{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__14-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"XII ZR 14/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Le- bensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unab- hängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhalts- pflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfüg- baren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs. c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Ein- kommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei un- terhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Ein- kommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unter- haltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in sol- chen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nXII ZR 14/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Le-\nbensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des \nverfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unab-\nhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder \nVerbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhalts-\npflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. \n\nb) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als \ner während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne \ndie Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfüg-\nbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, \nnicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs. \n\nc) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Ein-\nkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei un-\nterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Ein-\nkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unter-\nhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in sol-\nchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die \nneue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu \nberücksichtigen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - OLG Karlsruhe \n\nAG Heidelberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 22. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien streiten noch um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs \n\nzur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts, Abänderung einer Jugend-\n\namtsurkunde über den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 3 sowie um Rück-\n\nzahlung überzahlten Unterhalts einschließlich der Kosten der Zwangsvollstre-\n\nckung. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Kläger und die Beklagte zu 1 sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer \n\nEhe sind die am 9. November 1993 geborene Beklagte zu 2 und die am 29. Juli \n\n1986 geborene Beklagte zu 3 hervorgegangen. Die Kinder leben noch bei ihrer \n\nMutter. \n\nAm 9. Juli 1999 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1 einen ge-\n\nrichtlichen Vergleich, worin sich der Kläger zur Zahlung monatlichen Tren-\n\nnungsunterhalts und - für den Fall der Scheidung - monatlichen nachehelichen \n\nUnterhalts in Höhe von 754 DM verpflichtete. Dabei gingen sie davon aus, dass \n\nder Kläger für die Beklagte zu 2 monatlich 522 DM und für die Beklagte zu 3 \n\nmonatlich 618 DM jeweils abzüglich hälftigen Kindergeldes als Kindesunterhalt \n\nzahlt. Sie waren sich weiter darüber einig, dass die Beklagte zu 1 bis ein-\n\nschließlich Juli 2003 monatlich 1.000 DM netto anrechnungsfrei hinzuverdienen \n\ndurfte und dass für diesen Zeitraum unmaßgeblich sein sollte, ob die Beklagte \n\nzu 1 in einer neuen Partnerschaft lebte. Für die Zeit ab August 2003 sollten sie \n\nhieran nicht mehr gebunden sein. \n\nDer Kläger ist seit Juni 2000 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist am \n\n11. Juli 2001 eine weitere Tochter hervorgegangen. Der Kläger wohnt mit sei-\n\nner neuen Ehefrau und seiner jüngsten Tochter mietfrei in einem Haus der neu-\n\nen Ehefrau. \n\nMit Vergleich vom 6. Februar 2002 änderten der Kläger und die Beklagte \n\nzu 1 den Unterhaltsvergleich vom 9. Juli 1999 ab. Der nacheheliche Unterhalt \n\nwurde auf monatlich 333 € herabgesetzt; im Übrigen sollte es bei der Grundlage \n\ndes Vergleichs vom 9. Juli 1999 verbleiben. \n\nMit Jugendamtsurkunden vom 27. Februar 2002 erkannte der Kläger \n\nseine Unterhaltspflicht gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 in Höhe von 107 % \n\ndes Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe an. \n\n7 \n\nFür die Zeit bis einschließlich Januar 2005 wurden auf den nacheheli-\n\nchen Unterhalt der Beklagten zu 1 monatlich 333 € beigetrieben. Ab Februar \n\n2005 zahlte der Kläger an die Beklagten monatlich 568 €, wovon nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts 249 € auf den Unterhaltsanspruch der \n\nBeklagten zu 2, 219 € auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 3 und \n\n100 € auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 entfielen. Darüber hinaus \n\nhinterlegte der Kläger auf die Unterhaltsansprüche der Beklagten bei deren Pro-\n\nzessbevollmächtigten monatlich 287 €. \n\n8 \n\nMit der Klage hat der Kläger zuletzt den Wegfall seiner nachehelichen \n\nUnterhaltspflicht, eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Be-\n\nklagten zu 3 auf monatlich 219 €, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung \n\nvon Unterhaltszahlungen für die Zeit von August bis Oktober 2004 durch die \n\nBeklagte zu 2, Rückzahlung beigetriebenen nachehelichen Unterhalts und Kin-\n\ndesunterhalts sowie Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verlangt. \n\n9 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den nach-\n\nehelichen Unterhalt aus dem Vergleich vom 6. Februar 2002 für die Zeit ab Au-\n\ngust 2004 auf monatlich 237 € herabgesetzt, die Zwangsvollstreckung der Be-\n\nklagten zu 2 aus der Jugendamtsurkunde für die Zeit von August bis Oktober \n\n2004 für unzulässig erklärt und die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der \n\nBeklagten zu 3 für die Zeit ab Februar 2005 auf monatlich 219 € herabgesetzt \n\nhat. Außerdem hat es die Beklagten verurteilt, Unterhalt an den Kläger zurück-\n\nzuzahlen, und zwar die Beklagte zu 1 in Höhe beigetriebener 96 € monatlich \n\nseit dem 22. Oktober 2004, die Beklagte zu 2 in Höhe von insgesamt 747 € für \n\ndie Zeit von August bis Oktober 2004 und die Beklagte zu 3 in Höhe beigetrie-\n\nbener 54 € monatlich für die Zeit ab Februar 2005. Im Übrigen hat es die Klage \n\nabgewiesen. \n\n10 \n\nAuf die Berufungen der Parteien hat das Oberlandesgericht das ange-\n\nfochtene Urteil abgeändert. Es hat die Unterhaltspflicht des Klägers aus dem \n\nVergleich vom 6. Februar 2002 weiter herabgesetzt, und zwar zuletzt für die \n\nZeit ab November 2005 auf monatlich 135 €. Auf die Berufung der Beklagten zu \n\n3 hat es die Jugendamtsurkunde vom 27. Februar 2002 lediglich insoweit ab-\n\ngeändert, dass der Kläger ihr für die Zeit von Februar 2005 bis Juni 2005 mo-\n\nnatlich 219 € und für die Zeit ab Juli 2005 monatlich 228 € schuldet. Ferner hat \n\nes die Verurteilung zur Rückzahlung überzahlten Unterhalts abgeändert und \n\nallein die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 17. November \n\n2004 bis zum 31. Januar 2005 insgesamt 351,47 € zurückzuzahlen. Den Aus-\n\nspruch über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte \n\nzu 2 hat es unverändert bestehen lassen. Im Übrigen hat auch