{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__22-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"XII ZR 22/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1361 Abs. 1 a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als an- gemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entspre- chende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehe- lichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtli- chen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr ge- rechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879). b) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigen- tumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Hö- he der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditra- ten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehe- gatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unter- haltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. März 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 22/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1361 Abs. 1 \n\na) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst \nregelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als an-\ngemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen \nEhegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem \nörtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entspre-\nchende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehe-\nlichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein \nScheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtli-\nchen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen \nvon der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr ge-\nrechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR \n21/05 - FamRZ 2007, 879). \n\nb) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigen-\ntumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Hö-\nhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditra-\nten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehe-\ngatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung \nprofitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unter-\nhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab \nZustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile \nvom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember \n2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159). \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - OLG Düsseldorf \nAG Langenfeld \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für \n\nFamiliensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nes die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1 regelt. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit ab April \n\n2005. \n\nSie hatten 1984 die Ehe geschlossen, aus der am 2. August 1985 der \n\nSohn C. und am 11. August 1987 der Sohn S. hervorgegangen sind. Am \n\n27. Dezember 2004 trennten sich die Parteien, und die Klägerin zog gemein-\n\nsam mit dem seinerzeit 17 Jahre alten Sohn S. aus der im hälftigen Miteigen-\n\ntum der Parteien stehenden Ehewohnung aus. Zuvor hatten die Ehegatten am \n\n17. Dezember 2004 einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem die Klä-\n\ngerin ihre ideelle Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück auf den Beklag-\n\nten übertrug. Von der vereinbarten Gegenleistung in Höhe von 75.000 € entfie-\n\nlen (richtig) rund 7.500 € auf den Zugewinnausgleich und der Rest auf den ü-\n\nbertragenen Verkehrswert abzüglich der vom Beklagten übernommenen Belas-\n\ntungen. Außerdem vereinbarten die Parteien Gütertrennung und verzichteten \n\nwechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich. \n\n3 \n\nDer Beklagte erzielt unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte, die sich nach \n\nAbzug berufsbedingter Aufwendungen auf monatlich 3.256,49 € belaufen. Der \n\nbei ihm wohnende volljährige Sohn C. erhält eine Ausbildungsvergütung, die \n\nsich vor Abzug ausbildungsbedingter Mehrkosten in der Zeit bis Juli 2005 auf \n\nmonatlich 408 € belief und ab August 2005 485,77 € beträgt. Für den verblei-\n\nbenden Barunterhaltsbedarf kommt allein der Beklagte auf. Daneben schuldet \n\ner dem bei der Klägerin wohnenden inzwischen ebenfalls volljährigen Sohn S. \n\nBarunterhalt, der sich seit April 2005 auf monatlich 406 € (483 € - 77 € hälftiges \n\nKindergeld) beläuft. \n\nDie 1955 geborene Klägerin ist im Umfang von 28 Wochenstunden im \n\nBüro ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erwerbstätig und erzielt \n\naus dieser Teilzeittätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen, das sich abzüglich \n\nberufsbedingter Aufwendungen auf rund 953 € beläuft. \n\nDer Beklagte zahlt an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in \n\nHöhe von 257,80 €. Das Amtsgericht hat ihn verurteilt, über diesen freiwillig ge-\n\nzahlten Betrag hinaus monatlich weitere 516,20 € (insgesamt 774 €) zu zahlen. \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeän-\n\ndert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin über die freiwillig gezahlten \n\n257,80 € hinaus monatlichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt ab \n\n4 \n\n5 \n\nOktober 2005 in Höhe von 367,43 € (insgesamt 625,23 €) zu zahlen. Dagegen \n\nrichtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er Klageabwei-\n\nsung begehrt, soweit das Berufungsgericht ihn für die Zeit ab April 2005 zu Un-\n\nterhaltsleistungen verurteilt hat, die den freiwillig geleisteten Betrag von monat-\n\nlich 257,80 € um mehr als 142,20 € (insgesamt 400 €) übersteigen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen \n\nUmfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des \n\nBeklagten zunächst dessen Barunterhalt für die beiden Kinder abgesetzt. Von \n\ndem Unterhaltsbedarf des volljährigen Sohnes C. sei dessen um ausbildungs-\n\nbedingte Mehrkosten reduzierte Ausbildungsvergütung abzuziehen. Für den \n\nweiteren - inzwischen ebenfalls volljährigen - Sohn S. seien die im Unterhalts-\n\nrechtsstreit begehrten Unterhaltszahlungen abzusetzen, da sich rechnerisch \n\nunabhängig davon, ob das Kindergeld beim Volljährigenunterhalt nur zur Hälfte \n\noder in voller Höhe in Abzug zu bringen sei, ein höherer Tabellenbetrag ergebe. \n\nDem Beklagten sei außerdem ein Wohnvorteil zuzurechnen, bei dessen Be-\n\nmessung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die tatsächli-\n\nchen Gegebenheiten nach der Übertragung des ideellen Miteigentumsanteils \n\nder Klägerin auf den Beklagten abzustellen sei. Von dem vollen Wohnvorteil \n\ndes Beklagten seien auch die Belastungen aus dem Erwerb des Miteigentums-\n\nanteils abzusetzen. Um eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten der Kläge-\n\nrin zu vermeiden, müssten die Tilgungsanteile der Darlehensbelastung aller-\n\ndings unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls in diesem Fall gebe es keinen Grund, \n\nvon diesem an sich \"ehernen bisherigen Grundsatz\" abzuweichen. Die Klägerin \n\npartizipiere insoweit nicht mehr an der einseitigen Vermögensbildung durch den \n\nBeklagten. Denn beide Parteien hätten mit Abschluss und Vollzug des notariel-\n\nlen Vertrages die endgültige Trennung eingeleitet und die Scheidung auch und \n\nvor allem in güterrechtlicher Sicht vorbereitet. Eine Teilhabe des einen Ehepart-\n\nners am Vermögen des anderen sei mit der Vereinbarung ausdrücklich ausge-\n\nschlossen worden. Im Wege der hier gebotenen wertenden Betrachtung könne \n\nes nicht gebilligt werden, die Klägerin diese einseitige Vermögensbildung im \n\nWege einer Bedarfsreduzierung mitfinanzieren zu lassen. Damit verschöbe sich \n\ndas Gefälle der Nutzungsvorteile, welche während des Zusammenlebens \n\ngleichmäßig bei beiden Ehepartnern gelegen hätten, eindeutig und einseitig zu \n\nLasten der Klägerin. Eine eindeutig unwirtschaftliche Vorgehensweise scheide \n\nnur dann aus, wenn die Tilgungsanteile insgesamt außer Betracht bleiben. Im \n\nHinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe auch kein \n\nAnlass, die Tilgungsanteile als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen. \n\n8 \n\nDie Klägerin sei angesichts ihres Alters von 50 Jahren und der \n\n15-jährigen \"Familienpause\" auch mit einer vollschichtigen Tätigkeit nicht in der \n\nLage, ein höheres Einkommen zu erzielen, als sie gegenwärtig aus ihrer Teil-\n\nzeittätigkeit erhalte. Allerdings sei ihr nach einer Übergangszeit, die nach Voll-\n\njährigkeit des jüngsten Sohns Ende August 2005 ende, eine Nebentätigkeit zu-\n\nmutbar. Daraus könne sie bei zehn Wochenstunden und einem Stundenlohn \n\nvon 6 € ein zusätzliches Einkommen in Höhe von monatlich netto 260 € erzie-\n\nlen. Der aufgrund des Ehevertrages an die