{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__23-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"XII ZR 23/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff. Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätz- lich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 23/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff. \n\nIm Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätz-\n\nlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung \n\nzum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608). \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - XII ZR 23/06 - OLG Frankfurt \n\nAG Kassel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatznachlass bis zum 27. November 2007 durch die Vorsitzende Richte-\n\nrin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und \n\nDose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten werden das Urteil des \n\n2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 30. November 2005 aufgehoben und das Urteil des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 7. April 2005 unter \n\nZurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie \n\nfolgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt \n\nfür die Zeit von Januar bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt \n\n1.152 €, zahlbar an das Sozialamt der Stadt Kassel, und für die \n\nZeit von Januar 2005 bis zum 23. August 2005 in Höhe von insge-\n\nsamt 743 €, zahlbar an die Arbeitsförderung Kassel-Stadt GmbH, \n\nzu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klä-\n\ngerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen. Von den Kosten der \n\nBerufungsinstanz haben die Klägerin 80 % und der Beklagte 20 % \n\nzu tragen. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar \n\n2004 bis zur Rechtskraft ihrer Scheidung am 23. August 2005. \n\nDer Beklagte erzielte in dieser Zeit lediglich Renten wegen Erwerbsmin-\n\nderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt \n\ndes Bundes und der Länder in Höhe von insgesamt 1.345 € monatlich. Davon \n\nzahlte er auf den während der Ehezeit aufgenommenen Anteil eines später um-\n\ngeschuldeten Kredits monatlich 408 €. Die Klägerin, die ihre frühere Tätigkeit \n\nals Bedienung nach einer Knieoperation im November 2002 nur noch einge-\n\nschränkt ausgeübt hatte, verlor diese Arbeitsstelle im September 2004 wegen \n\nBetriebsaufgabe und erzielte sodann keine Erwerbseinkünfte mehr. Sie erhielt \n\nseit Januar 2003 - zunächst ergänzende - Sozialhilfe und seit Anfang 2005 Ar-\n\nbeitslosengeld II, jeweils in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe. \n\n3 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Kreditraten des Beklagten, soweit \n\nsie den während der Ehezeit aufgenommenen Kredit betreffen, bei der Unter-\n\nhaltsbemessung berücksichtigt werden können, oder ob es dem Beklagten ob-\n\nlag, zur Sicherstellung des laufenden Trennungsunterhalts Verbraucherinsol-\n\nvenz zu beantragen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen und den Be-\n\nklagten verurteilt, an die Klägerin ab Mai 2005 monatlichen Trennungsunterhalt \n\nin Höhe von 96 € zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-\n\ngericht den Beklagten verurteilt, Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar \n\n2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 440 € und für die Zeit von Juli 2005 \n\nbis zum 23. August 2005 in Höhe von monatlich 466 € zu zahlen, und zwar für \n\ndie Zeit von Januar bis Dezember 2004 an den Träger der Sozialhilfe und für \n\ndie Folgezeit an den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dagegen \n\nrichtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist überwiegend begründet und führt zur Herabsetzung des \n\ngeschuldeten Trennungsunterhalts. \n\n6 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts obliegt es dem Beklagten, zur \n\nI. \n\nErmöglichung höherer Unterhaltsleistungen eine Verbraucherinsolvenz einzulei-\n\nten. Der Bundesgerichtshof habe solches jedenfalls im Verhältnis zu