das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage abgewiesen. \n\n11 \n\nDagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revisi-\n\non des Klägers, mit der er weiterhin den Wegfall des Anspruchs auf nacheheli-\n\nchen Unterhalt, eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 3 \n\nauf den vom Amtsgericht ausgesprochenen Betrag und eine Verurteilung der \n\nBeklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung der Kosten der Zwangsvollstre-\n\nckung gegen ihn in Höhe von 608,54 € beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nGegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf \n\nder Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand \n\n(BGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\n13 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen \n\nUmfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n14 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage auf Abänderung des Unterhaltsver-\n\ngleichs für zulässig erachtet. Materiell-rechtlich richte sich die Abänderung nach \n\nden Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Hier sei allerdings \n\neine Neuberechnung ohne Bindung an die Grundlagen des Vergleichs erforder-\n\nlich, weil sich die Vergleichsgrundlage, mit Ausnahme der bis Juli 2003 binden-\n\nden Vereinbarung über die Nichtberücksichtigung eines Hinzuverdienstes und \n\neines Zusammenlebens der Beklagten zu 1 mit einem neuen Partner, weder \n\naus dem Vergleich ergebe noch unstreitig sei. Maßgeblich für den sich aus \n\n§ 1570 BGB ergebenden Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 seien deshalb \n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten. \n\n15 \n\nZugrundezulegen sei das Erwerbseinkommen des Klägers im Jahre \n\n2004, zumal seitdem keine weiteren Änderungen eingetreten seien. Ein steuer-\n\nlicher Realsplittingvorteil sei lediglich für die Zeit bis einschließlich Juli 2004 zu \n\nberücksichtigen, weil der Kläger für die Zeit ab August 2004 eine Abänderung \n\ndes Unterhaltsvergleichs und den Wegfall seiner Verpflichtung auf Zahlung \n\nnachehelichen Unterhalts beantragt habe. Zu berechnen sei der Realsplitting-\n\nvorteil auf der Grundlage eines vom Kläger nach der Lohnsteuerklasse I zu ver-\n\nsteuernden Einkommens. Der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe sei bei der \n\nBemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nicht zu be-\n\nrücksichtigen. Auch der höhere Kinderfreibetrag des Klägers ab der Geburt sei-\n\nnes weiteren Kindes in der neuen Ehe sei nicht zu berücksichtigen. Vom Ein-\n\nkommen des Klägers seien neben den gesetzlichen Abgaben weitere Beiträge \n\nfür eine Direktversicherung sowie die vermögenswirksamen Leistungen des \n\nArbeitgebers abzusetzen. Nach Abzug einer 5 %-igen Pauschale für berufsbe-\n\ndingte Aufwendungen verblieben Einkünfte in Höhe von monatlich 1.670 €. Für \n\ndas Jahr 2004 sei die in diesem Jahr erstattete Steuer mit monatlich 39,16 € \n\nhinzuzurechnen. Denn nach dem Steuerbescheid habe nur der Kläger und nicht \n\nseine zweite Ehefrau steuerpflichtiges Einkommen erzielt. Für 2005 könne hin-\n\ngegen keine Steuererstattung berücksichtigt werden, weil der Kläger in diesem \n\nJahr keine erhalten habe. \n\n16 \n\nEin Wohnvorteil sei nicht zu berücksichtigen, obwohl der Kläger mit sei-\n\nner neuen Ehefrau in deren Haus wohne. Selbst wenn er dort mietfrei wohnen \n\nwürde, handele es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter, die der geschie-\n\ndenen Ehefrau des Klägers nicht zugute kommen könnten. \n\n17 \n\nVon dem Einkommen des Klägers sei der die ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse prägende Kindesunterhalt abzusetzen. Dies gelte allerdings nicht für den \n\nUnterhalt des aus der neuen Ehe des Klägers hervorgegangen Kindes, weil es \n\nnach Rechtskraft der Scheidung geboren sei und die ihm gegenüber bestehen-\n\nde Unterhaltspflicht damit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt \n\nhabe. Im Übrigen sei bei der Bemessung des Kindesunterhalts der Splittingvor-\n\nteil des Klägers aus seiner neuen Ehe zu berücksichtigen. Danach schulde der \n\nKläger zwar Unterhalt nach der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle. \n\nWeil sich sein Einkommen allerdings an der unteren Grenze dieser Einkom-\n\nmensgruppe bewege und er neben der geschiedenen Ehefrau und den beiden \n\nKindern aus erster Ehe noch seinem weiteren Kind aus zweiter Ehe unterhalts-\n\npflichtig sei, sei eine Herabstufung des Kindesunterhalts um zwei Einkommens-\n\ngruppen gerechtfertigt. \n\n18 \n\nDie Beklagte zu 1 sei im Hinblick auf das Alter der jüngsten Tochter, die \n\nin dem streitigen Unterhaltszeitraum die vierte bzw. fünfte Klasse der Grund-\n\nschule besucht habe, zur Aufnahme einer Halbtagstätigkeit verpflichtet gewe-\n\nsen. Nachdem sie im Jahre 2004 zeitweise arbeitslos geworden sei bzw. Über-\n\ngangsgeld bezogen habe, habe sie sich nicht hinreichend um die Aufnahme \n\neiner neuen Erwerbstätigkeit bemüht. Für die gesamte relevante Zeit sei des-\n\nwegen von einem aus Halbtagstätigkeit erzielbaren Einkommen in Höhe von \n\n630 € netto monatlich auszugehen, wie es die Beklagte zu 1 seit März 2005 \n\nerziele. Denn nach der langen Haushaltstätigkeit sei sie nur für einfache Bürotä-\n\ntigkeit einsetzbar, nachdem sie in zwei Kursen Kenntnisse im Bereich der Da-\n\ntenverarbeitung erlangt habe. Ein auf der Grundlage halbschichtiger Tätigkeit \n\nerzielbares Einkommen aus einem nach Steuerklasse II zu versteuernden Stun-\n\ndenlohn von 8,50 € liege sogar geringfügig darunter. Nach Abzug berufsbeding-\n\nter Aufwendungen und einem Erwerbstätigenbonus verbleibe ihr ein anrechen-\n\nbares Einkommen in Höhe von 538 € monatlich. \n\n19 \n\nDer Kläger sei zur Zahlung des Unterhalts an die Beklagten und sein \n\nKind aus zweiter Ehe hinreichend leistungsfähig. Der Splittingvorteil sei auch \n\ninsoweit der zweiten Ehe zu belassen. Zunächst sei ein auf der Grundlage ei-\n\nnes fiktiven Einkommens nach Steuerklasse I zu ermittelnder Anteil des Kin-\n\ndesunterhalts gemeinsam mit dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehe-\n\nfrau zu ermitteln. Sodann seien die Kinder in einem weiteren Schritt gleichran-\n\ngig mit dem neuen Ehegatten am Splittingvorteil zu beteiligen. Der notwendige \n\nSelbstbehalt des Klägers sei wegen des Zusammenlebens mit einer neuen \n\nEhefrau um 250 € zu reduzieren. Ob der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs \n\nzu folgen sei, wonach eine Ersparnis schon durch das gemeinsame Wirtschaf-\n\nten eintrete, könne dahinstehen, weil der Kläger mit seiner neuen Familie in \n\ndem Haus seiner zweiten Ehefrau wohne. Ob er dafür Miete zahle, sei ohne \n\nBelang, weil dies nur zu einer Verschiebung von Einkommen innerhalb der Fa-\n\nmilie führe. Weil die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle Wohnkosten \n\nvon 360 € enthielten, sei jedenfalls eine Reduzierung des Selbstbehalts um \n\n250 € angemessen. \n\n20 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 sei auch nicht verwirkt, ob-\n\nwohl sie in erster Instanz treuwidrig nicht offenbart habe, dass sie schon seit \n\nMärz 2005 einen festen Arbeitsplatz hatte. Das Verschweigen eigener Einkünfte \n\nim Prozess könne zwar die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 (jetzt: Nr. 3) \n\nBGB erfüllen. Verwirkung trete jedoch erst ein, wenn ein versuchter