Klägerin geleistete Betrag in Höhe \n\nvon 75.000 € entfalle mit einem Teilbetrag von 7.500 € auf den Zugewinnaus-\n\ngleich. Dieser Teilbetrag sei in Höhe von 2.500 € finanziert worden, weswegen \n\ndie daraus erzielbaren Zinsen nicht eheprägend und deswegen in vollem Um-\n\nfang auf den sonstigen Unterhaltsbedarf anzurechnen seien. Zinsen aus dem \n\nRestbetrag seien hingegen als eheprägendes Einkommen mit monatlich \n\n181,98 € zu berücksichtigen. \n\n9 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Bemessung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte steht \n\nmit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. \n\n1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem bereinigten Er-\n\nwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von 3.256,49 € die Gebrauchsvorteile \n\n(§ 100 BGB) für die Nutzung des gesamten Reihenhauses hinzugerechnet und \n\ndavon - vorbehaltlich einer zusätzlichen Altersvorsorge - lediglich die Zinsleis-\n\ntungen für die zur Finanzierung aufgenommenen Kredite abgesetzt. Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert solcher Nutzungsvorteile den \n\nsonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die unterhalts-\n\nrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen übersteigt (Senatsurteil vom \n\n28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 m.w.N.). \n\n12 \n\na) Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat \n\ndas Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten den Wohnwert des gesamten \n\nReihenhauses berücksichtigt, weil er bereits zu Beginn der Trennungszeit den \n\nideellen Miteigentumsanteil der Klägerin erworben hatte. \n\n13 \n\nZwar entfallen die Vorteile der mietfreien Nutzung der Ehewohnung, \n\nwenn diese im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle \n\ntreten aber die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem \n\nErlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das gilt im Grund-\n\nsatz auch dann, wenn die Ehewohnung nicht an Dritte veräußert wird, sondern \n\nein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt. Auch in ei-\n\nnem solchen Fall tritt für den veräußernden Ehegatten der Zins aus dem Erlös \n\nals Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile seines Miteigentums-\n\nanteils. Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grundsätzlich \n\nbei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten \n\nWohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belas-\n\ntungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsan-\n\nteils des anderen Ehegatten (Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR \n\n75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - \n\nFamRZ 2005, 1817, 1820 f.). \n\n14 \n\nb) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Beru-\n\nfungsgericht den Nutzungsvorteil des Beklagten hier nach dem gutachtlich er-\n\nmittelten vollen Wohnwert von monatlich 858 € bemessen. \n\n15 \n\nZwar kommt der Wohnwert nach dem Auszug eines Ehegatten zunächst \n\nnicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der Wohnung verbleiben-\n\nde Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung des Senats noch nicht gehalten \n\nist, die Wohnung sofort anderweit zu verwerten, ist der Wohnwert in dieser Zeit \n\nnur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene \n\nWohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten dar-\n\nstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegat-\n\nten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestim-\n\nmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehe-\n\nlichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen \n\nmüsste (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, \n\n880 f.). Der volle Wohnwert kommt deswegen regelmäßig erst dann zum Tra-\n\ngen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft zu rechnen ist und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegat-\n\nten eine Verwertung zugemutet werden kann, etwa mit Zustellung des Schei-\n\ndungsantrags. \n\n16 \n\nIn revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungs-\n\ngericht allerdings davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Berück-\n\nsichtigung des vollen Wohnwerts schon seit der Trennung der Parteien gerecht-\n\nfertigt ist. Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit ab April \n\n2005. Schon zuvor hatten sie mit der Trennung im Dezember 2004 einen nota-\n\nriellen Ehevertrag geschlossen und darin ihre vermögensrechtlichen Ansprüche \n\neinschließlich der Auseinandersetzung des Miteigentums und der Ausgleichs-\n\nansprüche abschließend geregelt. In einem solchen Fall steht der Gesichts-\n\npunkt der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft einer Berück-\n\nsichtigung des vollen Wohnwerts nicht mehr entgegen. Das Berufungsgericht \n\ndurfte dem Beklagten, der das Alleineigentum an dem Reihenhaus erworben \n\nhat, deswegen den sich daraus ergebenden vollen Wohnwert zurechnen. \n\n17 \n\nc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind von dem Wohnwert \n\ndie mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigen-\n\ntümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Vorteil des \n\nmietfreien Wohnens ist während der Ehezeit sowohl durch die verbrauchsunab-\n\nhängigen Kosten als auch durch die gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen \n\ngeschmälert. Selbst wenn mit der Tilgung der Kredite stets eine Vermögensbil-\n\ndung verbunden ist, steht dies zunächst einer Schmälerung des Wohnvorteils \n\ndurch die tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht entgegen, weil regelmäßig \n\nauch der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich von der Vermögensbil-\n\ndung profitiert. \n\n18 \n\nErst wenn dies ausgeschlossen ist, betreibt der Eigentümer mit der Til-\n\ngung seiner Kredite eine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsanspruchs \n\ndes anderen Ehegatten. Dies hat den Senat in der Vergangenheit veranlasst, \n\nzwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt \n\nzu differenzieren. Weil für die Trennungszeit wegen des sich erst aus der Zu-\n\nstellung des Scheidungsantrags ergebenden Endstichtags zunächst noch ein \n\nZugewinnausgleich stattfindet, hat der Senat im Rahmen des Trennungsunter-\n\nhalts grundsätzlich neben den verbrauchsunabhängigen Grundstückskosten \n\nund den Zinsbelastungen auch die Tilgungsleistungen des Grundstückseigen-\n\ntümers berücksichtigt (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ \n\n2007, 879, 881 f. m.w.N.). Demgegenüber wird der Wertzuwachs für das im \n\nEigentum eines geschiedenen Ehegatten stehende Haus durch weitere Darle-\n\nhenstilgung im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts nicht mehr \n\nausgeglichen und kommt nur noch dem Eigentümer allein zugute. Nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Senats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten im \n\nRahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts grundsätzlich nicht mehr zu \n\nberücksichtigen, weil er zur einseitigen Vermögensbildung eines Ehegatten \n\nführt (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 952 \n\nund vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 f.). Spätestens \n\ndann sind dem objektiven Mietwert bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs \n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen neben den verbrauchsunabhängigen \n\nKosten grundsätzlich nur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand gegenüber \n\nzu stellen. \n\n19 \n\nIn Fortführung dieser Rechtsprechung muss der Tilgungsanteil der Kre-\n\nditraten stets dann unberücksichtigt bleiben, wenn die damit einher gehende \n\nVermögensbildung zu einer einseitigen Belastung des Unterhaltsberechtigten \n\nführen würde, weil dieser von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögens-\n\nbildung nicht mehr profitiert. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn bereits ein \n\nScheidungsantrag rechtshängig ist und ein künftiger Vermögenszuwachs we-\n\ngen des Endstichtags nach den §§ 1376 Abs. 2, 1384 BGB nicht mehr ausge-\n\nglichen wird. Gleiches gilt aber auch dann, wenn die Ehegatten Gütertrennung \n\nvereinbart haben und der Vermögenszuwachs eines Ehegatten aus diesem \n\nGrund nicht (mehr) ausgeglichen wird. Für die Berücksichtigung des Tilgungs-\n\nanteils kommt es deswegen allein darauf an, ob der andere Ehegatte im kon-\n\nkreten Einzelfall (noch) von der Vermögensbildung profitiert. Ist das nicht (mehr) \n\nder Fall, muss der Tilgungsanteil grundsätzlich als einseitige Vermögensbildung \n\nzu Lasten der Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten unberücksichtigt \n\nbleiben (vgl. auch FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. 