{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__39-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"XII ZR 39/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 313, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von er- heblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschafts- rechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtferti- ger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsät- zen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bishe- rigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigentümer einer Immobilie zu je ½ sind, der eine aber erheblich höhere Beiträge hierzu geleistet hat als der andere.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 39/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 313, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. \n\nNach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen \nwesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von er-\nheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschafts-\nrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtferti-\nger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsät-\nzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bishe-\nrigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR \n63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, \n1473 f.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigentümer \neiner Immobilie zu je ½ sind, der eine aber erheblich höhere Beiträge hierzu \ngeleistet hat als der andere. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 39/06 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nFuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 im \n\nKostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung der \n\nKlägerin wegen ihrer Forderung von 203.926,77 € nebst Zinsen \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer nichteheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft. \n\nSie lebten seit 1995 zusammen und haben eine gemeinsame Tochter. \n\n1995 erwarben sie ein Grundstück, wobei sie den Kaufpreis sowie die Grund-\n\nerwerbsteuer je zur Hälfte aufbrachten. Beide wurden als Miteigentümer zu je ½ \n\nim Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurde das Grundstück mit einem \n\nEinfamilienhaus bebaut. Im Rahmen dieses Bauvorhabens erbrachte die Kläge-\n\nrin, die von Beruf Architektin ist, unter anderem Planungsleistungen. Nach der \n\nFertigstellung bewohnten die Parteien das Haus gemeinsam bis zu ihrer Tren-\n\nnung im Januar 2002. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten noch Ausgleich der von ihr für \n\nden Grundstückserwerb sowie für die Planung und Errichtung des Wohnhauses \n\nerbrachten Leistungen, die ihren Angaben zufolge den finanziellen Beitrag des \n\nBeklagten übersteigen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der Trennung \n\nder Parteien müsse der Beklagte ihr die Hälfte ihrer Mehrleistungen nebst Zin-\n\nsen, insgesamt 203.926,77 €, erstatten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Die Beru-\n\nfung der Klägerin blieb erfolglos. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Revisi-\n\non, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe \n\nder von ihr geltend gemachte Ausgleichsanspruch für finanzielle Aufwendungen \n\nI. \n\nund Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des \n\nHauses erbracht habe, nicht zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus-\n\ngeführt: \n\n7 \n\nDas rechtliche Verhältnis der Parteien beurteile sich im Hinblick auf das \n\nim gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück nach den Bestimmungen der \n\nBruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Die Vorschriften über die Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts seien dagegen nicht anwendbar. Dies setze voraus, dass \n\ndie Parteien im Hinblick auf das gemeinsame Grundstück entweder ausdrück-\n\nlich einen Gesellschaftsvertrag geschlossen oder bei Anschaffung und Bebau-\n\nung des Grundstücks eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinaus-\n\ngehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung verfolgt hätten. Beide Vorausset-\n\nzungen lägen hier aber nicht vor. Die Parteien hätten selbst nicht behauptet, \n\nausdrücklich einen solchen Vertrag geschlossen zu haben. Ihrem Vortrag kön-\n\nne mit der erforderlichen Sicherheit ebenso wenig eine über die nichteheliche \n\nLebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung ent-\n\nnommen werden. Der Umstand, dass ein Grundstück als Familienheim ange-\n\nschafft werde, das auch langfristig gemeinsam bewohnt werden solle, begründe \n\nkeine ausreichenden Anhaltspunkte für die Schaffung eines gemeinschaftlichen \n\nVermögenswertes, der über die Zeit des Zusammenlebens hinaus Bestand ha-\n\nben solle. Zwar könne auch dann, wenn kein ausdrücklich abgeschlossener \n\nGesellschaftsvertrag vorliege, ein Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrecht-\n\nlichen Grundsätzen in Betracht kommen. Dies werde dann erwogen, wenn die \n\nPartner durch gemeinsame Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen \n\ndes einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachte-\n\nten Anwesens beigetragen hätten. Auch das sei hier aber nicht der Fall; viel-\n\nmehr stehe das Grundstück im Miteigentum der Parteien, so dass kein Bedürf-\n\nnis für einen Ausgleich bestehe. Auch wenn die Klägerin als Architektin für die \n\nPlanung, Finanzierung und Erstellung des Neubaus ungleich größere Leistun-\n\ngen erbracht haben sollte als der Beklagte, entspreche es nicht der persönlich \n\ngeprägten Rechtsnatur der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in einem sol-\n\nchen Fall eine Auseinandersetzung nach den §§ 730 ff. BGB vorzunehmen und \n\nsämtliche Leistungen der Partner - zumindest die für das gemeinsame Grund-\n\nstück erbrachten - gegeneinander aufzurechnen. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n9 \n\n1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wer-\n\nII. \n\nden allerdings gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich \n\nnicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichteheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im \n\nVordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbe-\n\nzogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, \n\nsondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemein-\n\nschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt \n\nhätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen \n\nnicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnis-\n\nse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu \n\nin der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die \n\nVorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse \n\nkönnten ohne besondere Vereinbarung \"Gegenleistung\", \"Wertersatz\", \"Aus-\n\ngleich\" oder \"Entschädigung\" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile \n\nvom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 \n\n- II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-\n\nRR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 \n\nund vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). \n\n10 \n\n2. Nach der vorgenannten Rechtsprechung kann aber ein Ausgleichsan-\n\nspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Be-\n\ntracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\nausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesell-\n\nschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung \n\nreicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zu-\n\nsammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensge-\n\nmeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen dar-\n\nstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen \n\nerforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, \n\nwenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermö-\n\ngensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - \n\ngemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partner-\n\nschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstel-\n\nlung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach \n\ngesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel \n\naus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Ge-\n\nsamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des \n\ngeschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen \n\nund ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543). \n\n11 \n\n3. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das \n\nBerufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten aller-\n\ndings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n12 \n\na) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Han-\n\ndeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt nicht voraus, \n\ndass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausge-\n\nhenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu \n\nfordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden \n\n(vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren \n\nGrund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe: Ehegatten \n\nsind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und \n\nAusübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und \n\nmit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 \n\nSatz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehe-\n\ngatte bei Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätz-\n\nlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei \n\nder nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche \n\nMitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt \n\nhier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinanderset-\n\nzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch \n\nStaudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95). \n\n13 \n\nb) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen \n\nAusgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent ei-\n\nnen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen \n\nhaben. \n\n14 \n\nVerfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die \n\nVerwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen \n\ngrundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in die-\n\nsem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Ge-\n\nmeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/ \n\nHohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. \n\nRdn. 99). \n\n15 \n\nDavon abgesehen hat die Klägerin, wie die Revision anführt, geltend \n\ngemacht, beide Parteien seien bereits beim Ankauf des Grundstücks davon \n\nausgegangen, alle Kosten hälftig aufzuteilen und für den Fall, dass ein Partner \n\nhöhere Aufwendungen habe, der andere ihm diese auszugleichen habe. Damit \n\nist aus der Sicht der Klägerin, deren Vorbringen mangels anderweitiger Fest-\n\nstellungen im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, aber eine eigenständi-\n\nge Vereinbarung getroffen worden, die der Annahme des schlüssigen Zustan-\n\ndekommens eines Gesellschaftsvertrages entgegensteht. Denn mit der behaup-\n\nteten Abrede über die Kostentragung konnte eine der dinglichen Rechtslage \n\nentsprechende finanzielle Belastung erreicht werden; ein Bedürfnis für eine ge-\n\nsellschaftsvertragliche Regelung bestand deshalb nicht. Dieser Beurteilung \n\nsteht nicht entgegen, dass - wie die Revision dargelegt - Zahlungen von einem \n\nauf \"GBR P., M.\" laufenden Konto geleistet wurden. \n\n16 \n\n4. Die Klägerin ist deshalb darauf zu verweisen, ihre Ansprüche aufgrund \n\nder behaupteten Vereinbarung geltend zu machen, falls sie den hierfür erforder-\n\nlichen Beweis zu führen vermag. \n\n17 \n\n5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re-\n\ngeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesge-\n\nrichtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer geschei-\n\nterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme \n\nentgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Ge-\n\nschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, \n\ndessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass \n\nzwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen-\n\nschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich \n\num einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe \n\n(BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und \n\nII ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 \n\n- II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534). \n\n18 \n\na) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom \n\n31. Oktober 2007 (XII ZR 261/04 – FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat, \n\nnicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung über-\n\nwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen aus-\n\nzuscheiden, die wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die \n\nEntrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammen-\n\nleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in \n\ndem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur \n\nGemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könn-\n\nten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwir-\n\nkend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG \n\nRdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig aaO An-\n\nhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft \n\n4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. § 44 \n\nRdn. 20; Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. \n\nRdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz \n\nFamRZ 2007, 593, 594). \n\n19 \n\nb) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und \n\ndie bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Le-\n\nbensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je \n\nnach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich \n\nschutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf \n\nhingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft be-\n\ndeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber \n\nkeinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. \n\netwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die \n\nAnnahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens \n\nernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendun-\n\ngen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich \n\ndem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon \n\ndeshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest ding-\n\nlich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechts-\n\nzuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner \n\nzueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die \n\nÄnderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen \n\nder Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalge-\n\nschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO \n\nKap. 4 Rdn. 3). \n\n20 \n\n Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligati-\n\nonsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Ehe-\n\nrecht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem \n\n(stillschweigenden) \"familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis\", wo-\n\nnach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebens-\n\ngemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die \n\ngleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen Le-\n\nbensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Part-\n\nnern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen \n\nhätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrund-\n\nlos. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, \n\neinen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch \n\ndie rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebens-\n\ngemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder \n\nbei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmög-\n\nlichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas \n\nanderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Famili-\n\nenrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln be-\n\ngründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner \n\nunverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594). \n\n21 \n\nDarüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der \n\nGeschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\ngrundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwi-\n\nschen einem familienrechtlichem Kooperationsvertrag - und damit die Lösung \n\nüber die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesell-\n\nschaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet \n\n(Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 34). \n\n22 \n\nc) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht \n\nauszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. \n\nBGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage \n\nfür möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. \n\nRdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 \n\nRdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24 \n\nRdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; \n\nM. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; \n\nOLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beant-\n\nwortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen \n\nLebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht \n\nzu ziehen sind. Das ist zu bejahen. \n\n23 \n\n6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\nkonnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grund-\n\nsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Ge-\n\nsellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht \n\nverfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn \n\nauch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für \n\ndie Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach \n\nihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom \n\n25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 \n\n- II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR \n\n26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat \n\ndiese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ \n\n165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschafts-\n\nrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen \n\nGesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung \n\nvertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausrei-\n\nchend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurtei-\n\nlung, an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer \n\nEinschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichs-\n\nansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende \n\ngemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammen-\n\nlebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der \n\nLebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein \n\nRechtsbindungswillen festzustellen sein. \n\n24 \n\nEine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht \n\ngerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Viel-\n\nmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem \n\nnicht auf die §§ 730 ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen. \n\n25 \n\n In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vorder-\n\ngrund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne \n\ndass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen \n\neiner Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene \n\nZuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei \n\nGütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den \n\nWegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch \n\naaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner \n\neiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in \n\nKauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger \n\nzu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit \n\nbeendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung \n\nzugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er \n\nhierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, \n\nerscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die le-\n\nbenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche \n\nBehandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch \n\naaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595). \n\n26 \n\nMit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach \n\nden Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertig-\n\nte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer \n\nbeendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. \n\nVielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zu-\n\nsammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Aus-\n\ngleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Das \n\ngilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern wür-\n\nde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens \n\ngelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten \n\noder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit \n\nnicht an. \n\n27 \n\n7. Einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB \n\nhat die Klägerin nicht geltend gemacht. Für die erforderliche Zweckabrede sind \n\nauch keine Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n28 \n\n8. a) In Betracht kommt allerdings ein Ausgleichsanspruch nach den \n\nGrundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), soweit \n\nder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung \n\nzugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, \n\nwerde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit Fälle, in denen es \n\nnicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen \n\neine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzu-\n\nstellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei \n\nScheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst \n\ndie im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistun-\n\ngen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Part-\n\nners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzah-\n\nlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige \n\nPartner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst \n\nerforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 \n\n- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). \n\n29 \n\nb) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sin-\n\nne handelt es sich allerdings nicht, soweit Architektenleistungen der Klägerin in \n\nFrage stehen. Solche Eigenleistungen, die ein Partner zugunsten des anderen \n\nerbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht \n\nals Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertra-\n\ngung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ \n\n127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeits- oder andere Eigenleistungen \n\n- im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern \n\neiner Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn \n\nwirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die \n\nÜbertragung von Vermögenssubstanz. \n\n30 \n\nDer Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen \n\nAusgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein \n\nEhegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen ste-\n\nhenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht \n\nhat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbeson-\n\ndere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich-\n\ntung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet \n\nwird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen still-\n\nschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag \n\n(sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das \n\nScheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.). \n\n31 \n\nDiese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie \n\nkann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten \n\nGesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleis-\n\ntungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zu-\n\nsammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vor-\n\nhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nicht-\n\neheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann \n\n- anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefor-\n\ndert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Er-\n\nbringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann \n\ndavon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden \n\nÜbereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemein-\n\nschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. \n\n32 \n\nc) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zu-\n\nwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müs-\n\nsen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, \n\ndem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist \n\ngrundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der \n\ndurch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und \n\nGlauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maß-\n\nstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten \n\ngilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom \n\n23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der \n\nUnbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistun-\n\ngen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche \n\nBedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des \n\nEinzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu be-\n\nrücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist. \n\n33 \n\nHinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich \n\nzu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten \n\nLeistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an \n\ndem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der \n\nAusgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch \n\nden Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten \n\neiner fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Jo-\n\nhannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, \n\n205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.). \n\n34 \n\nEine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurtei-\n\nlung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen. \n\n35 \n\n9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs \n\nkeinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zu-\n\nwendungen, nachzuholen haben wird. Im weiteren Verfahren wird die Klägerin \n\nauch Gelegenheit haben, zu einem eventuellen Bereicherungsanspruch nach \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB vorzutragen. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2004 - 2/30 O 237/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 U 75/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/xii-zr-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/xii-zr-39-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:56.376264+00:00"}}