Prozessbe-\n\ntrug ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstelle. Diese Voraussetzung sei \n\nnicht erfüllt, obwohl die Beklagte zu 1 in erster Instanz nur das Arbeitslosengeld \n\nin Höhe von 538 € monatlich und nicht ihr ab März 2005 erzieltes Arbeitsein-\n\nkommen in Höhe von 610 € monatlich angegeben habe. Denn schon mit der \n\nBerufungsbegründung habe sie ihr tatsächliches Einkommen ohne gerichtliche \n\nNachfrage offen gelegt. \n\n21 \n\nDie Berufung der volljährigen Beklagten zu 3 gegen die Abänderung der \n\nJugendamtsurkunde sei nur in geringem Umfang begründet. Das für sie gezahl-\n\nte Kindergeld sei in voller Höhe auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen und \n\nentlaste in voller Höhe den Kläger, weil dieser allein für ihren Unterhalt auf-\n\nkomme. Der vom Amtsgericht titulierte Unterhalt von monatlich (373 € - 154 € =) \n\n219 € sei wegen der zum 1. Juli 2005 geltenden neuen Düsseldorfer Tabelle für \n\ndie Folgezeit allerdings auf monatlich (382 € - 154 € =) 228 € zu erhöhen. \n\n22 \n\nDer Kläger könne Unterhaltsleistungen lediglich für die Zeit ab Rechts-\n\nhängigkeit der Rückforderungsklage, also ab dem 17. November 2004, zurück-\n\nfordern, weil die Beklagten für die davor liegende Zeit entreichert seien. Durch \n\ndie Beitreibung von monatlich 333 € bis Januar 2005 habe die Beklagte zu 1 \n\ninsgesamt 351,47 € mehr erhalten, als ihr an Unterhalt zustehe. Gegenüber den \n\nBeklagten zu 2 und 3 liege hingegen keine Überzahlung vor. Den zusätzlich \n\nhinterlegten Betrag könne der Beklagte allenfalls aus dem zugrunde liegenden \n\nTreuhandverhältnis herausverlangen. \n\n23 \n\nDie Kosten der Zwangsvollstreckung könne der Kläger nicht erstattet ver-\n\nlangen. § 788 Abs. 3 ZPO finde nach seinem Wortlaut nur auf Urteile Anwen-\n\ndung, während die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich erfolgt sei. \n\nWeil der Vergleich das Ergebnis eines gegenseitigen Nachgebens sei und kei-\n\nnen rechtskräftigen Titel bilde, dessen Durchbrechung nur unter erschwerten \n\nVoraussetzungen und erst ab bestimmten Zeitpunkten möglich sei, liege inso-\n\nweit auch keine planwidrige Regelungslücke vor. So wie der Gläubiger auch \n\neine rückwirkende Abänderung eines Vergleichs hinnehmen müsse, müsse der \n\nSchuldner im Gegenzug akzeptieren, dass die Kosten einer im Nachhinein nicht \n\nvollständig gerechtfertigten Zwangsvollstreckung nur unter den Voraussetzun-\n\ngen der §§ 823, 826 BGB erstattet werden könnten. Diese lägen hier nicht vor. \n\n24 \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht hat die Abänderungsklage zwar zu Recht für zu-\n\nlässig erachtet. Die Bemessung der Unterhaltsansprüche der Beklagten ent-\n\nII. \n\nspricht aber nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. Das wirkt \n\nsich schließlich auch auf die Höhe des Rückforderungsanspruchs des Klägers \n\naus. \n\n26 \n\n1. Die Abänderungsklage ist nach § 323 Abs. 1, 2 und 4 ZPO zulässig, \n\nweil nach dem Vortrag der Parteien seit dem Vergleichsschluss und der Erstel-\n\nlung der Jugendamtsurkunden wesentliche Änderungen der den Unterhaltstiteln \n\nzugrunde liegenden Verhältnisse eingetreten sind. Materiell-rechtlich richtet sich \n\ndie Abänderung des Unterhaltsvergleichs nach den Grundsätzen über den \n\nWegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), was eine Veränderung der dem \n\nVergleich zugrunde liegenden Umstände voraussetzt (zur Abänderung der Ju-\n\ngendamtsurkunden vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - \n\nFamRZ 2003, 304, 306; s. auch Hoppenz FamRZ 2007, 716). Enthält der Un-\n\nterhaltsvergleich - wie hier - allerdings keine ausdrückliche Vergleichsgrundlage \n\nund lässt diese sich auch nicht unzweifelhaft ermitteln, ist der Unterhaltsan-\n\nspruch im Abänderungsverfahren ohne eine Bindung an den abzuändernden \n\nVergleich allein nach den gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln (Senatsurteile \n\nvom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570 und vom \n\n26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 258; Johannsen/Hen-\n\nrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 128 und Wendl/Thalmann \n\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 171). \n\n27 \n\n2. Danach wird der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 schon dem \n\nGrunde nach nur für die Zeit bis Ende 2007 von den Gründen der angefochte-\n\nnen Entscheidung getragen. \n\n28 \n\naa) Auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden \n\nRechts hat das Oberlandesgericht der Beklagten zu 1 allerdings zu Recht einen \n\nAnspruch auf Betreuungsunterhalt zugesprochen. Denn die jüngste gemeinsa-\n\nme Tochter der Parteien war im November 1993 geboren und in diesem Zeit-\n\npunkt erst 14 Jahre alt. Nach dem zum früheren Unterhaltsrecht in Rechtspre-\n\nchung und Literatur einhellig vertretenen Altersphasenmodell war die Beklagte \n\nzu 1 deswegen lediglich zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet und konnte im \n\nÜbrigen vom Kläger Unterhalt nach § 1570 BGB verlangen. \n\n29 \n\nbb) Im Gegensatz zur Darstellung der Revision ist das Berufungsgericht \n\nbei der Bemessung des aus einer Halbtagstätigkeit erzielbaren Einkommens \n\nder Beklagten zu 1 zutreffend von den seit März 2005 tatsächlich erzielten Ein-\n\nkünften ausgegangen. Denn es hat ihr ab dieser Zeit tatsächlich erzieltes Net-\n\ntoeinkommen von monatlich 630 € (nicht 610 €) für die gesamte unterhaltsrele-\n\nvante Zeit als erzielbar zugrunde gelegt. Abzüglich pauschalierter berufsbeding-\n\nter Ausgaben in Höhe von 5 % (32 €) und eines Erwerbstätigenbonus von wei-\n\nteren 10 % ergibt sich daraus das berücksichtigte Einkommen in Höhe von rund \n\n538 €. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n30 \n\ncc) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 wird das Berufungsgericht aller-\n\ndings die Änderung des § 1570 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Un-\n\nterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3189; vgl. insoweit \n\nBorth FamRZ 2008 2, 5 ff., Meier FamRZ 2008, 101, 102 ff.; Weinreich/Klein \n\nFamilienrecht 3. Aufl. § 1570 Rdn. 8 ff.; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz \n\nRdn. 57 ff.; Klein Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 45 ff.) zu berücksichtigen \n\nhaben. Danach kann der geschiedene Ehegatte Betreuungsunterhalt ohne wei-\n\ntere Begründung nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes \n\nbeanspruchen (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar kann der Anspruch auf \n\nBetreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und \n\n3 BGB) oder aus elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen verlängert \n\nwerden (zum Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 168, 245, 260 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1366 f.). Für die Umstände, die \n\neine solche Verlängerung rechtfertigen können, ist allerdings die Beklagte zu 1 \n\ndarlegungs- und beweispflichtig. \n\n31 \n\n3. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 1 gemäß § 1578 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. \n\n32 \n\na) Das für die ehelichen Lebensverhältnisse relevante Einkommen des \n\nKlägers hat das Berufungsgericht zutreffend ohne Berücksichtigung des Split-\n\ntingvorteils aus seiner neuen Ehe ermittelt. \n\n33 \n\naa) Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschie-\n\ndenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, nicht \n\nschon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse \n\ndieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in \n\nKonkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz \n\nallein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr von Verfassungs wegen \n\ndurch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weiter-\n\ngeleitet werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem hat der \n\nSenat inzwischen Rechnung getragen. Danach sind bei der Bemessung des \n\nUnterhaltsanspruchs eines früheren Ehegatten der Splittingvorteil eines wieder-\n\nverheirateten Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen und sein unter-\n\nhaltsrelevantes Einkommen anhand einer fiktiven Steuerberechnung nach der \n\nGrundtabelle zu ermitteln (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, \n\n1817, 1819). \n\n34 \n\nbb) Bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 2 und \n\n3 hat das Berufungsgericht den Splittingvorteil allerdings zu Recht berücksich-\n\ntigt. Dieser steuerliche Vorteil aus der neuen Ehe ist schon deswegen bei der \n\nBemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, weil das höhere Netto-\n\neinkommen auch dem Kind des Klägers aus seiner zweiten Ehe zugute kommt \n\nund die Unterhaltsansprüche der leiblichen Kinder aus verschiedenen Ehen \n\nnicht auf unterschiedlichen Einkommensverhältnissen beruhen können (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 163, 84, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1820, vom 14. März \n\n2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885 und vom 25. April 2007 - XII ZR \n\n189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1082). \n\n35 \n\ncc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht den Splittingvorteil des \n\nKlägers aus seiner neuen Ehe auch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nur \n\nhinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 2 und 3 und nicht hin-\n\nsichtlich des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt der Beklagten zu 1 be-\n\nrücksichtigt. Allerdings wird sich die insoweit wegen des früheren Gleichrangs \n\ndes Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder mit dem Unterhaltsanspruch \n\ngeschiedener Ehegatten (§ 1609 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember \n\n2007 geltenden Fassung) notwendige zweistufige Berechnung für die Zeit ab \n\ndem 1. Januar 2008 erübrigen, weil der Unterhaltsanspruch minderjähriger und \n\nprivilegierter volljähriger Kinder jetzt dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt im \n\nRang vorgeht (§ 1609 Nr. 1 BGB). \n\n36 \n\nb) Richtig ist ferner, dass das Berufungsgericht den Realsplittingvorteil \n\ndes Klägers wegen der Unterhaltszahlungen an die Beklagte zu 1 lediglich für \n\ndie Zeit bis Juli 2004 berücksichtigt und auf der Grundlage des Grundtarifs \n\n(Steuerklasse I) bemessen hat. \n\n37 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der \n\nehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich \n\nvon den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen \n\nauch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig da-\n\nvon, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist \n\nund ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse \n\noder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsächli-\n\nchen, durch Steuerbescheide oder Lohnabrechnungen nachgewiesenen Netto-\n\neinkünfte sind nur in besonders gelagerten Fällen vorzunehmen, etwa dann, \n\nwenn nicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen \n\nvorliegen, die - wie z.B. das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten \n\nnicht zugute kommen dürfen oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen \n\neiner insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden \n\nsind. Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich eine Obliegen-\n\nheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden. \n\n38 \n\nDie Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steu-\n\nerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine \n\nUnterhaltspflicht einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung \n\nfolgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des Re-\n\nalsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen \n\nSteuerjahr. Hat der Unterhaltsschuldner nachehelichen Ehegattenunterhalt auf \n\neine feststehende Unterhaltspflicht in dem betreffenden Jahr geleistet, konnte \n\nund musste er den steuerlichen Vorteil des Realsplittings in Anspruch nehmen. \n\nStand seine Unterhaltspflicht aufgrund eines Anerkenntnisses oder eines Un-\n\nterhaltstitels fest, hätte er bei Erfüllung dieser Unterhaltspflicht ebenfalls den \n\nsteuerlichen Vorteil des Realsplittings in Anspruch nehmen können, was zur \n\nfiktiven Zurechnung dieses Steuervorteils führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, \n\n206 = FamRZ 2007, 793, 797). \n\n39 \n\nbb) Für die Zeit bis Juli 2004 traf den Kläger wegen des Unterhaltsver-\n\ngleichs und der tatsächlich geleisteten Zahlungen deswegen eine unterhalts-\n\nrechtliche Obliegenheit, den daraus folgenden steuerlichen Vorteil in Anspruch \n\nzu nehmen. Weil er für die Zeit ab August 2004 allerdings eine Abänderung des \n\nVergleichs mit dem Ziel des Wegfalls seiner Verpflichtung zur Zahlung nach-\n\nehelichen Unterhalts beantragt hatte, ist das Berufungsgericht zu Recht davon \n\nausgegangen, dass es ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar war, \n\nsteuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen, die er gegebenenfalls später zu-\n\nrückzahlen müsste. \n\n40 \n\ncc) Auch soweit das Berufungsgericht den steuerlichen Vorteil des Real-\n\nsplittings für die Zeit bis einschließlich Juli 2004 auf der Grundlage des Ein-\n\nkommens des Klägers nach der Grundtabelle (Steuerklasse I) errechnet hat, \n\nentspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Wie ausgeführt, muss der \n\nSplittingvorteil aus der neuen Ehe zwar grundsätzlich dieser Ehe vorbehalten \n\nbleiben. Die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau darf also nicht davon \n\nprofitieren, dass ihr unterhaltspflichtiger früherer Ehemann wieder verheiratet ist \n\nund wegen der dadurch bedingten geringeren Steuerlast ein höheres Nettoein-\n\nkommen zur Verfügung hat. Umgekehrt darf die geschiedene Ehefrau durch die \n\nneue Ehe des Unterhaltspflichtigen aber auch nicht schlechter gestellt werden. \n\nDeswegen muss sowohl der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als \n\nauch der Steuervorteil aus dem begrenzten Realsplitting nach den Verhältnis-\n\nsen ohne Berücksichtigung der zweiten Ehe des Unterhaltspflichtigen bemes-\n\nsen werden. Wie das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers ist somit \n\nauch dessen Realsplittingvorteil wegen der Unterhaltszahlungen an die Beklag-\n\nte zu 1 fiktiv nach der Grundtabelle zu bemessen (Senatsurteil vom 23. Mai \n\n2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1234 f.). \n\n41 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die \n\nim Jahre 2004 geflossene Steuerrückzahlung zu Recht bei der Bemessung des \n\nin diesem Jahr geschuldeten Unterhalts berücksichtigt. Denn nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts beruht die Steuererstattung allein auf dem steu-\n\nerpflichtigen Einkommen des Klägers, zumal seine zweite Ehefrau in dieser Zeit \n\nnicht erwerbstätig war. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision steht \n\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats zur Be-\n\nrücksichtigung des Ehegattensplittings dem nicht entgegen. Der Kläger ist be-\n\nreits seit Juni 2000 erneut verheiratet, so dass davon auszugehen ist, dass der \n\nsteuerliche Vorteil aus der Berücksichtigung der Splittingtabelle bereits bei der \n\nBemessung des laufenden Einkommens berücksichtigt ist. Entsprechend hat \n\ndas Berufungsgericht dieses Nettoeinkommen des Klägers für die Bemessung \n\ndes Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau auch fiktiv neu berechnet. Die \n\nSteuerrückzahlung in Höhe von insgesamt 470 € dürfte deswegen im Wesentli-\n\nchen auf andere steuerliche Abzugsposten zurückzuführen sein. \n\n42 \n\nd) Im Ausgangspunkt ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die \n\nAnsprüche der Beklagten zu 2 und 3 auf Kindesunterhalt bei der Bemessung \n\ndes geschuldeten nachehelichen Unterhalts berücksichtigt. Zu Unrecht hat es \n\ndabei allerdings den Unterhaltsanspruch des weiteren Kindes des Klägers aus \n\nseiner zweiten Ehe unberücksichtigt gelassen. \n\n43 \n\naa) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren \n\nehelichen Lebensverhältnissen will die Anknüpfung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie begrün-\n\nden, die nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichti-\n\ngen Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse an-\n\ngepasst und nur insoweit auch \"nach unten korrigiert\" werden könnte. Für eine \n\nsolche Absicherung bietet das Recht des nachehelichen Unterhalts, das \n\n- jedenfalls im Grundsatz - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschla-\n\ngenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten \n\nArbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unter-\n\nhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich \n\nnicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei Fortbestehen \n\nder Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung des anderen \n\nEhegatten wirtschaftlich mit zu tragen. Es ist nicht einzusehen, warum die \n\nScheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehe-\n\ngatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner \n\nnicht durch in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotene Anstrengungen \n\nvermeidbar ist, abnehmen soll (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ \n\n2003, 590, 591 f. und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793, 795; s. auch Ger-\n\nhardt FamRZ 2007, 845 f.). Nichts anderes kann für sonstige Änderungen der \n\nmaßgeblichen Verhältnisse gelten, wenn sich dadurch das dem Unterhalts-\n\npflichtigen verfügbare Einkommen vermindert (vgl. schon BGHZ 166, 351, 361 \n\nf. = FamRZ 2006, 683, 685 f.). Daher muss eine Korrektur nicht erst bei der \n\nLeistungsfähigkeit, sondern schon bei der Bedarfsbemessung ansetzen. \n\n44 \n\nDie Anknüpfung an den Stichtag der rechtskräftigen Scheidung, wonach \n\nfür die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Entwick-\n\nlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils maßgebend und Änderungen \n\nin der Folgezeit nur dann zu berücksichtigen seien, wenn diese schon in der \n\nEhe angelegt gewesen seien (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 \n\n- XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f. mit kritischer Anmerkung Graba), ist \n\ndamit überholt. Das gilt insbesondere für den früheren Ansatz, dass unvorher-\n\nsehbare Änderungen nach der Trennung der Parteien nur deswegen grundsätz-\n\nlich noch die ehelichen Lebensverhältnisse prägen sollten, weil sie - zufällig - \n\nnoch vor Rechtskraft des Scheidungsurteils eintraten und deshalb etwa die Un-\n\nterhaltspflicht für ein Kind aus einer anderen Verbindung bereits als \"während \n\nder ehelichen Lebensgemeinschaft angelegt\" anzusehen sei, wenn das Kind \n\nnoch vor Rechtskraft der Scheidung geboren ist (vgl. Senatsurteil vom \n\n25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.). Entscheidend \n\nist aber, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt betont hat, \n\ndass dem Recht des nachehelichen Unterhalts keine Lebensstandardgarantie \n\nentnommen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR \n\n16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793, 795; \n\nBGHZ 166, 351, 361 f. = FamRZ 2006, 683, 685 f.; BGHZ 153, 358, 364 f. = \n\nFamRZ 2003, 590, 591 f.). Deswegen sind spätere Einkommensveränderungen \n\nbei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts grundsätzlich zu \n\nberücksichtigen, unabhängig davon, ob sie vor der Rechtskraft der Eheschei-\n\ndung oder erst später eingetreten sind, und grundsätzlich auch unabhängig da-\n\nvon, ob es sich um Einkommensminderungen oder -verbesserungen handelt, \n\nwobei allerdings wegen der Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse in \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen geboten sind. \n\n45 \n\nDie Berücksichtigung einer nachehelichen Einkommensminderung findet \n\nihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten \n\n(vgl. dazu jetzt ausdrücklich BT-Drucks. 253/06 S. 59). Soweit das Gesetz ei-\n\nnen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorsieht, darf der Unterhaltspflichti-\n\nge diesen nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig gefährden. Beruhen Einkom-\n\nmensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unter-\n\nhaltspflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ \n\n2000, 815, 816 f.; zum umgekehrten Fall beim Unterhaltsberechtigten vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367) \n\noder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des \n\nUnterhaltspflichtigen veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare \n\nVorsorge aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1987 \n\n- IVb ZR 28/86 - FamRZ 1987, 930, 933 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZR \n\n94/85 - FamRZ 1987, 372, 374; s. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der \n\nfamilienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 494 ff.) bleiben sie deswegen un-\n\nberücksichtigt, sodass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind. \n\n46 \n\nIn gleicher Weise sind auch Einkommenssteigerungen grundsätzlich zu \n\nberücksichtigen, gleichgültig, ob sie vor oder nach Rechtskraft der Eheschei-\n\ndung auftreten. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die Steigerungen nicht \n\nschon in der Ehe angelegt waren wie etwa allgemeine Lohnsteigerungen, son-\n\ndern auf eine unerwartete Entwicklung, z.B. einen Karrieresprung, zurückzufüh-\n\nren sind. Nur solche unvorhersehbar gestiegenen Einkünfte sind deswegen \n\nnicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB zuzurechnen. Denn das Unterhaltsrecht will den geschiedenen E-\n\nhegatten nicht besser stellen, als er während der Ehezeit stand oder aufgrund \n\neiner schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Auch \n\ninsoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich um Einkommenssteigerungen \n\ndes Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten handelt. Bereits in \n\nseiner Surrogatrechtsprechung zur Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte aus \n\neiner späteren Erwerbstätigkeit anstelle früherer Haushaltstätigkeit und Kinder-\n\nerziehung (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, \n\n986, 989 ff., vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, vom \n\n13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 und vom 7. Sep-\n\ntember 2005 - XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981) hat der Senat ausge-\n\nführt, dass auch die später hinzugekommenen Einkünfte schon in Gestalt der \n\nHaushaltstätigkeit und Kindererziehung in der Ehe angelegt waren. Ebenso \n\nkann es nach ständiger Rechtsprechung keinen Unterschied machen, ob die \n\nSteigerung des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens auf einer Ein-\n\nkommenssteigerung oder darauf beruht, dass Zahlungsverpflichtungen auf-\n\ngrund einer absehbaren Entwicklung entfallen sind. \n\n47 \n\nIm Hinblick auf diese Betrachtungsweise sind auch sonstige Verände-\n\nrungen der maßgeblichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss \n\nauf das dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen haben. Die Berück-\n\nsichtigung dadurch bedingter Einkommensminderungen findet ihre Grenze \n\nebenfalls erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - ähnlich wie bei der fiktiven \n\nAnrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkommens - unterhaltsbezogen mut-\n\nwillig sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschiedener Unterhalts-\n\nschuldner eine neue Familie gründet und in dieser neuen Ehe Kinder geboren \n\nwerden. Auch in solchen Fällen wäre es verfehlt, die Unterhaltspflicht für das \n\nneu hinzu gekommene Kind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts unbe-\n\nrücksichtigt zu lassen, was dazu führen könnte, dass der Unterhaltsanspruch \n\ndes geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen \n\nUnterhalt verbleibende Einkommen übersteigen würde, was nur im Rahmen \n\ndes Selbstbehalts korrigiert werden könnte (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ \n\n166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f.). Bei der Neuberechnung des der Beklag-\n\nten zu 1 zustehenden nachehelichen Unterhalts wird das Berufungsgericht des-\n\nwegen auch den Unterhaltsbedarf des in zweiter Ehe geborenen Kindes zu be-\n\nrücksichtigen haben. \n\n48 \n\nbb) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen hat das Berufungsgericht wiederum zu Recht den vollen Un-\n\nterhaltsbedarf der Kinder des Klägers berücksichtigt. Daran hat sich auch durch \n\ndas zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unter-\n\nhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 nichts geändert. Denn mit dem nunmehr in \n\n§ 1609 BGB geschaffenen Vorrang des Unterhalts minderjähriger und privile-\n\ngierter volljähriger Kinder ist insoweit keine Änderung der früheren Rechtslage \n\nverbunden. Die Vorschrift des § 1609 BGB beschränkt sich auf die Regelung \n\nder Rangfolgen mehrerer Unterhaltsberechtigter, betrifft also die Leistungsfä-\n\nhigkeit. Auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs hat diese Vorschrift hingegen keine \n\nAuswirkung. Soweit der Unterhaltsanspruch von Kindern ohne eigene Lebens-\n\nstellung mit Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, wie Unterhaltsansprü-\n\nchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten oder Ansprüchen nach \n\n§ 1615 l BGB, konkurriert, kann eine ausgewogene Verteilung des Einkommens \n\netwa mit Hilfe der Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle hergestellt \n\nwerden (vgl. insoweit Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 197 f.). Mit dem Vorrang \n\ndes Unterhaltsanspruchs minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder \n\nhaben derartige Korrekturen für die Bemessung eines ausgewogenen Unter-\n\nhaltsbedarfs aller Berechtigten allerdings eine noch größere Bedeutung gewon-\n\nnen. \n\n49 \n\ncc) Der bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zunächst ab-\n\nzusetzende volle Unterhaltsbedarf der Kinder des Klägers ist allerdings im Ge-\n\ngensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nach dem Nettoeinkom-\n\nmen aus der Grundtabelle (Steuerklasse I) und nicht aus der Splittingtabelle zu \n\nbemessen. Zwar schuldet der Kläger seinen Kindern Unterhalt auf der Grundla-\n\nge seiner tatsächlich erzielten Einkünfte. Denn das Maß des den Kindern ge-\n\nschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der unter-\n\nhaltsbedürftigen Kinder. Diese leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwär-\n\ntigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Auf die Anträge \n\nder Beklagten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht deren Unterhalt deswegen \n\nzutreffend nach den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen \n\ndes Klägers bemessen. \n\n50 \n\nDieser - höhere - Unterhaltsanspruch der Kinder wäre dann aber auch \n\nvon dem höheren tatsächlich erzielten Einkommen des Klägers abzusetzen. \n\nWeil der nacheheliche Unterhalt der Beklagten zu 1 demgegenüber auf der \n\nGrundlage eines - ohne den Splittingvorteil aus neuer Ehe fiktiv errechneten - \n\ngeringeren Einkommens ermittelt wird, darf dieser nicht zusätzlich durch die \n\nBerücksichtigung des höheren Kindesunterhalts reduziert werden. Denn schon \n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse sind regelmäßig dadurch geprägt, dass ein \n\nvorhandenes Einkommen in ausgewogenem Verhältnis für die Bedürfnisse aller \n\nFamilienmitglieder verwendet wird. Im Interesse dieses ausgewogenen Verhält-\n\nnisses der Unterhaltsansprüche von Kindern und geschiedenen Ehegatten ist \n\nbei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ohne Berücksichtigung des \n\nSplittingvorteils deswegen auch nur ein Kindesunterhalt auf der Grundlage die-\n\nses - geringeren - Einkommens abzusetzen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 \n\n- XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1235). \n\n51 \n\ndd) Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kinder des \n\nKlägers wegen der Zahl der Unterhaltsberechtigten, nämlich einer geschiede-\n\nnen Ehefrau und insgesamt dreier Kinder, um zwei Einkommensgruppen der \n\nDüsseldorfer Tabelle herabgesetzt hat, liegt dies im Rahmen seines tatrichterli-\n\nchen Ermessens, das aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. \n\nDas Berufungsgericht wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass die ab \n\ndem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts geltende \n\nDüsseldorfer Tabelle höhere Einkommensschritte, nämlich jeweils 400 €, vor-\n\nsieht, so dass künftig regelmäßig eine Herauf- oder Herabstufung um eine Ein-\n\nkommensstufe ausreichend sein dürfte (vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, \n\n195 f.). \n\n52 \n\n4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den dem Kläger zu be-\n\nlassenden Selbstbehalt wegen des Zusammenlebens mit seinem neuen Ehe-\n\ngatten herabgesetzt. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belas-\n\nsenden Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe \n\ndes Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richt-\n\nwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abwei-\n\nchung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). \n\nDer Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des \n\njeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen. \n\n53 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhalts-\n\npflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf \n\nnach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in der jeweiligen Lebenssituation si-\n\ncherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht also nicht, soweit der Unterhalts-\n\nschuldner in Folge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. \n\nDie finanzielle Leistungsfähigkeit endet spätestens dort, wo der Unterhalts-\n\npflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BGHZ \n\n166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; vgl. dazu auch den 6. Existenzmini-\n\nmumbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 16/3265). \n\n54 \n\nOb und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belassende \n\nSelbstbehalt über den jeweils regional maßgeblichen sozialhilferechtlichen Min-\n\ndestbedarf hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeu-\n\ntung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rang-\n\nfolge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben. Für den Unter-\n\nhaltsanspruch minderjähriger - wie der Beklagten zu 2 oder des weiteren Kin-\n\ndes des Klägers - oder privilegierter volljähriger Kinder ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung deswegen von einem nur wenig über dem Sozialhilfebedarf liegen-\n\nden notwendigen Selbstbehalt auszugehen (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 \n\n- XII ZR 170/05 - zur Veröffentlichung bestimmt), während für den Anspruch der \n\nBeklagten zu 1 auf nachehelichen Ehegattenunterhalt der Ehegattenselbstbe-\n\nhalt (BGHZ 166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684) zu beachten ist. \n\n55 \n\nb) Der notwendige Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprüchen \n\nminderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder kann entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts allerdings schon dann bis auf den jeweils konkret \n\nmaßgeblichen Sozialhilfesatz herabgesetzt werden, wenn der Unterhalts-\n\nschuldner in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt und dadurch Kosten der \n\ngemeinsamen Haushaltsführung erspart (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 \n\n- XII ZR 170/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ist der Unterhaltsschuldner \n\n- wie hier - verheiratet, muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass der Unter-\n\nhaltsschuldner und der neue Ehegatte nach § 1360 a BGB einander zum Fami-\n\nlienunterhalt verpflichtet sind. Wechselseitig erbrachte Leistungen erfolgen des-\n\nwegen auf dieser rechtlichen Grundlage und nicht als freiwillige Leistungen Drit-\n\nter. \n\n56 \n\nZu Recht sehen die Leitlinien des Berufungsgerichts deswegen vor, dass \n\nder jeweilige Selbstbehalt beim Verwandtenunterhalt unterschritten werden \n\nkann, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch sei-\n\nnen Ehegatten gedeckt ist (FamRZ 2008, 231, 234 Ziff. 21.5.1) und dass der \n\nBedarf des neuen Ehegatten bei Unterhaltsansprüchen nachrangiger geschie-\n\ndener Ehegatten oder nachrangiger volljähriger Kinder lediglich mindestens \n\n800 € beträgt und damit unter dem Ehegattenselbstbehalt liegt (FamRZ 2008, \n\n231, 234 Ziff. 22.1). Das Berufungsgericht wird deswegen zu klären haben, ob \n\ndas Einkommen der neuen Ehefrau des Klägers in ihrer Bedarfsgemeinschaft \n\neine Höhe erreicht, die eine Ersparnis für den Kläger durch das gemeinsame \n\nWirtschaften rechtfertigt. \n\n57 \n\nc) Zu diesen allgemeinen Ersparnissen kommt hinzu, dass der Kläger mit \n\nseiner Familie in dem Haus seiner neuen Ehefrau wohnt und diese ihm den \n\nWohnvorteil nicht als freiwillige Leistung Dritter, sondern im Rahmen ihrer \n\nPflicht zum Familienunterhalt nach § 1360 a BGB gewährt. Die Selbstbehaltsät-\n\nze der Leitlinien des Berufungsgerichts enthalten Kosten für Unterkunft und \n\nHeizung, die sich nach dem gegenwärtigen Stand beim notwendigen Selbstbe-\n\nhalt auf monatlich 360 € und beim Ehegattenselbstbehalt auf 400 € belaufen \n\n(vgl. die Leitlinien des Berufungsgerichts FamRZ 2008, 231, 233 Ziff. 21.2 und \n\n21.4). Im Gegensatz dazu wohnt der Kläger mietfrei, was auch im Rahmen des \n\nSelbstbehalts unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. \n\n58 \n\nZwar sind die ersparten Mietkosten nach ständiger Rechtsprechung des \n\nSenats auch schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichti-\n\ngen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, \n\n879, 880 f.). Denn es handelt sich dabei um Gebrauchsvorteile im Sinne des \n\n§ 100 BGB, die schon das verfügbare Einkommen entsprechend erhöhen. Die-\n\nser Umstand steht einer weiteren Berücksichtigung im Rahmen der Leistungs-\n\nfähigkeit aber nicht entgegen. \n\n59 \n\n5. Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung des Unterhaltsan-\n\nspruchs der Beklagten zu 1 verneint hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht \n\nnicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die \n\nVerwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB neben der Feststel-\n\nlung eines Härtegrundes aus Ziff. 1 bis 8 dieser Vorschrift stets eine grobe Un-\n\nbilligkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen voraus (Senatsurteil \n\nvom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612, 614). Das hat das \n\nOberlandesgericht in seiner tatrichterlichen Verantwortung in revisionsrechtlich \n\nunbedenklicher Weise verneint. \n\n60 \n\nZwar war die Beklagte zu 1 im letzten Verhandlungstermin vor dem \n\nAmtsgericht am 2. März 2005 auch persönlich erschienen und hatte die Auf-\n\nnahme ihrer Berufstätigkeit ab März 2005 nicht offenbart. Deswegen hat das \n\nAmtsgericht ihr auch nicht die damals tatsächlich erzielten 630 € monatlich zu-\n\nrechnen können, sondern lediglich ein fiktiv erzielbares Nettoeinkommen von \n\n564 €. Schon in der Berufungsbegründung hat die Beklagte zu 1 dieses Ver-\n\nsäumnis aber unaufgefordert klargestellt, was einen Schaden des Klägers ver-\n\nhindert hat. Unter Berücksichtigung der sehr engen finanziellen Verhältnisse der \n\nBeklagten zu 1 hat das Berufungsgericht deswegen zu Recht eine \"grobe\" Un-\n\nbilligkeit verneint. \n\n61 \n\n6. Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht nur die Beklagte zu 1 \n\nzur Rückzahlung überzahlten Unterhalts verurteilt. Zutreffend hat es auch keine \n\nBedenken dagegen erhoben, dass der Kläger seine Anträge auf Abänderung \n\ndes Unterhaltsvergleichs und der Jugendamtsurkunden im Wege der Klagehäu-\n\nfung mit einer Klage auf Rückforderung überzahlten Unterhalts verbunden hat \n\n(vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n6. Aufl. § 6 Rdn. 221). \n\n62 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Rückzahlung der vor Rechts-\n\nhängigkeit der Klage geleisteten Unterhaltszahlungen abgelehnt. Denn insoweit \n\nkönnen die Beklagten als Unterhaltsgläubiger sich gegenüber dem bereiche-\n\nrungsrechtlichen Anspruch nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Berei-\n\ncherung berufen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicher-\n\nten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen \n\ndes Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der beste-\n\nhen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz \n\nverpflichtet werden soll. Bei der Überzahlung von Unterhalt kommt es daher \n\ndarauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf ver-\n\nbraucht oder sich noch in seinem Vermögen vorhandene Werte - auch in Form \n\nanderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden - \n\nverschafft hat (Senatsurteile BGHZ 118, 383, 386 = FamRZ 1992, 1152, 1153 f. \n\nund vom 27. Oktober 1999 - XII ZR 239/97 - FamRZ 2000, 751). \n\n63 \n\nb) Vom Eintritt der Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage an kann \n\nsich der Empfänger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung nach § 818 \n\nAbs. 4 BGB allerdings nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, \n\nsondern haftet nach allgemeinen Vorschriften (Senatsurteile BGHZ 118, 383, \n\n390 = FamRZ 1992, 1152, 1154 und vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - \n\nFamRZ 1998, 951). \n\n64 \n\naa) Zur Höhe wird der Anspruch unter Berücksichtigung der monatlich \n\nbis einschließlich Januar 2005 beigetriebenen 333 € allerdings davon abhän-\n\ngen, inwieweit die Beklagte zu 1 nach dem Ergebnis der Abänderungsklage \n\nzum Unterhalt berechtigt war, der Unterhalt also mit Rechtsgrund geleistet wor-\n\nden ist. \n\n65 \n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Zahlungsan-\n\nspruch auf Auskehr der beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinterleg-\n\nten Beträge abgewiesen. Denn insoweit steht dem Kläger allenfalls ein An-\n\nspruch auf Freigabe der hinterlegten Beträge zu. Die Voraussetzungen einer \n\nErfüllung durch Hinterlegung nach §§ 372, 378 BGB hat der Kläger nicht hinrei-\n\nchend vorgetragen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR \n\n23/00 - NJW 2003, 1809, 1810). \n\n66 \n\nc) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Antrag auf Erstat-\n\ntung der Kosten der Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 1 bis 3 abge-\n\nwiesen. Die Beklagten hatten ihre aus dem Vergleich bzw. den Jugendamtsur-\n\nkunden folgenden Unterhaltsansprüche für die Zeit bis einschließlich Januar \n\n2005 vollstreckt. Die Klage auf Abänderung des Vergleichs über den nacheheli-\n\nchen Ehegattenunterhalt und die Vollstreckungsgegenklage vom 29. Oktober \n\n2004 wurden den Beklagten zu 1 und 2 am 18. November 2004 zugestellt. Erst \n\nmit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2004, zugestellt am \n\n1. Januar 2005, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Ver-\n\ngleich über den nachehelichen Ehegattenunterhalt teilweise gegen Sicherheits-\n\nleistung eingestellt. \n\n67 \n\naa) Soweit die Abänderungsklage lediglich zu einer Reduzierung des ge-\n\nschuldeten Unterhalts, nicht aber zum vollständigen Wegfall der Unterhalts-\n\npflicht des Klägers führt, hat die Beklagte zu 1 weiterhin zu Recht vollstreckt, so \n\ndass schon die Voraussetzungen des § 788 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen. \n\n68 \n\nbb) Unabhängig davon findet § 788 Abs. 3 ZPO auf die Vollstreckung ge-\n\nrichtlicher Vergleiche keine Anwendung; eine Erstattung solcher Kosten kommt \n\nlediglich unter den Voraussetzungen der §§ 823, 826 BGB in Betracht. Zu \n\nRecht stellt das Berufungsgericht insoweit darauf ab, dass ein Unterhaltsver-\n\ngleich keine materielle Rechtskraft entfaltet und deswegen - anders als ein ge-\n\nrichtliches Urteil (§ 323 Abs. 3 ZPO) - auch schon für die Zeit vor Rechtshän-\n\ngigkeit der Abänderungsklage abgeändert werden kann. Weil der Unterhalts-\n\ngläubiger auf die Vollstreckung angewiesen ist, wenn der Schuldner seiner ver-\n\ngleichsweise vereinbarten Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann die ver-\n\nschärfte Haftung des § 788 Abs. 3 ZPO nicht in entsprechender Weise auf Un-\n\nterhaltsvergleiche ausgedehnt werden. Denn sie würde sich dann auch auf eine \n\nVollstreckung vor Rechtshängigkeit der Abänderungsklage erstrecken. Ein \n\nSchadensersatzanspruch kann dem Unterhaltsschuldner in solchen Fällen - wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur unter den Voraussetzun-\n\ngen der §§ 823, 826 BGB zustehen. \n\nIII. \n\n69 \n\nDanach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben \n\nund ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-\n\nscheidung reif, weil das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen \n\nauf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats neu bemessen muss. Die \n\nSache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem \n\nBerufungsgericht zugleich Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch der Beklagten \n\nzu 1 für die Zeit ab Januar 2008 auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts \n\nzu beurteilen. \n\nIV. \n\n70 \n\nFalls das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des \n\nSenats zu einer geringeren Unterhaltspflicht des Klägers gelangt, wird es auch \n\nzu prüfen haben, ob sich sein Einkommen aus anderen Gründen höher dar-\n\nstellt. \n\n71 \n\nDenn das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des unterhaltsrelevan-\n\nten Einkommens des Klägers dessen höheren Freibetrag nach der Geburt des \n\nweiteren Kindes in neuer Ehe nicht berücksichtigt. Falls sich dies hier im Er-\n\ngebnis auswirken würde, widerspräche das der neueren Rechtsprechung des \n\nSenats. Der Freibetrag in Höhe von 1.824 € für das sächliche Existenzminimum \n\ndes Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag in Höhe von 1.080 € \n\nfür den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes wer-\n\nden nämlich für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt \n\n(§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Berücksichtigung eines Kindes für einen Kinder-\n\nfreibetrag setzt - außer bei Pflegekindern - grundsätzlich nicht voraus, dass der \n\nSteuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenommen oder unterhalten \n\nhat. Da diese Freibeträge mithin unabhängig von einer Ehe der Eltern und so-\n\ngar unabhängig von deren Zusammenleben eingeräumt werden, brauchen sie \n\nnicht der bestehenden Ehe vorbehalten zu werden. \n\n72 \n\nAnders zu beurteilen sind lediglich die auf § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG beru-\n\nhenden Freibeträge. Nach dieser Bestimmung verdoppeln sich die vorgenann-\n\nten Beträge, wenn die Ehegatten - wie hier - nach den §§ 26, 26 b EStG zu-\n\nsammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und das Kind zu beiden \n\nEhegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Verdoppelung setzt mithin \n\ndas Bestehen einer Ehe sowie das nicht dauernde Getrenntleben der Ehegat-\n\nten voraus, so dass auf jeden Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von insgesamt \n\n2.904 € entfällt. Nur der aus § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG folgende - und damit der \n\nEhefrau des Klägers zukommende - Steuervorteil muss deshalb der bestehen-\n\nden Ehe vorbehalten werden und kann nicht der geschiedenen Ehe zugute \n\nkommen (Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, \n\n885 f.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heidelberg, Entscheidung vom 06.04.2005 - 33 F 245/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2005 - 16 UF 104/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zr-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zr-14-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:26.767023+00:00"}}