6. Kapitel Rdn. 52 c). \n\n20 \n\nIm Einklang damit ist das Berufungsgericht hier zu Recht davon ausge-\n\ngangen, dass wegen der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung grundsätz-\n\nlich nur die verbrauchsunabhängigen Kosten und die Zinsbelastungen den \n\nWohnwert reduzieren. Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen die Til-\n\ngung der Kredite nicht mehr bei der Bemessung des nach den Lebensverhält-\n\nnissen angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1361 BGB berücksichtigt. \n\n21 \n\nd) Abweichend von der Rechtsprechung des Senats und ohne nähere \n\nBegründung hat das Berufungsgericht den Tilgungsanteil der Kredite allerdings \n\nauch unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge unberücksichtigt \n\ngelassen. \n\n22 \n\nDer Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass der \n\nLebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären \n\nVorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen \n\nfür eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden. Diese Notwendigkeit, für \n\ndas Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden, auch für \n\nden getrennt lebenden Ehegatten. Da eine angemessene Altersvorsorge nicht \n\nmehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden \n\nkann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhalts-\n\npflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorge-\n\naufwand zu betreiben und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand \n\nin die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. Dabei ist es unterhaltsrecht-\n\nlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherung oder ei-\n\nne anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschul-\n\ndung des Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- \n\nund belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form \n\nder zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (Senatsurteil BGHZ \n\n163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821). \n\n23 \n\nZur Höhe hat der Senat in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog. \n\n\"Riester-Rente\" einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des \n\nVorjahres als angemessene zusätzliche Altersvorsorge angesehen (5 % beim \n\nElternunterhalt). Nur soweit tatsächlich erbrachte Leistungen der Altersvorsorge \n\ndarüber hinausgehen, müssen sie als einseitige Vermögensbildung zu Lasten \n\ndes Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleiben. \n\n24 \n\nNach dieser Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem Beklagten \n\n25 \n\n26 \n\n- ausgehend von dem festgestellten Jahresbruttoeinkommen in Höhe von \n\n59.895,22 € - eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von rund 200 € monatlich \n\nzubilligen müssen. In dieser Höhe hätte es zusätzlich auch die Tilgungsleistun-\n\ngen des Beklagten als besondere Form der privaten Altersvorsorge bei der Un-\n\nterhaltsbemessung berücksichtigen müssen. \n\n2. Auch das unterhaltsrelevante Einkommen der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. \n\na) Im Rahmen des Trennungsunterhalts kann der nicht erwerbstätige \n\nEhegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Er-\n\nwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönli-\n\nchen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit unter \n\nBerücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nsen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). Diese ge-\n\ngenüber der Regelung in § 1574 BGB zum nachehelichen Ehegattenunterhalt \n\ndeutlich schwächere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verhältnisse für \n\ndie Dauer der Trennungszeit schützen. Im Hinblick auf den Sinn der Tren-\n\nnungszeit und die sich langsam abschwächenden Folgen der ehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu berücksichtigen. \n\nWährend einem im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig ge-\n\nwesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsoblie-\n\ngenheit trifft, nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zu-\n\nnehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur \n\nnoch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen \n\nUnterhalts an (Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ \n\n2001, 350, 351; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1296). \n\n27 \n\nWenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf eine weitergehende Er-\n\nwerbsobliegenheit der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2005 angenommen hat, \n\nhält dies im Ansatz der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Beide Kinder waren \n\njetzt volljährig und die Erwerbsobliegenheit hatte schon mit Abschluss des Ehe-\n\nvertrages und die dadurch verfestigte Trennung zunehmend an Bedeutung ge-\n\nwonnen. \n\n28 \n\nb) Zur Höhe ist das Berufungsgericht für die Zeit ab Oktober 2005 von \n\ndem gegenwärtigen Einkommen der Klägerin aus ihrer Teilzeittätigkeit ausge-\n\ngangen und hat dem lediglich ein fiktives Einkommen aus einer \"Geringverdie-\n\nnertätigkeit\" hinzugerechnet. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n29 \n\nDenn das Berufungsurteil lässt eine Begründung für seine These vermis-\n\nsen, die Klägerin könne auch aus einer vollschichtigen Berufstätigkeit kein hö-\n\nheres Einkommen erzielen, als sie gegenwärtig mit monatlich 1.000 € netto aus \n\nihrer Teilzeittätigkeit auf der Grundlage von 28 Wochenstunden erhält. Zwar \n\nsteigen mit einem höheren Bruttoeinkommen regelmäßig auch die gesetzlichen \n\nAbgaben und Steuern. Gleichwohl kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin \n\nim Falle einer Vollzeittätigkeit in ihrem gegenwärtig ausgeübten Beruf in Folge \n\neines deutlich höheren Bruttoeinkommens auch netto monatlich höhere Ein-\n\nkünfte zur Verfügung hätte. Ob sie sich in hinreichender Weise um eine ent-\n\nsprechende Vollzeittätigkeit bemüht hat oder ob die Übernahme einer solchen \n\nVollzeittätigkeit aus anderen Gründen ausscheidet, was einer Berücksichtigung \n\nfiktiver Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit im gegenwärtig ausgeübten Beruf \n\nentgegenstünde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n30 \n\nDieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch nicht deswegen un-\n\nerheblich, weil es der Klägerin stattdessen ein Nebeneinkommen aus Gering-\n\nverdienertätigkeit im Umfang von 10 Wochenstunden zugerechnet hat. Denn \n\ndabei hat das Berufungsgericht nicht auf den gegenwärtig ausgeübten Beruf \n\nder Klägerin abgestellt und ihr deswegen nur ein deutlich geringeres Nettoein-\n\nkommen von 6 € stündlich zugerechnet. Die Klägerin ist aber nicht zur Aufnah-\n\nme irgendeiner Berufstätigkeit, sondern zur Ausübung einer nach § 1361 Abs. 2 \n\nBGB angemessenen Berufstätigkeit verpflichtet, die sich insbesondere aus ei-\n\nner schon ausgeübten Tätigkeit ergeben kann (vgl. auch Senatsurteil vom \n\n15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286). \n\nIII. \n\n31 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben \n\nund ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-\n\nscheidung reif, weil das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen \n\nder Parteien nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Bemessung des unterhalts-\n\nrelevanten Einkommens der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2005 erfordert wei-\n\ntere tatrichterliche Feststellungen, die der Senat nicht treffen kann. \n\nIV. \n\n32 \n\nFalls das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung \n\ndes Senats zu einem geringeren Unterhaltsanspruch der Klägerin gelangt, wird \n\nes auch zu prüfen haben, ob dem Rechtsmittel des Beklagten aus anderen \n\nGründen der Erfolg versagt bleiben muss. \n\n33 \n\n1. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsre-\n\nlevanten Einkommen des Beklagten den für die beiden (inzwischen) volljährigen \n\nKinder geschuldeten Barunterhalt abgesetzt. Dabei hat es allerdings den Unter-\n\nhaltsanspruch beider Kinder unzutreffend ermittelt. \n\n34 \n\na) Für den volljährigen Sohn C. ist es von einem Unterhaltsbedarf nach \n\nEinkommensgruppe 11 der bis Ende 2007 geltenden Düsseldorfer Tabelle aus-\n\ngegangen. Davon hat es lediglich die um ausbildungsbedingten Mehrbedarf \n\ngekürzte Ausbildungsvergütung abgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nSenats schuldet der Beklagte seinem volljährigen Sohn C. allerdings nur Unter-\n\nhalt in einer Höhe, wie er sich nach Abzug der bereinigten Ausbildungsvergü-\n\ntung und des vollen Kindergeldes ergibt (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 f. \n\n= FamRZ 2006, 99, 101 f.). Auch in