelnen dieser Grundstücke lasten-\n\nden Verbindlichkeiten zuerkannt. \n\nDas Recht der Klägerin zur Übernahme der von ihr in die Gütergemein-\n\nschaft eingebrachten Grundstücke ergibt sich aus § 1477 Abs. 2 BGB. Mit der \n\nrechtskräftigen Scheidung ist die vereinbarte Gütergemeinschaft beendet; die \n\nParteien haben sich jedoch noch über das Gesamtgut auseinanderzusetzen \n\n(§ 1471 BGB). Nach §§ 1474 bis 1481 BGB sind dabei zunächst die Gesamt-\n\ngutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Erst danach wird der Überschuss verteilt. \n\nZur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung \n\neines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand; der Verteilung \n\nmuss deshalb grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten \n\nvorausgehen (zur Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme Senatsurteile vom \n\n8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 27 = \n\nFamRZ 2007, 625, 626). Solche vorrangig zu berichtigenden Verbindlichkeiten \n\nliegen hier indes nicht vor. Zwar lasten auf den Grundstücken, deren Übernah-\n\nme die Klägerin beansprucht, zum Teil noch Verbindlichkeiten. Die persönliche \n\nHaftung für diese Verbindlichkeiten hat die Klägerin jedoch - mit schuldbefrei-\n\nender Wirkung für den Beklagten - übernommen; dessen Belange werden des-\n\nhalb insoweit durch die mit der Übernahme der Grundstücke einhergehende \n\nVerkürzung des Gesamtguts als Haftungsmasse nicht tangiert. Sonstige Ver-\n\nbindlichkeiten, für die das Gesamtgut aufkommen müsste, bestehen nach den \n\nFeststellungen des Oberlandesgerichts nicht. \n\n10 \n\nb) Im Ansatz nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberlandesgericht \n\nder Klägerin das Übernahmerecht an den von ihr eingebrachten Grundstücken \n\nzugesprochen hat, obwohl das Gesamtgut im Übrigen von den Parteien noch \n\nnicht verteilt ist. Verkannt hat das Oberlandesgericht dabei allerdings, dass der \n\nKlägerin ein solcher Übernahmeanspruch jedenfalls derzeit nicht uneinge-\n\nschränkt zusteht. Die Klägerin kann die Übernahme der Grundstücke vielmehr \n\nnur Zug um Zug gegen eine Sicherheitsleistung verlangen, deren Höhe sich \n\nnach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke bemisst. \n\n11 \n\naa) Die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Ge-\n\ngenstand führt nicht - wie der Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden Ge-\n\ngenstands gemäß § 1473 Abs. 1 BGB - zu einem rechtsgeschäftlich begründe-\n\nten gegenseitigen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gesamtgut, aus \n\ndem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts gegen den Übernehmer in \n\nHöhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe. Was der \n\nübernehmende Ehegatte als Wert des übernommenen Gegenstandes zum Ge-\n\nsamtgut zu ersetzen hat (§ 1477 Abs. 2 BGB), muss er deshalb nach § 1476 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig nicht in Geld zahlen, sondern kann es sich auf \n\nseinen Überschussanteil anrechnen lassen. Für die Berechnung des Über-\n\nschusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des übernommenen Gegen-\n\nstandes dessen Wert, der schließlich vom Überschussanteil dieses Ehegatten \n\n- als schon erhalten - abzusetzen ist (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR \n\n18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, \n\n626). Nur wenn der Wert des übernommenen Gegenstandes den Wert des üb-\n\nrigen Überschusses übersteigt, reicht der diesem Ehegatten zustehende Über-\n\nschussanteil nicht aus, um den Anspruch auf Wertersatz durch Anrechnung zu \n\ntilgen. Dann bleibt der übernehmende Ehegatte dem anderen Ehegatten bei der \n\nendgültigen Auseinandersetzung unmittelbar zum Wertersatz verpflichtet \n\n(§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser direkte Ersatzanspruch des anderen Ehe-\n\ngatten kann sich allerdings höchstens auf die Hälfte des Wertes des übernom-\n\nmenen Gegenstandes belaufen - dies dann, wenn nach Berichtigung der Ge-\n\nsamtgutsverbindlichkeiten kein Überschuss verbleibt, der zwischen den Ehegat-\n\nten geteilt werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, \n\n626). \n\n12 \n\nbb) Übernimmt ein Ehegatte einen von ihm eingebrachten Gegenstand \n\nerst bei der endgültigen Überschussverteilung, ist die Art und Weise des unmit-\n\ntelbar an den anderen Ehegatten zu zahlenden Ersatzes (§ 1476 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB) ebenso wie die Anrechnung auf den Überschussanteil nach § 1476 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB unproblematisch. Anders ist es, wenn - wie hier - die Aus-\n\neinandersetzung des Gesamtguts noch nicht abgeschlossen und deswegen die \n\nHöhe des Überschusses und damit auch die Höhe des Überschussanteils des \n\nübernehmenden Ehegatten noch nicht abschließend geklärt ist. In solchen Fäl-\n\nlen steht dem Übernahmerecht des einen Ehegatten ein legitimes Interesse des \n\nanderen gegenüber, den Wert des Gegenstandes, den sein Ehegatte bereits \n\njetzt zu übernehmen beansprucht, seinem Zugriff für eine künftige Auseinan-\n\ndersetzung insoweit zu erhalten, als dieser Wert nicht durch Verrechnung mit \n\ndem Überschussanteil des übernehmenden Ehegatten ausgeglichen werden \n\nkann. Steht nicht sicher fest, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung auf \n\nden Anteil am Überschuss in Betracht kommt oder eine Verrechnung mit einem \n\nAnspruch aus § 1478 Abs. 1 BGB möglich ist, bemisst sich der Umfang dieses \n\nSicherungsinteresses stets nach dem hälftigen Wert des übernommenen Ge-\n\ngenstands (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 29 f. = FamRZ 2007, 625, 626 f.). \n\n13 \n\ncc) In diesem Umfang steht, wie der Senat - nach Erlass des angefoch-\n\ntenen Urteils - entschieden hat, dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Si-\n\ncherheitsleistung für seinen ggf. später geltend zu machenden (Zahlungs-) An-\n\nspruch auf Wertersatz zu; diesen Anspruch auf Sicherheitsleistung kann er dem \n\nÜbernahmeverlangen nach § 273 BGB entgegensetzen (Senatsurteil BGHZ \n\n171, 24, 30 f. = FamRZ 2007, 625, 627). Das ergibt aus folgenden Überlegun-\n\ngen: \n\n14 \n\nDie Verpflichtung des übernehmenden Ehegatten zum Wertersatz nach \n\n§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB entstammt der vereinbarten Gütergemeinschaft und \n\nsomit demselben rechtlichen Verhältnis wie das Übernahmerecht dieses Ehe-\n\ngatten. \n\n15 \n\nDer Ersatzanspruch des anderen Ehegatten ist bereits mit der Ausübung \n\ndes Übernahmerechts fällig. Nach § 1477 Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte die \n\neingebrachten Sachen nur gegen Ersatz ihres Wertes übernehmen. Dement-\n\nsprechend sieht § 1476 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, dass der übernehmende \n\nEhegatte dem anderen - soweit eine (spätere) Verrechnung mit seinem Über-\n\nschussanteil aus der Auseinandersetzung des Gesamtguts nicht in Betracht \n\nkommt - persönlich zum Ersatz des Wertes nach § 1477 Abs. 2 BGB verpflich-\n\ntet \"bleibt\". Das Gesetz schließt eine unmittelbare Zahlungspflicht bei - vorzeiti-\n\nger - Übernahme eingebrachter Sachen somit nicht durch eine spätere Fällig-\n\nkeit des Wertersatzes aus, sondern allein durch die besondere Verrechnungs-\n\nklausel in § 1476 Abs. 2 BGB (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 = FamRZ 2007, \n\n625, 627). \n\n16 \n\nObwohl der Anspruch auf Wertersatz danach schon mit Ausübung des \n\nÜbernahmerechts fällig wird, ordnet § 1476 Abs. 2 BGB eine vorrangige Ver-\n\nrechnung mit dem Anspruch auf den Überschussanteil an. Bis zur endgültigen \n\nAuseinandersetzung steht die vorrangige Verrechnung also der Durchsetzung \n\neines unmittelbaren Zahlungsanspruchs entgegen. Dementsprechend kann der \n\nandere Ehegatten dem Übernahmeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht inso-\n\nweit entgegensetzen, als der mit einer Übernahme verbundene Wertersatz nicht \n\nvollständig durch Verrechnung mit dem anteiligen Überschuss aus dem Ge-\n\nsamtgut geleistet werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 f. = FamRZ \n\n2007, 625, 627 m.w.N.). \n\n17 \n\nSteht allerdings - mangels Verteilung des Gesamtguts - der Anteil des \n\nübernehmenden Ehegatten hieran noch nicht fest, so ist