unterhalts-\n\nberechtigten minderjährigen Kindern bejaht, sofern es dem Unterhaltsschuldner \n\nim Rahmen einer Gesamtabwägung zumutbar sei. Dies sei der Fall, wenn die \n\nLeistungsfähigkeit durch Verbindlichkeiten so erheblich eingeschränkt sei, dass \n\ndaneben keine oder nur sehr geringe Unterhaltsleistungen möglich seien, die \n\nBelastung wegen der Höhe der Verbindlichkeiten erhebliche Zeit andauere, mit \n\neiner Restschuldbefreiung zu rechnen sei und keine besonderen Umstände \n\nzum Schutz des Schuldners entgegenstünden. Diese Voraussetzungen seien \n\nhier gegeben. Zwar bestünden gegen die Obliegenheit zur Einleitung einer \n\nVerbraucherinsolvenz deswegen Bedenken, weil die Verbindlichkeiten bereits \n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hätten. Hier betreffe der \n\nStreit der Parteien allerdings nicht die Bedarfsbemessung nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen, sondern die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Denn der \n\nUnterhaltsbedarf der Klägerin übersteige auch nach Abzug der Kreditbelastun-\n\ngen von den Renteneinkünften des Beklagten mit monatlich 468 € (richtig: \n\n[1.345 € - 408 € =] 937 / 2) den zugesprochenen Unterhalt. Im Rahmen der hier \n\nrelevanten Leistungsfähigkeit sei der Beklagte auch im Verhältnis zu seinem \n\ngetrennt lebenden Ehegatten zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz ver-\n\npflichtet. Der geschuldete Unterhalt errechne sich deswegen aus der Differenz \n\nzwischen dem pfändungsfreien Betrag und dem jeweiligen notwendigen Selbst-\n\nbehalt, der bis zum 30. Juni 2005 840 € und danach 890 € betragen habe. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nicht stand. \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der \n\nBeklagte der Klägerin während der Trennungszeit nach § 1361 BGB dem \n\nGrunde nach unterhaltspflichtig war. Eigene Einkünfte hatte die Klägerin ledig-\n\nlich in der Zeit bis September 2004 und zudem in sehr geringem Umfang erzielt. \n\nNach § 1361 Abs. 2 BGB war es ihr während der Trennungszeit unter Berück-\n\nsichtigung der nur geringfügigen Erwerbstätigkeit während der Ehe, ihrer Knie-\n\noperation und des Arbeitsplatzverlustes wegen Betriebsaufgabe nicht zumutbar, \n\nihren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang durch eigene Einkünfte zu decken. \n\nDemgegenüber erzielte der Beklagte Renteneinkünfte in Höhe von monatlich \n\ninsgesamt 1.345 €. Unter Berücksichtigung der aus der Ehezeit der Parteien \n\nherrührenden Kreditbelastungen von monatlich 408 € verblieb ihm folglich ein \n\nunterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 937 €. \n\n9 \n\nWeil dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Trennungsunterhalts \n\nnach neuerer Rechtsprechung des Senats (BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ \n\n2006, 683, 684) jedenfalls der Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss, der im \n\nRegelfall zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und \n\ndem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt, ist er - ohne Einlei-\n\ntung der Verbraucherinsolvenz - jedenfalls nicht in der Lage, höheren Unterhalt \n\nzu leisten, als das Amtsgericht zugesprochen hatte. \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt es dem Be-\n\nklagten im Rahmen des hier geschuldeten Trennungsunterhalts aber nicht, ein \n\nVerfahren der Verbraucherinsolvenz einzuleiten, um den Unterhaltsansprüchen \n\nder Klägerin Vorrang vor den - die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden - \n\nKreditverbindlichkeiten zu verschaffen. \n\n11 \n\na) Zwar hat der Senat eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucher-\n\ninsolvenz angenommen, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden \n\nUnterhalt minderjähriger Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor \n\nsonstigen, einer möglichen Restschuldbefreiung unterfallenden, Verbindlichkei-\n\nten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner \n\nUmstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im \n\nEinzelfall als unzumutbar darstellen (BGHZ 162, 234, 240 ff. = FamRZ 2005, \n\n608, 609 ff.). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit der gesteigerten Unter-\n\nhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen und privilegierten volljäh-\n\nrigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) begründet. Hinsichtlich dieser \n\nAnsprüche sind den Eltern stärkere Anstrengungen zumutbar, als es bei ande-\n\nren Unterhaltstatbeständen der Fall ist, was den Eingriff in ihre durch Art. 2 \n\nAbs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit rechtfertigen kann. \n\n12 \n\naa) Die Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit der Möglichkeit der \n\nRestschuldbefreiung führt stets zu einem Vorrang der laufenden Unterhaltsan-\n\nsprüche gegenüber den Insolvenzforderungen, einschließlich des rückständigen \n\nUnterhalts (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB \n\n16/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Denn nach § 36 Abs. 1 InsO gehören \n\nEinkünfte nicht zur Insolvenzmasse, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung \n\nunterliegen. Das gilt nach den §§ 850 Abs. 2, 850 c BGB auch für pfändungs-\n\nfreies laufendes Arbeitseinkommen, soweit es für den eigenen Unterhalt oder \n\nzur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche privilegiert ist (vgl. Senatsurteil \n\nvom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n13 \n\nbb) Auch die Möglichkeit, sich auf die Pfändungsgrenzen der Zivilpro-\n\nzessordnung zu berufen, lässt die Obliegenheit zur Einleitung einer Verbrau-\n\ncherinsolvenz nicht entfallen, weil eine Unterhaltspflicht in Fällen der Zahlungs-\n\nunfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur auf der Grundlage \n\nder im Insolvenzverfahren möglichen Restschuldbefreiung in Betracht kommt. \n\nDie Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO allein lassen die weiteren Verbindlich-\n\nkeiten des Unterhaltsschuldners nicht entfallen, sondern führen im Gegenteil zu \n\neiner fortschreitenden Verschuldung, was dem Unterhaltspflichtigen nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Senats nicht zugemutet werden kann und deswegen \n\nschon einer Titulierung des Unterhalts entgegensteht (BGHZ 162, 234, 240 = \n\nFamRZ 2005, 608, 609). Erst angesichts der Verbraucherinsolvenz mit der \n\nMöglichkeit einer Restschuldbefreiung ist es vertretbar, eine nicht beizutreiben-\n\nde Forderung schon im Rahmen der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu \n\nlassen (vgl. Wohlgemuth FamRZ 2006, 308, a.A. Hauß FamRZ 2006, 306 f. \n\nund Melchers/Hauß Unterhalt und Verbraucherinsolvenz Rdn. 106 ff.). Der Se-\n\nnat hält deswegen daran fest, dass den Unterhaltsschuldner auf der Grundlage \n\nseiner gesteigerten Unterhaltspflicht für minderjährige und privilegierte volljähri-\n\nge Kinder eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz treffen \n\nkann. Eine Obliegenheit, sich auf die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 a ff. \n\nZPO zu berufen, kann diese Obliegenheit zur Einleitung einer Verbraucherin-\n\nsolvenz nicht ersetzen. \n\n14 \n\ncc) Eines eigenen Antrags des Unterhaltsschuldners auf Einleitung der \n\nVerbraucherinsolvenz bedarf es auch deswegen, weil nur dann ein Vorrang des \n\nlaufenden Unterhalts vor sonstigen Insolvenzforderungen gesichert ist. Zwar \n\nkann ein Insolvenzantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich sowohl \n\nvom Schuldner als auch von dessen Gläubigern gestellt werden. Die für die \n\nNichtberücksichtigung der Kreditverpflichtungen ausschlaggebende Rest-\n\nschuldbefreiung setzt aber nach den §§ 305 Abs. 1, 306 Abs. 3 InsO zwingend \n\neinen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nvoraus (BGHZ 162, 181, 183 = FamRZ 2005, 703). Nur wenn der Unterhalts-\n\nschuldner aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit selbst die \n\nVerbraucherinsolvenz beantragt, ist eine Restschuldbefreiung möglich und es \n\nihm damit zumutbar, die laufende