{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__33-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"XII ZR 33/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1378 Abs. 4 Satz 1, § 204 Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 33/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Januar 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1378 Abs. 4 Satz 1, § 204 \n\nErhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für \n\nden geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung \n\nnicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Januar \n\n1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751). \n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - OLG Stuttgart \nAG Balingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 wird auf \n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zuge-\n\nwinnausgleich. \n\nIm Scheidungsverbundverfahren begehrten die Parteien - die Klägerin \n\n(Ehefrau) im Wege der Stufenklage, der Beklagte (Ehemann) im Wege der Wi-\n\nderklage - wechselseitig Auskunft über ihr Endvermögen. Das Amtsgericht gab \n\nmit Teilurteil vom 16. Juli 1999 (rechtskräftig seit 20. August 1999) dem Aus-\n\nkunftsverlangen des Ehemannes statt und wies den Antrag der Ehefrau auf \n\nAuskunftserteilung ab. Die Ehefrau beantragte sodann, den Ehemann zur Zah-\n\nlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 89.193,76 DM zu verurteilen. Durch \n\nVerbundurteil vom 16. Mai 2000 wurde die Ehe der Parteien geschieden (inso-\n\nweit rechtskräftig seit 26. September 2000; Rechtskraftzeugnis erteilt am 1. De-\n\nzember 2000); das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. \n\nMit (rechtskräftigem) Schlussurteil vom 16. März 2001 wies das Amtsgericht die \n\nKlage der Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich ab. \n\n3 \n\nIn einem von den Parteien in der Folgezeit geführten Schriftwechsel be-\n\nrühmte sich der Ehemann gegenüber der Ehefrau eines Anspruchs auf Zuge-\n\nwinnausgleich \"in fünfstelliger Höhe\". Die Ehefrau erhob daraufhin Klage auf \n\nFeststellung, dass dem Ehemann kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. \n\nMit einem am 3. Februar 2003 eingereichten und der Ehefrau am 5. Februar \n\n2003 zugestellten Schriftsatz erhob der Ehemann Widerklage auf Zahlung von \n\nZugewinnausgleich in Höhe von 19.134,77 € nebst Zinsen. In der Begründung \n\nführte er aus, dass \"Gegenstand der Widerklage … eine Teilforderung\" sei und \n\ndie \"weitergehende Ausgleichsforderung … ausdrücklich vorbehalten\" bleibe. \n\nDie Ehefrau beantragte daraufhin die Feststellung, dass dem Ehemann kein \n\ndiesen Betrag übersteigender Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe, und \n\nerklärte ihre Feststellungsklage im Übrigen für erledigt. Nach Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung kündigte der Ehemann mit Schriftsatz vom 23. Mai \n\n2005 an zu beantragen, die Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Hö-\n\nhe von 33.846,70 € zu verurteilen. Die Ehefrau erhob die Einrede der Verjäh-\n\nrung. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zu-\n\ngewinnausgleich in Höhe von 15.475,65 € zu zahlen; die weitergehende Wider-\n\nklage des Ehemannes hat es abgewiesen. Auf die Klage der Ehefrau hat es \n\nfestgestellt, dass dem Ehemann kein über den Betrag von 19.134,77 € hinaus-\n\ngehender Zugewinnausgleichsanspruch zusteht; die weitergehende Klage der \n\nEhefrau hat es abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Zuge-\n\nwinnausgleichsforderung des Ehemannes, soweit sie 19.134,77 € übersteige, \n\nverjährt sei. Der unverjährte Teil der Ausgleichsforderung sei in Höhe eines Be-\n\ntrags von 3.659,12 € durch eine von der Ehefrau erklärte Aufrechung der Ehe-\n\nfrau erloschen. \n\n5 \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Ehe-\n\nmann hat beantragt, die Ehefrau zur Zahlung von insgesamt 33.846,70 € nebst \n\nZinsen zu verurteilen; die negative Feststellungsklage der Ehefrau haben die \n\nParteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf die Berufung des Ehemannes \n\nhat das Oberlandesgericht die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zuge-\n\nwinnausgleich in Höhe 19.134,77 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende \n\nWiderklage hat das Oberlandesgericht wegen Verjährung des Anspruchs ab-\n\ngewiesen; die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zurückgewiesen. \n\nMit der Revision verfolgt der Ehemann seine Widerklage, soweit sie in Höhe \n\nvon 13.323,38 € abgewiesen worden ist, weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nDie beklagte Ehefrau war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat \n\nnicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des klagenden Ehemannes \n\nnicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisur-\n\nteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht \n\nfestgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. etwa Senatsurteil vom \n\n10. Februar 1993 - XII ZR 239/91 - FamRZ 1993, 788 m.w.N.). \n\nI. \n\n8 \n\nDie Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die vom Berufungsgericht \n\nausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verjährung ist \n\nunwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt (BGH Urteile vom \n\n27. September 1995 - VIII ZR 257/94 - NJW 1995, 3380 und vom 21. Septem-\n\nber 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39; vgl. auch BGHZ 101, 276, 278). Fehlt \n\nes an einer wirksamen Beschränkung der Revision, so ist allein die Beschrän-\n\nkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam (BGH Urteil vom \n\n21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39 m.w.N.). Die Revision ist \n\njedoch nicht begründet. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des \n\nOberlandesgerichts betragen das Endvermögen der Ehefrau 220.278,19 € und \n\nihr Anfangsvermögen (indexiert) 143.392 €, so dass sich ein Zugewinn von \n\n76.886,19 € ergibt. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt 187.358,63 €, \n\nsein Anfangsvermögen (indexiert) 182.707 €, sein Zugewinn mithin 4.651,63 €. \n\nDas Oberlandesgericht errechnet daraus einen Zugewinnausgleichsanspruch \n\ndes Ehemannes gegen die Ehefrau in Höhe von (76.886,19 € - 4.651,63 € = \n\n72.234,56 € : 2 =) 36.117,28 €. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden; \n\nauch die Revision erinnert hiergegen nichts. \n\n10 \n\n2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser Zugewinnaus-\n\ngleichsanspruch des Ehemannes jedoch teilweise verjährt. In Höhe des mit \n\ndem ursprünglichen Widerklageantrag geltend gemachten Betrags von \n\n19.134,77 € nebst Zinsen sei der Eintritt der Verjährung zwar durch die - vom \n\n11 \n\n12 \n\nEhemann ausdrücklich so bezeichnete - Teil(wider)klage gehemmt worden. \n\nDiese Hemmung erstrecke sich jedoch nicht auf die vom Ehemann im An-\n\nschluss an die Beweisaufnahme nachgeschobene Mehrforderung. Im Zeitpunkt \n\nder gerichtlichen Geltendmachung dieser Mehrforderung sei die dreijährige Ver-\n\njährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. \n\n3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nNach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt der Anspruch auf Zugewinn-\n\nausgleich in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehe-\n\ngatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Im Falle der Beendigung des \n\nGüterstandes durch Scheidung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte also \n\nvon der Scheidung als der den Güterstand beendenden Tatsache einschließlich \n\nder Rechtskraft des Scheidungsurteils positiv gewusst haben (vgl. Senatsurteil \n\nvom 19. März 1997 - XII ZR 287/95 - FamRZ 1997, 804). Der Ehemann hat mit \n\ndem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 26. September 2000, \n\nspätestens jedoch mit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses am 1. Dezem-\n\nber 2000 von der Rechtskraft und damit auch von der Beendigung des Güter-\n\nstandes Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist ist somit spätestens im Dezem-\n\nber 2003 abgelaufen. \n\n13 \n\na) Hinsichtlich des mit der ursprünglichen Teil-Widerklage geltend ge-\n\nmachten Teilbetrags der Zugewinnausgleichsforderung - also in Höhe von \n\n19.134,77 € nebst Zinsen - ist die Verjährung allerdings gemäß § 204 BGB ge-\n\nhemmt worden. Denn die Teilwiderklage ist vom Ehemann am 3. Februar 2003 \n\neingereicht (vgl. §§ 167, 261 Abs. 2 ZPO) und der Ehefrau am 5. Februar 2003 \n\nzugestellt worden; sie ist mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist (spätestens De-\n\nzember 2003) erhoben worden. \n\n14 \n\nb) Seine darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsforderung hat der \n\nEhemann dagegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - nämlich erstmals mit \n\nSchriftsatz vom 23. Mai 2005 - im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht; ei-\n\nne Hemmung der (bereits eingetretenen) Verjährung kommt insoweit nicht in \n\nBetracht. Der Umstand, dass der Ehemann seine ursprüngliche, innerhalb der \n\nVerjährungsfrist erhobene Klage als Teilwiderklage bezeichnet und sich die \n\nGeltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehalten hatte, ändert \n\ndaran nichts. Insbesondere erstreckt sich die Hemmung der Verjährung, welche \n\ndie Erhebung der Teilwiderklage für den mit ihr geltend gemachten Teil-\n\nAnspruch auf Zugewinnausgleich bewirkt hat, nicht auch auf den prozessual \n\nnoch nicht geltend gemachten Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs. \n\n15 \n\naa) Wie sich schon aus den Materialien zum Allgemeinen Teil des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs ergibt, unterbrach (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) eine Klager-\n\nhebung die Verjährung nur in dem Umfang, in dem sie den Anspruch der rich-\n\nterlichen Entscheidung unterstellt. Denn nur insoweit kann das Urteil Rechts-\n\nkraft und damit Rechtsgewissheit schaffen (Mugdan, Die gesamten Materialien \n\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, \n\n§ 170). Der Bundesgerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Grenzen der Ver-\n\njährungsunterbrechung mit denen der Rechtskraft kongruent sind (BGHZ 151, \n\n1, 2 f.). Dementsprechend ist auch die Hemmung der Verjährung, wie sie nun-\n\nmehr von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (zum Überleitungsrecht Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nEGBGB) für den Fall der Klagerhebung vorgesehen ist, grundsätzlich durch den \n\nprozessualen Leistungsantrag begrenzt; im Wege der Klagerweiterung geltend \n\ngemachte Nachforderungen unterliegen gesondert der Verjährung. Ein Gläubi-\n\nger, der einen Teilanspruch ausdrücklich im Wege einer Teilklage geltend \n\nmacht, ist deshalb zwar nicht gehindert, nach einer zusprechenden Entschei-\n\ndung Mehrforderungen geltend zu machen; jedoch muss der Kläger es in sol-\n\nchen Fällen hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen An-\n\nspruchsteils selbständig beurteilt wird. \n\n16 \n\nBesonderheiten ergeben sich im Schadensersatzrecht für den Fall einer \n\nsog. \"verdeckten Teilklage\", bei der weder für den Beklagten noch für das Ge-\n\nricht erkennbar ist, dass die bezifferte Klagforderung nicht den gesamten Scha-\n\nden abdeckt. Zwar gilt auch hier, dass die Rechtskraft des Urteils den geltend \n\ngemachten Anspruch grundsätzlich nur im beantragten Umfang umfasst mit der \n\nFolge, dass nachträgliche Mehrforderungen zwar möglich, verjährungsrechtlich \n\naber gesondert zu beurteilen sind (BGHZ 151, 1, 3; BGHZ 135, 178; zustim-\n\nmend MünchKomm/Grothe BGB 5. Aufl. § 204 Rdn. 15 mit dem Hinweis, dass \n\nder Schuldner ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht aufgrund einer \n\nVerjährungshemmung mit Nachforderungen rechnen zu müssen). Etwas ande-\n\nres soll allerdings ausnahmsweise dann gelten, wenn die gegenüber dem \n\nSchädiger nach § 249 BGB zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ein-\n\ngeklagte Geldleistung zwar beziffert wird, der bezifferte Leistungsantrag aber \n\ndahingehend ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte Geldbe-\n\ntrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur \n\nWiederherstellung einer vom Schuldner beschädigten Sache erforderlich sei. \n\nHier sei dem Gegner von vornherein erkennbar, dass die bezifferte Forderung \n\n\"gegriffen\" sei, also lediglich vorläufigen Charakter habe. In einem solchen Fall, \n\nin dem der ursprünglich geltend gemachte Anspruch bereits die spätere be-\n\ntragsmäßige Erweiterung umfasst, soll die Hemmung der Verjährung des ur-\n\nsprünglich eingeforderten Zahlbetrags auch für den nachgeforderten Betrag \n\ngelten. \n\n17 \n\nFür den vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Beurteilung nicht ange-\n\nbracht. Soweit sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nSchadensersatzrecht die für einen bezifferten Zahlungsantrag eingetretene \n\nHemmung der Verjährung ausnahmsweise auch auf einen weitergehenden und \n\nvom bisherigen prozessualen Leistungsantrag noch nicht erfassten An-\n\nspruchsteil erstreckt, setzt dies nämlich - wie dargelegt - voraus, dass mit der \n\nKlage bereits ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch in vollem Umfang \n\n- wenn auch in seiner Bezifferung nicht erschöpfend - geltend gemacht wird und \n\nsich Umfang und Ausprägung des Klaganspruchs ändern, nicht aber der An-\n\nspruchsgrund (BGHZ 151, 1, 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier \n\naber gerade nicht vor. \n\n18 \n\nDer Ehemann hat seinen Zugewinnausgleichsanspruch als Teilanspruch \n\ndeklariert und ausdrücklich im Wege der Teilwiderklage geltend gemacht. Damit \n\nhat er sich bewusst die Möglichkeit offengehalten, eine weitergehende Aus-\n\ngleichsforderung einzuklagen; dann muss er aber auch insoweit die Verjäh-\n\nrungsfrist wahren. Andernfalls würde dem Gläubiger einer Forderung die Mög-\n\nlichkeit eröffnet, die mit der Verjährung bezweckte Rechtssicherheit für den \n\nSchuldner und den damit angestrebten Rechtsfrieden durch die Erhebung einer \n\nkostengünstigen Teilklage zu unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken \n\nfür die künftige rechtliche Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs in \n\nKauf zu nehmen. Das kann nicht richtig sein. Der Ehemann musste deshalb \n\nauch für die weitergehenden und von ihm prozessual bewusst und ausdrücklich \n\nausgesparten Anspruchsteile eine Hemmung der Verjährung