auch ungewiss, in wel-\n\nchem Umfang dieser Ehegatte für den Gegenstand, dessen Übernahme er be-\n\ngehrt, nach Verrechnung mit seinem Anspruch auf Teilhabe am Gesamtgut \n\nWertersatz zu leisten hat. Diese Ungewissheit führt indes nicht dazu, dem an-\n\nderen Ehegatten einen im Wege des Zurückbehaltungsrechts zu sichernden \n\nAnspruch zu versagen. Zwar kann der andere Ehegatte - jedenfalls derzeit - \n\nnicht Zahlung von Wertersatz beanspruchen; er kann von dem übernehmenden \n\nEhegatten jedoch die Leistung einer Sicherheit für einen gegen diesen gerichte-\n\nten und ggf. später bezifferbaren Zahlungsanspruch verlangen. Dieser - vom \n\nübernehmenden Ehegatten etwa durch Einräumung einer Höchstbetragssiche-\n\nrungshypothek erfüllbare - Anspruch ist die dem anderen Ehegatten derzeit \n\n\"gebührende Leistung\", die er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen \n\nseines Ehegatten entgegensetzen kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 31 f. = \n\nFamRZ 2007, 625, 627). \n\n18 \n\ndd) Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungs-\n\nrecht wegen eines Anspruchs auf Ersatz des Wertes der von der Klägerin ver-\n\nlangten Grundstücke berufen. Ein solcher Anspruch steht dem Beklagten indes \n\n- wie dargelegt - nicht zu: Da das Gesamtgut nicht auseinandergesetzt ist und \n\ndie Höhe der Überschussanteile der Parteien deshalb nicht feststeht, ist auch \n\nungewiss, in welcher Höhe die Klägerin den Wert der Grundstücke mit ihrem \n\nÜberschussanteil verrechnen kann und in welchem Umfang sie dem Beklagten \n\nzur Zahlung eines danach verbleibenden Wertersatzes verpflichtet ist. Der Be-\n\nklagte kann deshalb von der Klägerin nur die Leistung einer Sicherheit verlan-\n\ngen, deren Höhe sich nach dem hälftigen Wert der Grundstücke bemisst. Die-\n\nsen Anspruch auf Sicherheitsleistung kann der Beklagte dem Übernahmean-\n\nspruch der Klägerin im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen. \n\nDieses Recht hat der Beklagte auch geltend gemacht. Zwar hat er sich insoweit \n\nin erster Linie eines Zahlungsanspruchs in Höhe des vollen Wertes der \n\nGrundstücke berühmt. In diesem geltend gemachten Gegenanspruch ist jedoch \n\nder Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Grundstückswertes \n\nals ein \"minus\" enthalten; dieses \"minus\" entspricht im Übrigen auch dem Hilfs-\n\nbegehren des Beklagten. Die Klägerin kann deshalb die Übereignung der \n\nGrundstücke nur Zug um Zug gegen eine in dieser Höhe zu leistende Sicherheit \n\nbeanspruchen. Ihr darüber hinausgehendes Klagebegehren ist nicht begründet. \n\n19 \n\n3. Das angefochtene Urteil kann nach allem nicht bestehen bleiben. Der \n\nSenat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da das Ober-\n\nlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zum Wert der \n\nGrundstücke, deren Übernahme die Klägerin begehrt, keine Feststellungen ge-\n\ntroffen hat. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es diese Feststellungen nachholt und auf dieser Grundlage die dem Be-\n\nklagten von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung bemisst. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ansbach, Entscheidung vom 03.11.2005 - 3 F 544/05 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 9 UF 1408/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__44-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zr-44-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1476","ref_norm":"1476","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1477","ref_norm":"1477","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1478","ref_norm":"1478","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1474","ref_norm":"1474","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1471","ref_norm":"1471","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1473","ref_norm":"1473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__44-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__44-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zr-44-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__44-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:55.128986+00:00"}}