Unterhaltspflicht vor allen anderen Verbind-\n\nlichkeiten zu erfüllen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dann dazu, \n\ndass der Unterhaltspflichtige in Höhe der Differenz aus dem nicht zur Insol-\n\nvenzmasse gehörenden Einkommen (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 850 ff. ZPO) und \n\ndem ihm gegenüber dem jeweiligen Unterhaltsanspruch zu belassenden \n\nSelbstbehalt leistungsfähig ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 \n\n- XII ZR 112/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n15 \n\nb) Umstritten ist allerdings, ob der Unterhaltsschuldner auch dann auf ei-\n\nne Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verwiesen werden \n\nkann, wenn er nicht im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht Kindesun-\n\nterhalt, sondern Unterhalt für einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe-\n\ngatten schuldet. \n\n16 \n\naa) Teilweise wird dem Unterhaltsschuldner die Einleitung der Verbrau-\n\ncherinsolvenz generell schon dann zugemutet, wenn eine nachhaltige Über-\n\nschuldung vorliegt, die Verbindlichkeiten also im Verhältnis zum Einkommen \n\nunangemessen hoch sind und sich über einen langen Zeitraum erstrecken (so \n\nOLG Koblenz FamRZ 2004, 823, 824; vgl. auch Melchers/Hauß Unterhalt und \n\nVerbraucherinsolvenz Rdn. 260 ff.). Wenn dem Schuldner nach diesem Maß-\n\nstab die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefrei-\n\nung zumutbar sei, habe dies zur Konsequenz, dass er sich auch unterhalts-\n\nrechtlich nicht auf die bestehenden Verbindlichkeiten berufen könne. Diese Auf-\n\nfassung stellt somit vorrangig auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Oblie-\n\ngenheit zur Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung ab, die grundsätzlich \n\nauch den Schuldner des Ehegattenunterhalts treffe. Die verfassungsrechtlich \n\ndurch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Unter-\n\nhaltsschuldners berücksichtigt sie erst im Rahmen der allgemeinen Zumutbar-\n\nkeitsabwägung. \n\n17 \n\nbb) Demgegenüber wird überwiegend vertreten, eine Obliegenheit des \n\nUnterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz lasse sich allein \n\ndurch die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privile-\n\ngierten volljährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB rechtfertigen. \n\nInsbesondere beim Anspruch auf Trennungsunterhalt scheide eine dem Unter-\n\nhaltsanspruch minderjähriger Kinder vergleichbare Situation aus, weil es sich \n\ndabei regelmäßig um eine in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegte \n\nVerschuldung handele, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte mittragen müsse \n\n(OLG Celle FamRZ 2006, 1536; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1457 [für einen \n\nAnspruch aus § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB]). \n\n18 \n\ncc) Der Senat schließt sich im Grundsatz der zuletzt genannten Auffas-\n\nsung an. Die Gegenmeinung verkennt die Tragweite der verfassungsrechtlich \n\ngeschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners. Eine Ob-\n\nliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz lässt sich deswegen nur aus \n\nbesonders gewichtigen Gründen rechtfertigen, hinter denen die wirtschaftliche \n\nSelbstbestimmung des Unterhaltsschuldners zurücktreten muss. \n\n19 \n\nSolche Umstände sind regelmäßig in der gesteigerten Unterhaltspflicht \n\ngegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern nach § 1603 \n\nAbs. 2 BGB zu erblicken. Denn diese Unterhaltspflicht beruht auf dem verfas-\n\nsungsrechtlichen Gebot zur Pflege und Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 \n\nund 5 GG und überwiegt deswegen grundsätzlich die nur im Rahmen der all-\n\ngemeinen Gesetze durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Hand-\n\nlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners. Hinzu kommt, dass minderjährige und \n\nprivilegierte volljährige Kinder in der Regel keine Möglichkeit haben, selbst für \n\nihren Unterhalt zu