bewirken, was ihm \n\nim Wege der Stufenklage durchaus möglich gewesen wäre. Das hat er ver-\n\nsäumt. \n\n19 \n\nbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Oberlandesge-\n\nricht erörterten und von der Revision angeführten Senatsurteil vom 19. Januar \n\n1994 (- XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751 f.). In dem dieser Entscheidung \n\nzugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Ehefrau ihren behaupteten Anspruch \n\nauf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht, ihren \n\ndiesbezüglichen Klagantrag aber auf Übertragung eines Miteigentumsanteils \n\ndes Ehemannes gerichtet; erst nach Ablauf der Verjährungsfrist hatte sie ihr \n\nKlagbegehren auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Der Senat hat in dieser \n\nEntscheidung dargelegt, dass für die Verjährungsunterbrechung (§ 209 Abs. 1 \n\nBGB a.F.) der den prozessualen Streitgegenstand bildende Lebenssachverhalt \n\nmaßgebend sei; der Streitgegenstand werde nicht allein durch den Klagantrag \n\nbestimmt, sondern (auch) durch den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte \n\nRechtsfolge hergeleitet werde. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung ei-\n\nner Klage auf Zugewinnausgleich sei deshalb nicht erforderlich, dass der Be-\n\nrechtigte von Anfang an einen Hauptantrag auf Zahlung stelle. Die verjährungs-\n\nrechtliche Unterbrechung trete schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleich in \n\nirgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht werde. Eine \n\nsolche Geltendmachung habe hier bereits in dem Antrag der Ehefrau bestan-\n\nden, ihr im Wege des Zugewinnausgleichs die begehrte Miteigentumshälfte zu \n\nübertragen. Das Gesetz knüpfe an die Klagerhebung die Unterbrechung der \n\nVerjährung, weil der Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts im \n\nProzesswege unmissverständlich zu erkennen gebe, dass er sein Recht durch-\n\nsetzen wolle, und dem Verpflichteten deutlich gemacht werde, dass er sich dar-\n\nauf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährung in \n\nAnspruch genommen zu werden. Dementsprechend unterbreche selbst eine \n\nunzulässige Klage die Verjährung und es sei bedeutungslos, ob die Klage sach-\n\nlich begründet sei. \n\n20 \n\nEs kann dahinstehen, ob an diesen Ausführungen im Hinblick auf die \n\nProblematik des Streitgegenstandes uneingeschränkt festzuhalten ist. Die Kon-\n\ngruenz von Streitgegenstand und Verjährungshemmung durch Klagerhebung \n\nschließt es jedenfalls aus, Teile eines Anspruchs, die der Kläger - anders als in \n\ndem vom Senat (Urteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, \n\n751) entschiedenen Fall - mit seiner Klage ausdrücklich nicht geltend macht, \n\ngleichwohl der Verjährungshemmung, die das Gesetz an die klageweise Gel-\n\ntendmachung knüpft, zu unterwerfen. Nur diese Beurteilung entspricht auch der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzrecht, welche die \n\nHemmung der Verjährung auf Fälle erstreckt, in denen der Berechtigte erkenn-\n\nbar einen - wenn auch zu niedrig bezifferten - Gesamtschaden geltend machen \n\nwill. Hat der Berechtigte dagegen - wie hier - sein Klagbegehren ausdrücklich \n\nauf einen Teil des behaupteten Anspruchs beschränkt, muss er sich - im Inte-\n\nresse des Verpflichteten an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden - auch verjäh-\n\nrungsrechtlich an dieser Beschränkung festhalten lassen. Zugewinnausgleichs-\n\nrechtliche Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, \n\nsind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerade hier die - vom Ehemann schon im \n\nVerbund nicht genutzte - Möglichkeit eröffnet, einer etwaigen Ungewissheit über \n\nden genauen Anspruchsumfang im Wege der - insgesamt verjährungshem-\n\nmenden - Stufenklage zu begegnen. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas Oberlandesgericht hat - anders als das Amtsgericht - die Aufrech-\n\nnung gegen die Gesamtforderung auf Zugewinnausgleich durchgreifen lassen, \n\nden unverjährten Teil also unverkürzt zugesprochen. Ob dies nach § 215 BGB \n\ngeboten ist, kann dahinstehen; denn der Ehemann ist insoweit durch die Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts nicht beschwert. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Balingen, Entscheidung vom 06.06.2005 - 5 F 370/02 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2006 - 18 UF 189/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__33-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zr-33-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__33-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__33-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zr-33-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__33-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:02.661741+00:00"}}