Höhe des staatlichen Kindergeldes ist der \n\nUnterhaltsbedarf des volljährigen Sohnes C. also gedeckt, so dass der Beklagte \n\nihm insoweit keinen Barunterhalt schuldet, den er bei der Berechnung des der \n\nKlägerin zustehenden Trennungsunterhalts zusätzlich abziehen könnte. \n\n35 \n\nb) Auch für den weiteren ab August 2005 volljährigen Sohn S. hat das \n\nBerufungsgericht insoweit einen zu hohen Unterhaltsbedarf berücksichtigt. \n\nDenn es hat den Beklagten - rechtskräftig - verurteilt, an diesen Sohn ab April \n\n2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 406 € zu zahlen. Gleich-\n\nwohl hat es vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten nicht nur die-\n\nsen Zahlbetrag, sondern einen Tabellenbetrag in Höhe von monatlich 483 € \n\nabgesetzt. Auch das ist - für die Zeit ab August 2005 - auf der Grundlage der \n\nRechtsprechung des Senats zur Behandlung des für volljährige Kinder gezahl-\n\nten Kindergeldes unzutreffend. \n\n36 \n\nDas Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG \n\ndient dem allgemeinen Familienleistungsausgleich und will die Unterhaltslast im \n\nGanzen, also die Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen erleichtern. Wenn es \n\ndeswegen in voller Höhe auf den Barbedarf des volljährigen Kindes anzurech-\n\nnen ist (vgl. insoweit § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit 1. Januar 2008 gel-\n\ntenden Fassung), mindert es insoweit die sich aus den jeweiligen Einkommens-\n\nverhältnissen ergebende anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern. Dieser Vor-\n\nteil fließt nach der neueren Rechtsprechung des Senats auf die Weise in die \n\nBerechnung des Ehegattenunterhalts ein, dass nur noch der tatsächlich geleis-\n\ntete Zahlbetrag - und nicht ein um das (anteilige) Kindergeld erhöhter Tabellen-\n\nbetrag - abgesetzt werden kann. Auch unter Berücksichtigung des sich dann \n\nergebenden Ehegattenunterhalts verbleibt dem barunterhaltspflichtigen Eltern-\n\nteil jedenfalls die um seinen Erwerbstätigenbonus erhöhte Hälfte des Kinder-\n\ngeldes, während der andere Elternteil über den Ehegattenunterhalt nur in gerin-\n\ngem Umfang von der Entlastung durch das Kindergeld profitiert. Auch wenn die \n\nEltern anteilig für den Barunterhalt ihres volljährigen Kindes haften, führt die \n\nBerücksichtigung des Zahlbetrages im Rahmen des Ehegattenunterhalts nur zu \n\neinem hälftigen Ausgleich der Entlastung. Denn mit dem Ehegattenunterhalt \n\nwird dann nur die Differenz der unmittelbaren Entlastung beider barun-\n\nterhaltspflichtigen Elternteile hälftig ausgeglichen (zur Berücksichtigung des \n\nZahlbetrages bei dem um das hälftige Kindergeld geminderten Barunterhalt an \n\nminderjährige Kinder vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 199; Scholz FamRZ \n\n2007, 2221, 2224; Dose FamRZ 2007, 1289, 1292 f.; Gerhard FamRZ 2007, \n\n945, 948). \n\n37 \n\n2. Schließlich hat das Berufungsgericht die dem Einkommen der Klägerin \n\nhinzuzurechnenden Zinserträge unzutreffend ermittelt. Denn es hat den von der \n\nKlägerin als Gegenleistung aus dem notariellen Ehevertrag erhaltenen Geldbe-\n\ntrag in Höhe von 75.000 € in einen als Surrogat des früheren Miteigentums \n\neheprägenden und einen als Zugewinnausgleich nicht eheprägenden Anteil \n\naufgegliedert. Auch das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n38 \n\nDenn der Senat hat inzwischen entschieden, dass auch die Erträge aus \n\neinem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen bei der Bemessung des \n\nUnterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen \n\nsind, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die Le-\n\nbensverhältnisse der Parteien bestimmt haben (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 \n\n- XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1536). Diese Rechtssprechung wird das \n\nBerufungsgericht bei der weiteren Behandlung der Sache zu beachten haben. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Langenfeld, Entscheidung vom 14.04.2005 - 27 F 7/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2005 - II-7 UF 107/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zr-22-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1376","ref_norm":"1376","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zr-22-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:14.879451+00:00"}}