sorgen. Der Senat hat deswegen in Fällen einer gesteigerten \n\nUnterhaltspflicht auch sonst stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners \n\nfür zumutbar gehalten (BGHZ 162, 234, 239 f. = FamRZ 2005, 608, 609). \n\n20 \n\nDiese Begründung ist auf den Unterhaltsanspruch getrennt lebender \n\noder geschiedener Ehegatten nicht in gleicher Weise übertragbar. Wegen der \n\ngrundsätzlichen Möglichkeit getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten, \n\nden eigenen Unterhalt selbst sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die gestei-\n\ngerte Unterhaltspflicht nicht - wie in § 1603 Abs. 2 BGB - auf den Ehegattenun-\n\nterhalt erstreckt. Hinzu kommt, dass mit dem vom Bundestag und vom Bundes-\n\nrat bereits beschlossenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom \n\n15. Juni 2006 (BT-Drucks. 16/830) auch der Rang des Ehegattenunterhalts ge-\n\ngenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger und ihnen gleichgestellter Kin-\n\nder geändert worden ist. § 1609 BGB weist jetzt nur noch Unterhaltsansprüchen \n\nminderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder den ersten Rang zu. Erst mit \n\neinem späteren Rang folgen die Unterhaltsansprüche Kinder erziehender Eltern \n\nund sonstiger (früherer) Ehegatten. \n\n21 \n\nIm Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es \n\nnicht entscheidend darauf an, dass auch die Klägerin in dem hier zu entschei-\n\ndenden Einzelfall nicht in der Lage sein dürfte, ausreichend für ihren eigenen \n\nUnterhalt zu sorgen. Denn der Gesetzgeber hat im Rahmen des Ehegattenun-\n\nterhalts selbst den notwendigen Unterhaltsbedarf nicht dem Kindesunterhalt \n\ngleichgestellt. Entsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung einen \n\nMindestbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten abgelehnt \n\n(Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 364). Im \n\nGegensatz dazu sieht das vom Bundestag und vom Bundesrat bereits be-\n\nschlossene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 in \n\n§ 1612 a BGB für minderjährige Kinder einen Mindestunterhalt vor, der sich \n\nnach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kin-\n\ndes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG richtet. Auch ein Verzicht \n\nauf Unterhaltsansprüche für die Zukunft ist nach § 1614 Abs. 1 BGB beim Ver-\n\nwandtenunterhalt nicht zulässig, während § 1585 c BGB eine Vereinbarung ü-\n\nber den Unterhalt für die Zeit nach der Ehescheidung ausdrücklich zulässt. Die \n\nAusgestaltung des Ehegattenunterhalts ist deswegen mit dem besonders stark \n\nausgestalteten Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegierter volljähriger \n\nKinder nicht vergleichbar. \n\n22 \n\nDen Schuldner des Trennungsunterhalts oder des nachehelichen Unter-\n\nhalts trifft im Hinblick auf seine verfassungsrechtlich geschützte allgemeine \n\nHandlungsfreiheit deswegen regelmäßig keine Obliegenheit zur Einleitung der \n\nVerbraucherinsolvenz. Denn die Kreditbelastungen hatten regelmäßig bereits \n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und auch der unterhaltsberechtigte \n\nEhegatte hatte seine Lebensverhältnisse auf diese Ausgaben eingestellt. Daran \n\nändert sich auch nichts dadurch, dass die Ehegatten seit ihrer Trennung nicht \n\nmehr nach § 1360 a BGB zum Familienunterhalt verpflichtet sind, der ihnen die \n\ngleichmäßige Teilhabe an den für den Unterhalt der Familie zur Verfügung ste-\n\nhenden Mitteln sichert. Die Verpflichtung zum Trennungsunterhalt und zum \n\nnachehelichen Unterhalt setzt demgegenüber die Leistungsfähigkeit des unter-\n\nhaltspflichtigen Ehegatten voraus, die nur vorliegt, wenn sein Ehegattenselbst-\n\nbehalt gewahrt ist (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Mit der \n\nTrennung der Parteien ist die Kreditbelastung deswegen nicht nur bei der Be-\n\nmessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, son-\n\ndern auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, was das Beru-\n\nfungsgericht verkannt hat. \n\n23 \n\nc) Nach diesen Grundsätzen oblag es dem Beklagten im Rahmen seiner \n\ngesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber der getrennt lebenden Klägerin nicht, \n\nwegen der ehebedingten Kreditverbindlichkeiten von monatlich 408 € ein Ver-\n\nfahren der Verbraucherinsolvenz einzuleiten. \n\n24 \n\nEin solches Verfahren wäre für den Beklagten, der ohnehin lediglich Er-\n\nwerbsunfähigkeitsrente erzielt, mit erheblichen Einschnitten verbunden. Denn \n\ndurch die Bestellung eines Treuhänders im Insolvenzverfahren nach den \n\n§§ 313 Abs. 1, 292 InsO würde der Beklagte in seiner wirtschaftlichen Selb-\n\nständigkeit stark eingeschränkt. Wie gegenüber einem Insolvenzverwalter be-\n\nstehen nach den §§ 97 f. InsO auch gegenüber einem Treuhänder weitgehende \n\nAuskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 305 Abs. 1 und 2 InsO). Die \n\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens wäre für den Beklagten auch deswegen \n\nbesonders belastend, weil damit sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehören-\n\nde Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwal-\n\nter bzw. den Treuhänder übergeht (§§ 21 Abs. 2, 80 bis 82, 313 Abs. 1 InsO). \n\nZudem setzt die mögliche Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 2 InsO voraus, \n\ndass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem \n\nDienstverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab-\n\ntritt. Das würde den Beklagten als Insolvenzschuldner nicht nur während des \n\nca. sechsmonatigen vorbereitenden Verfahrens durch die Beratungsstelle \n\n(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), sondern auch während der folgenden sechsjährigen \n\nWohlverhaltensperiode gemäß §§ 287 Abs. 2, 299 Abs. 1 InsO in seiner Verfü-\n\ngungsmöglichkeit einschränken. Hinzu kommt, dass infolge der Einleitung einer \n\nVerbraucherinsolvenz auch die allgemeine Kreditwürdigkeit des Unterhalts-\n\nschuldners leiden würde. \n\n25 \n\nDem steht ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt gegenüber, \n\nder schon von Gesetzes wegen nicht so stark ausgestaltet ist, wie es wegen \n\nder gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB für den Anspruch \n\nminderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder der Fall ist. \n\n26 \n\nd) Nach den allgemeinen Grundsätzen ist der Unterhaltsanspruch der \n\nKlägerin deswegen auf der Grundlage des tatsächlichen Renteneinkommens \n\ndes Beklagten abzüglich der schon während der Ehezeit bestehenden Kreditbe-\n\nlastungen zu bemessen. Unter Berücksichtigung des zu wahrenden Ehegatten-\n\nselbstbehalts schuldet der Beklagte dann jedenfalls keinen höheren Unterhalt \n\nals das Amtsgericht mit monatlich 96 € zuerkannt hat. Allerdings kommt wegen \n\ndes Verschlechterungsverbots auch kein geringerer Unterhalt in Betracht, weil \n\nnur die Klägerin, nicht aber der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil angegriffen \n\nhatte. Somit ergibt sich ein Unterhaltsrückstand für die Zeit von Januar bis De-\n\nzember 2004 in Höhe von 1.152 € (96 € x 12), der wegen des Anspruchsüber-\n\ngangs in § 94 Abs. 1 SGB XII auf Antrag der Klägerin an den Sozialhilfeträger \n\nzu zahlen ist. Für die weitere Zeit von Januar bis zum 23. August 2005 schuldet \n\nder Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 743 € ([96 € x 7] + \n\n[96 x 23/31]), der nach Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß § 33 Abs. 1 \n\nSGB II an den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu leisten ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kassel, Entscheidung vom 07.04.2005 - 540 F 91/03 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.11.2005 - 2 UF 166/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zr-23-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585c","ref_norm":"1585c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1614","ref_norm":"1614","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zr-23-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:56.610152+00:00"}}